— 76 6. In allen übrigen Beziehungen hat die kaiserliche Verordnung vom 16. November 1858, R.-G.-Bl. Nr. 213, zur Richtschnur zu dienen. 7. Die Wirksamkeit dieser Kundmachung beginnt mit 1. Februar 1892, mit welchem Tage die Statthalterei-Kundmachungen vom 15. April 1859, L.-G.-Bl. II. Th. Nr. 33, und vom 1. Juni 1870, L.-G.-Bl. Nr. 48, für die Städte und Orte, für welche diese gegenwärtige Kundmachung erlassen wird, ausser Kraft treten. Bekanntmachung betreffs der Feuerzeichen. Bei einem in der Stadt oder in den Vororten ausgebrochenen Schadenfeuer wird die Bevölkerung mittelst der Feuerglocke da¬ von auf nachstehende Weise in Kenntniss gesetzt, während die Ausfüllung der Pausen durch die kleine Glocke lediglich ein Zeichen für die Feuer¬ wehr ist. I. Zone (Norden), am linken Innufer, in St. Nikolaus, Mariahilf und Hötting (Dorf) mit 1 Schlag nach dem andern in gleichen Zwischenräumen, welche, wie oben erwähnt, durch Läuten mit der kleinen Glocke ausgefüllt werden. POOO II. Zone (Osten), im Stadttheil zwischen dem rechten Innufer von der Herrengasse abwärts bis zur Ketten¬ brücke einerseits und bis zur Museumstrasse und der Sill anderseits, alle dazwischen liegenden Strassen und Pradl mit 2 rasch aufeinanderfolgenden Schlägen. S SPOSSO III. Zone (Süden), im Stadttheil zwischen der Museum¬ strasse vom Burggraben bis zur Sill einerseits und der Maria Theresienstrasse andererseits und allen dazwischen¬ liegenden Strassen und Plätzen und Wilten (Dorf) mit 3 aufeinander¬ folgenden Schlägen. OPOO O O IV. Zone (Westen), in allen westlich von der Maria The¬ resienstrasse zwischen dieser und dem rechten Innufer von der Innbrücke aufwärts gelegenen Strassen ein¬ schliesslich des Marktgrabens mit 4 rasch aufeinanderfolgenden Schlägen. PGGCPTCOO