72 — 3. In derselben Frist von 24 Stunden hat der Eigenthümer, Be¬ sorger, Sequester oder Verwalter eines Hauses die Anzeige zu erstatten, wenn, obgleich ohne Wechsel der Wohnung, eine Aenderung in der Eigenschaft einer Wohnpartei als solcher, nämlich einer Hauptpartei in eine Afterpartei, oder umgekehrt, eingetreten ist. An- und Abmeldung der Afterparteien, Gäste, Bettgeher u. s. w. § 4. Zur An- und Abmeldung innerhalb der Frist von 24 Stunden ist auch derjenige verpflichtet, der einen Theil seiner Wohnung ent¬ geltlich oder unentgeltlich, wochen- oder monatweise an Afterparteien überlässt, oder Bettgeher hält, oder überhaupt Jemanden, seien es Ver¬ wandte oder Erzieher, Erzieherinnen, Gesellschafter, Vorleser, Hauslehrer, Privatbeamte u. s. w. bei sich aufnimmt. Die Anmeldung hat ebenfalls mittelst der vorgeschriebenen, jedoch nur in zwei Exemplaren auszu¬ füllenden Meldezettel (blau) bei dem Stadtmagistrate (Stadtpolizeiamte) zu erfolgen, während bei der Abmeldung nebst dem mit der amtlichen Vidirung versehenen, dem Anmelder bei der Anmeldung zurückgegebenen Meldezettel noch ein gleichlautendes, die Daten der Abmeldung enthal¬ tendes Formulare beizubringen ist. An- und Abmeldung von Dienstboten, Arbeitern u. s. w. § 5. Jeder Dienst- und Arbeitsgeber ist verpflichtet, seine Dienst¬ boten und Gehilfen, respective Arbeiter (Handlungsgehilfen, Privat- und Fabriksbeamte, gewerbliche Hilfsarbeiter, Lehrlinge u. s. w.) männlichen und weiblichen Geschlechtes binnen 3 Tagen mittelst zweier gleichlautender Meldezettel (rosaroth) bei dem Stadtmagistrate (Stadtpolizeiamte) anzu¬ melden. Binnen derselben Frist und in der im § 4 vorgezeichneten Weise hat auch die Abmeldung zu erfolgen. — Diese Verpflichtung obliegt auch den Directoren der Theater und Circusse, den Inhabern von Menagerien, Schaubuden und ähnlichen Unternehmungen bezüglich ihrer Mitglieder und Bediensteten. § 6. Vorsteher von öffentlichen oder Privat-Erziehungs-, Siechen-, Waisen-, Versorgungs-Anstalten u. s. w. sind gleichfalls zur An- und Ab¬ meldung der Hausbewohner und Diener, und zwar der Ersteren binnen 24 Stunden, der Letzteren binnen 3 Tagen verpflichtet und gilt bezüglich der Art der Erfüllung der Meldepflicht das im § 4 Gesagte. Meldungspflicht für Reisende. § 7. Die zur Beherbergung von Fremden berechtigten Gastwirthe haben ein eigenes vom Stadtmagistrate (Stadtpolizeiamte) parafirtes Fremdenbuch in vorgeschriebener Form zu führen und dasselbe stets zur Einsicht der Behörde bereit zu halten. In dieses Fremdenbuch sind die Reisenden auf Grund der von ihnen, sofort nach ihrer Ankunft genau auszufüllenden besonderen C0 200