Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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38
Allgemein Wissenswertes
I
öffentlich zugänglichen Park- und Grünanlagen (im folgen
§ 8 Parkaufsicht
den kurz Parkanlagen genannt), die im Eigentum oder in
Den Anordnungen von Organen der öffentlichen Aufsich
der Verwaltung der Stadtgemeinde Innsbruck stehen
ur Aufrechterhaltung der Ordnung in den Parkanlagen in
(2) Personen, die mit Herstellungs- bzw. Erhaltungsal
Sinne dieser Verordnung ist unverzüglich Folge zu leisten.
beiten in Anlagen im Sinne des Abs. 1 beauftragt sind oder
ndiesen eine behördliche Aufsichtstätigkeit wahrzunehmen
§ 9 Strafbestimmungen
haben, unterliegen im Zusammenhang mit der Durchführung
solcher Maßnahmen nicht den Bestimmungen dieser Ver¬
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der §§ 2 bis
ordnung
6 dieser Verordnung werden im Sinne des § 18 Abs. 3 des
Stadtrechtes der Landeshauptstadt Innsbruck als Verwal¬
ungsübertretung mit einer Geldstrafe bis zu 5000 Schilling
§ 2 Benützung der Parkanlager
oder mit Arrest bis zu drei Wochen bestraft
(1] Der Eintritt in Parkanlagen ist mit den nachsteher
len Ausnahmen nur Fußgängern gestattet. Die Parkbesuche
§ 10 Inkrafttreten
haben sich — unbeschadet der Bestimmungen des § 4 — aus
schließlich auf den vorgesehenen Parkwegen (Plätzen) aufzu¬
Diese Verordnung tritt mit 20. 4. 1970 in Kraft. Gleich¬
halter
zeitig wird der Gemeinderatsbeschluß vom 31. 3. 1948 be
reffend Anordnungen zum Schutze der städtischen Parkan¬
2) Das Befahren der Parkwege (Plätze) und Spielplätz
lagen außer Kraft gesetzt.
(§ 4) mit Krankenfahrstühlen und Kinderwagen ist erlaubt
(3) Kinderfahrzeuge wie Roller, Dreiräder, Kinderautos
und dergleichen dürfen nur auf Parkwegen (Plätzen) und
8. Spielplatzordnung
Spielplätzen benützt werden.
(Gemeinderatsbeschluß vom 21. 11. 1973)
(4] Die Verwendung anderer als in den Abs. 2 und 3 ar
geführter Fahrzeuge ist nur mit einer schriftlichen Ausnahme
Gemäß § 18 Abs. 1 des Stadtrechtes der Landeshaupt¬
genehmigung des Stadtmagistrates zulässig
stadt Innsbruck, LGBl. Nr. 17/1966, in der
Fassung LGBl.
(5) Die Benützung von Parkanlagen für Werbung oder
Nr. 28/1969 und LGBl. Nr. 79/1972, wird zur Aufrecht¬
Erwerbszwecke aller Art ist untersagt. Ausnahmen können
erhaltung der Ordnung auf öffentlichen Spielplätzen ver¬
durch den Stadtsenat bewilligt werden.
rdnet.
§ 1 Geltungsbereich
§ 3 Schonung der Anlagen
Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für alle im
jede Beschädigung oder Verunreinigung der Parkanlagen
Bereich der Landeshauptstadt Innsbruck bestehenden öffent¬
sowie deren Einrichtung ist verboten
ich zugänglichen Spielplätze, die im Eigentum oder in der
Insbesondere ist in den Parkanlagen untersagt
Verwaltung der Stadtgemeinde Innsbruck stehen (im fol¬
)das Abreißen oder Abschneiden von Blumen, Zweiger
genden kurz als Spielplätze bezeichnet), jedoch nicht fü
oder Asten und das Anschneiden oder Erklettern von Bäu¬
Spielplätze, die einen Bestandteil von Parkanlagen bilden
men;
b) das Beschädigen, Beschmutzen oder Verstellen von
§ 2 Benützung der Spielplätze
Bänken;
1] Der Eintritt in die Spielplätze ist unbeschadet der
c) das Beschädigen von Einfriedungen oder sonstigen bau¬
Bestimmungen des Absatzes 2 nur Fußgängern gestattet.
ichen Anlagen aller Art;
(2) Das Befahren der Spielplätze mit Krankenfahrstüh¬
d) das Werfen von Steinen oder anderen Wurfgeschoßen
las Schießen mit Schleudern und sonstigen Schießgeräter
len, Kinderwägen sowie Kinderfahrzeugen, wie Dreiräder,
sowie das Abbrennen von Knall- oder Feuerwerkskörpern
Roller, Kinderautos u. dgl., ist erlaubt.
e) das Ausschütten von Wasser und anderen Flüssigkeiten
(3) Jugendspielplätze, die als solche gekennzeichnet sind
sowie das Wegwerfen von Papier, Speiseresten u. dg
ürfen nur von Personen bis zum vollendeten 16. Lebensjahn
Abfälle aller Art sind in den hiefür bereitgestellten Al
zum Spielen benützt werden
fallkörben zu deponieren.
(4) Die Benützung der Spielplätze für Werbung oder
Erwerbszwecke aller Art ist untersagt
§ 4 Spielen in Parkanlagen, Spielplätze
(1] Das Spielen ist nur auf den Spielplätzen gestattet
§ 3 Schonung
Die Spielplätze dürfen nur von Kindern und jugendlichen
jede mutwillige Beschädigung oder Verunreinigung der
bzw. deren Begleitpersonen benützt werden.
Spielplätze sowie deren Einrichtungen ist verboten.
Klein¬
(2) Die Kleinkinderspielplätze dürfen nur von
nsbesondere ist untersagt:
kindern und deren Begleitpersonen benützt werden.
a) jede über die widmungsgemäße Benützung hinaus
(3] Das Sandspielen ist nur in den hiefür vorgesehenen
gehende Beschädigung von Rasenflächen und Gehölzen;
Sandkästen erlaubt.
) das Beschädigen, Beschmutzen oder Verstellen von
Bänken;
c) das Beschädigen von Einfriedungen oder sonstigen bau¬
§ 5 Beaufsichtigung von Hunden
lichen Anlagen aller Art:
Hunde sind im gesamten Bereich der Parkanlagen an de
d) das Werfen von Steinen oder anderen harten Geger
eine zu führen und von Rasen- bzw. Grünflächen, vor
ständen, das Schießen mit Schleudern und sonstigen Schie߬
flanzungen sowie von Spielplätzen oder Sandkästen un¬
geräten sowie das Abbrennen von Knall- oder Feuerwerks¬
bedingt fernzuhalten.
örpern;
e) das Wegwerfen von Abfällen aller Art.
§ 6 Sonderbestimmungen für die
Winterzeit
§ 4 Mitnahme von Tieren
Mitnahme von Tieren auf Spielplätze ist untersagt.
Die
(1) Das Rodeln und Schilaufen auf den Parkwegen
Plätzen) ist verboten.
Außerhalb derselben ist Kindern und Jugendlichen bzw
§ 5 Sonderbestimmungen für die
deren Begleitpersonen das Rodeln und Schifahren erlaubt
Winterzei
venn die Schneelage ausreichend ist und Pflanzungen bzw.
Die Ausübung des Wintersportes auf Spielplätzen ist nur
die Rasen- und Humusschicht hiedurch nicht beschädigt wer¬
auf den hiefür besonders gekennzeichneten Flächen gestattet
den
(2) Das Eislaufen ist nur auf den durch das Stadtgarten¬
§ 6 Obsorge für Kinder und jugendliche
amt angelegten und als solchen gekennzeichneten Eisflächen
Für die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung
gestattet.
durch Kinder und Jugendliche sind die Erziehungsberechtig¬
Die eigenmächtige Anlegung von Eisflächen ist verboten
ten verantwortlich
§ 7 Obsorge für Kinder und jugendliche
§ 7 Aufsicht
Für die Einhaltung dieser Parkordnung durch Kinder und
Den Anordnungen von Organen der öffentlichen Aufsich
ugendliche sind deren Begleitpersonen bzw. die Erziehungs
zur Aufrechterhaltung der Ordnung auf den Spielplätzen
lich Folge zu leisten
erechtigten verantwortlich.
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