Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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81 —
zu der städtischen Abschlussvorrichtung, welche innerhalb des Privat¬
besitzes so nahe als möglich bei der Grenze angebracht wird.
Ebenso trägt sie für den Fall eines Widerrufes die Kosten der
Beseitigung dieser Verbindung, welch’ letztere Arbeit nur von der Ge¬
meinde vorgenommen werden darf.
Die Herstellungsarbeiten werden vom Hauptrohr bis zur Grenze
der betreffenden Liegenschaft und je nach der Mauerdicke des Hauses
bis zu 2·5 m über dieselbe in dem Privatbesitze selbst von der Gemeinde
auf Rechnung der Partei ausgeführt.
Als Anmeldungstermin für die Privatleitungen werden vier Wochen
vom
Tage der Formularzustellung festgesetzt. Die Privaten, welche
innerhalb dieses Termines nicht anmelden, bezahlen die Herstellungs¬
arbeiten vom Hauptrohr bis zum Hause ganz.
Jene Hauseigenthümer, welche bereits im Besitze von Hausbrunnen
sind,
haben nur die Hälfte der Herstellungskosten vom Hauptrohre bis
zum städtischen Abschlussventile zu bezahlen, falls sie sich innerhalb
obigen Termines zur Wassereinleitung melden.
Die Leitung innerhalb des Privatbesitzes vom Privat-Hauptventil
mit Entleerung ab, kann die Partei von jedem Installateur besorgen
lassen; die Kosten hiefür fallen der Partei zur Last. Der Gemeinde
steht das Recht zu, alle von der Partei veranlassten Herstellungen zu
controliren und unter Anwendung des erforderlichen Wasserdrucks mit
eigenem Manometer auf ihre Dichtigkeit zu probiren und etwa ihr nöthig
scheinende Veränderungen zu veranlassen, ohne dass sie dadurch eine
Gewährleistung für deren Solidität übernimmt.
Die zur Prüfung nothwendigen Apparate hat der ausführende Werk¬
meister beizuschaffen und in Thätigkeit zu setzen.
Nach Herstellung der Privatleitung geht die Anschlussleitung vom
Hauptrohr bis zur Grenze der betreffenden Liegenschaft, beziehungsweise
bis zur städtischen Abschlussvorrichtung in das Eigenthum der Stadt
über, welche fortan auch die Unterhaltung dieses Verbindungsstückes auf
ihre Kosten übernimmt. Die ganze Leitung innérhalb des Privatbesitzes
verbleibt als Privateigenthum der Partei und liegt derselben auch die
Unterhaltung ob.
§ 3. Ohne Genehmigung des Magistrates darf keine Veränderung
an den Privatleitungen vorgenommen werden.
§ 4. Den hiezu bestellten städtischen Organen steht, so oft die¬
selben eine örtliche Revision der Anlage für nöthig erachten, der Zutritt
zu allen Theilen des mit der Privatleitung versehenen Grundstückes
beziehungsweise Gebäudes jederzeit frei.