Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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3. In derselben Frist von 24 Stunden hat der Eigenthümer, Be¬
sorger, Sequester oder Verwalter eines Hauses die Anzeige zu erstatten,
wenn, obgleich ohne Wechsel der Wohnung, eine Aenderung in der
Eigenschaft einer Wohnpartei als solcher, nämlich einer Hauptpartei in
eine Afterpartei, oder umgekehrt, eingetreten ist.
An- und Abmeldung der Afterparteien, Gäste, Bettgeher u. s. w.
§ 4. Zur An- und Abmeldung innerhalb der Frist von 24 Stunden
ist auch derjenige verpflichtet, der einen Theil seiner Wohnung ent¬
geltlich oder unentgeltlich, wochen- oder monatweise an Afterparteien
überlässt, oder Bettgeher hält, oder überhaupt Jemanden, seien es Ver¬
wandte oder Erzieher, Erzieherinnen, Gesellschafter, Vorleser, Hauslehrer,
Privatbeamte u. s. w. bei sich aufnimmt. Die Anmeldung hat ebenfalls
mittelst der vorgeschriebenen, jedoch nur in zwei Exemplaren auszu¬
füllenden Meldezettel (blau) bei dem Stadtmagistrate (Stadtpolizeiamte)
zu erfolgen, während bei der Abmeldung nebst dem mit der amtlichen
Vidirung versehenen, dem Anmelder bei der Anmeldung zurückgegebenen
Meldezettel noch ein gleichlautendes, die Daten der Abmeldung enthal¬
tendes Formulare beizubringen ist.
An- und Abmeldung von Dienstboten, Arbeitern u. s. w.
§ 5. Jeder Dienst- und Arbeitsgeber ist verpflichtet, seine Dienst¬
boten und Gehilfen, respective Arbeiter (Handlungsgehilfen, Privat- und
Fabriksbeamte, gewerbliche Hilfsarbeiter, Lehrlinge u. s. w.) männlichen
und weiblichen Geschlechtes binnen 3 Tagen mittelst zweier gleichlautender
Meldezettel (rosaroth) bei dem Stadtmagistrate (Stadtpolizeiamte) anzu¬
melden. Binnen derselben Frist und in der im § 4 vorgezeichneten Weise
hat auch die Abmeldung zu erfolgen. — Diese Verpflichtung obliegt
auch den Directoren der Theater und Circusse, den Inhabern von
Menagerien, Schaubuden und ähnlichen Unternehmungen bezüglich ihrer
Mitglieder und Bediensteten.
§ 6. Vorsteher von öffentlichen oder Privat-Erziehungs-, Siechen-,
Waisen-, Versorgungs-Anstalten u. s. w. sind gleichfalls zur An- und Ab¬
meldung der Hausbewohner und Diener, und zwar der Ersteren binnen
24 Stunden, der Letzteren binnen 3 Tagen verpflichtet und gilt bezüglich
der Art der Erfüllung der Meldepflicht das im § 4 Gesagte.
Meldungspflicht für Reisende.
§ 7. Die zur Beherbergung von Fremden berechtigten Gastwirthe
haben ein eigenes vom Stadtmagistrate (Stadtpolizeiamte) parafirtes
Fremdenbuch in vorgeschriebener Form zu führen und dasselbe stets zur
Einsicht der Behörde bereit zu halten.
In dieses Fremdenbuch sind die Reisenden auf Grund der von
ihnen, sofort nach ihrer Ankunft genau auszufüllenden besonderen
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