— 73 — Meldezettel einzutragen. Die gesammelten, vollzähligen Meldezettel sind einmal des Tages, und zwar zwischen 8 und 11 Uhr vormittags bei dem Stadtmagistrate (Stadtpolizeiamte) zu übergeben. Zur gleichen Meldung mittelst der für Reisende vorgeschriebenen Meldezettel sind jene Personen verpflichtet, welche während der Fremden¬ saison oder auch sonst während des Jahres Fremde vorübergehend und gegen Entgelt in ihrer Wohnung beherbergen. Weigert sich ein Fremder, den Meldezettel auszufüllen, oder über die Rubriken des Meldezettels Auskunft zu geben, so ist dieses sofort bei dem Stadtmagistrate (Stadtpolizeiamte) anzuzeigen. Für die voll¬ ständige Ausfüllung des Meldezettels ist der Gastwirth, beziehungsweise Unterstandsgeber verantwortlich. 8. Die Herbergsväter haben sich von den im Gasthause oder in der Herberge übernachtenden Gesellen das Arbeitsbuch, oder sonstige Reisedocumente vorlegen zu lassen, und auf Grund derselben die Ru¬ briken des Fremdenbuches, beziehungsweise den Meldezettel genau auszufüllen. Sollte sich der Geselle weigern, seine Ausweisurkunden vorzulegen, oder sollte derselbe nicht im Besitze solcher Urkunden sein, oder sonst Verdacht erregen, so ist hievon sofort die Anzeige bei dem Stadtmagistrate (Stadtpolizeiamte) zu erstatten. Meldepflicht für Klöster, Konvente, Stifte u. s. w. § 9. Die Vorsteher der sämmtlichen männlichen und weiblichen Klöster, Konvente, Stifte u. s. w. sind verpflichtet, jeden in diesen An¬ stalten übernachtenden Fremden bei der politischen Bezirksbehörde (in Innsbruck bei dem Stadtmagistrate bezw. Stadtpolizeiamte) an- und abzumelden. Unter Fremden werden hier alle jene Personen verstanden, die zur Stadt Innsbruck nicht gehörig sind, oder doch in Innsbruck nicht ihren ordentlichen Wohnsitz haben. Ausgenommen von der Meldung sind die eigenen Konventualen, welche österreichische Staatsbürger sind und in Tirol domiciliren. Die Meidung der Fremden hat von Seite der Klostervorsteher binnen 24 Stunden in der im § 4 angeordneten Weise mittelst Meldezettel zu erfolgen, während alle übrigen Personen am 1. und 15. jedes Monates mittelst Einsendung von Verzeichnissen an den Stadtmagistrat (Stadtpolizeiamt) anzuzeigen sind. Meldezettel. § 10. Sämmtliche in dem Vorstehenden erwähnten Meldezettel können bei dem Stadtmagistrate (Stadtpolizeiamte) während der gewöhn¬ lichen Amtsstunden unentgeltlich behoben werden.