Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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6. In allen übrigen Beziehungen hat die kaiserliche Verordnung
vom 16. November 1858, R.-G.-Bl. Nr. 213, zur Richtschnur zu dienen.
7. Die Wirksamkeit dieser Kundmachung beginnt mit 1. Februar
1892, mit welchem Tage die Statthalterei-Kundmachungen vom 15. April
1859, L.-G.-Bl. II. Th. Nr. 33, und vom 1. Juni 1870, L.-G.-Bl. Nr. 48,
für die Städte und Orte, für welche diese gegenwärtige Kundmachung
erlassen wird, ausser Kraft treten.
Bekanntmachung
betreffs der Feuerzeichen.
Bei einem in der Stadt oder in den Vororten ausgebrochenen
Schadenfeuer wird die Bevölkerung mittelst der Feuerglocke da¬
von auf nachstehende Weise in Kenntniss gesetzt, während die Ausfüllung
der Pausen durch die kleine Glocke lediglich ein Zeichen für die Feuer¬
wehr ist.
I. Zone (Norden), am linken Innufer, in St. Nikolaus,
Mariahilf und Hötting (Dorf) mit 1 Schlag nach dem andern in
gleichen Zwischenräumen, welche, wie oben erwähnt, durch Läuten mit
der kleinen Glocke ausgefüllt werden.
POOO
II. Zone (Osten), im Stadttheil zwischen dem rechten
Innufer von der Herrengasse abwärts bis zur Ketten¬
brücke einerseits und bis zur Museumstrasse und der Sill
anderseits, alle dazwischen liegenden Strassen und Pradl mit 2 rasch
aufeinanderfolgenden Schlägen.
S
SPOSSO
III. Zone (Süden), im Stadttheil zwischen der Museum¬
strasse vom Burggraben bis zur Sill einerseits und der
Maria Theresienstrasse andererseits und allen dazwischen¬
liegenden Strassen und Plätzen und Wilten (Dorf) mit 3 aufeinander¬
folgenden Schlägen.
OPOO
O O
IV. Zone (Westen), in allen westlich von der Maria The¬
resienstrasse zwischen dieser und dem rechten Innufer
von der Innbrücke aufwärts gelegenen Strassen ein¬
schliesslich des Marktgrabens mit 4 rasch aufeinanderfolgenden
Schlägen.
PGGCPTCOO