Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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II
2
3
Allgemein Wissenswertes
77
Materialdesinfektionen in der
4
f) für Ankündigungen durch Ankündigungsträger S 2.—;
Desinfektionsanstalt:
urch Ankündigungsfahrzeuge S 4.— je Tag
Zur Entrichtung der Steuer ist zunächst verpflichtet, wer
150.—
Dampfkessel-Beschickung 1 Km Kessel
ie Ankündigung vornimmt, weiters, wer sie veranlaßt.
20.—
Einzelstücke bis 5 kg
Der Steuer unterliegen nicht die in § 2 des Ankündi
20.—
ede angefangenen weiteren 5 kg..
gungssteuergesetzes näher bezeichneten Ankündigungen.
Beschickung des 5 Km Kessels
S 300.—
Kesseldesinfektion mit Formalin
200.—
Beschickung des 1 Km Kessels
S
4. Abgabe für die Benützung öffentlichen Gemeindegrundes
30.—
Einzelstücke bis zu 5 kg
und des darüber befindlichen Luftraumes durch Gemeinde¬
ede angefangenen weiteren 5 kg...
30.—
unternehmen
S 350.—
Beschickung des 5 Km Kessels
Rechtsquellen:
5
Kfz-Desinfektion:
Gesetz über Abgaben für die Benützung öffentlichen Ge¬
100.—
Für Pkw oder Kombiwagen
neindegrundes und des darüber befindlichen Luftraumes
S 200.—
Für Autobusse oder Lkw...........
durch Gemeindeunternehmen, LGBl. Nr. 23/56.
Für Personendesinfektionen
Auszugsweise Wiedergabe:
Reinigungsbäder einschließlich Berufs- oder
S 60.—
getragener Kleidung, pro Person
Die Gemeinde erhebt für die Benützung öffentlichen Ge
meindegrundes und des darüber befindlichen Luftraumes
6
Bei Beanspruchung der Desinfektionsanstalt
durch Anlagen ihrer eigenen, der Versorgung mit Energie
außerhalb der normalen Dienstzeit wird
Gas und Wasser dienenden Unternehmen eine Abgabe, die
von sämtlichen Tarifen ein Zuschlag von
nach einem Hundertsatz (dzt. 3 v. H.) der Roheinnahmen
50 Prozent verrechnet
les betreffenden Unternehmens zu bemessen ist
4. Gebühren für die Leistungen der städtischer
Friedhofsverwaltung
II. Gebühren und Entgelte
Städt. Friedhöfe:
A.
Westfriedhof, Ostfriedhof, Friedhof Hötting, Friedho¬
1. Verwaltungsabgaben und Kommissionsgebühren
Mühlau (neu), Friedhof Arzl (neu), Friedhof Amras, Friedhof
A. Verwaltungsabgaben:
Igls.
B. Rechtliche Grundlagen:
Rechtsquellen:
a) Friedhofsordnung für die städt. Friedhöfe in Innsbruck
a) Bundes-Verwaltungsabgaben-Verordnung 1968, BGB
om Gemeinderat am 12. 7. 1968 beschlossen)
r. 53/1968 in der geltenden Fassung, gilt für Angelegen¬
Die Friedhofsordnung enthält Bestimmungen über die Arl
heiten der Bundesverwaltung (übertragener Wirkungsbe¬
und Gestaltung der Grabstätten, Instandhaltungspflicht, Bei¬
reich der Gemeinden in Bundesangelegenheiten, Tätigkei
setzungs- und Ordnungsvorschriften, Benützungsrecht, Rechte
der Gemeinde als Bezirksverwaltungsbehörde in Angelegen
und Pflichten der Benützungsberechtigten und der Friedhofs
heiten des Bundes).
verwaltung und dergleichen mehr
b) Landes-Verwaltungsabgaben-Verordnung 1968, LGBl
b) Friedhofsgebührenordnung für die städt. Friedhöfe ir
r. 33/1968 in der geltenden Fassung, gilt für Angelegen¬
Innsbruck (vom Gemeinderat am 3. 12. 1970 beschlossen
heiten der Landesverwaltung fübertragener Wirkungsbe
lie Gebühren wurden zuletzt mit Gemeinderatsbeschluß von
reich der Gemeinden in Landesangelegenheiten, Tätigkeit de
7. 12. 1974 erhöht
Gemeinde als Bezirksverwaltungsbehörde in Angelegen
Vorgesehen sind u. a. Grabbenützungsgebühren (differen¬
heiten des Landes).
iert nach Grabart und Dauer des Benützungsrechtes), Bei¬
c) Gemeinde-Verwaltungsabgaben-Verordnung 1968, LGBl
etzungs- und Graböffnungsgebühren, Gebühren für die Be¬
Nr. 26/1968 in der geltenden Fassung, gilt für Angelegen¬
nützung der Aufbahrungs- und Einsegnungshalle (nach Be
leiten der Gemeindeverwaltung (eigener Wirkungsbereich
gräbnisklassen geordnet), Friedhofsbenützungsgebühr, Ge¬
der Gemeinde).
bühren für Tiefer-, Um- und Nachlegungen, Enterdigungsge¬
bühr.
B. Kommissionsgebühren
Auskünfte in allen Belangen der städt. Friedhöfe erteilt
Rechtsquellen:
die städt. Friedhofsverwaltung, Innsbruck, Westfriedhof
Fritz-Pregl-Straße 2.
Gemeindekommissionsgebühren-Verordnung 1969, LGBl.
Nr. 17/1969 in der geltenden Fassung.
5. Gehsteigabgabe
Rechtsquellen:
2. Wichtige Gebühren und Abgaben des Standesamtes
Gesetz über die Erhebung einer Abgabe für die erstmalige
Nähere Auskünfte erteilt das Standesamt, 6020 Innsbruck,
erstellung zeitgemäßer Gehsteige in der Landeshauptstad
Herzog-Friedrich-Straße 15, Telefon 28 8 25)
Innsbruck, LGBl. Nr. 23/1969
Auszugsweise Wiedergabe
3. Gebühren für die Leistungen der Desinfektionsanstalt
Zur Entrichtung einer einmaligen Abgabe sind die Eigen¬
u den vom Gemeinderat am 17. Dezember 1974 beschlosse
ümer der zu bebauenden Grundstücke verpflichtet. Die Ab¬
nen Sätzen
gabepflicht entsteht bei Eintritt der Rechtskraft des Baube
Die städtische Desinfektionsanstalt befindet sich derzeit
wvilligungsbescheides. Zur Entrichtung einer laufenden Ab
Trientlgasse 17, Telefon 51 1 50.
gabe sind weiters die Eigentümer von bereits bebauten
Grundstücken verpflichtet, wenn diese Grundstücke an ein
Krankentransporte
erkehrsfläche, die noch nicht mit zeitgemäßen Gehsteigen
Stadt- und Landfahrten Rotkreuztarif mit jeweiliger
Privatweg
versehen ist, angrenzen oder mit dieser durch
Anpassung
n Verbindung stehen und nicht bereits eine Abgabe bein
Baubeginn entrichtet wurde. In diesem Fall beginnt die Ver
Sonstige Fahrten:
flichtung zur Entrichtung der Abgabe mit dem der Fertig¬
S 110.-
tellung des Gehsteiges folgenden Kalenderjahr
Landfahrten Rotkreuztarif
6. Erschließungsbeitrag
Zu- und Abholung von
Desinfektionsgut etc.
Rechtsgrundlage: §§ 19 ff. TBO
Stadtbereich — Pauschalbetrag des Roten Kreuzes
Auszugsweise Wiedergabe:
andbereich — km — S 3.40, zusätzlich
Mit dem Eintritt der Rechtskraft einer Baubewilligung
S 92.— pro Stunde und Bediensteten.
entsteht für den Eigentümer des Bauplatzes im Bauland, auf
Raumdesinfektionen:
den sich die Baubewilligung bezieht, die Verpflichtung, der
Gemeinde einen Beitrag zu den Kosten der Verkehrser¬
150.—
schließung (Erschließungsbeitrag) zu leisten. Dieser Er¬
für jede angefangenen weiteren 50 m2
100.—
schließungsbeitrag ist dem Verpflichteten nach Baubeginn
Formaldihyd: Raum bis 50 m2
00.—
Bescheid zur Zahlung vorzuschreiben.
" *
jede angefangenen
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weiter


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