Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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12
Allgemein Wissenswertes
II
lich zu melden. Gebührenpflichtig ist der Eigentümer des ar
7. Gehwegreinigungsgebühren
die städtische Müllabfuhr angeschlossenen Objektes
Rechtsgrundlagen
Magistratskundmachung vom 10. 12. 1938 über den An
chluß an die städtische Straßenreinigung
10. Schlacht- und Schlachtviehhofgebühren
Gemeinderatsbe¬
Gehwegreinigungsgebührenordnung
zu den vom Gemeinderat am 19. 12. 1972 beschlossenen
schluß vom 25. 1. 1972 in der derzeit geltenden Fassung
Sätzen mit Abänderung vom 17. 12. 1974
Auszugsweise Wiedergabe
Rechtsquellen:
Für die Reinigung der an die städtisch
Straßenreinigung
werden Gebühren
ngeschlossenen Gehwege (Zwangsgebiet
a) Betriebsordnung für den städtischen Schlacht- und
erhoben. Entsprechend dem für die Verkehrsbedeutung be
Schlachtviehhof Innsbruck
in 3 Klasse
dingten Umfang wird das Reinigungsgebiet
b) Kühlhausordnung für den städtischen Schlacht- und
vor dem sich
eingeteilt. je nach dem, ob das Grundstück
Schlachtviehhof Innsbruck,
der Gehsteig befindet, bebaut ist oder nicht, beträgt derzeit
c) Freibankordnung der Landeshauptstadt Innsbruck,
lie jährliche Gebühr pro an
reinigungspflichtige Gehweg
1) Fleischmarktordnung der Landeshauptstadt Innsbruck
fläche
unbebau
bebaut
e) Vorschriften für die Überbeschau des Fleisches im
30.50
Klasse
S 9
Gebiet der Landeshauptstadt Innsbruck,
5,10
Klasse II
20,5
f) Gebührenordnung für den städtischen Schlacht- und
S 3,90
S 14,
Klasse III
Schlachtviehhof Innsbruck,
Zur Entrichtung der Gehwegreinigungsgebühr ist de
sämtliche erlassen mit Gemeinderatsbeschluß vom 6. März
Eigentümer des an den öffentlichen Gehweg angrenzenden
1958.
Grundstückes oder Gebäudes verpflichtet.
Auszugsweise Wiedergabe:
8. Kanalgebühren
Für die Benützung des städtischen Schlacht- und Schlacht
iehhofes und seiner Einrichtungen (Kühlhaus, Fleischgro߬
a) Kanalanschlußgebühren
markt, Freibank) sind Gebühren zu entrichten.
Als Gebühren kommen in Betracht:
Rechtsgrundlage:
Schlachthofeinheitsgebühr
Gemeinderatsbeschluß vom 7. 7. 1960 in der derzeit gel
besondere Schlachthausgebühr
enden Fassung
Schlachtviehmarkteinheitsgebühr
Stall- und Futtergebühren
Auszugsweise Wiedergabe:
Viehablade-(Treiber-)gebühr
Die Stadtgemeinde Innsbruck erhebt zu ihrem Kostenauf
Rampengebühr
Fleischgroßmarkteinheitsgebühr
vand für Herstellung der öffentlichen Kanalanlagen von
Beschaugebühren
allen Anwesen, welche an diese Anlagen angeschlossen
Kühlhausgebührer
verden, eine Gebühr. Die Gebührenpflicht entsteht bei
Freibankgebühren
auten, welche nach dem 26. 6. 1969 baubehördlich bewillig
Waagegebührer
vurden, mit dem Eintritt der Rechtskraft des Baubewill
Desinfektions- und Reinigungsgebühren
ungsbescheides; in allen übrigen Fällen mit dem Eintri
Vähere Auskünfte erteilt die städtische Schlachthofverwal¬
der Rechtskraft des Bewilligungsbescheides zur Herstellun
des Kanalanschlusses. Zur Entrichtung der Gebühr ist den
ung.
igentümer der an die Kanalanlagen angeschlossenen Lie
genschaft verpflichtet.
11. Wasenmeistereigebühren
zu den vom Gemeinderat am 18. Dezember 1973 beschlos¬
b) Kanalgebühren
senen abgeänderten Sätzen, und zwar:
Rechtsgrundlagen:
Verscharren eines Großviehkadavers
Verfügung des Regierungskommissärs Franz Fischer vom
1
(Rinder und Einhufer im Alter von
1. 7. 1935 in der geltenden Fassung.
über einem jahr) .............. S 70.—
Gebührentarif:
Verscharren eines unter Zl. 1 genannten
2
Kadavers von Tieren im Alter unter einem
Gemeinderatsbeschluß vom 20. 1. 1960 in der Fassung des
ahr sowie eines Kleinviehkadavers
Beschlusses vom 17. 12. 1974
S 22.—
Schweine, Schafe, Ziegen)
Verscharren eines Kleintierkadavers
Auszugsweise Wiedergabe:
S 15.—
Hunde, Katzen, Kaninchen usw.)
Für die Benützung der öffentlichen Entwässerungsanlager
Verscharren verdorbener Nahrungsmittel
sind in der Stadtgemeinde Innsbruck Gebühren zu en
der sonstiger Abfälle aus der Nahrungs¬
richten, deren Berechnungseinheit in der Regel 1 chm
Ab¬
mittelindustrie je 100 Kilogramn
vasser mit einem bestimmten Einheitssatz ist. Die Kanal
angefangene 100 Kilogramm sind voll
enützungsgebühren können auch nach der Anzahl der
S 35.—
zu berechnen)

Wasserauslaufstellen mit einem bestimmten Pauschalbetrag
Vorbereitung (Offnung eines Kadavers
für den Auslauf und das Jahr [Jahresteil) berechnet werden
S 12.—
ebührenpflichtig ist der jeweilige Eigentümer des ange
zur Untersuchung; Sektion)
schlossenen Grundstückes; Miteigentümer haften als Ge¬
Aufladen eines Großviehkadavers nach Zl. 1
amtschuldner.
auf das Transportfahrzeug
S 22.—
Fuhrgebühr bei Benützung eines Lastkraft¬
9. Müllabfuhrgebühren
wagens je Kilometer Fahrstrecke, nach dem
Rechtsgrundlagen:
jeweiligen km-Tarif des städt. Fuhrparks
Dienstgang zu einer Partei .. S 101.—
Abfallgebührengesetz, LGBl. Nr. 55/1972, Müllabfuhrge
ührenordnung, Gemeinderatsbeschluß vom 25. 1. 1972 in
Fütterung und Pflege eines in Kontumaz
der geltenden Fassung
efindlichen oder nach § 13 Abs. 2 der
Wasenmeisterordnung in Verwahrung g
Auszugsweise Wiedergabe:
nommenen Hundes je Tag ........ S 12.—
Auslösung eines eingefangenen und in
Die Müllabfuhrgebühren werden nach Wohn- und Ge
Verwahrung genommenen Hundes durch
schäftseinheiten berechnet. Hiebei bilden die Haupträume
S 30.—
dessen Eigentümer
einer Wohnung, wie Küche und Zimmer, je eine Wohnein
heit. Jeweils 16 qm Bodenfläche eines Betriebes bilden eine
Abhäuten eines Kadavers und Ausfolgung
eschäftseinheit.
der Haut (des Felles) an den Eigentümer
S 30.—
Der Bezug von neuen oder die Wiederbenützung von leer¬
Tötung eines Tieres auf Verlangen des
henden Räumlichkeiten ist dem Stadtmagistrat unverzüg
igentümers
S 10.-—
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