Allgemein Wissenswertes 76 II das gesamte Gemeindegebiet und für alle der Getränkesteue staltungen ohne Publikumstanz S 1,60 für 10 qm Veranstal interliegenden Getränke, zu denen auch Bier gehört. Als ge¬ tungsfläche, mindestens aber S 40,— für jede Veranstaltung ränkesteuerpflichtiges Entgelt gilt das dem Letztverbrauche beträgt; n Rechnung gestellte Entgelt. Zur Entrichtung der Getränke b) für das Halten einer Rundfunkempfangsanlage, ausge steuer ist verpflichtet, wer Getränke an den Letztverbrauche nommen Fernsehrundfunkempfänger, oder für das Halter abgibt. Erfolgt die Abgabe von Getränken in einem Pach eines Tonbandes S 20,— je Anlage und Monat betrieb, so haftet der Verpächter für gewisse Steuerbeträge c) für das Halten einer Vorrichtung zur mechanischen Wie¬ Der Steuerpflichtige hat binnen einem Kalendermonat und lergabe musikalischer Stücke oder Deklamationen, ausge 0 Tagen nach Ablauf des Kalendermonats auf Grund von nommen Musikautomaten, S 10.— je Anlage und Monat; Aufzeichnungen eine Erklärung über die im Erklärungszeit¬ für das Uberschreiten der Polizeistunde ohne Dauer¬ bewilligung je Stunde für Gast- und Hotelbetriebe S 20.— raum erzielten getränkesteuerpflichtigen Entgelte und den sich daraus ergebenden Getränkesteuerbetrag einzureicher für Betriebe mit der ausschließlichen Betriebsform „Kaffee haus“ S 40,— und und die Getränkesteuer zu entrichten. Die Speiseeissteuer wird mit 10 v. H. des dem Letzt¬ für Betriebe mit der ausschließlichen Betriebsform „Bar verbraucher in Rechnung gestellten Entgeltes erhoben. Für S 100.— die die Einhebung der Speiseeissteuer gelten sinngemäß für das Halten einer Fernsehrundfunkanlage S 100.— je Bestimmungen, die für die Getränkesteuer maßgebend sind. Anlage und Monat. Der Stadtsenat wird ermächtigt, zur Vermeidung von Här efällen in besonders gearteten Einzelfällen, den Steuersatz herabzusetzen, sofern mit der Veranstaltung keine Tanzbe¬ d) Aufwandsteuern lustigung verbunden ist. 1. Vergnügungssteuer Vergnügungen sind bei der Gemeinde des Veranstaltungs¬ Rechtsquellen: ortes anzumelden. Zur Anmeldung verpflichtet ist sowoh der Unternehmer der Veranstaltung wie auch der Inhaber Vergnügungssteuergesetz 1959, LGBl. Nr. 9/1960 in der der dazu benützten Räume oder Grundstücke. eltenden Fassung Auszugsweise Wiedergabe: . Hundesteuer Die Steuer wird für die im § 1 des Vergnügungssteuerge Rechtsquellen: setzes genannten Vergnügungen erhoben, und zwar: § 25 des Gemeindeabgabengesetzes, LGBl. Nr. 43/35, 1. als Kartensteuer nach Preis und Zahl der ausgegebener Hundesteuerordnung vom 20. Dezember 1951 (Gemeinde¬ Eintrittskarten oder nach dem Eintrittsentgelt ausschließlich atsbeschluß vom 20. Dezember 1951) und § 14 Abs. 3 lit c der Steuer. FAG 1973 Der Normalhöchstsatz der Kartensteuer beträgt 25 v. H. des Entgeltes ausschließlich der Steuer; bei Vergnügunger Auszugsweise Wiedergabe der im § 1 Abs. 3 Z. 8 beschriebenen Art (Vorführen vor Bildstreifen und Großprojektionen durch Fernsehgeräte Die Steuer wird für das Rechnungsjahr erhoben. Sie wird 10 v. H. om Gemeinderat festgesetzt und beträgt derzeit S 200. Für sportliche Veranstaltungen nach § 1 Abs. 3 Z. 6 wird Hält ein Hundehalter im Gebiet der Gemeinde mehrere die Vergnügungssteuer mit 12 v. H., für Zirkusvorstellungen Hunde, so erhöht sich die Steuer für den zweiten Hund auf und für Veranstaltungen der im § 1 Abs. 3 Z. 7, 9 und 10 das Eineinhalbfache und für jeden weiteren Hund auf das Marionetten¬ Vorführung von Licht- und Schattenbildern, Doppelte der nach § 2 Abs. 1 der Hundesteuerordnung fest¬ theater, Theatervorstellungen, Ballette, Konzerte und son¬ gesetzten Steuer. tige musikalische und gesangliche Aufführungen, Vorträge Die Steuer beträgt ein Fünftel der nach § 2 Abs. 1 Hunde¬ Vorlesungen, Deklamationen, Rezitationen, Vorführungen steuerordnung festgesetzten Steuer für Wachhunde und er Tanzkunst) bezeichneten Art, bei denen nach Feststel¬ Hunde, die in Ausübung eines Berufes oder Gewerbes ge¬ ung des Stadtsenates der künstlerische oder volksbildende halten werden, jedoch höchstens S 20.— Charakter überwiegt, mit 6 v. H. des Entgeltes jeweils aus¬ Die Zwingersteuer wird auf Antrag für rassenreine Hunde schließlich der Abgabe gewährt und beträgt für jeden Hund, der zu Zuchtzwecken Für Amateursportveranstaltungen und für sonstige Ver gehalten wird, die Hälfte der nach § 2 Abs. 1 Hundesteuer einsveranstaltungen gelten die vom Gemeinderat in der Sit¬ ordnung festgesetzten Steuer, jedoch für einen Zwinger nich zung vom 15. 12. 1955 beschlossenen und am 5. 10. 1967 ab mehr als 3500.— geänderten Begünstigungen, für kulturelle Veranstaltunger Steuerfrei sind auf Antrag: Diensthunde von Polizei- und die Begünstigung des Gemeinderatsbeschlusses vom 2. 6 Zollbeamten, von Nachtwächtern, Wachhunde der Gefange¬ 1960 enanstalt, Diensthunde der Forstbeamten, der Jagdauf¬ 2. Als Pauschsteuer mit Normalsteuersätzer seher, Herdengebrauchshunde, Sanitätshunde, Hunde, die ür wissenschaftliche Zwecke gehalten werden, unter sechs a) nach einem Vielfachen des Einzelpreises bei Volksbe Vochen gehaltene Hunde vom Tierschutz oder ähnlichen ustigungen auf nicht ständigen Vergnügungsplätzen, und Vereinen, Führerhunde von Blinden, Schutzhunde für Blinde, war mit dem 10- bis 50fachen des Eintrittspreises, je nach Taube oder völlig hilflose Personen. der Belustigungseinrichtung; b) nach dem Wert für das Halten eines Schau-, Scherz¬ Spiel- oder Geschicklichkeitsapparates mit 1 v. H. des Wer¬ 3. Ankündigungssteuer tes des Apparates c) nach der Zahl der Mitwirkenden für gewerbsmäßige Rechtsquellen: Gesang- und Musikvorträge im Umherziehen mit 40 g auf¬ Ankündigungssteuergesetz, LGBl. Nr. 21/48 värts für den Tag d) nach festen Sätzen für jeden Monat für das Halten Auszugsweise Wiedergabe: aa) von Musikautomaten (Musikboxen) für jeden Auto¬ maten S 300.— Die Ankündigungssteuer wird von den zu geschäftlicher b) von automatischen Kegelbahnen, soweit ein von der Werbezwecken dienenden öffentlichen Ankündigungen — mi Gemeinde plombiertes Zählwerk eingebaut ist, bis zu 10 v. H. Ausnahme von Zeitungsinseraten — in Schrift, Bild, durch des Einspielergebnisses, sonst S 200.— für jede Bahn Lichtwirkung oder Ton mit nachstehendem Ausmaß erhoben. cc) von Spielhallen (Modell-Autorennbahn-Apparaten für Ankündigungen, die durch Ankündigungsunter Tischfußballspielen, elektrische Spielautomaten jeder Arti nehmungen oder im Theater, im Lichtspieltheater oder in soweit ein von der Gemeinde plombiertes Zählwerk einge¬ Rundfunk vorgenommen werden, 20 Prozent vom Entgelt aut ist, bis zu 10 v. H. des Einspielergebnisses, sonst S 400, b) für Ankündigungen, die durch Anstrich, Druck oder ir ür jede Anlage anderer Art vervielfältigt oder nicht durch ein Ankündi¬ 3. Als Pauschsteuer mit erhöhten, festen Sätzen gungsunternehmen vorgenommen werden, je Monat S 1.— für den Quadratmeter der Ankündigungsfläche a) für Veranstaltungen (insbesondere Tanzbelustigunger für Ankündigungen, die durch Druck oder auf andere Varietés, Tingel-Tangel, Kabarette, Konzerte u. dgl.), die in Art vervielfältigt werden und die zur öffentlichen Verteilung wesentlichen der Gewinnerzielung aus der Verabreichung gelangen, 30 Prozent vom Entgelt von Speisen und Getränken oder, wenn sie der Unterhaltung für Ankündigungen durch Steck-(Aushänge-)schild je bei Vereinsfestlichkeiten u. dgl. dienen, nach der Größe de nach Art und Ausmaß desselben S 10.— bis S 30.—; benützten Raumes, wobei die Steuer bei Veranstaltungen für Ankündigungen durch Lautsprecher S 6.— je Tag mit Publikumstanz S 2,40 je 10 qm Veranstaltungsfläche, und Lautsprecher; ndestens aber S 60,— für jede Veranstaltung, für Veran¬ 5410