74 — Der zur Erstattung der Meldung Verpflichtete hat die Rubriken der Meldezettel genau auszufüllen, oder deren genaue Ausfüllung zu ver¬ anlassen. Dabei ist besonders auf eine deutliche Eintragung der Vor¬ und Familiennamen zu sehen. Der Charakter ist nicht blos im Allgemeinen (z. B. Beamter, Militär, Kaufmann) anzugeben, sondern es ist der specielle Dienstzweig und der Rang, bei Kaufleuten auch der Handelszweig anzuführen. Die Familienglieder des Gemeldeten sind gleichfalls genau anzugeben. Strafbestimmungen. § 11. Uebertretungen der vorstebenden Anordnungen werden, inso¬ ferne sie nicht der Ahndung nach Massgabe der Bestimmungen des § 320 des Strafgesetzes unterliegen, vom Stadtmagistrate im Grunde der Mini¬ sterial-Verordnung vom 2. April 1858, R.-G.-Bl. Nr. 51, und zwar mit 5 fl. bis 100 fl. oder mit Arrest von 1 bis 14 Tagen bestraft. Der k. k. Statthalter: Innsbruck, 22. November 1897. Merveldt. Kundmachung betreffend die Kündigung und Räumung gemietheter Wohnungen, Monatszimmer etc. Der k. k. Statthalter für Tirol und Vorarlberg hat ddto. 27. Juli 1891, Zl. 17.516, folgende Kundmachung hinsichtlich der Kündigung und Räumung gemietheter Wohnungen und Monatszimmer, dann der Kündigung und Räumung von Wirthschaftslocalitäten (Gasthäuser, Kaffeehäuser) und von Geschäfts- und Verkaufsläden in der Landeshauptstadt Innsbruck, in den Gemeinden Wilten, Hötting, Amras-Pradl und Mühlau und in der Stadt Hall erlassen: Nach Vorschrift des 25 der kaiserlichen Verordnung vom 16. November 1858, R.-G.-Bl. Zl. 213 (L.-G.-Bl. XXX. St., S. 454) findet die k. k. Statthalterei im Einvernehmen mit dem k. k. Oberlandes¬ gerichte zur besseren Regelung der in der Landeshauptstadt Innsbruck, in den Gemeinden Wilten, Hötting, Amras -Pradl und Mühlau und in der Stadt Hall hinsichtlich der Kündigung und Räumung gemietheter Wohnungen, der Wirthschafts-Localitäten (Gasthäuser und Kaffeehäuser) und der Geschäfts- und Verkaufsläden bestehenden Termine nachstehende Bestimmungen festzusetzen und zur allgemeinen Darnachachtung kund zu machen: 1. Wenn kein besonderes Uebereinkommen der Parteien über die Fristen zur Aufkündigung und Räumung von gemietheten Wohnungen vorliegt (§ 2 lit. a obiger Verordnung), so ist anzunehmen, dass die 0 00