83 — § 13. Allfällige Rückstände an Brunnenzinsen oder an solchen Zahlungen, welche eine Partei im Sinne dieser Norm und der nachfol¬ genden Instruction aus dem Titel der Herstellung einer Wasseranlage oder einzelner Bestandtheile derselben an die Stadtgemeinde zu bestreiten hat, werden nach der politischen Executionsordnung einbringlich gemacht¬ § 14. Es steht den Parteien frei, die Wassermesser, welche die Stadtgemeinde gleichmässig für alle Häuser anschafft, eigenthümlich um den Kostenpreis zu erwerben, jedoch müssen dieselben immer unter der Controle der Stadt stehen und bei Aenderungen der allgemeinen Wasser¬ messer oder bei nicht richtigem Gange den controlirenden Organen der Stadt ausgefolgt werden, zudem muss für den unterdessen aus dem Be¬ sitze der Stadt leihweise überlassenen Wassermesser eine angemessene Leihgebühr bezahlt werden. § 15. Die Stadtgemeinde stellt die Einleitung vom Hauptrohrnetze bis hinter der Hauptmauer des Wassernutzniessers her, befestigt an dieser Zuleitung den städtischen Controlhahn, den Wassermesser und den Privathahn und zwar überall gleichmässig. Von da an steht es den Parteien frei, unter Benützung ihrer alten Leitungen (die neu angelegten Leitungen werden von Seite der Stadtgemeinde einer Druckprobe unter¬ zogen), Druckreductions-Vorrichtungen auf ihre Verantwortung und ihre Kosten anzubringen, jedoch haftet die Stadt bei solchen Leitungen weder für die Beschädigung der Leitungen, des Hauses und der Nachbar-Rea¬ litäten, noch für die Zuführung des garantirten Wasserquantums und es haben die Parteien dessen ungeachtet den vom Wassermesser ausgewiesenen Mehrbedarf zu bezahlen. § 16. Den bisherigen Brunnenbesitzern, welche nur einen Haus¬ brunnen nehmen und kein grösseres Wasserquantum als das bisherige beziehen und den vermehrten Druck nicht anders als früher verwenden, wird die Zuleitung bis hinter dem Privathahn auf Kosten der Stadt hergestellt, wenn selbe diesen Brunnen bis zum 1. Mai 1891 ange¬ meldet haben. Falls jedoch diese Brunnenbesitzer später ein grösseres Wasser¬ quantum beziehen, so haben sie die gegenwärtigen Einleitungskosten der Stadt ganz zurückzuvergüten und selbstverständlich eine allfällige neue Einleitung auf ihre eigenen Kosten herzustellen. § 17. Zu gewerblichen Zwecken kann beim Vorhandensein nur eines Hofbrunnens ein zweiter Auslauf gestattet werden. Sind in dem¬ selben Hause ausser dem Hofbrunnen noch andere Ausläufe, so ist für diese ein zweiter Wassermesser anzubringen. Zur Anbringung des zweiten Auslaufes ist die besondere Bewilligung des Magistrates und der Nachweis des Gewerbebetriebes nothwendig. 6*