II 2 3 Allgemein Wissenswertes 77 Materialdesinfektionen in der 4 f) für Ankündigungen durch Ankündigungsträger S 2.—; Desinfektionsanstalt: urch Ankündigungsfahrzeuge S 4.— je Tag Zur Entrichtung der Steuer ist zunächst verpflichtet, wer 150.— Dampfkessel-Beschickung 1 Km Kessel ie Ankündigung vornimmt, weiters, wer sie veranlaßt. 20.— Einzelstücke bis 5 kg Der Steuer unterliegen nicht die in § 2 des Ankündi 20.— ede angefangenen weiteren 5 kg.. gungssteuergesetzes näher bezeichneten Ankündigungen. Beschickung des 5 Km Kessels S 300.— Kesseldesinfektion mit Formalin 200.— Beschickung des 1 Km Kessels S 4. Abgabe für die Benützung öffentlichen Gemeindegrundes 30.— Einzelstücke bis zu 5 kg und des darüber befindlichen Luftraumes durch Gemeinde¬ ede angefangenen weiteren 5 kg... 30.— unternehmen S 350.— Beschickung des 5 Km Kessels Rechtsquellen: 5 Kfz-Desinfektion: Gesetz über Abgaben für die Benützung öffentlichen Ge¬ 100.— Für Pkw oder Kombiwagen neindegrundes und des darüber befindlichen Luftraumes S 200.— Für Autobusse oder Lkw........... durch Gemeindeunternehmen, LGBl. Nr. 23/56. Für Personendesinfektionen Auszugsweise Wiedergabe: Reinigungsbäder einschließlich Berufs- oder S 60.— getragener Kleidung, pro Person Die Gemeinde erhebt für die Benützung öffentlichen Ge meindegrundes und des darüber befindlichen Luftraumes 6 Bei Beanspruchung der Desinfektionsanstalt durch Anlagen ihrer eigenen, der Versorgung mit Energie außerhalb der normalen Dienstzeit wird Gas und Wasser dienenden Unternehmen eine Abgabe, die von sämtlichen Tarifen ein Zuschlag von nach einem Hundertsatz (dzt. 3 v. H.) der Roheinnahmen 50 Prozent verrechnet les betreffenden Unternehmens zu bemessen ist 4. Gebühren für die Leistungen der städtischer Friedhofsverwaltung II. Gebühren und Entgelte Städt. Friedhöfe: A. Westfriedhof, Ostfriedhof, Friedhof Hötting, Friedho¬ 1. Verwaltungsabgaben und Kommissionsgebühren Mühlau (neu), Friedhof Arzl (neu), Friedhof Amras, Friedhof A. Verwaltungsabgaben: Igls. B. Rechtliche Grundlagen: Rechtsquellen: a) Friedhofsordnung für die städt. Friedhöfe in Innsbruck a) Bundes-Verwaltungsabgaben-Verordnung 1968, BGB om Gemeinderat am 12. 7. 1968 beschlossen) r. 53/1968 in der geltenden Fassung, gilt für Angelegen¬ Die Friedhofsordnung enthält Bestimmungen über die Arl heiten der Bundesverwaltung (übertragener Wirkungsbe¬ und Gestaltung der Grabstätten, Instandhaltungspflicht, Bei¬ reich der Gemeinden in Bundesangelegenheiten, Tätigkei setzungs- und Ordnungsvorschriften, Benützungsrecht, Rechte der Gemeinde als Bezirksverwaltungsbehörde in Angelegen und Pflichten der Benützungsberechtigten und der Friedhofs heiten des Bundes). verwaltung und dergleichen mehr b) Landes-Verwaltungsabgaben-Verordnung 1968, LGBl b) Friedhofsgebührenordnung für die städt. Friedhöfe ir r. 33/1968 in der geltenden Fassung, gilt für Angelegen¬ Innsbruck (vom Gemeinderat am 3. 12. 1970 beschlossen heiten der Landesverwaltung fübertragener Wirkungsbe lie Gebühren wurden zuletzt mit Gemeinderatsbeschluß von reich der Gemeinden in Landesangelegenheiten, Tätigkeit de 7. 12. 1974 erhöht Gemeinde als Bezirksverwaltungsbehörde in Angelegen Vorgesehen sind u. a. Grabbenützungsgebühren (differen¬ heiten des Landes). iert nach Grabart und Dauer des Benützungsrechtes), Bei¬ c) Gemeinde-Verwaltungsabgaben-Verordnung 1968, LGBl etzungs- und Graböffnungsgebühren, Gebühren für die Be¬ Nr. 26/1968 in der geltenden Fassung, gilt für Angelegen¬ nützung der Aufbahrungs- und Einsegnungshalle (nach Be leiten der Gemeindeverwaltung (eigener Wirkungsbereich gräbnisklassen geordnet), Friedhofsbenützungsgebühr, Ge¬ der Gemeinde). bühren für Tiefer-, Um- und Nachlegungen, Enterdigungsge¬ bühr. B. Kommissionsgebühren Auskünfte in allen Belangen der städt. Friedhöfe erteilt Rechtsquellen: die städt. Friedhofsverwaltung, Innsbruck, Westfriedhof Fritz-Pregl-Straße 2. Gemeindekommissionsgebühren-Verordnung 1969, LGBl. Nr. 17/1969 in der geltenden Fassung. 5. Gehsteigabgabe Rechtsquellen: 2. Wichtige Gebühren und Abgaben des Standesamtes Gesetz über die Erhebung einer Abgabe für die erstmalige Nähere Auskünfte erteilt das Standesamt, 6020 Innsbruck, erstellung zeitgemäßer Gehsteige in der Landeshauptstad Herzog-Friedrich-Straße 15, Telefon 28 8 25) Innsbruck, LGBl. Nr. 23/1969 Auszugsweise Wiedergabe 3. Gebühren für die Leistungen der Desinfektionsanstalt Zur Entrichtung einer einmaligen Abgabe sind die Eigen¬ u den vom Gemeinderat am 17. Dezember 1974 beschlosse ümer der zu bebauenden Grundstücke verpflichtet. Die Ab¬ nen Sätzen gabepflicht entsteht bei Eintritt der Rechtskraft des Baube Die städtische Desinfektionsanstalt befindet sich derzeit wvilligungsbescheides. Zur Entrichtung einer laufenden Ab Trientlgasse 17, Telefon 51 1 50. gabe sind weiters die Eigentümer von bereits bebauten Grundstücken verpflichtet, wenn diese Grundstücke an ein Krankentransporte erkehrsfläche, die noch nicht mit zeitgemäßen Gehsteigen Stadt- und Landfahrten Rotkreuztarif mit jeweiliger Privatweg versehen ist, angrenzen oder mit dieser durch Anpassung n Verbindung stehen und nicht bereits eine Abgabe bein Baubeginn entrichtet wurde. In diesem Fall beginnt die Ver Sonstige Fahrten: flichtung zur Entrichtung der Abgabe mit dem der Fertig¬ S 110.- tellung des Gehsteiges folgenden Kalenderjahr Landfahrten Rotkreuztarif 6. Erschließungsbeitrag Zu- und Abholung von Desinfektionsgut etc. Rechtsgrundlage: §§ 19 ff. TBO Stadtbereich — Pauschalbetrag des Roten Kreuzes Auszugsweise Wiedergabe: andbereich — km — S 3.40, zusätzlich Mit dem Eintritt der Rechtskraft einer Baubewilligung S 92.— pro Stunde und Bediensteten. entsteht für den Eigentümer des Bauplatzes im Bauland, auf Raumdesinfektionen: den sich die Baubewilligung bezieht, die Verpflichtung, der Gemeinde einen Beitrag zu den Kosten der Verkehrser¬ 150.— schließung (Erschließungsbeitrag) zu leisten. Dieser Er¬ für jede angefangenen weiteren 50 m2 100.— schließungsbeitrag ist dem Verpflichteten nach Baubeginn Formaldihyd: Raum bis 50 m2 00.— Bescheid zur Zahlung vorzuschreiben. " * jede angefangenen en50 f weiter
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