Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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Allgemein Wissenswertes
76
II
das gesamte Gemeindegebiet und für alle der Getränkesteue
staltungen ohne Publikumstanz S 1,60 für 10 qm Veranstal
interliegenden Getränke, zu denen auch Bier gehört. Als ge¬
tungsfläche, mindestens aber S 40,— für jede Veranstaltung
ränkesteuerpflichtiges Entgelt gilt das dem Letztverbrauche
beträgt;
n Rechnung gestellte Entgelt. Zur Entrichtung der Getränke
b) für das Halten einer Rundfunkempfangsanlage, ausge
steuer ist verpflichtet, wer Getränke an den Letztverbrauche
nommen Fernsehrundfunkempfänger, oder für das Halter
abgibt. Erfolgt die Abgabe von Getränken in einem Pach
eines Tonbandes S 20,— je Anlage und Monat
betrieb, so haftet der Verpächter für gewisse Steuerbeträge
c) für das Halten einer Vorrichtung zur mechanischen Wie¬
Der Steuerpflichtige hat binnen einem Kalendermonat und
lergabe musikalischer Stücke oder Deklamationen, ausge
0 Tagen nach Ablauf des Kalendermonats auf Grund von
nommen Musikautomaten, S 10.— je Anlage und Monat;
Aufzeichnungen eine Erklärung über die im Erklärungszeit¬
für das Uberschreiten der Polizeistunde ohne Dauer¬
bewilligung je Stunde für Gast- und Hotelbetriebe S 20.—
raum erzielten getränkesteuerpflichtigen Entgelte und den
sich daraus ergebenden Getränkesteuerbetrag einzureicher
für Betriebe mit der ausschließlichen Betriebsform „Kaffee
haus“ S 40,— und
und die Getränkesteuer zu entrichten.
Die Speiseeissteuer wird mit 10 v. H. des dem Letzt¬
für Betriebe mit der ausschließlichen Betriebsform „Bar
verbraucher in Rechnung gestellten Entgeltes erhoben. Für
S 100.—
die
die Einhebung der Speiseeissteuer gelten sinngemäß
für das Halten einer Fernsehrundfunkanlage S 100.— je
Bestimmungen, die für die Getränkesteuer maßgebend sind.
Anlage und Monat.
Der Stadtsenat wird ermächtigt, zur Vermeidung von Här
efällen in besonders gearteten Einzelfällen, den Steuersatz
herabzusetzen, sofern mit der Veranstaltung keine Tanzbe¬
d) Aufwandsteuern
lustigung verbunden ist.
1. Vergnügungssteuer
Vergnügungen sind bei der Gemeinde des Veranstaltungs¬
Rechtsquellen:
ortes anzumelden. Zur Anmeldung verpflichtet ist sowoh
der Unternehmer der Veranstaltung wie auch der Inhaber
Vergnügungssteuergesetz 1959, LGBl. Nr. 9/1960 in der
der dazu benützten Räume oder Grundstücke.
eltenden Fassung
Auszugsweise Wiedergabe:
. Hundesteuer
Die Steuer wird für die im § 1 des Vergnügungssteuerge
Rechtsquellen:
setzes genannten Vergnügungen erhoben, und zwar:
§ 25 des Gemeindeabgabengesetzes, LGBl. Nr. 43/35,
1. als Kartensteuer nach Preis und Zahl der ausgegebener
Hundesteuerordnung vom 20. Dezember 1951 (Gemeinde¬
Eintrittskarten oder nach dem Eintrittsentgelt ausschließlich
atsbeschluß vom 20. Dezember 1951) und § 14 Abs. 3 lit c
der Steuer.
FAG 1973
Der Normalhöchstsatz der Kartensteuer beträgt 25 v. H.
des Entgeltes ausschließlich der Steuer; bei Vergnügunger
Auszugsweise Wiedergabe
der im § 1 Abs. 3 Z. 8 beschriebenen Art (Vorführen vor
Bildstreifen und Großprojektionen durch Fernsehgeräte
Die Steuer wird für das Rechnungsjahr erhoben. Sie wird
10 v. H.
om Gemeinderat festgesetzt und beträgt derzeit S 200.
Für sportliche Veranstaltungen nach § 1 Abs. 3 Z. 6 wird
Hält ein Hundehalter im Gebiet der Gemeinde mehrere
die Vergnügungssteuer mit 12 v. H., für Zirkusvorstellungen
Hunde, so erhöht sich die Steuer für den zweiten Hund auf
und für Veranstaltungen der im § 1 Abs. 3 Z. 7, 9 und 10
das Eineinhalbfache und für jeden weiteren Hund auf das
Marionetten¬
Vorführung von Licht- und Schattenbildern,
Doppelte der nach § 2 Abs. 1 der Hundesteuerordnung fest¬
theater, Theatervorstellungen, Ballette, Konzerte und son¬
gesetzten Steuer.
tige musikalische und gesangliche Aufführungen, Vorträge
Die Steuer beträgt ein Fünftel der nach § 2 Abs. 1 Hunde¬
Vorlesungen, Deklamationen, Rezitationen, Vorführungen
steuerordnung festgesetzten Steuer für Wachhunde und
er Tanzkunst) bezeichneten Art, bei denen nach Feststel¬
Hunde, die in Ausübung eines Berufes oder Gewerbes ge¬
ung des Stadtsenates der künstlerische oder volksbildende
halten werden, jedoch höchstens S 20.—
Charakter überwiegt, mit 6 v. H. des Entgeltes jeweils aus¬
Die Zwingersteuer wird auf Antrag für rassenreine Hunde
schließlich der Abgabe
gewährt und beträgt für jeden Hund, der zu Zuchtzwecken
Für Amateursportveranstaltungen und für sonstige Ver
gehalten wird, die Hälfte der nach § 2 Abs. 1 Hundesteuer
einsveranstaltungen gelten die vom Gemeinderat in der Sit¬
ordnung festgesetzten Steuer, jedoch für einen Zwinger nich
zung vom 15. 12. 1955 beschlossenen und am 5. 10. 1967 ab
mehr als 3500.—
geänderten Begünstigungen, für kulturelle Veranstaltunger
Steuerfrei sind auf Antrag: Diensthunde von Polizei- und
die Begünstigung des Gemeinderatsbeschlusses vom 2. 6
Zollbeamten, von Nachtwächtern, Wachhunde der Gefange¬
1960
enanstalt, Diensthunde der Forstbeamten, der Jagdauf¬
2. Als Pauschsteuer mit Normalsteuersätzer
seher, Herdengebrauchshunde, Sanitätshunde, Hunde, die
ür wissenschaftliche Zwecke gehalten werden, unter sechs
a) nach einem Vielfachen des Einzelpreises bei Volksbe
Vochen gehaltene Hunde vom Tierschutz oder ähnlichen
ustigungen auf nicht ständigen Vergnügungsplätzen, und
Vereinen, Führerhunde von Blinden, Schutzhunde für Blinde,
war mit dem 10- bis 50fachen des Eintrittspreises, je nach
Taube oder völlig hilflose Personen.
der Belustigungseinrichtung;
b) nach dem Wert für das Halten eines Schau-, Scherz¬
Spiel- oder Geschicklichkeitsapparates mit 1 v. H. des Wer¬
3. Ankündigungssteuer
tes des Apparates
c) nach der Zahl der Mitwirkenden für gewerbsmäßige
Rechtsquellen:
Gesang- und Musikvorträge im Umherziehen mit 40 g auf¬
Ankündigungssteuergesetz, LGBl. Nr. 21/48
värts für den Tag
d) nach festen Sätzen für jeden Monat für das Halten
Auszugsweise Wiedergabe:
aa) von Musikautomaten (Musikboxen) für jeden Auto¬
maten S 300.—
Die Ankündigungssteuer wird von den zu geschäftlicher
b) von automatischen Kegelbahnen, soweit ein von der
Werbezwecken dienenden öffentlichen Ankündigungen — mi
Gemeinde plombiertes Zählwerk eingebaut ist, bis zu 10 v. H.
Ausnahme von Zeitungsinseraten — in Schrift, Bild, durch
des Einspielergebnisses, sonst S 200.— für jede Bahn
Lichtwirkung oder Ton mit nachstehendem Ausmaß erhoben.
cc) von Spielhallen (Modell-Autorennbahn-Apparaten
für Ankündigungen, die durch Ankündigungsunter
Tischfußballspielen, elektrische Spielautomaten jeder Arti
nehmungen oder im Theater, im Lichtspieltheater oder in
soweit ein von der Gemeinde plombiertes Zählwerk einge¬
Rundfunk vorgenommen werden, 20 Prozent vom Entgelt
aut ist, bis zu 10 v. H. des Einspielergebnisses, sonst S 400,
b) für Ankündigungen, die durch Anstrich, Druck oder ir
ür jede Anlage
anderer Art vervielfältigt oder nicht durch ein Ankündi¬
3. Als Pauschsteuer mit erhöhten, festen Sätzen
gungsunternehmen vorgenommen werden, je Monat S 1.—
für den Quadratmeter der Ankündigungsfläche
a) für Veranstaltungen (insbesondere Tanzbelustigunger
für Ankündigungen, die durch Druck oder auf andere
Varietés, Tingel-Tangel, Kabarette, Konzerte u. dgl.), die in
Art vervielfältigt werden und die zur öffentlichen Verteilung
wesentlichen der Gewinnerzielung aus der Verabreichung
gelangen, 30 Prozent vom Entgelt
von Speisen und Getränken oder, wenn sie der Unterhaltung
für Ankündigungen durch Steck-(Aushänge-)schild je
bei Vereinsfestlichkeiten u. dgl. dienen, nach der Größe de
nach Art und Ausmaß desselben S 10.— bis S 30.—;
benützten Raumes, wobei die Steuer bei Veranstaltungen
für Ankündigungen durch Lautsprecher S 6.— je Tag
mit Publikumstanz S 2,40 je 10 qm Veranstaltungsfläche,
und Lautsprecher;
ndestens aber S 60,— für jede Veranstaltung, für Veran¬
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