II Allgemein Wissenswertes 7. verantwortlichen Leiter der Veranstaltung erteilt werden 3. Benützung ann. Die Benützung der Anlagen setzt eine ausdrückliche Be¬ Der verantwortliche Leiter ist verpflichtet, die überlassenen villigung der Landeshauptstadt Innsbruck voraus, die den Räumlichkeiten, Anlagen, Einrichtungen usw. im guten Zu verantwortlichen Leiter der Veranstaltung erteilt werder stand zu erhalten, vor Beschädigungen zu bewahren und im kanr gleichen Zustand zurückzugeben, in dem er sie übernommer Der verantwortliche Leiter ist verpflichtet, die überlassener hat. Räumlichkeiten, Anlagen, Einrichtungen usw. vor Beschä digung zu bewahren und im gleichen Zustand zurückzu 4. Aufsicht geben, in dem er sie übernommen hat. Die zuständigen Organe des Magistrats sind berechtigt ie Anlagen zu überwachen und sie samt den baulichen n¬ 1. Aufsicht lagen jederzeit, auch bei Veranstaltungen, zu betreten. Die zuständigen Organe des Magistrats sind berechtigt, ei Veranstaltungen ist vom Veranstalter ausreichendes lie Anlagen zu überwachen und sie samt den baulichen An¬ Aufsichtspersonal zu stellen, das entsprechend zu kenn¬ agen jederzeit, auch bei Veranstaltungen, zu betreten. zeichnen ist. Bei Veranstaltungen ist vom Veranstalter ausreichendes Den Weisungen der Aufsichtsorgane ist unbedingt Folge zu Aufsichtspersonal zu stellen, das entsprechend zu kennzeich¬ eisten. nen ist. Den Weisungen der Aufsichtsorgane ist unbedingt Folge zu 5. Sonderbestimmungen für Veranstal eisten. tungen Soweit die Landeshauptstadt Innsbruck auf Ansuchen des 5. Sonderbestimmungen für Veranstal¬ Veranstalters nicht Ausnahmen erlaubt, sind bei Veranstal ungen ungen verboten: Soweit die Landeshauptstadt Innsbruck auf Ansuchen des a) das Überqueren der Bob- und Rodelbahn, mit Aus Veranstalters nicht Ausnahmen erlaubt, sind bei Veranstal¬ nahme an den hiefür vorgesehenen Übergängen, das Ver tungen verboten veilen auf den Übergängen und innerhalb der Absperrun¬ a) das Uberqueren des Sprunggeländes durch Zuschauer, en, b) das Mitführen von Hunden b) das Betreten des Geländes mit angeschnallten Schiern )der Zu- und Abgang außerhalb der vorgesehenen Wege das Betreten der im Bahnbereich befindlichen Bauwerke owie das Verstellen der Wege und Stiegen urch Unbefugte, Der Veranstalter ist für die Sicherheit der Wettkämpfer d) das Mitführen von Hunden, und Zuschauer verantwortlich. e) das Verwenden von Blitzlichtgeräten. 6. Haftung Der Veranstalter ist für die Sicherheit der Wettkämpfen ind Zuschauer verantwortlich. Das Betreten und jede Benützung der Anlagen erfolgen auf eigene Gefahr. 6. Haftung Der Benützer haftet für alle Beschädigungen und Verluste, lie an den Anlagen, Einrichtungen u. à. durch die Benützung Das Betreten und jede Benützung der Anlagen erfolgen entstehen. auf eigene Gefahr. Der Benützer haftet für alle Beschädigungen und Verluste 7. Strafbestimmungen die an den Anlagen, Einrichtungen u. ä. durch die Benüt¬ zung entstehen. Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden ge näß § 18 Abs. 3 des Innsbrucker Stadtrechtes als Ver . Strafbestimmungen waltungsübertretung mit einer Geldstrafe bis zu S 5000. der mit Arrest bis zu drei Wochen bestraft Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden ge mäß § 18 Abs. 3 des Innsbrucker Stadtrechtes als Verwa ungsübertretung mit einer Geldstrafe bis zu S 5000.— oder 15. Verordnung der Landeshauptstadt Innsbruck über mit Arrest bis zu drei Wochen bestraft. das Verhalten auf Wintersportgelände Auf Grund des § 18 des Stadtrechtes der Landeshaupt¬ 14. Verordnung über das Verhalten auf dem Gelände der tadt Innsbruck, LGBl. Nr. 17/66, wurde mit Gemeinderats¬ Bergisel-Sprunganlag beschluß vom 18. Dezember 1968 über das Verhalten auf Wintersportgelände nachstehende Verordnung erlassen Gemeinderatsbeschluß vom 19. Dezember 1966 1. Der Wintersport darf nur so ausgeübt werden, daß eine Auf Grund des § 18 des Stadtrechtes der Landeshaupt¬ Gefährdung anderer Personen vermieden wird. stadt Innsbruck, LGBl. Nr. 17/66, wurde für das Verhalten 2. Das Befahren und Betreten gesperrter Pisten und Wege uf dem Gelände der Bergisel-Sprunganlage nachstehende Verordnung erlassen: ist verboten 3. Es ist verboten, außer in Notfällen, Schiabfahrts¬ 1. Betreten der Anlage strecken, Ubungshänge und dergleichen ohne angeschnallte Schier zu betreten. Das Betreten der Anlage ist allgemein gestattet, es kanr 4. Der Aufenthalt an engen oder unübersichtlichen Stellen edoch bei Durchführung von Veranstaltungen an den Er¬ des Sportgeländes ohne zwingenden Grund ist verboten. verb von Eintrittskarten gebunden werden Nach Beendigung der Sportausübung ist das Sportgelände sofort zu verlassen. 2. Verhalten auf dem Gelände 5. Bei Unfällen ist jedermann zur Hilfeleistung verpflichtet Auf dem Gelände ist alles zu unterlassen, was dem Zwec sowie zur Bekanntgabe seiner Personalien der Anlagen, der Aufrechterhaltung der Sicherheit sowie 6. Auf Wintersportgelände und dessen Umgebung müssen ler Ruhe und Ordnung zuwiderläuft. Verboten sind ins Hunde an der Leine geführt werden. besondere: 7. Für Rennveranstaltungen, organisiertes Training oder a) die Verunreinigung der Anlagen, vor allem durch Weg. ähnliche Veranstaltungen auf Wintersportgelände ist eine verfen von Abfällen Sondergenehmigung erforderlich, die spätestens eine Woche b) das Beschädigen der Anlagen, Gebäude und Einrich¬ or dem geplanten Termin beim Stadtsportamt Innsbrud ingen, zu beantragen ist. c) das Befahren der Anlagen mit Fahrzeugen aller Art, 8. Ubertretungen dieser Verordnung werden gemäß § 18 d) der Viehtrieb durch das Gelände sowie das Weiden¬ (3) LGBl. Nr. 17/66 mit einer Geldstrafe bis zu S 5000.— assen von Vieh, oder mit Arrest bis zu drei Wochen bestraft e) das Betreten und Besteigen der Bauwerke im Anlagen 9. Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung bereich, wie Anlauf, Anlaufturm, Schanzentisch, Kampf folgenden Tag in Kraft richterhaus, Presse-, Rundfunk-, Film- und Fernsehkabinen. Dach des Sanitätsgebäudes, Anzeigevorrichtungen u. dgl. 16. Flughafen-Betriebsordnung (Auszug) f) das Betreten und Befahren der Aufsprungbahn der Sprungschanze, Der Zutritt zum Flughafen ist außer den behördlich und den Fluggästen nur den dortselbst das Besteigen der Bäume. SE