Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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71 —
11. Die Uebertretung dieser Freibank-Ordnung, insbesonders
die Erwerbung von Freibank-Fleisch durch die im § 7 bezeichneten
Parteien werden in der Weise wie Uebertretungen der Schlacht- und
Schlachthaus-Ordnung bestraft.
§ 12. Diese Vorschriften treten mit dem Tage der Eröffnung der
Freibank, d. i. mit 10. November l. J. in Kraft.
Der Bürgermeister:
Innsbruck, am 11. November 1897.
W. Greil.
Verordnung
betreffend die polizeilichen Meldungen in der Landeshauptstadt Innsbruck.
Auf Grund der Ministerial-Verordnung vom 15. Februar 1857,
R.-G.-Bl. Nr. 33, finde ich mich bestimmt, an Stelle der vom Stadt¬
magistrate Innsbruck im Sinne der mit dem Statthalterei-Erlasse vom
14. Juni 1884, Z. 8754, ertheilten Genehmigung unter dem 1. Juli 1884,
Z. 6468, erlassenen diesbezüglichen Kundmachung, betreffend die
Meldungsvorschriften, die nachstehende Vorschrift mit dem Bemerken zu
erlassen, dass bezüglich der polizeilichen Meldungen in den Land¬
gemeinden Wilten, Hötting und Mühlau, sowie in der Fraction Pradl
der Gemeinde Amras-Pradl bis auf weiteres noch die oberwähnte, vom
Stadtmagistrate Innsbruck im Jahre 1884 hinausgegebene mit dem Statt¬
halterei-Erlasse vom 7. December 1884, Z. 23.299, auf obige Land¬
gemeinden ausgedehnte Kundmachung zu gelten hat.
Vorschrift, betreffend die polizeilichen Meldungen in der Landeshauptstadt Innsbruck.
Meldungspflicht für Hauptparteien.
§ 1. Der Eigenthümer, Besorger, Sequester oder sonstige Verwalter
eines Hauses hat jede neu einziehende Wohnungs - Hauptpartei, ohne
Unterschied, ob die Wohnung vom Hauseigenthümer selbst bezogen oder
Anderen entgeltlich oder unentgeltlich überlassen wird, beim Stadt¬
magistrate (Stadtpolizeiamte) spätestens 24 Stunden nach dem Einziehen
zu melden. Hiezu ist sich der Meldezettel für Hauptparteien (weiss) zu
bedienen, welche in drei gleichlautenden Exemplaren abzugeben sind.
§ 2. Das Ausziehen jeder Wohnungs-Hauptpartei ist in derselben
Frist und in der gleichen Weise (§ 1) anzuzeigen und ist dabei auch,
soweit dieses dem Ausmeldenden bekannt ist, anzugeben, wohin die Partei
übersiedelt ist, beziehungsweise wohin sie sich begeben hat.
Deshalb ist jede ausziehende Partei verpflichtet, dem Wohnungs¬
geber noch vor dem Ausziehen die neue Wohnung oder den neuen
Aufenthaltsort anzuzeigen.
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