VIII des 15. Jahrhunderts erhalten. überdies liegt das Original einer nur wenig jüngeren Neuausstellung durch den schon 1180 dabei anwesenden Herzog Bertold IV. vor. Dieser Vertrag hatte in leichtver¬ ständliches Hochdeutsch übertragen folgenden Wort¬ laut: „Im Namen des Herrn, amen. Wir Bertold, Markgraf von Andechs, und auch unser Sohn Ber¬ told, Herzog von Meran (ien), Herrn Heinrich dem Propst des Gotteshauses zu Wilten und seinen Nachkommen und der ganzen Versammlung des Konvents daselbst ewiglich. Da wir gewohnt sind, unsere großen und schweren Geschäfte mit einer gewissen Beurkundung festzulegen, damit sie nicht aus Alter abgehen oder in Vergessenheit geraten und so durch Sorglosigkeit versäumt würden, sollen wir besonders die Geschäfte, die zur Ehre und zum Nutzen gereichen, fleißig bestätigen. Deswegen tun wir allen denjenigen, die diesen Brief hören oder lesen, kund, daß (wir), ich, Bertold, Markgraf zu Istrien, und mein Sohn, der Herzog von Meran (ien), aus mancherlei Ursache und der Bitten der Freunde wegen, wie besonders durch den Einfluß Herrn Heinrichs des Bischofs von Brixen mit Willen, Gunst und Hilfe sowohl der Dienstleute als der Chorherren dieses Gotteshauses bei Propst Heinrich von Wilten schließlich unter Zustimmung seines Convents erreichten, daß wir unseren Markt auf den Besitz des nahen Stiftes jenseits der Brücke verlegen können. Nachdem dies erreicht war, über¬ gaben wir als Gegenwert der Kirche schätzungs¬ weise ebensoviel Grund, als die Fläche des Marktes ausmachte, und, damit wir den gen. Convent weniger belasten, gaben wir der Kirche gnaden¬ weise noch einen Hof im Dorfe Omeras mit der Bestimmung, daß die gen. Kirche alljährlich aus dem Zoll des Marktes um Martini (d. i. 11. No¬ vember) eine Mark erhalte und im Markte selbst drei Häuser als Eigentum behalte, deren Bewohner alles, was die Anderen unserem Rechte schulden, der Kirche ableisten sollen. Auch ist es niemand er¬ laubt, eine Mühle beim Markte zu errichten, wenn es nicht die Brüder des Convents gestatten und kein Marktbewohner darf anderswo mahlen, als bei diesen. Auch die Kirche im Markte, die aus un¬ serem Besitze mit einem halben Hofe ausgestattet wurde, soll unter der Gewalt des Stiftes von jeder Beaufsichtigung unsererseits frei sein, und was immer unsere Dienstleute dem Stifte Wilten von ihrem Eigentum zu ihrem Seelenheile übergeben, darüber mögen sie frei verfügen. Die überfuhr ver¬ bleibe ohne irgendwelchen Einspruch dem Kloster. Wir erteilen auch dem Kloster die Erlaubnis, aus den Wäldern, Feldern und Gewässern zu gebrau¬ chen, was sie nötig haben, sowie es unser Graf¬ schaftsrecht gestattet. Auch haben wir nichts desto¬ weniger festzulegen beschlossen, daß die Güter des gen. Gotteshauses, sie seien entfernter oder nahe in unserer Grafschaft gelegen, von unserer Gerichts¬ barkeit freibleiben, und daß unsere Dienstleute sich nicht herausnehmen sollen, beim Stifte Gerichts¬ tage zu halten. Wer immer die Feldfrüchte oder Wiesen der Brüder beschädigt und beschuldigt dies nicht läugnen kann, soll den ganzen Schaden er¬ setzen; dazu zahle er ihnen 12 Pfennige und dem Richter ebensoviel. Auch soll die Ackerfläche und das abgeschlossene Gehege jederzeit in Frieden ge¬ lassen werden, die Wiesen aber in ähnlicher Weise vom Feste des hl. Georg (24. April) bis zum Feste des hl. Michael (29. September). Es gesiel uns auch (zu bestimmen), daß der Marktrichter selbst sechster seinerseits unter seinem Eide das Gotteshaus Wilten und alles, was in dem Gebiete dazu gehört, beschirme. Das Gleiche tue der Landrichter. Und damit das alles unverletzlich gehalten werde, geben wir ihnen als überwert einen Hof im Dorfe Omeras durch die Hand des Herrn Udalscale von Uffelendorf unter der Bedingung, daß, wenn ir¬ gend etwas von dem Vorstehenden vor irgend wem verletzt würde, oder wenn jemand von den Markt¬ bewohnern oder ein anderer der Unsrigen sie irgendwie belästige, sei es, daß er an einen von ihnen Hand anlege oder einen mit ungebührlichen Worten entehre oder einen der Gotteshausleute töte, verstümmle oder durch eine Wunde verletze oder ihnen ein Eigentum durch Gewalt oder Dieb¬ stahl entfremdet würde, durch ein gerechtes Urteil gestraft werde. Wenn die gen. Richter irgend einen Rechtsfall nicht von sich aus zu schlichten vermögen und er vor uns gebracht würde, so soll, wen wir ihren Klagen nicht binnen sechs Wochen die billige Gerechtigkeit zuteil werden lassen, das vorgeschrie¬ bene Gut für immer in den Besitz der gen. Kirche übergehen, was wir durch unseren Eid bekräftigt haben. Zeugen dieses Geschäftes sind: der Mark¬ graf selbst und sein Sohn, der Herzog von Meran(ien), Herr Degenhard, Propst von Diezzen und sein Kaplan Burchard, Herr Wernher, Erz¬ priester, und Herr Conrad, Custos von Brixen, Herr Otto, Vogt dieser Kirche, und Herr Ulschale von Uffelndorf, Herr Bernhard von Willeim (Weil¬ heim), Diemo und sein Bruder Heinrich Albus von Slitters; diese als Adelige. Herr Rudbert und sein Bruder Amelrich von Rifenstain (Reifenstein), Rud¬ bert und sein Bruder Herebrant von Millun (Me¬ laun); diese als Brixner Ministerialien. Herr La¬ zarius, Gotfrid, Heinrich Snecke, Ulrich von Sin¬ delsdorf, Rudolf und sein Bruder Eberhard von Hohenrain, Friderich von Schonenbere und Ulrich von Friundsbere (Freundsberg) und seine Brüder G(ebhard) und C(onrad) und Heinrich, Siboto und sein Bruder Conrad von Omeras; diese als Mini¬ sterialen des Herrn Markgrafen. Bernhard Phen¬ ninc, Richter, Heinrich Storer (?), Eberhard, Al¬ bert, Zidelar, Friderich, Conrad Scone (Schön); diese als Marktbewohner. Dies ist geschehen zu Wilten im Jahre seit der Geburt des Herrn 1180, in der 13. Indiction, unter Kaiser Friedrich.“