2. 3. — 79 — 8. Combinationen in der Miethe von Localen ausser obigen Zu¬ sammensetzungen sind unstatthaft und werden weitere Unterabtheilungen nicht gestattet. 9. Obige Miethpreise gelten für die Benützung der Locale durch höchstens zwölf ununterbrochene Stunden. Für die weitere Benützung derselben Locale durch den ursprünglichen Miether über diese Zeit¬ dauer hinaus ist die Hälfte der ursprünglichen Gebühr wieder zu entrichten. 10. Gesangs- und Musikproben für in den Sälen abzuhaltende Concerte dürfen von den Innsbrucker Vereinen nur unter der Bedingung unentgeltlich im grossen und kleinen Saale abgehalten werden, dass die Mitglieder dieser Vereine den rückwärtigen Eingang und nur das Podium zu den Proben benützen und keine anderen Zuhörer gegen¬ wärtig sind. 11. Die Miether der Locale haften für jeden Schaden, welcher während der Miethdauer an dem Gebäude oder den Mobilien durch Be¬ sucher der Locale angerichtet wird. Der Bürgermeister: Innsbruck, am 28. November 1890. Dr. H. Falk. Wasserbezugs-Tarif für den Bezug von Wasser aus der neuen städtischen Wasserleitung laut Gemeinderaths-Beschlusses vom 29. Jänner 1891. Die Kosten für die Herstellung der Zuleitung vom Hauptrohr bis 1. zur städtischen Abschlussvorrichtung, welche durch den Magistrat ausgeführt wird, sind strassenweise unter die Hauseigenthümer zu repartiren und unter Berücksichtigung des Calibers für jedes Haus zu berechnen. Die Hälfte bezahlt die Stadtgemeinde für jene, welche eine Einleitung schon hatten, falls sie innerhalb des vierwöchentlichen Termines anmelden. In allen Wohnhäusern etc., welche Wasser beziehen, ist ein Wasser¬ messer anzubringen. Wassergebühren: Ein Hausbrunnen mit 5 Liter per Minute, absperrbar auf a) 1 Liter. Tagesconsum 3500 Liter, Gebühr 10 fl. Mehrconsum 2 kr. per mö. Brunnen in den b) Stockwerken mit Zapfhahn, 1000 Liter Tagesconsum 10 fl. Mehrconsum 2 kr. per mö.