78 3. 6. 7 8. 9 10 11 12 Allgemein Wissenswertes II lich zu melden. Gebührenpflichtig ist der Eigentümer des ar 7. Gehwegreinigungsgebühren die städtische Müllabfuhr angeschlossenen Objektes Rechtsgrundlagen Magistratskundmachung vom 10. 12. 1938 über den An chluß an die städtische Straßenreinigung 10. Schlacht- und Schlachtviehhofgebühren Gemeinderatsbe¬ Gehwegreinigungsgebührenordnung zu den vom Gemeinderat am 19. 12. 1972 beschlossenen schluß vom 25. 1. 1972 in der derzeit geltenden Fassung Sätzen mit Abänderung vom 17. 12. 1974 Auszugsweise Wiedergabe Rechtsquellen: Für die Reinigung der an die städtisch Straßenreinigung werden Gebühren ngeschlossenen Gehwege (Zwangsgebiet a) Betriebsordnung für den städtischen Schlacht- und erhoben. Entsprechend dem für die Verkehrsbedeutung be Schlachtviehhof Innsbruck in 3 Klasse dingten Umfang wird das Reinigungsgebiet b) Kühlhausordnung für den städtischen Schlacht- und vor dem sich eingeteilt. je nach dem, ob das Grundstück Schlachtviehhof Innsbruck, der Gehsteig befindet, bebaut ist oder nicht, beträgt derzeit c) Freibankordnung der Landeshauptstadt Innsbruck, lie jährliche Gebühr pro an reinigungspflichtige Gehweg 1) Fleischmarktordnung der Landeshauptstadt Innsbruck fläche unbebau bebaut e) Vorschriften für die Überbeschau des Fleisches im 30.50 Klasse S 9 Gebiet der Landeshauptstadt Innsbruck, 5,10 Klasse II 20,5 f) Gebührenordnung für den städtischen Schlacht- und S 3,90 S 14, Klasse III Schlachtviehhof Innsbruck, Zur Entrichtung der Gehwegreinigungsgebühr ist de sämtliche erlassen mit Gemeinderatsbeschluß vom 6. März Eigentümer des an den öffentlichen Gehweg angrenzenden 1958. Grundstückes oder Gebäudes verpflichtet. Auszugsweise Wiedergabe: 8. Kanalgebühren Für die Benützung des städtischen Schlacht- und Schlacht iehhofes und seiner Einrichtungen (Kühlhaus, Fleischgro߬ a) Kanalanschlußgebühren markt, Freibank) sind Gebühren zu entrichten. Als Gebühren kommen in Betracht: Rechtsgrundlage: Schlachthofeinheitsgebühr Gemeinderatsbeschluß vom 7. 7. 1960 in der derzeit gel besondere Schlachthausgebühr enden Fassung Schlachtviehmarkteinheitsgebühr Stall- und Futtergebühren Auszugsweise Wiedergabe: Viehablade-(Treiber-)gebühr Die Stadtgemeinde Innsbruck erhebt zu ihrem Kostenauf Rampengebühr Fleischgroßmarkteinheitsgebühr vand für Herstellung der öffentlichen Kanalanlagen von Beschaugebühren allen Anwesen, welche an diese Anlagen angeschlossen Kühlhausgebührer verden, eine Gebühr. Die Gebührenpflicht entsteht bei Freibankgebühren auten, welche nach dem 26. 6. 1969 baubehördlich bewillig Waagegebührer vurden, mit dem Eintritt der Rechtskraft des Baubewill Desinfektions- und Reinigungsgebühren ungsbescheides; in allen übrigen Fällen mit dem Eintri Vähere Auskünfte erteilt die städtische Schlachthofverwal¬ der Rechtskraft des Bewilligungsbescheides zur Herstellun des Kanalanschlusses. Zur Entrichtung der Gebühr ist den ung. igentümer der an die Kanalanlagen angeschlossenen Lie genschaft verpflichtet. 11. Wasenmeistereigebühren zu den vom Gemeinderat am 18. Dezember 1973 beschlos¬ b) Kanalgebühren senen abgeänderten Sätzen, und zwar: Rechtsgrundlagen: Verscharren eines Großviehkadavers Verfügung des Regierungskommissärs Franz Fischer vom 1 (Rinder und Einhufer im Alter von 1. 7. 1935 in der geltenden Fassung. über einem jahr) .............. S 70.— Gebührentarif: Verscharren eines unter Zl. 1 genannten 2 Kadavers von Tieren im Alter unter einem Gemeinderatsbeschluß vom 20. 1. 1960 in der Fassung des ahr sowie eines Kleinviehkadavers Beschlusses vom 17. 12. 1974 S 22.— Schweine, Schafe, Ziegen) Verscharren eines Kleintierkadavers Auszugsweise Wiedergabe: S 15.— Hunde, Katzen, Kaninchen usw.) Für die Benützung der öffentlichen Entwässerungsanlager Verscharren verdorbener Nahrungsmittel sind in der Stadtgemeinde Innsbruck Gebühren zu en der sonstiger Abfälle aus der Nahrungs¬ richten, deren Berechnungseinheit in der Regel 1 chm Ab¬ mittelindustrie je 100 Kilogramn vasser mit einem bestimmten Einheitssatz ist. Die Kanal angefangene 100 Kilogramm sind voll enützungsgebühren können auch nach der Anzahl der S 35.— zu berechnen) „ Wasserauslaufstellen mit einem bestimmten Pauschalbetrag Vorbereitung (Offnung eines Kadavers für den Auslauf und das Jahr [Jahresteil) berechnet werden S 12.— ebührenpflichtig ist der jeweilige Eigentümer des ange zur Untersuchung; Sektion) schlossenen Grundstückes; Miteigentümer haften als Ge¬ Aufladen eines Großviehkadavers nach Zl. 1 amtschuldner. auf das Transportfahrzeug S 22.— Fuhrgebühr bei Benützung eines Lastkraft¬ 9. Müllabfuhrgebühren wagens je Kilometer Fahrstrecke, nach dem Rechtsgrundlagen: jeweiligen km-Tarif des städt. Fuhrparks Dienstgang zu einer Partei .. S 101.— Abfallgebührengesetz, LGBl. Nr. 55/1972, Müllabfuhrge ührenordnung, Gemeinderatsbeschluß vom 25. 1. 1972 in Fütterung und Pflege eines in Kontumaz der geltenden Fassung efindlichen oder nach § 13 Abs. 2 der Wasenmeisterordnung in Verwahrung g Auszugsweise Wiedergabe: nommenen Hundes je Tag ........ S 12.— Auslösung eines eingefangenen und in Die Müllabfuhrgebühren werden nach Wohn- und Ge Verwahrung genommenen Hundes durch schäftseinheiten berechnet. Hiebei bilden die Haupträume S 30.— dessen Eigentümer einer Wohnung, wie Küche und Zimmer, je eine Wohnein heit. Jeweils 16 qm Bodenfläche eines Betriebes bilden eine Abhäuten eines Kadavers und Ausfolgung eschäftseinheit. der Haut (des Felles) an den Eigentümer S 30.— Der Bezug von neuen oder die Wiederbenützung von leer¬ Tötung eines Tieres auf Verlangen des henden Räumlichkeiten ist dem Stadtmagistrat unverzüg igentümers S 10.-— ** * „ — 0 00