Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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§ 13. Allfällige Rückstände an Brunnenzinsen oder an solchen
Zahlungen, welche eine Partei im Sinne dieser Norm und der nachfol¬
genden Instruction aus dem Titel der Herstellung einer Wasseranlage
oder einzelner Bestandtheile derselben an die Stadtgemeinde zu bestreiten
hat, werden nach der politischen Executionsordnung einbringlich gemacht¬
§ 14. Es steht den Parteien frei, die Wassermesser, welche die
Stadtgemeinde gleichmässig für alle Häuser anschafft, eigenthümlich um
den Kostenpreis zu erwerben, jedoch müssen dieselben immer unter der
Controle der Stadt stehen und bei Aenderungen der allgemeinen Wasser¬
messer oder bei nicht richtigem Gange den controlirenden Organen der
Stadt ausgefolgt werden, zudem muss für den unterdessen aus dem Be¬
sitze der Stadt leihweise überlassenen Wassermesser eine angemessene
Leihgebühr bezahlt werden.
§ 15. Die Stadtgemeinde stellt die Einleitung vom Hauptrohrnetze
bis hinter der Hauptmauer des Wassernutzniessers her, befestigt an
dieser Zuleitung den städtischen Controlhahn, den Wassermesser und
den Privathahn und zwar überall gleichmässig. Von da an steht es den
Parteien frei, unter Benützung ihrer alten Leitungen (die neu angelegten
Leitungen werden von Seite der Stadtgemeinde einer Druckprobe unter¬
zogen), Druckreductions-Vorrichtungen auf ihre Verantwortung und ihre
Kosten anzubringen, jedoch haftet die Stadt bei solchen Leitungen weder
für die Beschädigung der Leitungen, des Hauses und der Nachbar-Rea¬
litäten, noch für die Zuführung des garantirten Wasserquantums und es
haben die Parteien dessen ungeachtet den vom Wassermesser ausgewiesenen
Mehrbedarf zu bezahlen.
§ 16. Den bisherigen Brunnenbesitzern, welche nur einen Haus¬
brunnen nehmen und kein grösseres Wasserquantum als das bisherige
beziehen und den vermehrten Druck nicht anders als früher verwenden,
wird die Zuleitung bis hinter dem Privathahn auf Kosten der Stadt
hergestellt, wenn selbe diesen Brunnen bis zum 1. Mai 1891 ange¬
meldet haben.
Falls jedoch diese Brunnenbesitzer später ein grösseres Wasser¬
quantum beziehen, so haben sie die gegenwärtigen Einleitungskosten der
Stadt ganz zurückzuvergüten und selbstverständlich eine allfällige neue
Einleitung auf ihre eigenen Kosten herzustellen.
§ 17. Zu gewerblichen Zwecken kann beim Vorhandensein nur
eines Hofbrunnens ein zweiter Auslauf gestattet werden. Sind in dem¬
selben Hause ausser dem Hofbrunnen noch andere Ausläufe, so ist für
diese ein zweiter Wassermesser anzubringen.
Zur Anbringung des zweiten Auslaufes ist die besondere Bewilligung
des Magistrates und der Nachweis des Gewerbebetriebes nothwendig.
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