75 — Miethe (mit Ausnahme der sogenannten Monatszimmer) auf ein Viertel¬ jahr, welches im Winter mit 1. Februar, im Frühling mit 1. Mai, im Sommer mit 1. August und im Herbst mit 1. November endet, geschlossen worden sei. 2. Die Aufkündigung solcher Miethen muss vor Ablauf des vier¬ zehnten Tages nach jedem Termine, folglich wenn die Miethe mit 1. Mai zu Ende gehen soll, bis spätestens 15. Februar desselben Jahres, wenn mit 1. August bis spätestens 15. Mai desselben Jahres, wenn mit 1. November bis spätestens 15. August desselben Jahres und wenn mit 1. Februar bis spätestens 15. November des vorangehenden Jahres bis 12 Uhr mittags nicht nur angebracht, sondern auch zugestellt sein. Monatszimmer dagegen, deren Miethe den Zeitraum vom ersten bis zum letzten Tage eines bestimmten Monats umfasst, sind binnen 14 Tagen nach dem Beginne des Monats zu kündigen. Wurde die Aufkündigung nicht bestritten oder die Bestreitung der¬ selben durch ein rechtskräftiges Urtheil wirkungslos erklärt, so hat der Miether spätestens am achten Tage nach Ablauf der Miethzeit, das ist nach dem 1. Februar, 1. Mai, 1. August oder 1. November die Räumung zu beginnen und demjenigen, welcher die Wohnung nach ihm übernimmt, einen zur Verwahrung eines Theiles seiner Fahrnisse hinlänglich schick¬ lichen Platz einzuräumen und spätestens am 14. Tage nach Ablauf obigen Miethzieles die Wohnung bei Vermeidung der nach § 19 der bezogenen Verordnung zulässigen Zwangsmassregeln vollständig zu räumen und zu übergeben. Bei Monatszimmern wird der Termin zur theilweisen Räumung auf zwei, zur gänzlichen auf vier Tage festgesetzt. 3. Wenn der letzte Tag der theilweisen oder vollständigen Woh¬ nungsräumung auf einen Sonn- oder gebotenen Feiertag fällt, so hat die theilweise oder gänzliche Räumungspflicht erst am nächstfolgenden Werk¬ tage einzutreten, so dass am Sonn- und Feiertage die Partei auch durch keinen Executionsschritt in ihrer Wohnung beunruhigt werden darf. 4. Was von Wohnungen überhaupt angeordnet wurde, gilt auch von deren Bestandtheilen und Zugehör, als: Kellern, Holzlegen, Wasch¬ küchen, Gewölben, Ställen, Dachböden etc. 5. Das bezüglich der Miethtermine und der Kündigung der Woh¬ nungen im Punkte 1 und 2 Gesagte hat auch für die Kündigung von Wirthschaftslocalitäten (Gasthäuser, Kaffeehäuser) und von Geschäfts¬ und Verkaufsläden zu gelten; was aber die Räumung der in diesem Punkte erwähnten Localitäten betrifft, so hat dieselbe zu Mittag der August und 1. November, zu erfolgen. Mai, 1 Termintage, 1. Februar