71 — 11. Die Uebertretung dieser Freibank-Ordnung, insbesonders die Erwerbung von Freibank-Fleisch durch die im § 7 bezeichneten Parteien werden in der Weise wie Uebertretungen der Schlacht- und Schlachthaus-Ordnung bestraft. § 12. Diese Vorschriften treten mit dem Tage der Eröffnung der Freibank, d. i. mit 10. November l. J. in Kraft. Der Bürgermeister: Innsbruck, am 11. November 1897. W. Greil. Verordnung betreffend die polizeilichen Meldungen in der Landeshauptstadt Innsbruck. Auf Grund der Ministerial-Verordnung vom 15. Februar 1857, R.-G.-Bl. Nr. 33, finde ich mich bestimmt, an Stelle der vom Stadt¬ magistrate Innsbruck im Sinne der mit dem Statthalterei-Erlasse vom 14. Juni 1884, Z. 8754, ertheilten Genehmigung unter dem 1. Juli 1884, Z. 6468, erlassenen diesbezüglichen Kundmachung, betreffend die Meldungsvorschriften, die nachstehende Vorschrift mit dem Bemerken zu erlassen, dass bezüglich der polizeilichen Meldungen in den Land¬ gemeinden Wilten, Hötting und Mühlau, sowie in der Fraction Pradl der Gemeinde Amras-Pradl bis auf weiteres noch die oberwähnte, vom Stadtmagistrate Innsbruck im Jahre 1884 hinausgegebene mit dem Statt¬ halterei-Erlasse vom 7. December 1884, Z. 23.299, auf obige Land¬ gemeinden ausgedehnte Kundmachung zu gelten hat. Vorschrift, betreffend die polizeilichen Meldungen in der Landeshauptstadt Innsbruck. Meldungspflicht für Hauptparteien. § 1. Der Eigenthümer, Besorger, Sequester oder sonstige Verwalter eines Hauses hat jede neu einziehende Wohnungs - Hauptpartei, ohne Unterschied, ob die Wohnung vom Hauseigenthümer selbst bezogen oder Anderen entgeltlich oder unentgeltlich überlassen wird, beim Stadt¬ magistrate (Stadtpolizeiamte) spätestens 24 Stunden nach dem Einziehen zu melden. Hiezu ist sich der Meldezettel für Hauptparteien (weiss) zu bedienen, welche in drei gleichlautenden Exemplaren abzugeben sind. § 2. Das Ausziehen jeder Wohnungs-Hauptpartei ist in derselben Frist und in der gleichen Weise (§ 1) anzuzeigen und ist dabei auch, soweit dieses dem Ausmeldenden bekannt ist, anzugeben, wohin die Partei übersiedelt ist, beziehungsweise wohin sie sich begeben hat. Deshalb ist jede ausziehende Partei verpflichtet, dem Wohnungs¬ geber noch vor dem Ausziehen die neue Wohnung oder den neuen Aufenthaltsort anzuzeigen. 000 00 00