2. 84 — § 18. Uebertretungen der Wasserbezugsordnung werden mit einer Strafe von 5 fl. bis 50 fl. geahndet und steht dem Magistrate überdies noch das Recht zu, bei wiederholt vorkommenden Uebertretungen dem Wasser¬ bezugsberechtigten das Wasser zu entziehen. Innsbruck, 24. April 1891. Der Bürgermeister: Dr. H. Falk. Tarif für Dienstmänner, Packträger und Commissionäre. Die Dienstmänner, Packträger und Commissionäre sind berechtigt zu fordern: A) Für einfache Gänge, Bestellungen etc. oder gewöhnliche leichte Dienstleistungen. Ohne Geräthschaften für jeden Gang mit Last bis zu 10 Kilogramm 1. oder kurze leichte Dienstleistungen 10 kr. im Innern der Stadt und Wilten bis zur Staatsbahnlinie a)
nach den nahen Ortschaften, als Hötting, Pradl b) 20 kr. nach Wilten oberhalb der Kirche, der Staatsbahnlinie c) 20 kr. Mühlau mit Geräthschaften oder Lasten über 10 bis 50 Kilogramm im Stadtbezirke, in Wilten bis zur Staatsbahnlinie 10 bis a) 20 kr. 20 Kilogramm 30 kr. 20 bis 50 Kilogramm b) nach Mühlau, Hötting, Pradl, Wilten oberhalb der Staats¬ 30 kr. 10 bis 20 bahnlinie mit Lasten von Kilogramm 20 bis 50 40 kr. Für bestimmte Zeitdauer: ohne Geräthschaften für jede Stunde per Mann 20 kr. mit denselben 25 kr. B) Transporte bei Wohnungswechsel: die Stunde per Mann mit den nöthigen Geräthen und der a) Verpflichtung im Bedarfsfalle 10 Stunden zu arbeiten 25 kr. b) nach Uebereinkommen auch im Accord. C) Für Transporte vom und zum Bahnhofe: 1. für Gepäcksstücke bis zu 20 Kilogramm Gesammtgewicht a) vom Bahnhofe in die Stadt am rechten Innufer oder nach 20 kr. Wilten unterhalb der Staatsbahnlinie
b) vom Bahnhofe in die Stadt am linken Innufer oder nach 25 kr. Pradl