Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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Den Preis des Fleisches bestimmt der Thierarzt im Einverständniss mit
dem Eigenthümer oder dessen Bevollmächtigten. Derselbe darf höchstens
60—70 Procent des normalen Marktpreises betragen.
§ 6. Dieser Preis, sowie die Ursache der Minderwerthigkeit, ferner
das Geschlecht und die Gattung des Thieres, von welchen dasselbe
stammt, müssen an einer für jeden Käufer leicht sichtbaren Stelle auf
einer Tafel im Verkaufslocale bekannt gegeben sein.
Für das den einzelnen Verkäufern gehörige Fleisch ist je eine Tafel
anzubringen.
§ 7. Auf der Freibank wird das Fleisch nur in kleinen Quanti¬
täten von mindestens ¼ kg bis höchstens 3 kg an einzelne Käufer
abgegeben. An Fleischhauer, Schweinemetzger, Gastwirthe, Institute,
überhaupt an Wiederverkäufer darf kein Fleisch weder gegen, noch ohne
Entgelt abgegeben werden.
§ 8. Das am Schlusse der Verkaufszeit nicht verkaufte Fleisch
muss unter Verschluss in der Freibank (im dazu gehörigen Keller)
bleiben. Ob ein weiterer Verkauf am zweiten oder eventuell am dritten
Tage versucht werden soll, oder ob sodann das Fleisch zu vernichten
ist, entscheidet der städtische Thierarzt; im letzteren Falle hat der Thier¬
arzt diese Anordnung dem den Fleischverkauf besorgenden städtischen
Organe schriftlich zu dem Zwecke bekannt zu geben, damit sich hievon
der Eigenthümer des Fleisches überzeugen kann.
§ 9. Die Schlachthausleitung führt über den Verkehr in der Frei¬
bank ein Protokoll, in welches der Eigenthümer des Fleisches, die
Ursache der Minderwerthigkeit, die Menge desselben und der Preis sowie
der Gesammterlös eingetragen werden. Der Erlös für das verkaufte
Fleisch wird nach Abzug der Spesen, der tarifmässigen Gefällsgebühren
und 10 Percent für die Auslagen des Stadtmagistrates dem Eigenthümer
oder dessen Bevollmächtigten von der Schlachthausleitung gegen Em¬
pfangsbestätigung ausgefolgt, den für die Stadtgemeinde zurückbehaltenen
Betrag hat die Schlachthausleitung mit der vorerwähnten Empfangs¬
bestätigung an die städtische Cassa abzuführen.
Am Schlusse des Jahres ist das Freibank-Protokoll mit einem
erläuternden Berichte dem Stadtmagistrate zu übergeben.
§ 10. Im Falle einer Beschwerde über die Entscheidung der
Schlachthausleitung oder wenn der Eigenthümer des Fleisches sich durch
den Ausspruch des städt. Thierarztes beeinträchtigt glaubt, so steht es
ihm frei, innerhalb 12 Stunden die Entscheidung des Stadtmagistrates
anzurufen, der unverzüglich darüber zu verfügen hat.
Bei Bestätigung der ersten Entscheidung hat die aufgelaufenen Kosten
der Beschwerdeführer, im entgegengesetzten Falle die Gemeinde zu tragen.