Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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Allgemein Wissenswertes
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(2) Soferne gesetzliche Bestimmungen den Verfall von
zeit innerhalb von Wohnungen oder geschlossenen Hofräu
aren vorsehen, ist die Marktaufsicht zur Durchführung von
men gehalten werden. Die Hundebesitzer haben dafür zu
Beschlagnahmen berechtigt
sorgen, daß die Nachbarschaft nicht durch Gebell belästig
wird. Dies gilt insbesondere für die Nachtzeit.
(3) Die Marktaufsichtsorgane sind mit Dienstausweisen zu
ersehen.
2. In Geschäfte, Gaststätten und Massenbeförderungsmit¬
(4] Die zur Unterstützung der Marktaufsichtsorgane ent¬
tel dürfen Hunde nur kurz an der Leine gehalten mitgenom
sendeten Organe der Bundespolizei haben ihren Dienst in
men werden; die Mitnahme von Hunden in Lebensmitte
invernehmen mit dem Marktamt zu versehen und erhobene
eschäfte ist verboten. Der Bürgermeister kann den Leinen¬
Anstände den Marktaufsichtsorganen mitzuteilen. In bezug
zwang für Teile des Stadtgebietes anordnen.
auf den Marktverkehr dürfen sie selbständig keine Anord¬
3. Läufige Hündinnen müssen stets an der Leine geführt
nung treffen.
werden.
IX. Strafbestimmungen
4. Im Bereiche öffentlicher Anlagen sind Hunde stets so
S 21
zu führen, daß eine Beschädigung der Anlagen vermieden
Ubertretungen der Marktordnung werden, soweit si
vird.
nicht unter das Strafgesetz oder andere Gesetze fallen, auf
5. Die Hundebesitzer bzw. ihre Betreuer sind verpflichtet,
Grund des § 15 Abs. 3 des Stadtrechtes bis zu 1000 Schil¬
den Gesundheitszustand ihrer Hunde stets sorgfältig zu be
ling, im Uneinbringlichkeitsfall mit Arrest bis zu zwei Wo
bachten und beim Auftreten von Krankheitserscheinungen
hen bestraft.
welche den Verdacht des Bestehens einer auf den Menscher
übertragbaren Krankheit begründen, insbesondere aber bein
18. Vorschriften über die Tierhaltung im Stadtgebie
Auftreten von Anzeichen der Wutkrankheit, unverzüglich di
Gemeinderatsbeschluß vom 16. Oktober 1952
Anzeige an das städtische Veterinäramt zu erstatten. Bis zu
Im Gebiet der Landeshauptstadt Innsbruck bedarf das
Entscheidung des Amtstierarztes darüber, ob der Verdach
Einstellen oder Halten von Einhufern (Pferden, Maultieren,
begründet ist und was mit dem betreffenden Tier zu ge
Mauleseln) und Klauentieren (Rindern
Schweinen, Schafen,
chehen hat, ist dieses zunächst so zu verwahren, daß es
Ziegen) der Genehmigung des Stadtmagistrates. Die Geneh¬
veder mit anderen Tieren noch mit Menschen in unmittel
migung kann unter Anführung der höchstzulässigen Stück¬
bare Berührung kommen kann
zahl erteilt werden, wenn nach Lage und Beschaffenheit der
Sofern bei Krankheitsverdacht ein Tierarzt zu Rate ge
Baulichkeiten sowie nach Art und Größe des Betriebes ein
zogen wurde, geht die Verpflichtung zur Anzeige an das
gesundheitlicher Nachteil oder eine erhebliche Belästigung
städtische Veterinäramt auch auf diesen über.
ler Umgebung nicht zu besorgen ist
6. Die zuständigen Organe des Stadtmagistrates Innsbruck
Die Räume und Einstellplätze zur Unterbringung der Tiere
ind berechtigt, Hunde, die sich in öffentlichen Anlagen her¬
ind sauber und gut lüftbar zu halten.
umtreiben oder ohne gehörige Aufsicht herumstreifen und
ünger und Jauche sind in einer bauordnungsgemäßen
enschen und Tiere belästigen, einzufangen und in die
Grube zu lagern
Wasenmeisterei einzuliefern.
Die zur Aufnahme von Abfallfutter für Schweine (Schwei¬
netrank) bestimmten Behälter müssen gut verschließbar sein
7. Sofern die Besitzer eingefangener Hunde auf einfach
und dürfen nur in verschlossenem Zustande gelagert und
Weise zu ermitteln sind, werden sie vom Einfangen ihre
befördert werden. Die Zubereitung und Aufbewahrung von
Hundes umgehend in Kenntnis gesetzt. Die Auslösung de
Schweinetrank in Wohnobjekten ist verboten.
Hundes kann innerhalb einer Woche nach dem Einfanger
Für die Errichtung von Baulichkeiten zum Einstellen ode
bzw. nach dem Erhalt der Verständigung gegen Bezahlung
Halten von Tieren sowie für die Anlage von Jauchengruben
ler Fanggebühren und der inzwischen aufgelaufenen Futter¬
und Düngerstätten gelten die einschlägigen Bauvorschriften
kosten erfolgen. Außerdem ist der Nachweis der ordnungs¬
2. Bei Haltung anderer als im Absatz 1 genannten Tiere
emäßen Entrichtung der Hundesteuer zu erbringen. In die
leibt es dem Stadtmagistrat Innsbruck vorbehalten, Stück¬
Wasenmeisterei eingelieferte Hunde, bei welchen durch
zahl und entsprechende Maßnahmen zur Hintanhaltung von
inen städtischen Amtstierarzt ekelerregende unheilbare
veterinär- und sanitätspolizeilichen Mißständen (Geruch
der auf Menschen übertragbare Krankheiten festgestellt
Lärm, Schmutz, Ungeziefer, Krankheiten usw.) vorzuschrei
werden, sind zu töten
ben oder die Tierhaltung überhaupt zu untersagen.
Innerhalb der festgesetzten Frist nicht ausgelöste Hund
3. Das Halten von Geflügel und Hasen (Kaninchen) in
werden, sofern es sich um gesunde und wertvolle Rassetiere
Wohnungen einschließlich Loggien und Balkonen sowie ar
oder Gebrauchshunde handelt, öffentlich versteigert. Der
Dachboden ist grundsätzlich verboten: Hähne sind so zu
Versteigerungserlös fällt der Stadtgemeinde Innsbruck zu
,daß die Nachtruhe der Nachbarschaft nicht ge¬
verwahren
Der Zuschlag darf nur an Personen erfolgen, die für ein
stört wird
rdentliche Betreuung des Hundes Gewähr bieten. Verläuf
4. Für Landwirtschaftsbetriebe bedarf die Haltung land¬
lie Versteigerung ergebnislos, so kann der Stadtmagistra
wirtschaftlicher Nutztiere keiner Genehmigung. Der Behörde
iber den Hund frei verfügen. Diese Bestimmung gilt auch
bleibt es jedoch vorbehalten, den Betriebsinhaber zur Behe¬
ür Hunde, die den Voraussetzungen einer Versteigerung
bung von veterinär- und sanitätspolizeilichen Mißständen
nicht entsprechen.
zu verhalten. Ob ein landwirtschaftlicher Betrieb vorlieg
8. Die Vorschriften über die Haltung von Hunden im Stadt¬
oder nicht, entscheidet die Behörde
ebiet von Innsbruck finden nicht nur auf dauernd in Inns
5. Eine im Sinne dieser oder früherer Vorschriften über
bruck gehaltene Hunde, sondern auch auf die im Reisever¬
die Tierhaltung erteilte Bewilligung kann bei Zuwiderhand¬
kehr durch ortsfremde Personen mitgebrachte Hunde sinn
ung oder wenn es zur Fernhaltung veterinär- oder sanitäts
gemäße Anwendung.
polizeilicher Mißstände erforderlich ist, widerrufen werden
9. Beim Auftreten der Wutkrankheit im Stadtgebiet von
6. Andere gesetzliche Bestimmungen, die eine Genehmi
nnsbruck oder in dessen Umgebung können die Vorschrif
gung der Tierhaltung vorsehen, werden durch diese Vor
ten, soweit es die im österr. Tierseuchengesetz in der jeweil
schrift nicht berührt. Dies gilt insbesondere von den sicher
ültigen Fassung und den dazu erlassenen Durchführungs
heitspolizeilichen Vorschriften über das Halten gefährliche
verordnungen vorgesehenen veterinärpolizeilichen Maßnah
Tiergattungen und den Bestimmungen der Gewerbeordnung
men erfordern, vorübergehend ganz oder teilweise außer
über die Genehmigung gewerblicher Betriebsanlagen, bei
Kraft gesetzt werden.
denen die Tierhaltung Gegenstand des Gewerbes ist.
10. Durch diese Vorschriften werden die Hundesteuerord
7. Ubertretungen dieser Vorschrift und der nach ihr erlas
nung für die Stadt Innsbruck, die in sonstigen Magistrats¬
senen Anordnungen werden, unbeschadet der Strafbarkei
kundmachungen enthaltenen Vorschriften über die Haltung
ach anderen Gesetzen, gemäß § 18 Abs. 3 des Stadtrechtes
von Hunden und sicherheitspolizeilichen Vorschreibunger
it Geldstrafen bis zu S 5000,— oder mit Arrest bis zu drei
ei amtlich festgestellter Bösartigkeit oder Bissigkeit von
Vochen geahndet.
Junden nicht berührt.
8. Diese Vorschrift tritt an dem ihrer Kundmachung fol
enden Tag in Kraft. Gleichzeitig treten die bisherigen Vor¬
11. Ubertretungen dieser Vorschrift werden, unbeschade
schriften über die Viehhaltung im Stadtgebiet, erlassen mit
der Strafbarkeit nach anderen Gesetzen, gemäß § 18 Abs. 3
Magistratskundmachung vom 10. Dezember 1926, Zl. II-21.441
des Stadtrechtes mit Geldstrafen bis zu S 5000,— oder mi
außer Kraft.
Arrest bis zu drei Wochen geahndet.
12. Diese Verordnung tritt an dem ihrer Kundmachung fol¬
19. Vorschrift über die Haltung von Hunden im Stadtgebie
genden Tage in Kraft. Gleichzeitig treten die bisherigen Vor
Gemeinderatsbeschluß vom 18. Juli 1952
schriften über das Halten von Hunden in der Landeshaupt¬
stadt Innsbruck, erlassen mit Magistratskundmachung vom
1. Alle Hunde müssen durch ihre Besitzer bzw. Betreuer
Juli 1918, außer Kraft
insbesondere während der Nacht¬
tets unter Aufsicht und