Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

vorhergehende ||| nächste Seite 16 Buch 1941
   
Neue Suche:
   


Volltext dieser Seite

VIII
des 15. Jahrhunderts erhalten. überdies liegt das
Original einer nur wenig jüngeren Neuausstellung
durch den schon 1180 dabei anwesenden Herzog
Bertold IV. vor. Dieser Vertrag hatte in leichtver¬
ständliches Hochdeutsch übertragen folgenden Wort¬
laut:
„Im Namen des Herrn, amen. Wir Bertold,
Markgraf von Andechs, und auch unser Sohn Ber¬
told, Herzog von Meran (ien), Herrn Heinrich dem
Propst des Gotteshauses zu Wilten und seinen
Nachkommen und der ganzen Versammlung des
Konvents daselbst ewiglich. Da wir gewohnt sind,
unsere großen und schweren Geschäfte mit einer
gewissen Beurkundung festzulegen, damit sie nicht
aus Alter abgehen oder in Vergessenheit geraten
und so durch Sorglosigkeit versäumt würden, sollen
wir besonders die Geschäfte, die zur Ehre und zum
Nutzen gereichen, fleißig bestätigen. Deswegen tun
wir allen denjenigen, die diesen Brief hören oder
lesen, kund, daß (wir), ich, Bertold, Markgraf zu
Istrien, und mein Sohn, der Herzog von Meran (ien),
aus mancherlei Ursache und der Bitten der Freunde
wegen, wie besonders durch den Einfluß Herrn
Heinrichs des Bischofs von Brixen mit Willen,
Gunst und Hilfe sowohl der Dienstleute als der
Chorherren dieses Gotteshauses bei Propst Heinrich
von Wilten schließlich unter Zustimmung seines
Convents erreichten, daß wir unseren Markt auf
den Besitz des nahen Stiftes jenseits der Brücke
verlegen können. Nachdem dies erreicht war, über¬
gaben wir als Gegenwert der Kirche schätzungs¬
weise ebensoviel Grund, als die Fläche des Marktes
ausmachte, und, damit wir den gen. Convent
weniger belasten, gaben wir der Kirche gnaden¬
weise noch einen Hof im Dorfe Omeras mit der
Bestimmung, daß die gen. Kirche alljährlich aus
dem Zoll des Marktes um Martini (d. i. 11. No¬
vember) eine Mark erhalte und im Markte selbst
drei Häuser als Eigentum behalte, deren Bewohner
alles, was die Anderen unserem Rechte schulden,
der Kirche ableisten sollen. Auch ist es niemand er¬
laubt, eine Mühle beim Markte zu errichten, wenn
es nicht die Brüder des Convents gestatten und
kein Marktbewohner darf anderswo mahlen, als
bei diesen. Auch die Kirche im Markte, die aus un¬
serem Besitze mit einem halben Hofe ausgestattet
wurde, soll unter der Gewalt des Stiftes von jeder
Beaufsichtigung unsererseits frei sein, und was
immer unsere Dienstleute dem Stifte Wilten von
ihrem Eigentum zu ihrem Seelenheile übergeben,
darüber mögen sie frei verfügen. Die überfuhr ver¬
bleibe ohne irgendwelchen Einspruch dem Kloster.
Wir erteilen auch dem Kloster die Erlaubnis, aus
den Wäldern, Feldern und Gewässern zu gebrau¬
chen, was sie nötig haben, sowie es unser Graf¬
schaftsrecht gestattet. Auch haben wir nichts desto¬
weniger festzulegen beschlossen, daß die Güter des
gen. Gotteshauses, sie seien entfernter oder nahe
in unserer Grafschaft gelegen, von unserer Gerichts¬
barkeit freibleiben, und daß unsere Dienstleute sich
nicht herausnehmen sollen, beim Stifte Gerichts¬
tage zu halten. Wer immer die Feldfrüchte oder
Wiesen der Brüder beschädigt und beschuldigt dies
nicht läugnen kann, soll den ganzen Schaden er¬
setzen; dazu zahle er ihnen 12 Pfennige und dem
Richter ebensoviel. Auch soll die Ackerfläche und
das abgeschlossene Gehege jederzeit in Frieden ge¬
lassen werden, die Wiesen aber in ähnlicher Weise
vom Feste des hl. Georg (24. April) bis zum Feste
des hl. Michael (29. September). Es gesiel uns auch
(zu bestimmen), daß der Marktrichter selbst sechster
seinerseits unter seinem Eide das Gotteshaus
Wilten und alles, was in dem Gebiete dazu gehört,
beschirme. Das Gleiche tue der Landrichter. Und
damit das alles unverletzlich gehalten werde, geben
wir ihnen als überwert einen Hof im Dorfe
Omeras durch die Hand des Herrn Udalscale von
Uffelendorf unter der Bedingung, daß, wenn ir¬
gend etwas von dem Vorstehenden vor irgend wem
verletzt würde, oder wenn jemand von den Markt¬
bewohnern oder ein anderer der Unsrigen sie
irgendwie belästige, sei es, daß er an einen von
ihnen Hand anlege oder einen mit ungebührlichen
Worten entehre oder einen der Gotteshausleute
töte, verstümmle oder durch eine Wunde verletze
oder ihnen ein Eigentum durch Gewalt oder Dieb¬
stahl entfremdet würde, durch ein gerechtes Urteil
gestraft werde. Wenn die gen. Richter irgend einen
Rechtsfall nicht von sich aus zu schlichten vermögen
und er vor uns gebracht würde, so soll, wen wir
ihren Klagen nicht binnen sechs Wochen die billige
Gerechtigkeit zuteil werden lassen, das vorgeschrie¬
bene Gut für immer in den Besitz der gen. Kirche
übergehen, was wir durch unseren Eid bekräftigt
haben. Zeugen dieses Geschäftes sind: der Mark¬
graf selbst und sein Sohn, der Herzog von
Meran(ien), Herr Degenhard, Propst von Diezzen
und sein Kaplan Burchard, Herr Wernher, Erz¬
priester, und Herr Conrad, Custos von Brixen,
Herr Otto, Vogt dieser Kirche, und Herr Ulschale
von Uffelndorf, Herr Bernhard von Willeim (Weil¬
heim), Diemo und sein Bruder Heinrich Albus von
Slitters; diese als Adelige. Herr Rudbert und sein
Bruder Amelrich von Rifenstain (Reifenstein), Rud¬
bert und sein Bruder Herebrant von Millun (Me¬
laun); diese als Brixner Ministerialien. Herr La¬
zarius, Gotfrid, Heinrich Snecke, Ulrich von Sin¬
delsdorf, Rudolf und sein Bruder Eberhard von
Hohenrain, Friderich von Schonenbere und Ulrich
von Friundsbere (Freundsberg) und seine Brüder
G(ebhard) und C(onrad) und Heinrich, Siboto und
sein Bruder Conrad von Omeras; diese als Mini¬
sterialen des Herrn Markgrafen. Bernhard Phen¬
ninc, Richter, Heinrich Storer (?), Eberhard, Al¬
bert, Zidelar, Friderich, Conrad Scone (Schön);
diese als Marktbewohner. Dies ist geschehen zu
Wilten im Jahre seit der Geburt des Herrn 1180,
in der 13. Indiction, unter Kaiser Friedrich.“