Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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2.
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8. Combinationen in der Miethe von Localen ausser obigen Zu¬
sammensetzungen sind unstatthaft und werden weitere Unterabtheilungen
nicht gestattet.
9. Obige Miethpreise gelten für die Benützung der Locale durch
höchstens zwölf ununterbrochene Stunden. Für die weitere Benützung
derselben Locale durch den ursprünglichen Miether über diese Zeit¬
dauer hinaus ist die Hälfte der ursprünglichen Gebühr wieder zu entrichten.
10. Gesangs- und Musikproben für in den Sälen abzuhaltende
Concerte dürfen von den Innsbrucker Vereinen nur unter der Bedingung
unentgeltlich im grossen und kleinen Saale abgehalten werden, dass die
Mitglieder dieser Vereine den rückwärtigen Eingang und nur das
Podium zu den Proben benützen und keine anderen Zuhörer gegen¬
wärtig sind.
11. Die Miether der Locale haften für jeden Schaden, welcher
während der Miethdauer an dem Gebäude oder den Mobilien durch Be¬
sucher der Locale angerichtet wird.
Der Bürgermeister:
Innsbruck, am 28. November 1890.
Dr. H. Falk.
Wasserbezugs-Tarif
für den Bezug von Wasser aus der neuen städtischen Wasserleitung
laut Gemeinderaths-Beschlusses vom 29. Jänner 1891.
Die Kosten für die Herstellung der Zuleitung vom Hauptrohr bis
1.
zur städtischen Abschlussvorrichtung, welche durch den Magistrat
ausgeführt wird, sind strassenweise unter die Hauseigenthümer zu
repartiren und unter Berücksichtigung des Calibers für jedes Haus
zu berechnen. Die Hälfte bezahlt die Stadtgemeinde für jene, welche
eine Einleitung schon hatten, falls sie innerhalb des vierwöchentlichen
Termines anmelden.
In allen Wohnhäusern etc., welche Wasser beziehen, ist ein Wasser¬
messer anzubringen.
Wassergebühren:
Ein Hausbrunnen mit 5 Liter per Minute, absperrbar auf
a)
1 Liter. Tagesconsum 3500 Liter, Gebühr
10 fl.
Mehrconsum 2 kr. per mö.
Brunnen in den
b)
Stockwerken mit Zapfhahn, 1000 Liter
Tagesconsum
10 fl.
Mehrconsum 2 kr. per mö.