70 Allgemein Wissenswertes II terung kann die Betriebsleitung das Bad geschlossen halten § 10 Haftung oder eine frühere Beendigung des Badebetriebes anordnen (1) Die Stadtgemeinde haftet für Schäden nur dann, wenn (2) Die Kasse schließt eine halbe Stunde vor dem fest¬ ein Verschulden ihrer Organe vorliegt. gesetzten Betriebsende. (2) Die Benützung der Anlagen mit den dazugehörigen Geräten erfolgt auf eigene Gefahr. § 2 Betreten des Schwimmbades 1] Das Betreten des Freischwimmbades ist nur durch den § 11 Strafbestimmungen Haupteingang zulässig. (1) Besucher, die den Bestimmungen dieser Betriebsord¬ (2) Kindern unter sechs Jahren ist der Eintritt nur in nung zuwiderhandeln oder den Anordnungen der Aufsichts Begleitung Erwachsener gestattet. organe keine Folge leisten, können aus dem Bad gewiesen (3) Betrunkene sowie Personen mit ansteckenden oder werden. ekelerregenden Krankheiten sind vom Betreten des Bades (2) Uberdies kann bei Verstößen gegen diese Vorschrift usgeschlossen ein befristetes Besuchsverbot ausgesprochen werden. Gegen (4] Das Mitnehmen von Tieren ist untersagt ein solches Verbot ist die Beschwerde zulässig, über die der Stadtrat endgültig entscheidet. § 3 Eintrittskarten (3] Die Benützer der Anlage haften für die durch sie ver¬ ursachten Schäden. 1] Der Eintritt in das Freischwimmbad ist nur mit gül tigen Eintrittskarten gestattet. Die Eintrittspreise sind aus lem gesonderten Anschlag ersichtlich. Die Eintrittskarter 12. Sauna-Badeordnung im Freischwimmbad Tivoli sind auf Verlangen vorzuweisen. Genehmigt mit Gemeinderatsbeschluß vom 9. Mai 1961 (2) Für in Verlust geratene oder nicht ausgenützte Karter unter Gesch.-Zl. II—783/61 wird kein Ersatz geleistet. Für die Benützung der Sauna gelten neben der „Betriebs 3] Die gelösten Eintrittskarten sowie die Geldherausgab rdnung für das städtische Freischwimmbad Tivoli“ folgende sind sofort zu prüfen, spätere Reklamationen werden nich besondere Vorschriften: berücksichtigt. 1. Personen unter 18 Jahren ist die Benützung der Sauna § 4 Schlüsselausgabe verboten. 2. Der Eintritt in die Sauna erfolgt in der Reihenfolge (1) Die Schlüssel für Kabinen oder Kästchen werden ar der Nummern der Badekarten. Wer den Aufruf versäumt der Schlüsselbank gegen Erlag des festgesetzen Einsatzes verliert das Anrecht auf Zuweisung eines Saunaplatzes. Di ausgefolgt. Vor Verlassen des Bades ist der Schlüssel geger Badekarten, die nur am Lösungstag gültig sind, können an Rückerstattung des Einsatzes abzugeben der Kassa ausgetauscht oder zurückgenommen werden. Dem (2) Wird der Schlüssel nicht rückerstattet, verfällt de ersonal der Anstalt ist es untersagt, Vorbestellungen ent Einsatz. gegenzunehmen, Karten zu reservieren oder aufzubewah¬ § 5 Wertgegenstände en. (1) Wertgegenstände oder größere Geldbeträge sind in 3. Das Rauchen in der Sauna und allen Nebenräumen ist der Verwahrungsstelle zu hinterlegen untersagt. Sauna und Nebenräume dürfen nicht in Straßen¬ (2) Das Personal des Bades ist nicht berechtigt, Geld kleidung betreten werden. Ebenso dürfen in die Dusch¬ Wertsachen oder sonstige Gegenstände in Verwahrung zu räume Gegenstände aus Glas nicht mitgenommen werden nehmen Die Benützer haben sich vor Betreten des Ruheraumes ab § 6 Badbenützung zutrocknen. 4. Zur Vermeidung gesundheitlicher Schäden ist die Bade (1) Das Umkleiden ist nur im Kästchenbau bzw. in der nleitung zu beachten Kabinen gestattet. (2) Vor Benützung der Schwimmbecken sind die Reini gungsbrausen zu benützen. Die Verwendung von Seife is 13. Verordnung über das Verhalten auf dem Gelände der zur bei den Reinigungsbrausen gestattet. Olympia-Bob- und -Rodelbahn (3) jede Verunreinigung des Badewassers und das freie Gemeinderatsbeschluß vom 19. Dezember 1966 Ausspucken sind untersagt. Weibliche Personen müssen bei Auf Grund des § 18 des Stadtrechtes der Landeshaupt¬ Benützung der Schwimmbecken eine Badehaube oder ein stadt Innsbruck, LGBl. Nr. 17/66, wurde für das Verhalten Kopftuch tragen. auf dem Gelände der Olympia-Bob- und -Rodelbahn nach¬ (4) Nichtschwimmern ist es verboten, das Schwimmer¬ tehende Verordnung erlassen: becken zu benützen und den Sprungturm zu betreten (5) Die Benützung des Sprungturmes ist nur mit Zustim¬ 1. Betreten der Anlage mung des Aufsichtsorganes gestattet. Das Betreten des Geländes der Olympia-Bob- und -Rodel bahn, mit Ausnahme der Bahnen einschließlich der Bahn § 7 Verhalten im Schwimmbadgelände körper, ist allgemein gestattet, es kann jedoch bei Durchfüh (1) Es ist alles zu unterlassen, was dem Zweck der An¬ rung von Veranstaltungen an den Erwerb von Eintritts¬ lage, der Sittlichkeit sowie der Aufrechterhaltung der Sicher karten gebunden werden. leit, Ruhe und Ordnung zuwiderläuft, insbesondere a) ungebührlicher Lärm, 2. Verhalten auf dem Gelände Wegwerfen von scharfen oder spitzen Gegenständen, Auf dem Gelände ist alles zu unterlassen, was dem Zweck Glasscherben u. dgl. oder Abfällen aller Art, der Anlagen, der Aufrechterhaltung der Sicherheit sowie der c) das Belästigen anderer Badegäste durch Untertauchen Ruhe und Ordnung zuwiderläuft. Verboten sind insbeson¬ Bespritzen u. dgl dere: (2) Liegebretter, Spielgeräte usw. dürfen allgemein benütz ] Die Verunreinigung der Anlagen, vor allem durch Weg verden. Das Ballspielen ist nur auf den hiefür vorgeseher werfen von Abfällen, lätzen gestattet b) das Beschädigen der Anlagen, Gebäude und Einrichtun¬ (3) Die Inbetriebnahme von Radioapparaten, Platten en, spielern, Magnetophonen u. ä. ist untersagt c) das Befahren der Anlagen mit Fahrzeugen aller Art sowie das Abstellen von Fahrzeugen, ausgenommen die Zufahrt zum Buffet zum Parkplatz davor, § 8 Aufsich d) der Viehtrieb durch das Gelände sowie das Weiden¬ 1) Die Aufsichtsorgane sind berechtigt, die Benützun assen von Vieh, von Turn-, Sport- und Spielgeräten ganz oder teilweise e) das Betreten und Besteigen der Bauwerke im Anlagen¬ einzustellen und Ubelstände jeder Art abzustellen bereich, wie Kampfrichter-, Rundfunk-, Film- und Fernseh¬ türme, § 9 Sportveranstaltungen f) das Besteigen der Bäume. Die bei Sportveranstaltungen erforderlichen Anordnunger Benützung werden von der Betriebsleitung getroffen. Dabei können enützung der Anla den Veranstaltern besondere Verpflichtungen auferleg e mop on 98 ap 3 unSIIIl.