Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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else
72
Allgemein Wissenswertes
sowie den Angestellten der den Flughafen benützenden
III. Marktbeschicker
Luftfahrtunternehmungen gestattet.
§ 3
Nach Maßgabe der in den §§ 4, 5 und 6 getroffenen Ein¬
17. Marktordnung (Auszug)
eilung ist jedermann berechtigt, die Märkte mit den zum
Gemeinderatsbeschluß vom 25. September 1964
Verkauf an diesen jeweils zugelassenen Waren zu besuchen.
I. Märkte und Markttage
§ 4
§ 1
(1] Auf dem Produzententeil des täglichen Lebensmittel
(1) In Innsbruck finden statt:
narktes sind nur Selbsterzeuger (Landwirte und Gärtner)
a) der tägliche Lebensmittelmarkt;
zugelassen. Anderen Erwerbstreibenden ist dort der Waren¬
verkauf untersagt
b) der tägliche Großmarkt;
der Händlermarkt an Samstagen;
(2) Der Selbsterzeuger oder sein beauftragter Verkäufen
nuß mit einem Erzeugerausweis ausgestattet sein. Ohne
d) an Jahrmärkten
liesen Ausweis wird er oder sein Beauftragter zum Markt
der Krämermarkt am 14. Jänner,
nicht zugelassen.
We. der Lichtmeßmarkt am 5. Februar
(3) Der Erzeugerausweis ist nur gültig, wenn die hiefül
3. der Mittfastmarkt am 2. Dienstag in der Fastenzeit
vom Marktamt ausgegebene Drucksorte wahrheitsgemäß aus
4. der Krämermarkt am 14. April
gefüllt und von dem nach dem Erzeugungsort zuständigen
W ö. der Maimarkt am 4. Dienstag nach Georgi
Gemeindeamt für das laufende Kalenderjahr bestätigt ist.
(24. April)
6. der Krämermarkt am 25. Juni
Der Ausweis darf nur vom Erzeuger, auf dessen Namen er
autet, oder jenen Beauftragten, die nach dem Wortlaut des
.der Jakobimarkt am 25. Juli,
Ausweises zur Vertretung legitimiert sind, benützt werden.
B. der Laurenzimarkt am 10. August,
9. der Krämermarkt am 25. September,
(4) Bei ausreichendem Platz werden auf dem Produzenten¬
der Brigittamarkt am 8. Oktober,
eil des täglichen Lebensmittelmarktes auch Personen zuge
11. der Gallimarkt am 16. Oktober
assen, die selbstgesammelte Beeren, Schwämme, Naturblu
12. der Krämermarkt am 9. November
men, Zweige und dgl. verkaufen wollen.
13. der Krämermarkt am 29. November
(5) Der den Händlern vorbehaltene Teil des täglichen Le¬
#4. der Thomasmarkt am Montag in der Quatember
bensmittelmarktes darf nur von jenen Gewerbetreibenden
voche im Dezember
bezogen werden, die im Besitze einer Gewerbeberechtigung
an Gelegenheitsmärkten
zum Handel mit den auf dem Lebensmittelmarkt zugelasse
1. der Allerheiligenmarkt (Kranzmarkt) vom 30. Okto
nen Waren sind
ber bis 1. November
§ 5
der Nikolausmarkt am 4. und 5. Dezember
3. der Weihnachtsmarkt vom jeweiligen Tag nach dem
Der Händlermarkt an Samstagen steht den in Tirol wohn¬
Thomasmarkt bis 24. Dezember mittags
haften Gewerbetreibenden für Gegenstände ihres Gewerbes
der Christbaummarkt vom 20. bis 24. Dezember
ffen, ebenso den nicht unter die Gewerbeordnung fallen¬
Termin kann geändert werden)
den, in Tirol wohnhaften Erzeugern (häusliche Nebenbe¬
chäftigung) hinsichtlich ihrer Erzeugnisse. Das Marktamt is
allen die unter Abs. 1 lit. d Z. 1. bis 13. genannten
(2)
rmächtigt, in Ausnahmefällen auch anderen Gewerbetrei¬
Markttage auf einen Sonn- oder Feiertag oder auf einen
benden den Marktbesuch zu gestatten.
Montag, so findet der betreffende Markt am darauffolgen¬
len Wochentag statt. Fällt der Händlermarkt am Samstag
auf einen Feiertag, so findet er am Vortag statt
§ 6
Die Jahr- und Gelegenheitsmärkte stehen Gewerbetreiben¬
den zum Verkauf jener Waren offen, die Gegenstand ihrer
II. Marktplätze und Marktzeiten
Gewerbeberechtigung und zum Markte zugelassen sind.
§ 2
1] Der tägliche Lebensmittelmarkt wird außer an Sonn
IV. Marktgegenstände
und Feiertagen in der Markthalle, Herzog-Siegmund-Ufe.
Nr. 1, abgehalten. Der Vertrieb von Neuheiten findet auf
§ 7
lem Marktplatz vor der Johanniskirche statt. Er beginnt vom
(1) Auf dem täglichen Lebensmittelmarkt sind zum Ver¬
Mai bis 30. September um 6 Uhr früh, vom 1. Oktober bi
kaufe zugelassen: Nahrungs- und Genußmittel, Blumen und
30. April um 7 Uhr früh und endet um 12 Uhr mittags. Für
Blumengebinde sowie einschlägiges Zubehör, Sämereien, le
den Händlerteil endet der Markt mit dem für den Lebens
ende Kleintiere und gemeine Artikel des täglichen Ver
mittelkleinhandel jeweils vorgeschriebenen Ladenschluß
brauches sowie Neuheiten.
Spätestens eine halbe Stunde nach Schluß des Marktes müs
(2) Auf dem täglichen Großmarkt ist nur der Verkauf von
sen die transportablen Stände von allen Waren und Gerät¬
Obst und Gemüse im großen zugelasser
schaften geräumt und entfernt sein, auf den festen Mark
ständen die Waren aufgeräumt und die Marktkojen ge
(3) Auf dem Händlermarkt an Samstagen sind alle im
schlossen sein. Das Marktamt ist ermächtigt, ausnahmsweis
freien Verkehr gestatteten Waren mit Ausnahme der im
den Verkauf rasch verderblichen Obstes und Gemüses auch
Abs. 1 aufgeführten Artikel zugelassen.
an Nachmittagen zu bewilligen. Soweit sich diese Ausnahme
(4) Die Jahrmärkte können mit allen im freien Verkehn
bewilligung auf den Bereich der Markthalle erstreckt, ist
gestatteten Waren beschickt werden. Auf den Jahrmärkter
orher die Markthallenbetriebsgesellschaft zu hören
sind lärmende Volksbelustigungen, der Warenverkauf ir
(2) Der tägliche Großmarkt findet außer an Sonn- und
7orm von Glücksspielen und in der Art von Einheitspreis¬
eiertagen auf dem vom Marktamt bestimmten Platz west¬
geschäften, das Anpreisen von Artikeln zu Heilzwecken so
lich der Markthalle statt. Er beginnt um 6 Uhr früh und
vie das Heranziehen von Interessenten zu Vorführzwecken
endet um 10.30 Uhr.
beim Vertrieb gleich welcher Waren verboten.
(3) Der Händlermarkt an Samstagen wird auf dem Markt
(5) Auf den Gelegenheitsmärkten dürfen zum Verkauf ge¬
latz vor der Johanniskirche von 7 Uhr bis 13 Uhr abge
langen:
halten.
1. Auf dem Allerheiligenmarkt: Blumen, Kränze sowie
(4) Für die Jahrmärkte steht die Markthalle, der Markt
onstige Blumengebinde, Kerzen und Grablichter
latz vor der sohanniskirche und der Marktplatz in Amras
2. auf dem Nikolausmarkt: Galanteriewaren (Kinderspiel¬
sowie fallweise auch der Innrain zur Verfügung; für die
zeug), Devotionalien, Zuckerbäcker- und Lebzelterwaren
Gelegenheitsmärkte ist die Markthalle, der Marktplatz vor
Obst- und Südfrüchte, Schuhe, Textilien, Kurzwaren, Winter
er Johanniskirche und der Innrain vorgesehen. Der Christ¬
portgeräte sowie solche Waren der Hausindustrie, die der
aummarkt findet beim Tivoli-Freischwimmbad (Anzengru¬
Eigenart des Marktes entsprechen;
berstraße — Resselstraße) statt. Es können dafür vom Stadt¬
3. auf dem Weihnachtsmarkt: alle im freien Verkehr ge¬
nagistrat noch andere Plätze bestimmt werden. Diese Märkte
statteten Waren;
beginnen um 7 Uhr und enden um 18 Uhr, der Nikolaus¬
und Thomasmarkt um 20 Uhr.
4. auf dem Christbaummarkt: Christbäume, Zweige (Mi
(5) jeder Handel vor Beginn und nach Beendigung des
ie Gebinde (Adventkränze), Christba
stelzweige),
reuz
verboten.
Marktes ist
Pouze
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