e) else 72 Allgemein Wissenswertes sowie den Angestellten der den Flughafen benützenden III. Marktbeschicker Luftfahrtunternehmungen gestattet. § 3 Nach Maßgabe der in den §§ 4, 5 und 6 getroffenen Ein¬ 17. Marktordnung (Auszug) eilung ist jedermann berechtigt, die Märkte mit den zum Gemeinderatsbeschluß vom 25. September 1964 Verkauf an diesen jeweils zugelassenen Waren zu besuchen. I. Märkte und Markttage § 4 § 1 (1] Auf dem Produzententeil des täglichen Lebensmittel (1) In Innsbruck finden statt: narktes sind nur Selbsterzeuger (Landwirte und Gärtner) a) der tägliche Lebensmittelmarkt; zugelassen. Anderen Erwerbstreibenden ist dort der Waren¬ verkauf untersagt b) der tägliche Großmarkt; der Händlermarkt an Samstagen; (2) Der Selbsterzeuger oder sein beauftragter Verkäufen nuß mit einem Erzeugerausweis ausgestattet sein. Ohne d) an Jahrmärkten liesen Ausweis wird er oder sein Beauftragter zum Markt der Krämermarkt am 14. Jänner, nicht zugelassen. We. der Lichtmeßmarkt am 5. Februar (3) Der Erzeugerausweis ist nur gültig, wenn die hiefül 3. der Mittfastmarkt am 2. Dienstag in der Fastenzeit vom Marktamt ausgegebene Drucksorte wahrheitsgemäß aus 4. der Krämermarkt am 14. April gefüllt und von dem nach dem Erzeugungsort zuständigen W ö. der Maimarkt am 4. Dienstag nach Georgi Gemeindeamt für das laufende Kalenderjahr bestätigt ist. (24. April) 6. der Krämermarkt am 25. Juni Der Ausweis darf nur vom Erzeuger, auf dessen Namen er autet, oder jenen Beauftragten, die nach dem Wortlaut des .der Jakobimarkt am 25. Juli, Ausweises zur Vertretung legitimiert sind, benützt werden. B. der Laurenzimarkt am 10. August, 9. der Krämermarkt am 25. September, (4) Bei ausreichendem Platz werden auf dem Produzenten¬ der Brigittamarkt am 8. Oktober, eil des täglichen Lebensmittelmarktes auch Personen zuge 11. der Gallimarkt am 16. Oktober assen, die selbstgesammelte Beeren, Schwämme, Naturblu 12. der Krämermarkt am 9. November men, Zweige und dgl. verkaufen wollen. 13. der Krämermarkt am 29. November (5) Der den Händlern vorbehaltene Teil des täglichen Le¬ #4. der Thomasmarkt am Montag in der Quatember bensmittelmarktes darf nur von jenen Gewerbetreibenden voche im Dezember bezogen werden, die im Besitze einer Gewerbeberechtigung an Gelegenheitsmärkten zum Handel mit den auf dem Lebensmittelmarkt zugelasse 1. der Allerheiligenmarkt (Kranzmarkt) vom 30. Okto nen Waren sind ber bis 1. November § 5 der Nikolausmarkt am 4. und 5. Dezember 3. der Weihnachtsmarkt vom jeweiligen Tag nach dem Der Händlermarkt an Samstagen steht den in Tirol wohn¬ Thomasmarkt bis 24. Dezember mittags haften Gewerbetreibenden für Gegenstände ihres Gewerbes der Christbaummarkt vom 20. bis 24. Dezember ffen, ebenso den nicht unter die Gewerbeordnung fallen¬ Termin kann geändert werden) den, in Tirol wohnhaften Erzeugern (häusliche Nebenbe¬ chäftigung) hinsichtlich ihrer Erzeugnisse. Das Marktamt is allen die unter Abs. 1 lit. d Z. 1. bis 13. genannten (2) rmächtigt, in Ausnahmefällen auch anderen Gewerbetrei¬ Markttage auf einen Sonn- oder Feiertag oder auf einen benden den Marktbesuch zu gestatten. Montag, so findet der betreffende Markt am darauffolgen¬ len Wochentag statt. Fällt der Händlermarkt am Samstag auf einen Feiertag, so findet er am Vortag statt § 6 Die Jahr- und Gelegenheitsmärkte stehen Gewerbetreiben¬ den zum Verkauf jener Waren offen, die Gegenstand ihrer II. Marktplätze und Marktzeiten Gewerbeberechtigung und zum Markte zugelassen sind. § 2 1] Der tägliche Lebensmittelmarkt wird außer an Sonn IV. Marktgegenstände und Feiertagen in der Markthalle, Herzog-Siegmund-Ufe. Nr. 1, abgehalten. Der Vertrieb von Neuheiten findet auf § 7 lem Marktplatz vor der Johanniskirche statt. Er beginnt vom (1) Auf dem täglichen Lebensmittelmarkt sind zum Ver¬ Mai bis 30. September um 6 Uhr früh, vom 1. Oktober bi kaufe zugelassen: Nahrungs- und Genußmittel, Blumen und 30. April um 7 Uhr früh und endet um 12 Uhr mittags. Für Blumengebinde sowie einschlägiges Zubehör, Sämereien, le den Händlerteil endet der Markt mit dem für den Lebens ende Kleintiere und gemeine Artikel des täglichen Ver mittelkleinhandel jeweils vorgeschriebenen Ladenschluß brauches sowie Neuheiten. Spätestens eine halbe Stunde nach Schluß des Marktes müs (2) Auf dem täglichen Großmarkt ist nur der Verkauf von sen die transportablen Stände von allen Waren und Gerät¬ Obst und Gemüse im großen zugelasser schaften geräumt und entfernt sein, auf den festen Mark ständen die Waren aufgeräumt und die Marktkojen ge (3) Auf dem Händlermarkt an Samstagen sind alle im schlossen sein. Das Marktamt ist ermächtigt, ausnahmsweis freien Verkehr gestatteten Waren mit Ausnahme der im den Verkauf rasch verderblichen Obstes und Gemüses auch Abs. 1 aufgeführten Artikel zugelassen. an Nachmittagen zu bewilligen. Soweit sich diese Ausnahme (4) Die Jahrmärkte können mit allen im freien Verkehn bewilligung auf den Bereich der Markthalle erstreckt, ist gestatteten Waren beschickt werden. Auf den Jahrmärkter orher die Markthallenbetriebsgesellschaft zu hören sind lärmende Volksbelustigungen, der Warenverkauf ir (2) Der tägliche Großmarkt findet außer an Sonn- und 7orm von Glücksspielen und in der Art von Einheitspreis¬ eiertagen auf dem vom Marktamt bestimmten Platz west¬ geschäften, das Anpreisen von Artikeln zu Heilzwecken so lich der Markthalle statt. Er beginnt um 6 Uhr früh und vie das Heranziehen von Interessenten zu Vorführzwecken endet um 10.30 Uhr. beim Vertrieb gleich welcher Waren verboten. (3) Der Händlermarkt an Samstagen wird auf dem Markt (5) Auf den Gelegenheitsmärkten dürfen zum Verkauf ge¬ latz vor der Johanniskirche von 7 Uhr bis 13 Uhr abge langen: halten. 1. Auf dem Allerheiligenmarkt: Blumen, Kränze sowie (4) Für die Jahrmärkte steht die Markthalle, der Markt onstige Blumengebinde, Kerzen und Grablichter latz vor der sohanniskirche und der Marktplatz in Amras 2. auf dem Nikolausmarkt: Galanteriewaren (Kinderspiel¬ sowie fallweise auch der Innrain zur Verfügung; für die zeug), Devotionalien, Zuckerbäcker- und Lebzelterwaren Gelegenheitsmärkte ist die Markthalle, der Marktplatz vor Obst- und Südfrüchte, Schuhe, Textilien, Kurzwaren, Winter er Johanniskirche und der Innrain vorgesehen. Der Christ¬ portgeräte sowie solche Waren der Hausindustrie, die der aummarkt findet beim Tivoli-Freischwimmbad (Anzengru¬ Eigenart des Marktes entsprechen; berstraße — Resselstraße) statt. Es können dafür vom Stadt¬ 3. auf dem Weihnachtsmarkt: alle im freien Verkehr ge¬ nagistrat noch andere Plätze bestimmt werden. Diese Märkte statteten Waren; beginnen um 7 Uhr und enden um 18 Uhr, der Nikolaus¬ und Thomasmarkt um 20 Uhr. 4. auf dem Christbaummarkt: Christbäume, Zweige (Mi (5) jeder Handel vor Beginn und nach Beendigung des ie Gebinde (Adventkränze), Christba stelzweige), reuz verboten. Marktes ist Pouze II 23