Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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Allgemein Wissenswertes
II
terung kann die Betriebsleitung das Bad geschlossen halten
§ 10 Haftung
oder eine frühere Beendigung des Badebetriebes anordnen
(1) Die Stadtgemeinde haftet für Schäden nur dann, wenn
(2) Die Kasse schließt eine halbe Stunde vor dem fest¬
ein Verschulden ihrer Organe vorliegt.
gesetzten Betriebsende.
(2) Die Benützung der Anlagen mit den dazugehörigen
Geräten erfolgt auf eigene Gefahr.
§ 2 Betreten des Schwimmbades
1] Das Betreten des Freischwimmbades ist nur durch den
§ 11 Strafbestimmungen
Haupteingang zulässig.
(1) Besucher, die den Bestimmungen dieser Betriebsord¬
(2) Kindern unter sechs Jahren ist der Eintritt nur in
nung zuwiderhandeln oder den Anordnungen der Aufsichts
Begleitung Erwachsener gestattet.
organe keine Folge leisten, können aus dem Bad gewiesen
(3) Betrunkene sowie Personen mit ansteckenden oder
werden.
ekelerregenden Krankheiten sind vom Betreten des Bades
(2) Uberdies kann bei Verstößen gegen diese Vorschrift
usgeschlossen
ein befristetes Besuchsverbot ausgesprochen werden. Gegen
(4] Das Mitnehmen von Tieren ist untersagt
ein solches Verbot ist die Beschwerde zulässig, über die der
Stadtrat endgültig entscheidet.
§ 3 Eintrittskarten
(3] Die Benützer der Anlage haften für die durch sie ver¬
ursachten Schäden.
1] Der Eintritt in das Freischwimmbad ist nur mit gül
tigen Eintrittskarten gestattet. Die Eintrittspreise sind aus
lem gesonderten Anschlag ersichtlich. Die Eintrittskarter
12. Sauna-Badeordnung im Freischwimmbad Tivoli
sind auf Verlangen vorzuweisen.
Genehmigt mit Gemeinderatsbeschluß vom 9. Mai 1961
(2) Für in Verlust geratene oder nicht ausgenützte Karter
unter Gesch.-Zl. II—783/61
wird kein Ersatz geleistet.
Für die Benützung der Sauna gelten neben der „Betriebs
3] Die gelösten Eintrittskarten sowie die Geldherausgab
rdnung für das städtische Freischwimmbad Tivoli“ folgende
sind sofort zu prüfen, spätere Reklamationen werden nich
besondere Vorschriften:
berücksichtigt.
1. Personen unter 18 Jahren ist die Benützung der Sauna
§ 4 Schlüsselausgabe
verboten.
2. Der Eintritt in die Sauna erfolgt in der Reihenfolge
(1) Die Schlüssel für Kabinen oder Kästchen werden ar
der Nummern der Badekarten. Wer den Aufruf versäumt
der Schlüsselbank gegen Erlag des festgesetzen Einsatzes
verliert das Anrecht auf Zuweisung eines Saunaplatzes. Di
ausgefolgt. Vor Verlassen des Bades ist der Schlüssel geger
Badekarten, die nur am Lösungstag gültig sind, können an
Rückerstattung des Einsatzes abzugeben
der Kassa ausgetauscht oder zurückgenommen werden. Dem
(2) Wird der Schlüssel nicht rückerstattet, verfällt de
ersonal der Anstalt ist es untersagt, Vorbestellungen ent
Einsatz.
gegenzunehmen, Karten zu reservieren oder aufzubewah¬
§ 5 Wertgegenstände
en.
(1) Wertgegenstände oder größere Geldbeträge sind in
3. Das Rauchen in der Sauna und allen Nebenräumen ist
der Verwahrungsstelle zu hinterlegen
untersagt. Sauna und Nebenräume dürfen nicht in Straßen¬
(2) Das Personal des Bades ist nicht berechtigt, Geld
kleidung betreten werden. Ebenso dürfen in die Dusch¬
Wertsachen oder sonstige Gegenstände in Verwahrung zu
räume Gegenstände aus Glas nicht mitgenommen werden
nehmen
Die Benützer haben sich vor Betreten des Ruheraumes ab
§ 6 Badbenützung
zutrocknen.
4. Zur Vermeidung gesundheitlicher Schäden ist die Bade
(1) Das Umkleiden ist nur im Kästchenbau bzw. in der
nleitung zu beachten
Kabinen gestattet.
(2) Vor Benützung der Schwimmbecken sind die Reini
gungsbrausen zu benützen. Die Verwendung von Seife is
13. Verordnung über das Verhalten auf dem Gelände der
zur bei den Reinigungsbrausen gestattet.
Olympia-Bob- und -Rodelbahn
(3) jede Verunreinigung des Badewassers und das freie
Gemeinderatsbeschluß vom 19. Dezember 1966
Ausspucken sind untersagt. Weibliche Personen müssen bei
Auf Grund des § 18 des Stadtrechtes der Landeshaupt¬
Benützung der Schwimmbecken eine Badehaube oder ein
stadt Innsbruck, LGBl. Nr. 17/66, wurde für das Verhalten
Kopftuch tragen.
auf dem Gelände der Olympia-Bob- und -Rodelbahn nach¬
(4) Nichtschwimmern ist es verboten, das Schwimmer¬
tehende Verordnung erlassen:
becken zu benützen und den Sprungturm zu betreten
(5) Die Benützung des Sprungturmes ist nur mit Zustim¬
1. Betreten der Anlage
mung des Aufsichtsorganes gestattet.
Das Betreten des Geländes der Olympia-Bob- und -Rodel
bahn, mit Ausnahme der Bahnen einschließlich der Bahn
§ 7 Verhalten im Schwimmbadgelände
körper, ist allgemein gestattet, es kann jedoch bei Durchfüh
(1) Es ist alles zu unterlassen, was dem Zweck der An¬
rung von Veranstaltungen an den Erwerb von Eintritts¬
lage, der Sittlichkeit sowie der Aufrechterhaltung der Sicher
karten gebunden werden.
leit, Ruhe und Ordnung zuwiderläuft, insbesondere
a) ungebührlicher Lärm,
2. Verhalten auf dem Gelände
Wegwerfen von scharfen oder spitzen Gegenständen,
Auf dem Gelände ist alles zu unterlassen, was dem Zweck
Glasscherben u. dgl. oder Abfällen aller Art,
der Anlagen, der Aufrechterhaltung der Sicherheit sowie der
c) das Belästigen anderer Badegäste durch Untertauchen
Ruhe und Ordnung zuwiderläuft. Verboten sind insbeson¬
Bespritzen u. dgl
dere:
(2) Liegebretter, Spielgeräte usw. dürfen allgemein benütz
] Die Verunreinigung der Anlagen, vor allem durch Weg
verden. Das Ballspielen ist nur auf den hiefür vorgeseher
werfen von Abfällen,
lätzen gestattet
b) das Beschädigen der Anlagen, Gebäude und Einrichtun¬
(3) Die Inbetriebnahme von Radioapparaten, Platten
en,
spielern, Magnetophonen u. ä. ist untersagt
c) das Befahren der Anlagen mit Fahrzeugen aller Art
sowie das Abstellen von Fahrzeugen, ausgenommen die
Zufahrt zum Buffet zum Parkplatz davor,
§ 8 Aufsich
d) der Viehtrieb durch das Gelände sowie das Weiden¬
1) Die Aufsichtsorgane sind berechtigt, die Benützun
assen von Vieh,
von Turn-, Sport- und Spielgeräten ganz oder teilweise
e) das Betreten und Besteigen der Bauwerke im Anlagen¬
einzustellen und Ubelstände jeder Art abzustellen
bereich, wie Kampfrichter-, Rundfunk-, Film- und Fernseh¬
türme,
§ 9 Sportveranstaltungen
f) das Besteigen der Bäume.
Die bei Sportveranstaltungen erforderlichen Anordnunger
Benützung
werden von der Betriebsleitung getroffen. Dabei können
enützung der Anla
den Veranstaltern besondere Verpflichtungen auferleg
e
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