Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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75 —
Miethe (mit Ausnahme der sogenannten Monatszimmer) auf ein Viertel¬
jahr, welches im Winter mit 1. Februar, im Frühling mit 1. Mai, im
Sommer mit 1. August und im Herbst mit 1. November endet, geschlossen
worden sei.
2. Die Aufkündigung solcher Miethen muss vor Ablauf des vier¬
zehnten Tages nach jedem Termine, folglich wenn die Miethe
mit 1. Mai zu Ende gehen soll, bis spätestens 15. Februar desselben
Jahres, wenn
mit 1. August bis spätestens 15. Mai desselben Jahres, wenn
mit 1. November bis spätestens 15. August desselben Jahres und wenn
mit 1. Februar bis spätestens 15. November des vorangehenden Jahres
bis 12 Uhr mittags nicht nur angebracht, sondern auch zugestellt sein.
Monatszimmer dagegen, deren Miethe den Zeitraum vom ersten
bis
zum letzten Tage eines bestimmten Monats umfasst, sind binnen
14
Tagen nach dem Beginne des Monats zu kündigen.
Wurde die Aufkündigung nicht bestritten oder die Bestreitung der¬
selben durch ein rechtskräftiges Urtheil wirkungslos erklärt, so hat der
Miether spätestens am achten Tage nach Ablauf der Miethzeit, das ist
nach dem 1. Februar, 1. Mai, 1. August oder 1. November die Räumung
zu beginnen und demjenigen, welcher die Wohnung nach ihm übernimmt,
einen zur Verwahrung eines Theiles seiner Fahrnisse hinlänglich schick¬
lichen Platz einzuräumen und spätestens am 14. Tage nach Ablauf obigen
Miethzieles die Wohnung bei Vermeidung der nach § 19 der bezogenen
Verordnung zulässigen Zwangsmassregeln vollständig zu räumen und zu
übergeben.
Bei Monatszimmern wird der Termin zur theilweisen Räumung auf
zwei,
zur gänzlichen auf vier Tage festgesetzt.
3. Wenn der letzte Tag der theilweisen oder vollständigen Woh¬
nungsräumung auf einen Sonn- oder gebotenen Feiertag fällt, so hat die
theilweise oder gänzliche Räumungspflicht erst am nächstfolgenden Werk¬
tage einzutreten, so dass am Sonn- und Feiertage die Partei auch durch
keinen Executionsschritt in ihrer Wohnung beunruhigt werden darf.
4. Was von Wohnungen überhaupt angeordnet wurde, gilt auch
von deren Bestandtheilen und Zugehör, als: Kellern, Holzlegen, Wasch¬
küchen, Gewölben, Ställen, Dachböden etc.
5. Das bezüglich der Miethtermine und der Kündigung der Woh¬
nungen im Punkte 1 und 2 Gesagte hat auch für die Kündigung von
Wirthschaftslocalitäten (Gasthäuser, Kaffeehäuser) und von Geschäfts¬
und Verkaufsläden zu gelten; was aber die Räumung der in diesem
Punkte erwähnten Localitäten betrifft, so hat dieselbe zu Mittag der
August und 1. November, zu erfolgen.
Mai, 1
Termintage, 1. Februar