II Allgemein Wissenswertes 69 § 8 Strafbestimmungen zu diesem Zeitpunkt müssen die Sporttreibenden den Platz unaufgefordert verlassen haben. Wer den in den Bestimmungen der §§ 2 bis 5 dieser 14. Den Anordnungen des Sportplatzleiters, des Platzwar erordnung enthaltenen Ge- bzw. Verboten zuwiderhandelt tes und sonstiger Aufsichtsorgane ist Folge zu leisten. begeht eine Verwaltungsübertretung und ist nach § 18 Abs. 3 des Stadtrechtes der Landeshauptstadt Innsbruck mit einer 15. Personen, welche die Platzanordnungen nicht einhalten Geldstrafe bis zu 5000 Schilling oder mit Arrest bis zu drei oder sich durch Ruhestörungen unliebsam bemerkbar ma Wochen zu bestrafen. chen, können sofort vom Platz verwiesen werden. Auch über einzelne Sportler oder Vereine kann bei groben Ver¬ stößen die Platzverweisung ausgesprochen werden. Außer¬ § 9 Inkrafttreten em könne für Übertretungen dieser Platzordnung nach Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung fol Art. VII, EGVG, Geldstrafen von S 1.— bis S 5.— verhäng genden Tage in Kraft werden. 9. Auszug aus der Platzordnung für die städtischen 10. Platzordnung für den städt. Sportplatz „Stadion“ Sportplätze Bis zur Erlassung einer eigenen Platzordnung für das Stadtratsbeschluß vom 29. März 1951 tadion gelten folgende Bestimmungen: Die Bestimmungen der mit Stadtratsbeschluß vom 29. 1. Die städtischen Sport- und Spielplätze werden den März 1951 genehmigten „Platzordnung für die städt. Sport¬ Schulen, Verbänden und Vereinen über Ansuchen durch den plätze“ gelten vollinhaltlich auch für das neue Stadion. Dar¬ Stadtmagistrat zugewiesen. (Der Gemeinderat hat am 4. über hinaus ist noch folgendes zu beachten April 1951 Bestimmungen über die Vergebung städtischen sport- und Spielplätze für Veranstaltungen und Wettspiele 1. Der das Stadion mietende Verein (im folgenden kurz beschlossen. Für die Uberlassung der Sportanlagen ist eine Lizenzträger genannt) hat durch Stellung einer ausreichen Miete nach bestimmten Tarifen festgesetzt. Siehe unter C en Anzahl von Ordnern dafür Sorge zu tragen, daß die Be¬ I. Gebühren und Entgelte, Abschnitt 12: „Auszug aus den timmungen der Platzordnung strikte eingehalten und Be estimmungen über die Vergebung der städtischen Sport schädigungen der Stadionanlagen hintangehalten werden nd Spielplätze und Platzgebühren.“ Die Anzahl der eingeteilten Ordner ist vor dem Spiel dem diensthabenden Platzwart zu melden. 2. Die Benützung eines Platzes ist nur zu den vereinbarte Zeiten und für den angegebenen Zweck gestattet 2. Sämtliche durch den Lizenzträger in Anspruch genon Schüler und Mitglieder von Jugendorganistionen haben menen Anlagen und Räumlichkeiten sind vor Spielbeginr zur im Beisein eines verantwortlichen Leiters (mit Ausweis urch den diensthabenden Platzwart an den verantwortli Zutritt und sammeln sich bis zu dessen Eintreffen außerhall chen Funktionär des Lizenzträgers zu übergeben und nach des Sportplatzes. Spielschluß durch den Vereinsfunktionär wiederum an der Platzwart zu übergeben. Die ordnungsgemäße Ubergabe 3. Die Mitglieder von Vereinen müssen sich jederzeit als bzw. Ubernahme ist durch den Platzwart und den Vereins¬ olche ausweisen können. funktionär schriftlich zu bestätigen. Allfällige bei der Uber 4. Fahrzeuge jeder Art sind auf den hiefür vorgesehenen nahme durch den Platzwart festgestellte Schäden sind so¬ lätzen abzustellen; innerhalb des Sportplatzes besteht all gleich protokollarisch festzuhalten und vom Platzwart und emeines Fahrverbot. Den Zuschauern ist das Abstellen den lem Vereinsfunktionär zu bestätigen. Fahrräder innerhalb der Platzanlagen grundsätzlich unter 3. Zuschauer dürfen die Innenfläche der Sportanlagen sagt. Kinderwägen und Kleinkinder dürfen in den Sport owie die Garderoben und Waschräume nicht betreten latz nicht mitgenommen werden. Kinder bis zu 8 Jahre benso ist ihnen das Betreten und der Aufenthalt in sämt¬ aben nur in Begleitung Erwachsener Zutritt lichen, nicht für Zuschauer bestimmten Räumlichkeiten des 5. Die Mitnahme von Tieren, wie Hunde u. dgl., ist ver Stadions untersagt. Die Umkleide- und Waschräume der oten. Mannschaften dürfen außer von diesen nur vom jeweiligen 6. Die Sportanlagen sind tunlichst zu schonen und stets rainer sowie den verantwortlichen Funktionären betreten ein und in Ordnung zu halten; insbesondere hat jede Ver werden unreinigung durch Papierabfälle, Speisereste u. dgl. zu un 4. Im Spielfeld dürfen sich nur die jeweiligen Spieler und erbleiben. Eigenmächtige Anderungen an den Anlagen sind der Trainer aufhalten. Sämtlichen Funktionären und son¬ intersagt. Die Benützung der Rasenflächen und Übungsan¬ stigen Personen ist der Aufenthalt im Spielfeld strengsten agen während und kurze Zeit nach einem länger andauern untersagt. len oder starken Regen ist nicht gestattet. Über ihre Be¬ nützbarkeit entscheidet grundsätzlich der Sportplatzleiter. 5. Es wird noch besonders auf das Verbot, Kleinkinder und Kinderwagen ins Stadiongelände mitzunehmen, hinge 7. Der Hauptwettspielplatz (W 1), die Laufbahn und die viesen. Kinder bis zu 8 Jahren, die nur in Begleitung Er Sprunganlagen dürfen mit Straßenschuhen nicht benützt vachsener Zutritt haben, sind auch während des Spiele erden durch die verantwortlichen Erwachsenen zu beaufsichtiger 8. Die Wurfübungen dürfen nur auf den hiefür besondere Die Ordner haben dafür zu sorgen, daß Kinder und Jugend¬ ezeichneten Stellen abgehalten werder iche nicht auf den Sitzbänken herumlaufen und auch die Die Sprunggruben sind nach Benützung einzuebnen. Das übrigen Stadionanlagen (Spielfeldabgrenzung, Umzäunun Fraben von Startlöchern in der Rundbahn und Langbahn is usw.) nicht als Turn- und Spielplatz verwenden. Das Mit¬ erboten. nehmen von Fahrrädern in das Stadiongelände ist aus¬ Gelaufen wird links herum. nahmslos verboten. Ebenso wird ausdrücklich auf das Ver¬ 9. Zuschauer dürfen die Innenfläche der Sportanlagen so¬ bot, Hunde in das Sportgelände mitzunehmen, aufmerksam ie die Garderoberäume nicht betreter gemacht. 10. In den Umkleide- und Waschräumen ist auf peinlich¬ 6. Dem diensthabenden Platzwart ist der vorgesehene ste Sauberkeit zu achten. Das Reinigen von Schuhen, Sport¬ Zeitpunkt der Kasseneröffnung mitzuteilen, um die recht ausrüstungsgegenständen und Geräten ist nur in dem hiefür zeitige Besetzung der Kassen und den ungestörten Einla bestimmten Waschbecken gestattet. Das Betreten der Garde¬ ler Zuschauer zu gewährleisten. 15 Minuten vor Spielschlul oben mit Nagelschuhen (Spikes) ist verboten. Das Uber sind die beiden auf die Burgenlandstraße mündenden Tort steigen und Sitzen auf der Umzäunung bzw. Barriere sowie zu öffnen. Zu diesem Zweck ist vorher das Einvernehme das Stehen auf den Sitzplätzen ist verboten mit dem diensthabenden Platzwart herzustellen. Die Schlüs¬ sel zu diesen Toren verbleiben beim Platzwart. Der Lizenz 11. Das Rauchen in den Ankleide- und Waschräumen so¬ träger erhält lediglich die Schlüssel zu den Umkleideräumen wie auf den Innenflächen der Sportplätze ist verboten und der beiden Mannschaften soll auch sonst in Sportkleidung unterlassen werden Der Eingang ins Spielfeld ist durch Schließen des Gitters 12. Für die in den Umkleideräumen niedergestellten Ge beim Haupteingang und Offnen des ins Spielfeld führenden enstände, Kleidungsstücke, Geräte usw. übernimmt der Gitters nur für die beiden Mannschaften zugänglich zu Stadtmagistrat keine Haftung. Ebenso wird für abhanden nacher gekommene Gegenstände aus den Kleiderkästen, die jeder enützer mit eigenem Schloß zu versehen hat, kein Schaden rsatz geleistet. 11. Betriebsordnung für das städt. Freischwimmbad Tivoli 13. Der Schluß des Ubungsbetriebes wird durch Glocken¬ § 1 Betriebszeiten eichen angekündigt. Beim Ertönen des Glockenzeichens ist las Spielen abzubrechen und einzustellen. Eine halbe Stunde 1) Das Freischwimmbad Tivoli ist zu den im Anschla nach dem Glockenzeichen wird der Sportplatz gesperrt. Bis setzten Be Be ünsti ung riebszeiten geöffnet. 2 SUV