Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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II
Allgemein Wissenswertes
7.
verantwortlichen Leiter der Veranstaltung erteilt werden
3. Benützung
ann.
Die Benützung der Anlagen setzt eine ausdrückliche Be¬
Der verantwortliche Leiter ist verpflichtet, die überlassenen
villigung der Landeshauptstadt Innsbruck voraus, die den
Räumlichkeiten, Anlagen, Einrichtungen usw. im guten Zu
verantwortlichen Leiter der Veranstaltung erteilt werder
stand zu erhalten, vor Beschädigungen zu bewahren und im
kanr
gleichen Zustand zurückzugeben, in dem er sie übernommer
Der verantwortliche Leiter ist verpflichtet, die überlassener
hat.
Räumlichkeiten, Anlagen, Einrichtungen usw. vor Beschä
digung zu bewahren und im gleichen Zustand zurückzu
4. Aufsicht
geben, in dem er sie übernommen hat.
Die zuständigen Organe des Magistrats sind berechtigt
ie Anlagen zu überwachen und sie samt den baulichen

1.
Aufsicht
lagen jederzeit, auch bei Veranstaltungen, zu betreten.
Die zuständigen Organe des Magistrats sind berechtigt,
ei Veranstaltungen ist vom Veranstalter ausreichendes
lie Anlagen zu überwachen und sie samt den baulichen An¬
Aufsichtspersonal zu stellen, das entsprechend zu kenn¬
agen jederzeit, auch bei Veranstaltungen, zu betreten.
zeichnen ist.
Bei Veranstaltungen ist vom Veranstalter ausreichendes
Den Weisungen der Aufsichtsorgane ist unbedingt Folge zu
Aufsichtspersonal zu stellen, das entsprechend zu kennzeich¬
eisten.
nen ist.
Den Weisungen der Aufsichtsorgane ist unbedingt Folge zu
5. Sonderbestimmungen für Veranstal
eisten.
tungen
Soweit die Landeshauptstadt Innsbruck auf Ansuchen des
5. Sonderbestimmungen für Veranstal¬
Veranstalters nicht Ausnahmen erlaubt, sind bei Veranstal
ungen
ungen verboten:
Soweit die Landeshauptstadt Innsbruck auf Ansuchen des
a) das Überqueren der Bob- und Rodelbahn, mit Aus
Veranstalters nicht Ausnahmen erlaubt, sind bei Veranstal¬
nahme an den hiefür vorgesehenen Übergängen, das Ver
tungen verboten
veilen auf den Übergängen und innerhalb der Absperrun¬
a) das Uberqueren des Sprunggeländes durch Zuschauer,
en,
b) das Mitführen von Hunden
b) das Betreten des Geländes mit angeschnallten Schiern
)der Zu- und Abgang außerhalb der vorgesehenen Wege
das Betreten der im Bahnbereich befindlichen Bauwerke
owie das Verstellen der Wege und Stiegen
urch Unbefugte,
Der Veranstalter ist für die Sicherheit der Wettkämpfer
d) das Mitführen von Hunden,
und Zuschauer verantwortlich.
e) das Verwenden von Blitzlichtgeräten.
6. Haftung
Der Veranstalter ist für die Sicherheit der Wettkämpfen
ind Zuschauer verantwortlich.
Das Betreten und jede Benützung der Anlagen erfolgen
auf eigene Gefahr.
6. Haftung
Der Benützer haftet für alle Beschädigungen und Verluste,
lie an den Anlagen, Einrichtungen u. à. durch die Benützung
Das Betreten und jede Benützung der Anlagen erfolgen
entstehen.
auf eigene Gefahr.
Der Benützer haftet für alle Beschädigungen und Verluste
7. Strafbestimmungen
die an den Anlagen, Einrichtungen u. ä. durch die Benüt¬
zung entstehen.
Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden ge
näß § 18 Abs. 3 des Innsbrucker Stadtrechtes als Ver
. Strafbestimmungen
waltungsübertretung mit einer Geldstrafe bis zu S 5000.
der mit Arrest bis zu drei Wochen bestraft
Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden ge
mäß § 18 Abs. 3 des Innsbrucker Stadtrechtes als Verwa
ungsübertretung mit einer Geldstrafe bis zu S 5000.— oder
15. Verordnung der Landeshauptstadt Innsbruck über
mit Arrest bis zu drei Wochen bestraft.
das Verhalten auf Wintersportgelände
Auf Grund des § 18 des Stadtrechtes der Landeshaupt¬
14. Verordnung über das Verhalten auf dem Gelände der
tadt Innsbruck, LGBl. Nr. 17/66, wurde mit Gemeinderats¬
Bergisel-Sprunganlag
beschluß vom 18. Dezember 1968 über das Verhalten
auf
Wintersportgelände nachstehende Verordnung erlassen
Gemeinderatsbeschluß vom 19. Dezember 1966
1. Der Wintersport darf nur so ausgeübt werden, daß eine
Auf Grund des § 18 des Stadtrechtes der Landeshaupt¬
Gefährdung anderer Personen vermieden wird.
stadt Innsbruck, LGBl. Nr. 17/66, wurde für das Verhalten
2. Das Befahren und Betreten gesperrter Pisten und Wege
uf dem Gelände der
Bergisel-Sprunganlage nachstehende
Verordnung erlassen:
ist verboten
3. Es ist verboten, außer in Notfällen, Schiabfahrts¬
1. Betreten der Anlage
strecken, Ubungshänge und dergleichen ohne angeschnallte
Schier zu betreten.
Das Betreten der Anlage ist allgemein gestattet, es kanr
4. Der Aufenthalt an engen oder unübersichtlichen Stellen
edoch bei Durchführung von Veranstaltungen an den Er¬
des Sportgeländes ohne zwingenden Grund ist verboten.
verb von Eintrittskarten gebunden werden
Nach Beendigung der Sportausübung ist das Sportgelände
sofort zu verlassen.
2. Verhalten auf dem Gelände
5. Bei Unfällen ist jedermann zur Hilfeleistung verpflichtet
Auf dem Gelände ist alles zu unterlassen, was dem Zwec
sowie zur Bekanntgabe seiner Personalien
der Anlagen, der Aufrechterhaltung der Sicherheit sowie
6. Auf Wintersportgelände und dessen Umgebung müssen
ler Ruhe und Ordnung zuwiderläuft. Verboten sind ins
Hunde an der Leine geführt werden.
besondere:
7. Für Rennveranstaltungen, organisiertes Training oder
a) die Verunreinigung der Anlagen, vor allem durch Weg.
ähnliche Veranstaltungen auf Wintersportgelände ist eine
verfen von Abfällen
Sondergenehmigung erforderlich, die spätestens eine Woche
b) das Beschädigen der Anlagen, Gebäude und Einrich¬
or dem geplanten Termin beim Stadtsportamt Innsbrud
ingen,
zu beantragen ist.
c) das Befahren der Anlagen mit Fahrzeugen aller Art,
8. Ubertretungen dieser Verordnung werden gemäß § 18
d) der Viehtrieb durch das Gelände sowie das Weiden¬
(3) LGBl. Nr. 17/66 mit einer Geldstrafe bis zu S 5000.—
assen von Vieh,
oder mit Arrest bis zu drei Wochen bestraft
e) das Betreten und Besteigen der Bauwerke im Anlagen
9. Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung
bereich, wie Anlauf, Anlaufturm, Schanzentisch, Kampf
folgenden Tag in Kraft
richterhaus, Presse-, Rundfunk-, Film- und Fernsehkabinen.
Dach des Sanitätsgebäudes, Anzeigevorrichtungen u. dgl.
16. Flughafen-Betriebsordnung (Auszug)
f) das Betreten und Befahren der Aufsprungbahn der
Sprungschanze,
Der Zutritt zum Flughafen ist außer den behördlich
und den Fluggästen nur den dortselbst
das Besteigen der Bäume.
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