Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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XIII
ausgegangener überlegung, ausreichend und gut
beraten, unserer Stadt Insbruke und allen unsern
daselbst weilenden Bürgern das nachgeschriebene
Recht, wie es von unseren Vorfahren nach Erbrecht
bis auf unsere Zeiten gelangt ist, zu ewigem Besitz
übertragen: es soll zwischen den Wässern, die
Mellach und Ciler genannt werden und in unserer
ganzen Grafschaft nirgends ein Niederlaß statt¬
haben, außer in un¬
serem Markt Ins¬
bruke. Sie (die Bür¬
ger) sollen alle Zölle
frei und sicher pas¬
sieren, nur in Cluse
(Klausen) sollen sie
von einem Saumroß
einen Pfennig geben,
ähnlich in Bozano
(Bozen) von einem
Saumroß einen
Pfennig. Auch jen¬
seits des Ortes, wel¬
cher Anger heißt,
sollen sie Weg und
Brücke haben, damit
der Zutritt allen
Menschen, Pferden
und Wagen offen
steht. Die Weide¬
gemeinschaft, welche
Gemeinde genannt
wird, soll der Ge¬
samtheit der Reichen
und auch Armen
gleichmäßig zuteil
werden. Kein Richter
soll ohne allgemeine
Zustimmung und Rat
der Bürger erwählt
werden und kein
Richter soll einen
Gerichtsboten ohne
Zustimmung und Rat
der genannten Bür¬
ger einsetzen. Keine
Steuer soll nach dem Rat der Ritter (Milites), son¬
dern nach dem Rat der Bürger aufgelegt werden.
Kein ankommender Fremder soll von der Mellasch)
bis zum Ciler für irgend jemanden als für sich
selbst eine Pfändung erleiden. Keiner unserer gen.
Bürger soll gepfändet werden, bevor er in unserer
obgen. Stadt sein Recht vor unserem Richter ge¬
sucht hat, das er, wenn es ihm gewährt wird, unter
guter Zeugschaft, wie es billig ist, annehmen soll.
Wird ihm aber die Gerechtigkeit verweigert, möge
er unter Zeugen das Pfand nehmen, wie es recht
ist. Wenn ihm aber volle Gerechtigkeit zuteil wird,
er sie aber nicht annehmen will und schließlich
einen von unseren Leuten in der gen. Stadt oder
Grafschaft pfändet, so soll er als Räuber gelten
und seine Hand soll in unserer oder seines Richters
Gewalt sein, wenn er sie nicht mit 50 Pfund Augs¬
burger Pfennigen löst. Die Münzwährung der gen.
Stadt soll jener von Augsburg ähnlich sein. Wenn
jemand einen anderen Menschen tötet, so verfällt
Leib und Gut des Mörders von selbst in unsere
Gewalt. Eine Verwundung, welche gemeinhin mit
dem Worte Lem
(Lähmung) bezeichnet
wird, büßt mit einer
ähnlichen Strafe,
wenn sie nicht mit
10 Pfund und 60
Augsburger Pfenni¬
gen vor unserem Ge¬
richte abgelöst wird.
Auch der Kläger er¬
hält von gerichts¬
wegen 10 Pfund. Für
die fließende Wunde
sind 3 Augsburger
Pfunde und 60 Pfen¬
nige zu zahlen, dem
Kläger auch 3 Pfund.
Für den Frevel, der
Heimsuche genannt
wird, sind 5 Pfund
und 60 Pfennige vor
unserem Gerichte zu
zahlen, und dem Klä¬
ger 5 Pfund, die
ebenfalls Augsbur¬
ger Pfennige sind.
Für die Wunde,
welche Verch genannt
wird, sind vor un¬
serem Gericht 5
Augsburger Pfund
und 60 Pfennige zu
zahlen und dem Klä¬
ger 5 Pfund auszu¬
folgen. Für die Ver¬
letzung, welche Maul¬
schlag genannt wird,
ist ein Augsburger Pfund und 60 Pfennige zu
zahlen, dem Kläger 1 Pfund. Für den Betrug,
welcher Vorkauf heißt, sind vor unserm Richter
ein Pfund und 60 Pfennig zu zahlen. Wenn
jemand das vorgeschriebene Getreide= oder Tuch¬
maß oder das rechte Gewicht verletzt, soll er ein
Augsburger Pfund und 60 Pfennig vor unserm
Gericht zahlen. Wenn jemand einen bis zum
Haus eines unserer Bürger verfolgt und bei der
feindlichen Verfolgung unter das Dach seines
Hauses kommt, begeht er den Frevel, der Heim¬
suche genannt wird, und hat vor unserem Ge¬
richte 5 Pfund und 60 Augsburger Pfennig zu
zahlen und dem Hausherren 5 Pfund. Wenn je¬