38 Allgemein Wissenswertes I öffentlich zugänglichen Park- und Grünanlagen (im folgen § 8 Parkaufsicht den kurz Parkanlagen genannt), die im Eigentum oder in Den Anordnungen von Organen der öffentlichen Aufsich der Verwaltung der Stadtgemeinde Innsbruck stehen ur Aufrechterhaltung der Ordnung in den Parkanlagen in (2) Personen, die mit Herstellungs- bzw. Erhaltungsal Sinne dieser Verordnung ist unverzüglich Folge zu leisten. beiten in Anlagen im Sinne des Abs. 1 beauftragt sind oder ndiesen eine behördliche Aufsichtstätigkeit wahrzunehmen § 9 Strafbestimmungen haben, unterliegen im Zusammenhang mit der Durchführung solcher Maßnahmen nicht den Bestimmungen dieser Ver¬ Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der §§ 2 bis ordnung 6 dieser Verordnung werden im Sinne des § 18 Abs. 3 des Stadtrechtes der Landeshauptstadt Innsbruck als Verwal¬ ungsübertretung mit einer Geldstrafe bis zu 5000 Schilling § 2 Benützung der Parkanlager oder mit Arrest bis zu drei Wochen bestraft (1] Der Eintritt in Parkanlagen ist mit den nachsteher len Ausnahmen nur Fußgängern gestattet. Die Parkbesuche § 10 Inkrafttreten haben sich — unbeschadet der Bestimmungen des § 4 — aus schließlich auf den vorgesehenen Parkwegen (Plätzen) aufzu¬ Diese Verordnung tritt mit 20. 4. 1970 in Kraft. Gleich¬ halter zeitig wird der Gemeinderatsbeschluß vom 31. 3. 1948 be reffend Anordnungen zum Schutze der städtischen Parkan¬ 2) Das Befahren der Parkwege (Plätze) und Spielplätz lagen außer Kraft gesetzt. (§ 4) mit Krankenfahrstühlen und Kinderwagen ist erlaubt (3) Kinderfahrzeuge wie Roller, Dreiräder, Kinderautos und dergleichen dürfen nur auf Parkwegen (Plätzen) und 8. Spielplatzordnung Spielplätzen benützt werden. (Gemeinderatsbeschluß vom 21. 11. 1973) (4] Die Verwendung anderer als in den Abs. 2 und 3 ar geführter Fahrzeuge ist nur mit einer schriftlichen Ausnahme Gemäß § 18 Abs. 1 des Stadtrechtes der Landeshaupt¬ genehmigung des Stadtmagistrates zulässig stadt Innsbruck, LGBl. Nr. 17/1966, in der Fassung LGBl. (5) Die Benützung von Parkanlagen für Werbung oder Nr. 28/1969 und LGBl. Nr. 79/1972, wird zur Aufrecht¬ Erwerbszwecke aller Art ist untersagt. Ausnahmen können erhaltung der Ordnung auf öffentlichen Spielplätzen ver¬ durch den Stadtsenat bewilligt werden. rdnet. § 1 Geltungsbereich § 3 Schonung der Anlagen Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für alle im jede Beschädigung oder Verunreinigung der Parkanlagen Bereich der Landeshauptstadt Innsbruck bestehenden öffent¬ sowie deren Einrichtung ist verboten ich zugänglichen Spielplätze, die im Eigentum oder in der Insbesondere ist in den Parkanlagen untersagt Verwaltung der Stadtgemeinde Innsbruck stehen (im fol¬ )das Abreißen oder Abschneiden von Blumen, Zweiger genden kurz als Spielplätze bezeichnet), jedoch nicht fü oder Asten und das Anschneiden oder Erklettern von Bäu¬ Spielplätze, die einen Bestandteil von Parkanlagen bilden men; b) das Beschädigen, Beschmutzen oder Verstellen von § 2 Benützung der Spielplätze Bänken; 1] Der Eintritt in die Spielplätze ist unbeschadet der c) das Beschädigen von Einfriedungen oder sonstigen bau¬ Bestimmungen des Absatzes 2 nur Fußgängern gestattet. ichen Anlagen aller Art; (2) Das Befahren der Spielplätze mit Krankenfahrstüh¬ d) das Werfen von Steinen oder anderen Wurfgeschoßen las Schießen mit Schleudern und sonstigen Schießgeräter len, Kinderwägen sowie Kinderfahrzeugen, wie Dreiräder, sowie das Abbrennen von Knall- oder Feuerwerkskörpern Roller, Kinderautos u. dgl., ist erlaubt. e) das Ausschütten von Wasser und anderen Flüssigkeiten (3) Jugendspielplätze, die als solche gekennzeichnet sind sowie das Wegwerfen von Papier, Speiseresten u. dg ürfen nur von Personen bis zum vollendeten 16. Lebensjahn Abfälle aller Art sind in den hiefür bereitgestellten Al zum Spielen benützt werden fallkörben zu deponieren. (4) Die Benützung der Spielplätze für Werbung oder Erwerbszwecke aller Art ist untersagt § 4 Spielen in Parkanlagen, Spielplätze (1] Das Spielen ist nur auf den Spielplätzen gestattet § 3 Schonung Die Spielplätze dürfen nur von Kindern und jugendlichen jede mutwillige Beschädigung oder Verunreinigung der bzw. deren Begleitpersonen benützt werden. Spielplätze sowie deren Einrichtungen ist verboten. Klein¬ (2) Die Kleinkinderspielplätze dürfen nur von nsbesondere ist untersagt: kindern und deren Begleitpersonen benützt werden. a) jede über die widmungsgemäße Benützung hinaus (3] Das Sandspielen ist nur in den hiefür vorgesehenen gehende Beschädigung von Rasenflächen und Gehölzen; Sandkästen erlaubt. ) das Beschädigen, Beschmutzen oder Verstellen von Bänken; c) das Beschädigen von Einfriedungen oder sonstigen bau¬ § 5 Beaufsichtigung von Hunden lichen Anlagen aller Art: Hunde sind im gesamten Bereich der Parkanlagen an de d) das Werfen von Steinen oder anderen harten Geger eine zu führen und von Rasen- bzw. Grünflächen, vor ständen, das Schießen mit Schleudern und sonstigen Schie߬ flanzungen sowie von Spielplätzen oder Sandkästen un¬ geräten sowie das Abbrennen von Knall- oder Feuerwerks¬ bedingt fernzuhalten. örpern; e) das Wegwerfen von Abfällen aller Art. § 6 Sonderbestimmungen für die Winterzeit § 4 Mitnahme von Tieren Mitnahme von Tieren auf Spielplätze ist untersagt. Die (1) Das Rodeln und Schilaufen auf den Parkwegen Plätzen) ist verboten. Außerhalb derselben ist Kindern und Jugendlichen bzw § 5 Sonderbestimmungen für die deren Begleitpersonen das Rodeln und Schifahren erlaubt Winterzei venn die Schneelage ausreichend ist und Pflanzungen bzw. Die Ausübung des Wintersportes auf Spielplätzen ist nur die Rasen- und Humusschicht hiedurch nicht beschädigt wer¬ auf den hiefür besonders gekennzeichneten Flächen gestattet den (2) Das Eislaufen ist nur auf den durch das Stadtgarten¬ § 6 Obsorge für Kinder und jugendliche amt angelegten und als solchen gekennzeichneten Eisflächen Für die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung gestattet. durch Kinder und Jugendliche sind die Erziehungsberechtig¬ Die eigenmächtige Anlegung von Eisflächen ist verboten ten verantwortlich § 7 Obsorge für Kinder und jugendliche § 7 Aufsicht Für die Einhaltung dieser Parkordnung durch Kinder und Den Anordnungen von Organen der öffentlichen Aufsich ugendliche sind deren Begleitpersonen bzw. die Erziehungs zur Aufrechterhaltung der Ordnung auf den Spielplätzen lich Folge zu leisten erechtigten verantwortlich. t u 121