7 74 Allgemein Wissenswertes 1 (2) Soferne gesetzliche Bestimmungen den Verfall von zeit innerhalb von Wohnungen oder geschlossenen Hofräu aren vorsehen, ist die Marktaufsicht zur Durchführung von men gehalten werden. Die Hundebesitzer haben dafür zu Beschlagnahmen berechtigt sorgen, daß die Nachbarschaft nicht durch Gebell belästig wird. Dies gilt insbesondere für die Nachtzeit. (3) Die Marktaufsichtsorgane sind mit Dienstausweisen zu ersehen. 2. In Geschäfte, Gaststätten und Massenbeförderungsmit¬ (4] Die zur Unterstützung der Marktaufsichtsorgane ent¬ tel dürfen Hunde nur kurz an der Leine gehalten mitgenom sendeten Organe der Bundespolizei haben ihren Dienst in men werden; die Mitnahme von Hunden in Lebensmitte invernehmen mit dem Marktamt zu versehen und erhobene eschäfte ist verboten. Der Bürgermeister kann den Leinen¬ Anstände den Marktaufsichtsorganen mitzuteilen. In bezug zwang für Teile des Stadtgebietes anordnen. auf den Marktverkehr dürfen sie selbständig keine Anord¬ 3. Läufige Hündinnen müssen stets an der Leine geführt nung treffen. werden. IX. Strafbestimmungen 4. Im Bereiche öffentlicher Anlagen sind Hunde stets so S 21 zu führen, daß eine Beschädigung der Anlagen vermieden Ubertretungen der Marktordnung werden, soweit si vird. nicht unter das Strafgesetz oder andere Gesetze fallen, auf 5. Die Hundebesitzer bzw. ihre Betreuer sind verpflichtet, Grund des § 15 Abs. 3 des Stadtrechtes bis zu 1000 Schil¬ den Gesundheitszustand ihrer Hunde stets sorgfältig zu be ling, im Uneinbringlichkeitsfall mit Arrest bis zu zwei Wo bachten und beim Auftreten von Krankheitserscheinungen hen bestraft. welche den Verdacht des Bestehens einer auf den Menscher übertragbaren Krankheit begründen, insbesondere aber bein 18. Vorschriften über die Tierhaltung im Stadtgebie Auftreten von Anzeichen der Wutkrankheit, unverzüglich di Gemeinderatsbeschluß vom 16. Oktober 1952 Anzeige an das städtische Veterinäramt zu erstatten. Bis zu Im Gebiet der Landeshauptstadt Innsbruck bedarf das Entscheidung des Amtstierarztes darüber, ob der Verdach Einstellen oder Halten von Einhufern (Pferden, Maultieren, begründet ist und was mit dem betreffenden Tier zu ge Mauleseln) und Klauentieren (Rindern Schweinen, Schafen, chehen hat, ist dieses zunächst so zu verwahren, daß es Ziegen) der Genehmigung des Stadtmagistrates. Die Geneh¬ veder mit anderen Tieren noch mit Menschen in unmittel migung kann unter Anführung der höchstzulässigen Stück¬ bare Berührung kommen kann zahl erteilt werden, wenn nach Lage und Beschaffenheit der Sofern bei Krankheitsverdacht ein Tierarzt zu Rate ge Baulichkeiten sowie nach Art und Größe des Betriebes ein zogen wurde, geht die Verpflichtung zur Anzeige an das gesundheitlicher Nachteil oder eine erhebliche Belästigung städtische Veterinäramt auch auf diesen über. ler Umgebung nicht zu besorgen ist 6. Die zuständigen Organe des Stadtmagistrates Innsbruck Die Räume und Einstellplätze zur Unterbringung der Tiere ind berechtigt, Hunde, die sich in öffentlichen Anlagen her¬ ind sauber und gut lüftbar zu halten. umtreiben oder ohne gehörige Aufsicht herumstreifen und ünger und Jauche sind in einer bauordnungsgemäßen enschen und Tiere belästigen, einzufangen und in die Grube zu lagern Wasenmeisterei einzuliefern. Die zur Aufnahme von Abfallfutter für Schweine (Schwei¬ netrank) bestimmten Behälter müssen gut verschließbar sein 7. Sofern die Besitzer eingefangener Hunde auf einfach und dürfen nur in verschlossenem Zustande gelagert und Weise zu ermitteln sind, werden sie vom Einfangen ihre befördert werden. Die Zubereitung und Aufbewahrung von Hundes umgehend in Kenntnis gesetzt. Die Auslösung de Schweinetrank in Wohnobjekten ist verboten. Hundes kann innerhalb einer Woche nach dem Einfanger Für die Errichtung von Baulichkeiten zum Einstellen ode bzw. nach dem Erhalt der Verständigung gegen Bezahlung Halten von Tieren sowie für die Anlage von Jauchengruben ler Fanggebühren und der inzwischen aufgelaufenen Futter¬ und Düngerstätten gelten die einschlägigen Bauvorschriften kosten erfolgen. Außerdem ist der Nachweis der ordnungs¬ 2. Bei Haltung anderer als im Absatz 1 genannten Tiere emäßen Entrichtung der Hundesteuer zu erbringen. In die leibt es dem Stadtmagistrat Innsbruck vorbehalten, Stück¬ Wasenmeisterei eingelieferte Hunde, bei welchen durch zahl und entsprechende Maßnahmen zur Hintanhaltung von inen städtischen Amtstierarzt ekelerregende unheilbare veterinär- und sanitätspolizeilichen Mißständen (Geruch der auf Menschen übertragbare Krankheiten festgestellt Lärm, Schmutz, Ungeziefer, Krankheiten usw.) vorzuschrei werden, sind zu töten ben oder die Tierhaltung überhaupt zu untersagen. Innerhalb der festgesetzten Frist nicht ausgelöste Hund 3. Das Halten von Geflügel und Hasen (Kaninchen) in werden, sofern es sich um gesunde und wertvolle Rassetiere Wohnungen einschließlich Loggien und Balkonen sowie ar oder Gebrauchshunde handelt, öffentlich versteigert. Der Dachboden ist grundsätzlich verboten: Hähne sind so zu Versteigerungserlös fällt der Stadtgemeinde Innsbruck zu ,daß die Nachtruhe der Nachbarschaft nicht ge¬ verwahren Der Zuschlag darf nur an Personen erfolgen, die für ein stört wird rdentliche Betreuung des Hundes Gewähr bieten. Verläuf 4. Für Landwirtschaftsbetriebe bedarf die Haltung land¬ lie Versteigerung ergebnislos, so kann der Stadtmagistra wirtschaftlicher Nutztiere keiner Genehmigung. Der Behörde iber den Hund frei verfügen. Diese Bestimmung gilt auch bleibt es jedoch vorbehalten, den Betriebsinhaber zur Behe¬ ür Hunde, die den Voraussetzungen einer Versteigerung bung von veterinär- und sanitätspolizeilichen Mißständen nicht entsprechen. zu verhalten. Ob ein landwirtschaftlicher Betrieb vorlieg 8. Die Vorschriften über die Haltung von Hunden im Stadt¬ oder nicht, entscheidet die Behörde ebiet von Innsbruck finden nicht nur auf dauernd in Inns 5. Eine im Sinne dieser oder früherer Vorschriften über bruck gehaltene Hunde, sondern auch auf die im Reisever¬ die Tierhaltung erteilte Bewilligung kann bei Zuwiderhand¬ kehr durch ortsfremde Personen mitgebrachte Hunde sinn ung oder wenn es zur Fernhaltung veterinär- oder sanitäts gemäße Anwendung. polizeilicher Mißstände erforderlich ist, widerrufen werden 9. Beim Auftreten der Wutkrankheit im Stadtgebiet von 6. Andere gesetzliche Bestimmungen, die eine Genehmi nnsbruck oder in dessen Umgebung können die Vorschrif gung der Tierhaltung vorsehen, werden durch diese Vor ten, soweit es die im österr. Tierseuchengesetz in der jeweil schrift nicht berührt. Dies gilt insbesondere von den sicher ültigen Fassung und den dazu erlassenen Durchführungs heitspolizeilichen Vorschriften über das Halten gefährliche verordnungen vorgesehenen veterinärpolizeilichen Maßnah Tiergattungen und den Bestimmungen der Gewerbeordnung men erfordern, vorübergehend ganz oder teilweise außer über die Genehmigung gewerblicher Betriebsanlagen, bei Kraft gesetzt werden. denen die Tierhaltung Gegenstand des Gewerbes ist. 10. Durch diese Vorschriften werden die Hundesteuerord 7. Ubertretungen dieser Vorschrift und der nach ihr erlas nung für die Stadt Innsbruck, die in sonstigen Magistrats¬ senen Anordnungen werden, unbeschadet der Strafbarkei kundmachungen enthaltenen Vorschriften über die Haltung ach anderen Gesetzen, gemäß § 18 Abs. 3 des Stadtrechtes von Hunden und sicherheitspolizeilichen Vorschreibunger it Geldstrafen bis zu S 5000,— oder mit Arrest bis zu drei ei amtlich festgestellter Bösartigkeit oder Bissigkeit von Vochen geahndet. Junden nicht berührt. 8. Diese Vorschrift tritt an dem ihrer Kundmachung fol enden Tag in Kraft. Gleichzeitig treten die bisherigen Vor¬ 11. Ubertretungen dieser Vorschrift werden, unbeschade schriften über die Viehhaltung im Stadtgebiet, erlassen mit der Strafbarkeit nach anderen Gesetzen, gemäß § 18 Abs. 3 Magistratskundmachung vom 10. Dezember 1926, Zl. II-21.441 des Stadtrechtes mit Geldstrafen bis zu S 5000,— oder mi außer Kraft. Arrest bis zu drei Wochen geahndet. 12. Diese Verordnung tritt an dem ihrer Kundmachung fol¬ 19. Vorschrift über die Haltung von Hunden im Stadtgebie genden Tage in Kraft. Gleichzeitig treten die bisherigen Vor Gemeinderatsbeschluß vom 18. Juli 1952 schriften über das Halten von Hunden in der Landeshaupt¬ stadt Innsbruck, erlassen mit Magistratskundmachung vom 1. Alle Hunde müssen durch ihre Besitzer bzw. Betreuer Juli 1918, außer Kraft insbesondere während der Nacht¬ tets unter Aufsicht und