Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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II
Allgemein Wissenswertes
69
§ 8 Strafbestimmungen
zu diesem Zeitpunkt müssen die Sporttreibenden den Platz
unaufgefordert verlassen haben.
Wer den in den Bestimmungen der §§ 2 bis 5 dieser
14. Den Anordnungen des Sportplatzleiters, des Platzwar
erordnung enthaltenen Ge- bzw. Verboten zuwiderhandelt
tes und sonstiger Aufsichtsorgane ist Folge zu leisten.
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist nach § 18 Abs.
3 des Stadtrechtes der Landeshauptstadt Innsbruck mit einer
15. Personen, welche die Platzanordnungen nicht einhalten
Geldstrafe bis zu 5000 Schilling oder mit Arrest bis zu drei
oder sich durch Ruhestörungen unliebsam bemerkbar ma
Wochen zu bestrafen.
chen, können sofort vom Platz verwiesen werden. Auch
über einzelne Sportler oder Vereine kann bei groben Ver¬
stößen die Platzverweisung ausgesprochen werden. Außer¬
§ 9 Inkrafttreten
em könne für Übertretungen dieser Platzordnung nach
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung fol
Art. VII, EGVG, Geldstrafen von S 1.— bis S 5.— verhäng
genden Tage in Kraft
werden.
9. Auszug aus der Platzordnung für die städtischen
10. Platzordnung für den städt. Sportplatz „Stadion“
Sportplätze
Bis zur Erlassung einer eigenen Platzordnung für das
Stadtratsbeschluß vom 29. März 1951
tadion gelten folgende Bestimmungen:
Die Bestimmungen der mit Stadtratsbeschluß vom 29.
1. Die städtischen Sport- und Spielplätze werden den
März 1951 genehmigten „Platzordnung für die städt. Sport¬
Schulen, Verbänden und Vereinen über Ansuchen durch den
plätze“ gelten vollinhaltlich auch für das neue Stadion. Dar¬
Stadtmagistrat zugewiesen. (Der Gemeinderat hat am 4.
über hinaus ist noch folgendes zu beachten
April 1951 Bestimmungen über die Vergebung städtischen
sport- und Spielplätze für Veranstaltungen und Wettspiele
1. Der das Stadion mietende Verein (im folgenden kurz
beschlossen. Für die Uberlassung der Sportanlagen ist eine
Lizenzträger genannt) hat durch Stellung einer ausreichen
Miete nach bestimmten Tarifen festgesetzt. Siehe unter C
en Anzahl von Ordnern dafür Sorge zu tragen, daß die Be¬
I. Gebühren und Entgelte, Abschnitt 12: „Auszug aus den
timmungen der Platzordnung strikte eingehalten und Be
estimmungen über die Vergebung der städtischen Sport
schädigungen der Stadionanlagen hintangehalten werden
nd Spielplätze und Platzgebühren.“
Die Anzahl der eingeteilten Ordner ist vor dem Spiel dem
diensthabenden Platzwart zu melden.
2. Die Benützung eines Platzes ist nur zu den vereinbarte
Zeiten und für den angegebenen Zweck gestattet
2. Sämtliche durch den Lizenzträger in Anspruch genon
Schüler und Mitglieder von Jugendorganistionen haben
menen Anlagen und Räumlichkeiten sind vor Spielbeginr
zur im Beisein eines verantwortlichen Leiters (mit Ausweis
urch den diensthabenden Platzwart an den verantwortli
Zutritt und sammeln sich bis zu dessen Eintreffen außerhall
chen Funktionär des Lizenzträgers zu übergeben und nach
des Sportplatzes.
Spielschluß durch den Vereinsfunktionär wiederum an der
Platzwart zu übergeben. Die ordnungsgemäße Ubergabe
3. Die Mitglieder von Vereinen müssen sich jederzeit als
bzw. Ubernahme ist durch den Platzwart und den Vereins¬
olche ausweisen können.
funktionär schriftlich zu bestätigen. Allfällige bei der Uber
4. Fahrzeuge jeder Art sind auf den hiefür vorgesehenen
nahme durch den Platzwart festgestellte Schäden sind so¬
lätzen abzustellen; innerhalb des Sportplatzes besteht all
gleich protokollarisch festzuhalten und vom Platzwart und
emeines Fahrverbot. Den Zuschauern ist das Abstellen den
lem Vereinsfunktionär zu bestätigen.
Fahrräder innerhalb der Platzanlagen grundsätzlich unter
3. Zuschauer dürfen die Innenfläche der Sportanlagen
sagt. Kinderwägen und Kleinkinder dürfen in den Sport
owie die Garderoben und Waschräume nicht betreten
latz nicht mitgenommen werden. Kinder bis zu 8 Jahre
benso ist ihnen das Betreten und der Aufenthalt in sämt¬
aben nur in Begleitung Erwachsener Zutritt
lichen, nicht für Zuschauer bestimmten Räumlichkeiten des
5. Die Mitnahme von Tieren, wie Hunde u. dgl., ist ver
Stadions untersagt. Die Umkleide- und Waschräume der
oten.
Mannschaften dürfen außer von diesen nur vom jeweiligen
6. Die Sportanlagen sind tunlichst zu schonen und stets
rainer sowie den verantwortlichen Funktionären betreten
ein und in Ordnung zu halten; insbesondere hat jede Ver
werden
unreinigung durch Papierabfälle, Speisereste u. dgl. zu un
4. Im Spielfeld dürfen sich nur die jeweiligen Spieler und
erbleiben. Eigenmächtige Anderungen an den Anlagen sind
der Trainer aufhalten. Sämtlichen Funktionären und son¬
intersagt. Die Benützung der Rasenflächen und Übungsan¬
stigen Personen ist der Aufenthalt im Spielfeld strengsten
agen während und kurze Zeit nach einem länger andauern
untersagt.
len oder starken Regen ist nicht gestattet. Über ihre Be¬
nützbarkeit entscheidet grundsätzlich der Sportplatzleiter.
5. Es wird noch besonders auf das Verbot, Kleinkinder
und Kinderwagen ins Stadiongelände mitzunehmen, hinge
7. Der Hauptwettspielplatz (W 1), die Laufbahn und die
viesen. Kinder bis zu 8 Jahren, die nur in Begleitung Er
Sprunganlagen dürfen mit Straßenschuhen nicht benützt
vachsener Zutritt haben, sind auch während des Spiele
erden
durch die verantwortlichen Erwachsenen zu beaufsichtiger
8. Die Wurfübungen dürfen nur auf den hiefür besondere
Die Ordner haben dafür zu sorgen, daß Kinder und Jugend¬
ezeichneten Stellen abgehalten werder
iche nicht auf den Sitzbänken herumlaufen und auch die
Die Sprunggruben sind nach Benützung einzuebnen. Das
übrigen Stadionanlagen (Spielfeldabgrenzung, Umzäunun
Fraben von Startlöchern in der Rundbahn und Langbahn is
usw.) nicht als Turn- und Spielplatz verwenden. Das Mit¬
erboten.
nehmen von Fahrrädern in das Stadiongelände ist aus¬
Gelaufen wird links herum.
nahmslos verboten. Ebenso wird ausdrücklich auf das Ver¬
9. Zuschauer dürfen die Innenfläche der Sportanlagen so¬
bot, Hunde in das Sportgelände mitzunehmen, aufmerksam
ie die Garderoberäume nicht betreter
gemacht.
10. In den Umkleide- und Waschräumen ist auf peinlich¬
6. Dem diensthabenden Platzwart ist der vorgesehene
ste Sauberkeit zu achten. Das Reinigen von Schuhen, Sport¬
Zeitpunkt der Kasseneröffnung mitzuteilen, um die recht
ausrüstungsgegenständen und Geräten ist nur in dem hiefür
zeitige Besetzung der Kassen und den ungestörten Einla
bestimmten Waschbecken gestattet. Das Betreten der Garde¬
ler Zuschauer zu gewährleisten. 15 Minuten vor Spielschlul
oben mit Nagelschuhen (Spikes) ist verboten. Das Uber
sind die beiden auf die Burgenlandstraße mündenden Tort
steigen und Sitzen auf der Umzäunung bzw. Barriere sowie
zu öffnen. Zu diesem Zweck ist vorher das Einvernehme
das Stehen auf den Sitzplätzen ist verboten
mit dem diensthabenden Platzwart herzustellen. Die Schlüs¬
sel zu diesen Toren verbleiben beim Platzwart. Der Lizenz
11. Das Rauchen in den Ankleide- und Waschräumen so¬
träger erhält lediglich die Schlüssel zu den Umkleideräumen
wie auf den Innenflächen der Sportplätze ist verboten und
der beiden Mannschaften
soll auch sonst in Sportkleidung unterlassen werden
Der Eingang ins Spielfeld ist durch Schließen des Gitters
12. Für die in den Umkleideräumen niedergestellten Ge
beim Haupteingang und Offnen des ins Spielfeld führenden
enstände, Kleidungsstücke, Geräte usw. übernimmt der
Gitters
nur für die beiden Mannschaften zugänglich zu
Stadtmagistrat keine Haftung. Ebenso wird für abhanden
nacher
gekommene Gegenstände aus den Kleiderkästen, die jeder
enützer mit eigenem Schloß zu versehen hat, kein Schaden
rsatz geleistet.
11. Betriebsordnung für das städt. Freischwimmbad Tivoli
13. Der Schluß des Ubungsbetriebes wird durch Glocken¬
§ 1 Betriebszeiten
eichen angekündigt. Beim Ertönen des Glockenzeichens ist
las Spielen abzubrechen und einzustellen. Eine halbe Stunde
1) Das Freischwimmbad Tivoli ist zu den im Anschla
nach dem Glockenzeichen wird der Sportplatz gesperrt. Bis
setzten Be
Be
ünsti
ung
riebszeiten geöffnet.
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SUV