77 — V. Zone, in der Inneren oder Altstadt, zwischen Renn¬ weg, Burg- und Marktgraben, Herzog Ottostrasse und Herrengasse gelegen mit 5 rasch aufeinanderfolgenden Schlägen. S 00O 4 6 Bekanntmachung betreffend das Rodeln in den Gassen der Stadt. Das Rodeln in den Gassen der Stadt, insbesondere in der Weiher¬ Fallbach-, Kirch- und Höttingergasse, ist zufolge Gemeinderaths¬ burg- beschlusses vom 4. December 1884 verboten. Die Uebertretung dieses Verbotes wird nach den Bestimmungen des Gemeindestatuts (§§ 81 und 90) mit Geldstrafen bis zu 50 fl., im Falle der Zahlungsunfähigkeit mit Arrest bis zu 10 Tagen geahndet. Tarif für die Benützung der Räumlichkeiten in den Stadtsälen. Grosser Saal und kleiner Saal mit sämmtlichen Nebenräumen 1. im Parterre und I. Stock mit Ausnahme des Casinos-und der vermietheten Räume * 100 fl. 215 Grosser Saal und Musiker-Zimmer mit Benützung der Galerien 2. des grossen Saales für Concerte und andere Unterhaltungen etc. ohne Benützung dieser Räume zur Restauration 50 fl. Grosser Saal und Musiker-Zimmer etc. wie oben jedoch mit 3. Benützung dieser Räume auch zur Restauration 60 fl.
Frosser Saal und Musiker-Zimmer etc. wie oben mit Be¬ 4. nützung zur Restauration und Tanz 65 fl. Kleiner Saal mit nordwärts gelegenem Zimmer zu Concerten 5. und anderen Unterhaltungen ohne Benützung dieser Räume zur Restauration 25 fl. Kleiner Saal mit nordwärts gelegenem Zimmer und Entrée¬ 6. zimmer zu Concerten etc. mit Benützung der Räume auch zur Restauration 30 fl. Kleiner Saal mit nordwärts gelegenem Zimmer wie oben mit 7. Restauration und Benützung zum Tanz 1 35 fl. Kleiner Saal wie oben ad 7 mit Mitbenützung des Rauch¬ 8. zimmers und der Galerie 40 fl. 1½