82 — 5. An jeder Privatleitung muss zur Entleerung der Steigrohre ein Ablass unmittelbar nach der Privatabschlussvorrichtung angebracht werden. 6. Bei Ausbruch einer Feuersbrunst muss jede Partei gestatten, dass ihre Privatleitung zum Löschen benützt werden kann. Das zu diesem Zwecke verbrauchte Wasser wird den Parteien nicht in Anrechnung gebracht. 7. Der Abonnent hat die Befugniss, das den verschiedenen Aus¬ läufen zugetheilte Gesammtwasserquantum täglich zu entnehmen; es ist demselben aber nicht gestattet, das Wasser nach Willkür und über Be¬ darf hinaus laufen zu lassen oder die Ausläufe zu andéren als den in der Bestellung aufgeführten Zwecken zu verwenden oder verwenden zu lassen. Der Abonnent ist für jede vorschriftswidrige Benützung seiner Leitung verantwortlich, gleichviel ob dieselbe durch ihn selbst oder durch dritte Personen geschehen ist. 8. Für das mittelst Privatleitung aus der städtischen Trinkwasser¬ Leitung zu entnehmende Wasser ist die bestehende Wassergrundtaxe für jeden Auslauf vom Hauseigenthümer in vierteljährigen Raten mit der Hauszinssteuer der Stadtkasse zu bezahlen. Für das nur mittelst Wasser¬ messer ohne Berücksichtigung von Ausläufen abgegebene Wasser (für gewerbliche Zwecke) ist die Bezahlung allmonatlich nach Behändigung der Rechnung zu leisten. Die Verrechnung und Bezahlung des Ueber¬ wassers bei solchen Parteien, welche der Grundtaxe unterworfene Aus¬ läufe haben, geschieht halbjährlich. Wenn ein Wasserabnehmer mit der Zahlung von zwei Raten des Wasserzinses oder der zugestellten Rechnung im Rückstande ist, steht der Stadtgemeinde das Recht zu, demselben durch Sperrung der Zuleitung das Wasser zu entziehen. 9. Nach Massgabe der angemeldeten Ausläufe wird den Privaten 8 das diesen entsprechende freie Gesammtwasserquantum, welches täglich von den Privaten verbraucht werden darf, bekannt gegeben. Der Mehrverbrauch wird nach dem Wassermesser zu dem Einheits¬ preise von 2 kr. per Kubikmeter bezahlt. § 10. Die Wassermesser werden von der Stadt angeschafft und unterhalten. An Miethzins für die Wassermesser hat die Partei 10% des Herstellungspreises jährlich in vierteljährigen Raten mit dem Wasser¬ zins zu bezahlen. § 11. Für etwaige Unterbrechung in der Wasserversorgung leistet die Stadtgemeinde keinen Schadenersatz. § 12. Die Gemeindevertretung behält sich das Recht vor, Er¬ gänzungen und Abänderungen der Bedingungen und des Wassergeld¬ Tarifes vorzunehmen. 00 00 000