XIII ausgegangener überlegung, ausreichend und gut beraten, unserer Stadt Insbruke und allen unsern daselbst weilenden Bürgern das nachgeschriebene Recht, wie es von unseren Vorfahren nach Erbrecht bis auf unsere Zeiten gelangt ist, zu ewigem Besitz übertragen: es soll zwischen den Wässern, die Mellach und Ciler genannt werden und in unserer ganzen Grafschaft nirgends ein Niederlaß statt¬ haben, außer in un¬ serem Markt Ins¬ bruke. Sie (die Bür¬ ger) sollen alle Zölle frei und sicher pas¬ sieren, nur in Cluse (Klausen) sollen sie von einem Saumroß einen Pfennig geben, ähnlich in Bozano (Bozen) von einem Saumroß einen Pfennig. Auch jen¬ seits des Ortes, wel¬ cher Anger heißt, sollen sie Weg und Brücke haben, damit der Zutritt allen Menschen, Pferden und Wagen offen steht. Die Weide¬ gemeinschaft, welche Gemeinde genannt wird, soll der Ge¬ samtheit der Reichen und auch Armen gleichmäßig zuteil werden. Kein Richter soll ohne allgemeine Zustimmung und Rat der Bürger erwählt werden und kein Richter soll einen Gerichtsboten ohne Zustimmung und Rat der genannten Bür¬ ger einsetzen. Keine Steuer soll nach dem Rat der Ritter (Milites), son¬ dern nach dem Rat der Bürger aufgelegt werden. Kein ankommender Fremder soll von der Mellasch) bis zum Ciler für irgend jemanden als für sich selbst eine Pfändung erleiden. Keiner unserer gen. Bürger soll gepfändet werden, bevor er in unserer obgen. Stadt sein Recht vor unserem Richter ge¬ sucht hat, das er, wenn es ihm gewährt wird, unter guter Zeugschaft, wie es billig ist, annehmen soll. Wird ihm aber die Gerechtigkeit verweigert, möge er unter Zeugen das Pfand nehmen, wie es recht ist. Wenn ihm aber volle Gerechtigkeit zuteil wird, er sie aber nicht annehmen will und schließlich einen von unseren Leuten in der gen. Stadt oder Grafschaft pfändet, so soll er als Räuber gelten und seine Hand soll in unserer oder seines Richters Gewalt sein, wenn er sie nicht mit 50 Pfund Augs¬ burger Pfennigen löst. Die Münzwährung der gen. Stadt soll jener von Augsburg ähnlich sein. Wenn jemand einen anderen Menschen tötet, so verfällt Leib und Gut des Mörders von selbst in unsere Gewalt. Eine Verwundung, welche gemeinhin mit dem Worte Lem (Lähmung) bezeichnet wird, büßt mit einer ähnlichen Strafe, wenn sie nicht mit 10 Pfund und 60 Augsburger Pfenni¬ gen vor unserem Ge¬ richte abgelöst wird. Auch der Kläger er¬ hält von gerichts¬ wegen 10 Pfund. Für die fließende Wunde sind 3 Augsburger Pfunde und 60 Pfen¬ nige zu zahlen, dem Kläger auch 3 Pfund. Für den Frevel, der Heimsuche genannt wird, sind 5 Pfund und 60 Pfennige vor unserem Gerichte zu zahlen, und dem Klä¬ ger 5 Pfund, die ebenfalls Augsbur¬ ger Pfennige sind. Für die Wunde, welche Verch genannt wird, sind vor un¬ serem Gericht 5 Augsburger Pfund und 60 Pfennige zu zahlen und dem Klä¬ ger 5 Pfund auszu¬ folgen. Für die Ver¬ letzung, welche Maul¬ schlag genannt wird, ist ein Augsburger Pfund und 60 Pfennige zu zahlen, dem Kläger 1 Pfund. Für den Betrug, welcher Vorkauf heißt, sind vor unserm Richter ein Pfund und 60 Pfennig zu zahlen. Wenn jemand das vorgeschriebene Getreide= oder Tuch¬ maß oder das rechte Gewicht verletzt, soll er ein Augsburger Pfund und 60 Pfennig vor unserm Gericht zahlen. Wenn jemand einen bis zum Haus eines unserer Bürger verfolgt und bei der feindlichen Verfolgung unter das Dach seines Hauses kommt, begeht er den Frevel, der Heim¬ suche genannt wird, und hat vor unserem Ge¬ richte 5 Pfund und 60 Augsburger Pfennig zu zahlen und dem Hausherren 5 Pfund. Wenn je¬