70 Den Preis des Fleisches bestimmt der Thierarzt im Einverständniss mit dem Eigenthümer oder dessen Bevollmächtigten. Derselbe darf höchstens 60—70 Procent des normalen Marktpreises betragen. § 6. Dieser Preis, sowie die Ursache der Minderwerthigkeit, ferner das Geschlecht und die Gattung des Thieres, von welchen dasselbe stammt, müssen an einer für jeden Käufer leicht sichtbaren Stelle auf einer Tafel im Verkaufslocale bekannt gegeben sein. Für das den einzelnen Verkäufern gehörige Fleisch ist je eine Tafel anzubringen. § 7. Auf der Freibank wird das Fleisch nur in kleinen Quanti¬ täten von mindestens ¼ kg bis höchstens 3 kg an einzelne Käufer abgegeben. An Fleischhauer, Schweinemetzger, Gastwirthe, Institute, überhaupt an Wiederverkäufer darf kein Fleisch weder gegen, noch ohne Entgelt abgegeben werden. § 8. Das am Schlusse der Verkaufszeit nicht verkaufte Fleisch muss unter Verschluss in der Freibank (im dazu gehörigen Keller) bleiben. Ob ein weiterer Verkauf am zweiten oder eventuell am dritten Tage versucht werden soll, oder ob sodann das Fleisch zu vernichten ist, entscheidet der städtische Thierarzt; im letzteren Falle hat der Thier¬ arzt diese Anordnung dem den Fleischverkauf besorgenden städtischen Organe schriftlich zu dem Zwecke bekannt zu geben, damit sich hievon der Eigenthümer des Fleisches überzeugen kann. § 9. Die Schlachthausleitung führt über den Verkehr in der Frei¬ bank ein Protokoll, in welches der Eigenthümer des Fleisches, die Ursache der Minderwerthigkeit, die Menge desselben und der Preis sowie der Gesammterlös eingetragen werden. Der Erlös für das verkaufte Fleisch wird nach Abzug der Spesen, der tarifmässigen Gefällsgebühren und 10 Percent für die Auslagen des Stadtmagistrates dem Eigenthümer oder dessen Bevollmächtigten von der Schlachthausleitung gegen Em¬ pfangsbestätigung ausgefolgt, den für die Stadtgemeinde zurückbehaltenen Betrag hat die Schlachthausleitung mit der vorerwähnten Empfangs¬ bestätigung an die städtische Cassa abzuführen. Am Schlusse des Jahres ist das Freibank-Protokoll mit einem erläuternden Berichte dem Stadtmagistrate zu übergeben. § 10. Im Falle einer Beschwerde über die Entscheidung der Schlachthausleitung oder wenn der Eigenthümer des Fleisches sich durch den Ausspruch des städt. Thierarztes beeinträchtigt glaubt, so steht es ihm frei, innerhalb 12 Stunden die Entscheidung des Stadtmagistrates anzurufen, der unverzüglich darüber zu verfügen hat. Bei Bestätigung der ersten Entscheidung hat die aufgelaufenen Kosten der Beschwerdeführer, im entgegengesetzten Falle die Gemeinde zu tragen.