II Allgemein Wissenswertes C. Städtische Steuern, Gebühren, Entgelte und Beiträge ersten S 30.000,— des Gewerbeertrages 0 v. H., I. Steuern für die weiteren S 40.000,— des Gewerbeertrages 7 v. H., a) Besitzsteuern für die weiteren S 35.000.— des Gewerbeertrages 6 v. H., 1. Grundsteuer für alle weiteren Beträge des Gewerbeertrages 5 v. H.; 2. bei anderen Unternehmen 5 v. H. Rechtsquellen: Bei der Berechnung der Gewerbesteuer nach dem Gewer¬ Grundsteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 149/55 in der geltenden bekapital ist von einem Steuermeßbetrag auszugehen. Dieser Fassung, Kriegsschädensteuerbefreiungsgesetz, LGBl. Nr. 30 ist durch Anwendung einer Steuermeßzahl auf das Gewerbe¬ 48 in der geltenden Fassung, Durchführungsverordnung hier kapital zu ermitteln. Das Gewerbekapital ist auf volle zu, LGBl. Nr. 13/50, Gesetz über zeitliche Befreiung von der S 1000,— nach unten abzurunden. Die Steuermeßzahl beträgt: Grundsteuer für Neu-, Zu-, Auf-, Um- und Einbauten, LGB für die ersten S 250.000,— des Gewerbekapitals 0 v. T Nr. 7/1969 in der geltenden Fassung, Finanzausgleichsgesetz für alle weiteren Beträge des Gewerbekapitals 1 v. T. 1973, BGBl. Nr. 445/1972 in der geltenden Fassung. Durch Zusammenrechnung der Steuermeßbeträge, die sich nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital ergeben, Auszugsweise Wiedergabe: wvird ein einheitlicher Steuermeßbetrag gebildet. Die Steuer wird auf Grund des einheitlichen Steuerme߬ Der Jahresbetrag der Steuer ist nach einem Hundertsatz betrages nach dem im jeweils geltenden FAG vorgeschrie¬ (Hebesatz) des Steuermeßbetrages zu berechnen. Der Hebe¬ benen Hebesatz festgesetzt. Dieser beträgt derzeit sowohl satz wird nach Maßgabe der Bestimmungen des Finanzaus¬ für die Bundesgewerbesteuer wie auch für die Gemeinde¬ gleichsgesetzes 1973 von der Gemeinde festgesetzt. gewerbesteuer 150 v. H Das zulässige Höchstausmaß des Hebesatzes beträgt: bei Der Steuerschuldner hat von der Gewerbesteuer Voraus¬ der Grundsteuer von den land- und forstwirtschaftlicher zahlungen zu entrichten. Die Vorauszahlung für ein Kalen¬ Betrieben 500 v. H. des Steuermeßbetrages (derzeit erhoben derjahr ist gleich der Gewerbesteuerschuld, die sich bei der mit 500 v. H. des Steuermeßbetrages), bei der Grundsteuer Veranlagung für das letzte vorangegangene veranschlagte Ka¬ von den Grundstücken 420 v. H. des Steuermeßbetrages (der¬ enderjahr ergeben hat. Die Vorauszahlung ist zu je einem zeit erhoben mit 420 v. H. des Steuermeßbetrages) Viertel am 10. 2, 10. 5., 10. 8. und 10. 11. zu leisten. Das Grundsteuerbefreiungsgesetz 1952 ist zwischenzeitlich außer Kraft getreten. Der Hebesatz für land- und forstwirtschaftliche Grund¬ 3. Lohnsummensteuer stücke wurde auf 500 v. H. erhöht. Der Steuermeßbetrag wird errechnet (§ 19): Rechtsquellen: 1. Bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben mit 1,6 Gewerbesteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 2/54 in der geltenden .T. für die ersten angefangenen oder vollen S 50.000.— des Fassung, Finanzausgleichsgesetz 1973, BGBl. Nr. 445/72 in Einheitswertes, mit 2 v. T. für den Rest des Einheitswertes. der geltenden Fassung. 2. Bei Grundstücken allgemein 2 v. T., diese Steuerme߬ zahl ermäßigt sich: Auszugsweise Wiedergabe: bei Einfamilienhäuser auf 0,5 v. T. für die ersten ange Besteuerungsgrundlage ist die Lohnsumme, die in jedem fangenen oder vollen S 50.000,— des Einheitswertes, auf Kalendermonat an die Arbeitnehmer der in der Gemeinde v. T. für die folgenden angefangenen oder vollen 100.000.— gelegenen Betriebsstätte gezahlt worden ist. Die Lohnsum¬ Schilling des Einheitswertes; mensteuer beträgt 1000 v. H. des Steuermeßbetrages. Der b) bei Mietwohn- und gemischt genützten Grundstücken Steuermeßbetrag wird mit 2 v. T. der auf 100 Schilling ab¬ auf 1 v. T. für die ersten angefangenen oder vollen S 50.000,—. gerundeten Lohnsumme berechnet. Ubersteigt die Lohn des Einheitswertes, auf 1,5 v. T. für die weiteren angefan summe des Gewerbebetriebes im Kalendermonat nicht 7500 enen oder vollen S 50.000,— des Einheitswertes; Schilling, so werden von ihr 5000 Schilling abgezogen. Die c) bei den übrigen Grundstücken auf 1 v. T. für die ersten Lohnsummensteuer für einen Kalendermonat ist am 15. des ngefangenen oder vollen S 50.000,— des Einheitswertes. darauffolgenden Monats fällig. Der Einheitswert wird nach den Vorschriften des Bewer¬ Für jedes abgelaufene Kalenderjahr ist bis Ende Februar ungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 148/1955 in der geltenden Fas sung, vom Finanzamt festgestellt. des darauffolgenden Kalenderjahres der Gemeinde eine nach Kalendermonaten aufgegliederte Erklärung über die Berech¬ Die Grundsteuer wird am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November zu je einem Viertel ihres fahresbetrages nungsgrundlagen abzugeben. fällig. Die Grundsteuer ist am 15. Mai mit ihrem Jahresbetrag fällig, wenn dieser S 400,— nicht übersteigt. b) Verkehrssteuern Feilbietungsabgabe 2. Gewerbesteuer Rechtsquellen: Rechtsquellen § 32 des Gemeindeabgabengesetzes, LGBl. Nr. 43/35 Gewerbesteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 2/1954 in der gelten¬ den Fassung, Durchführungsbestimmungen betreffend die Auszugsweise Wiedergabe: Gewerbesteuer (DE-Gew.St. 1954) AOFV 227/1954, FAG Die Feilbietungsabgabe beträgt bis zu 5 v. H. des Erlöses 1973, BGBl. Nr. 445/1972 in der geltenden Fassung. beweglicher Sachen und bis zu 2 v. H. des Erlöses unbeweg¬ licher Sachen bei freiwilligen öffentlichen Versteigerungen Auszugsweise Wiedergabe: Sie wird derzeit mit 3 v. H. bzw. 1 v. H. des Versteigerungs¬ Die Gewerbesteuer wird vom Bundesfinanzamt verwaltet erlöses erhoben. und eingehoben. Nach den Bestimmungen des FAG 1973 wird die Gewerbesteuer als Bundesgewerbesteuer und als Gemeindesteuer erhoben. c) Verbrauchssteuern Besteuerungsgrundlagen für die Gewerbesteuer sind der Gewerbeertrag und das Gewerbekapital. Getränke- und Speiseeissteuer Bei der Berechnung der Gewerbesteuer nach dem Gewer Rechtsquellen: eertrag ist von einem Steuermeßbetrag auszugehen. Der Steuermeßbetrag nach dem Gewerbeertrag, der auf volle Tiroler Getränke- und Speiseeissteuergesetz, LGBl. 100.— nach unten abzurunden ist, wird durch eine Meßzahl Nr. 102/1973. ermittelt. Auszugsweise Wiedergabe: Diese beträgt: änkesteuer¬ 1. bei natürlichen Personen und bei Gesellschaften im a) Die Getränkesteuer beträgt 10 v. Gewerbe § 1 Abs. Sinne des 8 r Höhe für 1953, für die gese Entgeltes. Dieser Se pflichtigen 75 18 el16 1