X nur weltliche und geistliche Herren die nötigen Mittel für diese kostspieligen Anlagen hatten, herausbildete und das ausschließliche Recht zur Anlage und zum Betriebe von Mühlen ge¬ währte (Zeitschrift der Savigny Stiftung, Germ. Abt. 48. Bd.). Die Kirche des Marktes, deren Entstehungszeit unbekannt ist — der in älteren Arbeiten genannte Ablaßbrief vom Jahre 1027 ge¬ hört nämlich dem Jahre 1327 an — sollte ebenfalls dem Stifte unterstehen. Diese Bestimmung führte alsbald zu einem Jahrhunderte währenden Streit zwischen der Stadt und dem Stift. Die nächsten Sätze galten der Sicherung der Klostergüter, be¬ sonders der Felder und Fluren, für deren Beschä¬ digung Strafe angedroht wird. Ein Marktrichter hatte, gleich wie der Landrichter außerhalb des Marktgebietes, darauf zu achten. Ebenso hatten diese Richter die Angehörigen des Stiftes zu schützen. Mit Bestimmungen über die richterliche Tätigkeit, die leider nicht genau erkennen lassen, ob damit dem Markt= und späteren Stadt=Gerichte die hohe Gerichtsbarkeit zustand oder nicht (Forsch. u. Mitteil. zur Gesch. Tirols, 1920, S. 206), schließt der Vertrag. Seinen, offenbar in feierlicher Hand¬ lung erfolgten, Abschluß bezeugten nicht weniger als 33 genannte Zeugen, von denen hier vor allem die als Marktbewohner bezeichneten interessieren. Der erste, Bernhard Phenning, über den noch spä¬ ter zu berichten ist, war der Marktrichter. Wie notwendig die Schutzbestimmungen des Ver¬ trages für die Stiftsgüter waren, geht aus der nächsten, erhaltenen Urkunde vom Jahre 1187, einem Urteilsspruch des Herzogs Bertold, hervor. Kaum war der Markt auf das rechte Ufer verlegt, als auch bereits ein Streit zwischen dem Stifte und den Marktbewohnern von „Insprucke“, wie sie nun schon genannt wer¬ den, ausbrach. Es drehte sich dabei um das Gut Saggen, das nördlich und östlich an den Markt grenzende Flur¬ gebiete am linken Sill¬ ufer, das seit jeher Stiftsbesitz war. Diese Gründe waren durch Zäune geschützt und be¬ baut worden, bis sie die nunmehr angrenzenden Kaufleute für sich als Gemeindeweide bean¬ spruchten, die Zäune niederrissen und die Saaten verwüsteten. Nachdem das Stift darüber zweimal, drei¬ mal und öfters beim Herzog Klage geführt hatte, wurde ein Ge¬ richtstag festgesetzt, zu dem Propst Theoderich oder Dietrich mit seinen Brüdern erschien. Der Urteilsspruch über ihren gerechten Besitz des Ge¬ bietes wurde von sieben Zeugen beeidet. Unter diesen befanden sich Regenhold, der Gerichtsbote von Hötting (Heteningen), Engelmar von Arzl (Arcelle), Gerold Einfuß und Siegfried Cidelar, wohl zwei Marktbewohner. Der Herzog bekräftigte feierlich, damit das Stift nicht etwa noch einmal von den Innsbrucker Bürgern an diesem Besitze belästigt würde, daß es damit machen könne, was immer es wolle. Und bei dieser Gelegenheit dürfte Propst Dietrich auch jene neuerliche, noch im Ori¬ ginale vorhandene, Bestätigung des Vertrages von 1180 gefordert haben, die Herzog Bertold IV. mit seinen Söhnen Ekbert, Otto und Heinrich ausstellte. Bertold III. wird in dem Urteilsspruch von 1187 als „seligen Angedenkens", d. h. verstorben bezeich¬ net, während er nach den Genealogien der An¬ dechser (von Oefele und Trotter) erst im Dezember 1188 gestorben sein soll. Schon im Jahre 1210 wurde der Vertrag durch Herzog Ludwig von Bayern dann zum dritten Male erneuert. Den Anlaß hiezu bildete eine der traurigsten Untaten der deutschen Geschichte. Als sich Kaiser Rotbarts jüngster Sohn, der Staufer Philipp von Schwaben, nach jahrelangen Kämpfen um die Einheitsherrschaft eben anschickte, die letzten Reste des welfischen Widerstandes niederzuwerfen, wurde er am 21. Juni 1208 in der Bischofspfalz zu Bamberg von dem bayrischen Pfalzgrafen Otto von Wittelsbach ermordet. Der Teilnahme wurden nun auch die Andechser bezichtigt, die sogar als Mörder bezeichnet wurden. So schreibt z. B. der noch zu erwähnende Arnold von Lübeck in seinem gleich¬ zeitigen Geschichtswerk: „Jedoch nannte man auch einige Männer, welche man in Betreff der Tat sehr in Verdacht hatte, nämlich den Bischof von Bamberg selbst — (das wäre seit 1203 Ek¬ bert, der Sohn Ber¬ told IV. von Andechs, der den König bei sich aufgenommen hatte, aber die Täter entkom¬ men ließ) — samt vielen andern, denen der Ver¬ rat am Könige Schuld gegeben wurde.“ (Ge¬ schichtsschreiber der deutsch. Vorzeit, 71.Bd.) Der Welfe Otto IV. nahm als Nachfolger des Ermordeten eine strenge Bestrafung der übeltäter vor und über¬ gab die andechsischen