81 — zu der städtischen Abschlussvorrichtung, welche innerhalb des Privat¬ besitzes so nahe als möglich bei der Grenze angebracht wird. Ebenso trägt sie für den Fall eines Widerrufes die Kosten der Beseitigung dieser Verbindung, welch’ letztere Arbeit nur von der Ge¬ meinde vorgenommen werden darf. Die Herstellungsarbeiten werden vom Hauptrohr bis zur Grenze der betreffenden Liegenschaft und je nach der Mauerdicke des Hauses bis zu 2·5 m über dieselbe in dem Privatbesitze selbst von der Gemeinde auf Rechnung der Partei ausgeführt. Als Anmeldungstermin für die Privatleitungen werden vier Wochen vom Tage der Formularzustellung festgesetzt. Die Privaten, welche innerhalb dieses Termines nicht anmelden, bezahlen die Herstellungs¬ arbeiten vom Hauptrohr bis zum Hause ganz. Jene Hauseigenthümer, welche bereits im Besitze von Hausbrunnen sind, haben nur die Hälfte der Herstellungskosten vom Hauptrohre bis zum städtischen Abschlussventile zu bezahlen, falls sie sich innerhalb obigen Termines zur Wassereinleitung melden. Die Leitung innerhalb des Privatbesitzes vom Privat-Hauptventil mit Entleerung ab, kann die Partei von jedem Installateur besorgen lassen; die Kosten hiefür fallen der Partei zur Last. Der Gemeinde steht das Recht zu, alle von der Partei veranlassten Herstellungen zu controliren und unter Anwendung des erforderlichen Wasserdrucks mit eigenem Manometer auf ihre Dichtigkeit zu probiren und etwa ihr nöthig scheinende Veränderungen zu veranlassen, ohne dass sie dadurch eine Gewährleistung für deren Solidität übernimmt. Die zur Prüfung nothwendigen Apparate hat der ausführende Werk¬ meister beizuschaffen und in Thätigkeit zu setzen. Nach Herstellung der Privatleitung geht die Anschlussleitung vom Hauptrohr bis zur Grenze der betreffenden Liegenschaft, beziehungsweise bis zur städtischen Abschlussvorrichtung in das Eigenthum der Stadt über, welche fortan auch die Unterhaltung dieses Verbindungsstückes auf ihre Kosten übernimmt. Die ganze Leitung innérhalb des Privatbesitzes verbleibt als Privateigenthum der Partei und liegt derselben auch die Unterhaltung ob. § 3. Ohne Genehmigung des Magistrates darf keine Veränderung an den Privatleitungen vorgenommen werden. § 4. Den hiezu bestellten städtischen Organen steht, so oft die¬ selben eine örtliche Revision der Anlage für nöthig erachten, der Zutritt zu allen Theilen des mit der Privatleitung versehenen Grundstückes beziehungsweise Gebäudes jederzeit frei.