Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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nur weltliche und geistliche Herren die nötigen
Mittel für diese kostspieligen Anlagen hatten,
herausbildete und das ausschließliche Recht zur
Anlage und zum Betriebe von Mühlen ge¬
währte (Zeitschrift der Savigny Stiftung, Germ.
Abt. 48. Bd.). Die Kirche des Marktes, deren
Entstehungszeit unbekannt ist — der in älteren
Arbeiten genannte Ablaßbrief vom Jahre 1027 ge¬
hört nämlich dem Jahre 1327 an — sollte ebenfalls
dem Stifte unterstehen. Diese Bestimmung führte
alsbald zu einem Jahrhunderte währenden Streit
zwischen der Stadt und dem Stift. Die nächsten
Sätze galten der Sicherung der Klostergüter, be¬
sonders der Felder und Fluren, für deren Beschä¬
digung Strafe angedroht wird. Ein Marktrichter
hatte, gleich wie der Landrichter außerhalb des
Marktgebietes, darauf zu achten. Ebenso hatten
diese Richter die Angehörigen des Stiftes zu
schützen. Mit Bestimmungen über die richterliche
Tätigkeit, die leider nicht genau erkennen lassen,
ob damit dem Markt= und späteren Stadt=Gerichte
die hohe Gerichtsbarkeit zustand oder nicht (Forsch.
u. Mitteil. zur Gesch. Tirols, 1920, S. 206), schließt
der Vertrag. Seinen, offenbar in feierlicher Hand¬
lung erfolgten, Abschluß bezeugten nicht weniger
als 33 genannte Zeugen, von denen hier vor allem
die als Marktbewohner bezeichneten interessieren.
Der erste, Bernhard Phenning, über den noch spä¬
ter zu berichten ist, war der Marktrichter.
Wie notwendig die Schutzbestimmungen des Ver¬
trages für die Stiftsgüter waren, geht aus der
nächsten, erhaltenen Urkunde vom Jahre 1187,
einem Urteilsspruch des Herzogs Bertold, hervor.
Kaum war der Markt auf das rechte Ufer verlegt,
als auch bereits ein Streit zwischen dem Stifte und
den Marktbewohnern von „Insprucke“, wie sie
nun schon genannt wer¬
den, ausbrach. Es drehte
sich dabei um das Gut
Saggen, das nördlich
und östlich an den
Markt grenzende Flur¬
gebiete am linken Sill¬
ufer, das seit jeher
Stiftsbesitz war. Diese
Gründe waren durch
Zäune geschützt und be¬
baut worden, bis sie die
nunmehr angrenzenden
Kaufleute für sich als
Gemeindeweide bean¬
spruchten, die Zäune
niederrissen und die
Saaten verwüsteten.
Nachdem das Stift
darüber zweimal, drei¬
mal und öfters beim
Herzog Klage geführt
hatte, wurde ein Ge¬
richtstag festgesetzt, zu dem Propst Theoderich
oder Dietrich mit seinen Brüdern erschien. Der
Urteilsspruch über ihren gerechten Besitz des Ge¬
bietes wurde von sieben Zeugen beeidet. Unter
diesen befanden sich Regenhold, der Gerichtsbote
von Hötting (Heteningen), Engelmar von Arzl
(Arcelle), Gerold Einfuß und Siegfried Cidelar,
wohl zwei Marktbewohner. Der Herzog bekräftigte
feierlich, damit das Stift nicht etwa noch einmal
von den Innsbrucker Bürgern an diesem Besitze
belästigt würde, daß es damit machen könne, was
immer es wolle. Und bei dieser Gelegenheit dürfte
Propst Dietrich auch jene neuerliche, noch im Ori¬
ginale vorhandene, Bestätigung des Vertrages von
1180 gefordert haben, die Herzog Bertold IV. mit
seinen Söhnen Ekbert, Otto und Heinrich ausstellte.
Bertold III. wird in dem Urteilsspruch von 1187
als „seligen Angedenkens", d. h. verstorben bezeich¬
net, während er nach den Genealogien der An¬
dechser (von Oefele und Trotter) erst im Dezember
1188 gestorben sein soll.
Schon im Jahre 1210 wurde der Vertrag durch
Herzog Ludwig von Bayern dann zum dritten
Male erneuert. Den Anlaß hiezu bildete eine der
traurigsten Untaten der deutschen Geschichte. Als
sich Kaiser Rotbarts jüngster Sohn, der Staufer
Philipp von Schwaben, nach jahrelangen Kämpfen
um die Einheitsherrschaft eben anschickte, die letzten
Reste des welfischen Widerstandes niederzuwerfen,
wurde er am 21. Juni 1208 in der Bischofspfalz zu
Bamberg von dem bayrischen Pfalzgrafen Otto von
Wittelsbach ermordet. Der Teilnahme wurden nun
auch die Andechser bezichtigt, die sogar als Mörder
bezeichnet wurden. So schreibt z. B. der noch zu
erwähnende Arnold von Lübeck in seinem gleich¬
zeitigen Geschichtswerk: „Jedoch nannte man auch
einige Männer, welche
man in Betreff der Tat
sehr in Verdacht hatte,
nämlich den Bischof
von Bamberg selbst —
(das wäre seit 1203 Ek¬
bert, der Sohn Ber¬
told IV. von Andechs,
der den König bei sich
aufgenommen hatte,
aber die Täter entkom¬
men ließ) — samt vielen
andern, denen der Ver¬
rat am Könige Schuld
gegeben wurde.“ (Ge¬
schichtsschreiber der
deutsch. Vorzeit, 71.Bd.)
Der Welfe Otto IV.
nahm als Nachfolger
des Ermordeten eine
strenge Bestrafung der
übeltäter vor und über¬
gab die andechsischen