Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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II
Allgemein Wissenswertes
C. Städtische Steuern, Gebühren, Entgelte und Beiträge
ersten S 30.000,— des Gewerbeertrages 0 v. H.,
I. Steuern
für die weiteren S 40.000,— des Gewerbeertrages 7 v. H.,
a) Besitzsteuern
für die weiteren S 35.000.— des Gewerbeertrages 6 v. H.,
1. Grundsteuer
für alle weiteren Beträge des Gewerbeertrages 5 v. H.;
2. bei anderen Unternehmen 5 v. H.
Rechtsquellen:
Bei der Berechnung der Gewerbesteuer nach dem Gewer¬
Grundsteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 149/55 in der geltenden
bekapital ist von einem Steuermeßbetrag auszugehen. Dieser
Fassung, Kriegsschädensteuerbefreiungsgesetz, LGBl. Nr. 30
ist durch Anwendung einer Steuermeßzahl auf das Gewerbe¬
48 in der geltenden Fassung, Durchführungsverordnung hier
kapital zu ermitteln. Das Gewerbekapital ist auf volle
zu, LGBl. Nr. 13/50, Gesetz über zeitliche Befreiung von der
S 1000,— nach unten abzurunden. Die Steuermeßzahl beträgt:
Grundsteuer für Neu-, Zu-, Auf-, Um- und Einbauten, LGB
für die ersten S 250.000,— des Gewerbekapitals 0 v. T
Nr. 7/1969 in der geltenden Fassung, Finanzausgleichsgesetz
für alle weiteren Beträge des Gewerbekapitals 1 v. T.
1973, BGBl. Nr. 445/1972 in der geltenden Fassung.
Durch Zusammenrechnung der Steuermeßbeträge, die sich
nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital ergeben,
Auszugsweise Wiedergabe:
wvird ein einheitlicher Steuermeßbetrag gebildet.
Die Steuer wird auf Grund des einheitlichen Steuerme߬
Der Jahresbetrag der Steuer ist nach einem Hundertsatz
betrages nach dem im jeweils geltenden FAG vorgeschrie¬
(Hebesatz) des Steuermeßbetrages zu berechnen. Der Hebe¬
benen Hebesatz festgesetzt. Dieser beträgt derzeit sowohl
satz wird nach Maßgabe der Bestimmungen des Finanzaus¬
für die Bundesgewerbesteuer wie auch für die Gemeinde¬
gleichsgesetzes 1973 von der Gemeinde festgesetzt.
gewerbesteuer 150 v. H
Das zulässige Höchstausmaß des Hebesatzes beträgt: bei
Der Steuerschuldner hat von der Gewerbesteuer Voraus¬
der Grundsteuer von den land- und forstwirtschaftlicher
zahlungen zu entrichten. Die Vorauszahlung für ein Kalen¬
Betrieben 500 v. H. des Steuermeßbetrages (derzeit erhoben
derjahr ist gleich der Gewerbesteuerschuld, die sich bei der
mit 500 v. H. des Steuermeßbetrages), bei der Grundsteuer
Veranlagung für das letzte vorangegangene veranschlagte Ka¬
von den Grundstücken 420 v. H. des Steuermeßbetrages (der¬
enderjahr ergeben hat. Die Vorauszahlung ist zu je einem
zeit erhoben mit 420 v. H. des Steuermeßbetrages)
Viertel am 10. 2, 10. 5., 10. 8. und 10. 11. zu leisten.
Das Grundsteuerbefreiungsgesetz 1952 ist zwischenzeitlich
außer Kraft getreten.
Der Hebesatz für land- und forstwirtschaftliche Grund¬
3. Lohnsummensteuer
stücke wurde auf 500 v. H. erhöht. Der Steuermeßbetrag wird
errechnet (§ 19):
Rechtsquellen:
1. Bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben mit 1,6
Gewerbesteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 2/54 in der geltenden
.T. für die ersten angefangenen oder vollen S 50.000.— des
Fassung, Finanzausgleichsgesetz 1973, BGBl. Nr. 445/72 in
Einheitswertes, mit 2 v. T. für den Rest des Einheitswertes.
der geltenden Fassung.
2. Bei Grundstücken allgemein 2 v. T., diese Steuerme߬
zahl ermäßigt sich:
Auszugsweise Wiedergabe:
bei Einfamilienhäuser auf 0,5 v. T. für die ersten ange
Besteuerungsgrundlage ist die Lohnsumme, die in jedem
fangenen oder vollen S 50.000,— des Einheitswertes, auf
Kalendermonat an die Arbeitnehmer der in der Gemeinde
v. T. für die folgenden angefangenen oder vollen 100.000.—
gelegenen Betriebsstätte gezahlt worden ist. Die Lohnsum¬
Schilling des Einheitswertes;
mensteuer beträgt 1000 v. H. des Steuermeßbetrages. Der
b) bei Mietwohn- und gemischt genützten Grundstücken
Steuermeßbetrag wird mit 2 v. T. der auf 100 Schilling ab¬
auf 1 v. T. für die ersten angefangenen oder vollen S 50.000,—.
gerundeten Lohnsumme berechnet. Ubersteigt die Lohn
des Einheitswertes, auf 1,5 v. T. für die weiteren angefan
summe des Gewerbebetriebes im Kalendermonat nicht 7500
enen oder vollen S 50.000,— des Einheitswertes;
Schilling, so werden von ihr 5000 Schilling abgezogen. Die
c) bei den übrigen Grundstücken auf 1 v. T. für die ersten
Lohnsummensteuer für einen Kalendermonat ist am 15. des
ngefangenen oder vollen S 50.000,— des Einheitswertes.
darauffolgenden Monats fällig.
Der Einheitswert wird nach den Vorschriften des Bewer¬
Für jedes abgelaufene Kalenderjahr ist bis Ende Februar
ungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 148/1955 in der geltenden Fas
sung, vom Finanzamt festgestellt.
des darauffolgenden Kalenderjahres der Gemeinde eine nach
Kalendermonaten aufgegliederte Erklärung über die Berech¬
Die Grundsteuer wird am 15. Februar, 15. Mai, 15. August
und 15. November zu je einem Viertel ihres fahresbetrages
nungsgrundlagen abzugeben.
fällig. Die Grundsteuer ist am 15. Mai mit ihrem Jahresbetrag
fällig, wenn dieser S 400,— nicht übersteigt.
b) Verkehrssteuern
Feilbietungsabgabe
2. Gewerbesteuer
Rechtsquellen:
Rechtsquellen
§ 32 des Gemeindeabgabengesetzes, LGBl. Nr. 43/35
Gewerbesteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 2/1954 in der gelten¬
den Fassung, Durchführungsbestimmungen betreffend die
Auszugsweise Wiedergabe:
Gewerbesteuer (DE-Gew.St. 1954) AOFV 227/1954, FAG
Die Feilbietungsabgabe beträgt bis zu 5 v. H. des Erlöses
1973, BGBl. Nr. 445/1972 in der geltenden Fassung.
beweglicher Sachen und bis zu 2 v. H. des Erlöses unbeweg¬
licher Sachen bei freiwilligen öffentlichen Versteigerungen
Auszugsweise Wiedergabe:
Sie wird derzeit mit 3 v. H. bzw. 1 v. H. des Versteigerungs¬
Die Gewerbesteuer wird vom Bundesfinanzamt verwaltet
erlöses erhoben.
und eingehoben. Nach den Bestimmungen des FAG 1973
wird die Gewerbesteuer als Bundesgewerbesteuer und als
Gemeindesteuer erhoben.
c) Verbrauchssteuern
Besteuerungsgrundlagen für die Gewerbesteuer sind der
Gewerbeertrag und das Gewerbekapital.
Getränke- und Speiseeissteuer
Bei der Berechnung der Gewerbesteuer nach dem Gewer
Rechtsquellen:
eertrag ist von einem Steuermeßbetrag auszugehen. Der
Steuermeßbetrag nach dem Gewerbeertrag, der auf volle
Tiroler Getränke- und Speiseeissteuergesetz, LGBl.
100.— nach unten abzurunden ist, wird durch eine Meßzahl
Nr. 102/1973.
ermittelt.
Auszugsweise Wiedergabe:
Diese beträgt:
änkesteuer¬
1. bei natürlichen Personen und bei Gesellschaften im
a) Die Getränkesteuer beträgt 10 v.
Gewerbe
§ 1 Abs.
Sinne des 8
r Höhe für
1953, für die
gese
Entgeltes. Dieser Se
pflichtigen
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