Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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II
Allgemein Wissenswertes
73
§ 8
§ 14
(1) Vom Marktverkehr sind ausgeschlossen:
Die Marktbeschicker haben die Preise ihrer Waren auf den
1.
Standplätzen nach Art, Menge und Beschaffenheit unter Be¬
Waren, deren Erzeugung oder Verkauf an eine Konzes¬
sion gebunden sind,
rücksichtigung allfälliger, hier einschlägiger Bestimmungen
2. Waren, die nicht marktgängig sind, wobei im Zweifels¬
deutlich ersichtlich zu machen
fall das Marktamt entscheidet.
§ 15
(2) Dem Verbot nach Abs. 1 Zl. 1 unterliegt nicht der
Gaststättenbetrieb der Markthallenbetriebsgesellschaft.
Die zum Verkaufe auf den Markt gebrachten Waren dür¬
en niemandem, der die hiefür bestimmten Preise zu zahlen
bereit ist, vorenthalten werden.
V. Marktstandplätze
C. Lebensmittelverkehr
§ 9
§ 16
(1) Die Verkaufsstände auf dem täglichen Lebensmittel¬
markt werden von der Markthallenbetriebsgesellschaft nach
Unbeschadet der Bestimmungen des Lebensmittelgesetzes
freiem Ermessen zugewiesen. Niemand hat ein Recht auf die
und der sonst einschlägigen Vorschriften ist aus Gründer
Einräumung eines bestimmten Platzes. Für den Neuheiten¬
ler Hygiene für den Lebensmittelverkehr auf den Märkten
vertrieb werden die Verkaufsplätze vom Marktamt zuge¬
folgendes besonders zu beachten
wiesen.
Lebensmittel dürfen weder auf der Erde ausgelegt noch
in unreinen Behältnissen feilgeboten werden;
(2) Für den Großmarkt werden die Verkaufsplätze von
b) zum unmittelbaren Einschlagen oder Bedecken von
der Markthallenbetriebsgesellschaft zugewiesen.
Nahrungs- und Genußmitteln darf nur reines, dem jeweili
(3) Für den Händlermarkt an Samstagen, jeden Jahrmarkt
gen Zweck entsprechendes Papier verwendet werden. Papier
und Gelegenheitsmarkt werden die Verkaufsplätze von
das die Farben an die Lebensmittel abgeben kann, ist ver¬
Marktamt, soweit der Markt aber in der Markthalle statt
oten. Werden zum Einschlagen oder Bedecken Tücher ver¬
findet, von der Markthallenbetriebsgesellschaft besonders
wendet, so müssen diese gereinigt sein;
vergeben und am Tage vor dem Markt sowie am Markttage
c) mundfertige, das sind zum unmittelbaren Verzehren be¬
selbst von der Marktaufsicht bzw. von der Markthallenlei¬
reitgehaltene, sowie solche Nahrungs- und Genußmittel, die
tung (Verwaltung) nach der Reihenfolge der Anmeldung zu¬
vor dem Genuß nicht mehr gereinigt werden, dürfen nicht
gewiesen.
ohne geeigneten Schutz gegen Verunreinigung durch Staub
(4) jeder Verkäufer hat an seinem Standplatz eine Tafel
nsekten, Abtasten und dgl. feilgehalten werden. Marktbe
nit seinem vollen Vor- und Zunamen und Wohnort oder
sucher dürfen diese Lebensmittel vor dem Kauf weder be¬
Gewerbestandort sichtbar anzubringen.
rühren noch beriechen;
d) die Verkäufer haben sich bei der Abgabe von Nah¬
rungs- und Genußmitteln geeigneter Bestecke zu bedienen;
VI. Regelung des Verkehrs auf den Märkten
e) von den Pilzen dürfen nur jene Arten, die allgemein
A. Allgemeiner Marktverkehn
als eßbar bekannt sind, verkauft werden. Die einzelnen Pilz
arten dürfen nur gesondert, jede Art für sich, feilgehalter
§ 10
werden. Pilzteile und Bruchstücke von Pilzen, deren Her
(1] Der Verkauf von Marktwaren außerhalb des zugewie
kunft nicht mehr festgestellt werden kann, dürfen nicht in
senen Standes (durch Hausieren) ist verboten, ebenso das
Verkehr gebracht werden. Der Verkauf von überreifen füber¬
Aufstellen oder Lagern von Kisten, Körben oder anderen
tändigen), zersetzten, von Schimmel oder Insekten in merk
den Verkehr hemmenden Gegenständen außerhalb de
lichem Ausmaß befallenen Schwämmen ist verboten. Ebensc
Standplatzes.
st der Verkauf von geschnittenen oder getrockneten Pilzer
(2) Die zur Zufuhr der Marktwaren benutzten Fahrzeug
auf dem Produzententeil des Marktes verboten. Beanstan¬
und dgl. sind auf dem eigens hiefür vorgesehenen Platz ab
dete Ware unterliegt der sofortigen Vernichtung, und zwa
zustellen. Inwieweit der Verkauf von Waren vom Fahrzeug
auch dann, wenn nur ein Teil derselben zu beanstanden ist.
herab gestattet ist, bestimmt die Marktaufsicht.
Den Marktbesuchern steht es frei, auf dem Markt gekaufte
Pilze durch das Marktamt kostenlos beschauen zu lassen
§ 11
§ 1
(1) Personen, die den Marktverkehr stören oder
den Ar
chnecke (heli)
Von den Schnecken darf nur die Weinbergs
ordnungen der Marktaufsicht nicht nachkommen, werder
omatia) verkauft werden, und zwar nur im gesponnener
von dieser vom Markte verwiesen. Diese Bestimmung gilt
Zustand, das heißt, wenn ihr Haus mit einem Kalkdecke
auch für Marktbeschicker. Der Verweis vom Markte kanr
verschlossen ist.
auch auf Zeit ausgesprochen werden
§ 18
(2) jede vermeidbare Verunreinigung des Marktes ist ver¬
boten. Ubermäßige Abfälle, die aus Verschulden der Verkäu
(1) Beim Marktverkehr mit Tieren sind Tierquälereien un¬
er auf dem Marktplatz liegen bleiben, werden auf derer
bedingt zu vermeiden. Lebendes Geflügel und sonstige Klein¬
Kosten entfernt.
tiere dürfen nur in solchen Behältnissen verwahrt werden,
die einen festen Boden haben und den Tieren nach Breite
— soweit kein strengeres Verbot besteh
(3) Hunde sind
und Höhe genügend Raum lassen. Eine ausreichende Ver¬
an der Leine zu führen. Marktbeschickern ist das Mitneh¬
sorgung mit Futter und Wasser ist vorzusehen
men von Hunden auf dem Marktplatz verboten.
(2) Der Verkauf von kranken oder verendeten Tieren ist
verboten. Auf dem Marktplatz darf kein Tier getötet, kein
B. Warenverkehr
Federvieh gerupft werden.
(3) Geschlachtetes Geflügel darf nur geputzt und — sowei
§ 12
es nicht eingefroren wurde — im ausgeweideten Zustand zum
Für den Warenverkehr auf den Märkten sind alle ein
Markt gebracht und dort feilgeboten werden.
schlägigen Gesetze und sonstigen Bestimmungen zu beach
ten, insbesondere das Lebensmittelgesetz, die Gewerbeorc
VII. Marktgebühren
nung, das Maß- und Eichgesetz, das Bazillenausscheiderge
§ 10
setz, das Qualitätsklassengesetz und die Verordnung über
(1) Als Vergütung für überlassenen Marktraum werden
Fleischbeschau und Uberbeschau.
Gebühren nach Maßgabe der jeweils geltenden Gebühren¬
ordnung eingehoben.
§ 13
(2) Zur Einhebung der Gebühren für die in den Bereich
Der Verkauf der Marktwaren hat nach gesetzlichem Maß
der Markthallenbetriebsgesellschaft fallenden Ortlichkeiten
oder Gewicht oder nach Stückzahl zu erfolgen. Das Markt-
st diese Gesellschaft entsprechend ihrer jeweiligen Gebüh
amt ist berechtigt, für bestimmte Waren den Verkauf nach
rentabelle berechtigt.
lieser oder jener Art vorzuschreiben. Verkäufer, die nach
Maß und Gewicht verkaufen, müssen richtige, in gutem Zu¬
VIII. Marktaufsicht
stand erhaltene und vorschriftsmäßig geeichte Maße, Waa
§ 20
gen und Gewichte verwenden. Zum Nachwiegen gekauftel
(1) Die Handhabung dieser Marktordnung steht dem
Waren steht eine Waage des Marktamtes zur Verfügung
Stadtmagistrat zu. Die unmittelbare Marktaufsicht wirc
die von jedermann gegen Entrichtung der festgesetzten Ge
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ktamt besor
r benützt werden kanr
lurch das städtische
Mar