Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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5. An jeder Privatleitung muss zur Entleerung der Steigrohre ein
Ablass unmittelbar nach der Privatabschlussvorrichtung angebracht werden.
6. Bei Ausbruch einer Feuersbrunst muss jede Partei gestatten,
dass ihre Privatleitung zum Löschen benützt werden kann.
Das zu diesem Zwecke verbrauchte Wasser wird den Parteien nicht
in Anrechnung gebracht.
7. Der Abonnent hat die Befugniss, das den verschiedenen Aus¬
läufen zugetheilte Gesammtwasserquantum täglich zu entnehmen; es ist
demselben aber nicht gestattet, das Wasser nach Willkür und über Be¬
darf hinaus laufen zu lassen oder die Ausläufe zu andéren als den in der
Bestellung aufgeführten Zwecken zu verwenden oder verwenden zu lassen.
Der Abonnent ist für jede vorschriftswidrige Benützung seiner
Leitung verantwortlich, gleichviel ob dieselbe durch ihn selbst oder durch
dritte Personen geschehen ist.
8. Für das mittelst Privatleitung aus der städtischen Trinkwasser¬
Leitung zu entnehmende Wasser ist die bestehende Wassergrundtaxe für
jeden Auslauf vom Hauseigenthümer in vierteljährigen Raten mit der
Hauszinssteuer der Stadtkasse zu bezahlen. Für das nur mittelst Wasser¬
messer ohne Berücksichtigung von Ausläufen abgegebene Wasser (für
gewerbliche Zwecke) ist die Bezahlung allmonatlich nach Behändigung
der Rechnung zu leisten. Die Verrechnung und Bezahlung des Ueber¬
wassers bei solchen Parteien, welche der Grundtaxe unterworfene Aus¬
läufe haben, geschieht halbjährlich.
Wenn ein Wasserabnehmer mit der Zahlung von zwei Raten des
Wasserzinses oder der zugestellten Rechnung im Rückstande ist, steht
der Stadtgemeinde das Recht zu, demselben durch Sperrung der Zuleitung
das Wasser zu entziehen.
9. Nach Massgabe der angemeldeten Ausläufe wird den Privaten
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das diesen entsprechende freie Gesammtwasserquantum, welches täglich
von den Privaten verbraucht werden darf, bekannt gegeben.
Der Mehrverbrauch wird nach dem Wassermesser zu dem Einheits¬
preise von 2 kr. per Kubikmeter bezahlt.
§ 10. Die Wassermesser werden von der Stadt angeschafft und
unterhalten. An Miethzins für die Wassermesser hat die Partei 10%
des Herstellungspreises jährlich in vierteljährigen Raten mit dem Wasser¬
zins zu bezahlen.
§ 11. Für etwaige Unterbrechung in der Wasserversorgung leistet
die Stadtgemeinde keinen Schadenersatz.
§ 12. Die Gemeindevertretung behält sich das Recht vor, Er¬
gänzungen und Abänderungen der Bedingungen und des Wassergeld¬
Tarifes vorzunehmen.
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