Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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Meldezettel einzutragen. Die gesammelten, vollzähligen Meldezettel sind
einmal des Tages, und zwar zwischen 8 und 11 Uhr vormittags bei
dem Stadtmagistrate (Stadtpolizeiamte) zu übergeben.
Zur gleichen Meldung mittelst der für Reisende vorgeschriebenen
Meldezettel sind jene Personen verpflichtet, welche während der Fremden¬
saison oder auch sonst während des Jahres Fremde vorübergehend und
gegen Entgelt in ihrer Wohnung beherbergen.
Weigert sich ein Fremder, den Meldezettel auszufüllen, oder über
die Rubriken des Meldezettels Auskunft zu geben, so ist dieses sofort
bei dem Stadtmagistrate (Stadtpolizeiamte) anzuzeigen. Für die voll¬
ständige Ausfüllung des Meldezettels ist der Gastwirth, beziehungsweise
Unterstandsgeber verantwortlich.
8. Die Herbergsväter haben sich von den im Gasthause oder in
der Herberge übernachtenden Gesellen das Arbeitsbuch, oder sonstige
Reisedocumente vorlegen zu lassen, und auf Grund derselben die Ru¬
briken des Fremdenbuches, beziehungsweise den Meldezettel genau
auszufüllen.
Sollte sich der Geselle weigern, seine Ausweisurkunden vorzulegen,
oder sollte derselbe nicht im Besitze solcher Urkunden sein, oder sonst
Verdacht erregen, so ist hievon sofort die Anzeige bei dem Stadtmagistrate
(Stadtpolizeiamte) zu erstatten.
Meldepflicht für Klöster, Konvente, Stifte u. s. w.
§ 9. Die Vorsteher der sämmtlichen männlichen und weiblichen
Klöster, Konvente, Stifte u. s. w. sind verpflichtet, jeden in diesen An¬
stalten übernachtenden Fremden bei der politischen Bezirksbehörde (in
Innsbruck bei dem Stadtmagistrate bezw. Stadtpolizeiamte) an- und
abzumelden.
Unter Fremden werden hier alle jene Personen verstanden, die zur
Stadt Innsbruck nicht gehörig sind, oder doch in Innsbruck nicht ihren
ordentlichen Wohnsitz haben.
Ausgenommen von der Meldung sind die eigenen Konventualen,
welche österreichische Staatsbürger sind und in Tirol domiciliren. Die
Meidung der Fremden hat von Seite der Klostervorsteher binnen 24
Stunden in der im § 4 angeordneten Weise mittelst Meldezettel zu erfolgen,
während alle übrigen Personen am 1. und 15. jedes Monates mittelst
Einsendung von Verzeichnissen an den Stadtmagistrat (Stadtpolizeiamt)
anzuzeigen sind.
Meldezettel.
§ 10. Sämmtliche in dem Vorstehenden erwähnten Meldezettel
können bei dem Stadtmagistrate (Stadtpolizeiamte) während der gewöhn¬
lichen Amtsstunden unentgeltlich behoben werden.