II Allgemein Wissenswertes 67 § 7 Abfuhr und Bereitstellung von § 1 Räumung Sperrmüll Die Räumung von Abort- [sauche-), Klär- und Sicker¬ (1) Der auf den im Pflichtbereich gelegenen Grundstücker gruben hat so zeitgerecht zu erfolgen, daß kein Austrit anfallende Sperrmüll wird jährlich mindestens einmal von von [auche oder Abwässern aus den Gruben ins Freie er der öffentlichen Müllabfuhr abgeholt. olgen kann. Erforderlichenfalls muß eine Teilräumung de Gruben vorgenommen werden, so daß ein Überlauf jeder¬ (2) In welchen Teilen (Straßenzügen) des Pflichtbereichs zeit ausgeschlossen ist. Hiebei sind die Bestimmungen de und an welchen Tagen bzw. Tageszeiten (Abfuhrtermin Lärmbekämpfungsverordnung (Gemeinderatsbeschluß vom die Abholung erfolgt, wird jeweils durch Anschlag an der 26. 7. 1973) sinngemäß anzuwenden. Amtstafel und Verlautbarung in der Tagespresse bekanntge¬ geben. § 2 (3) Sperrmüll ist an geeigneter, mit Straßenfahrzeuger (1) Die Räumung und Reinigung von Abort- [Jauche-), rreichbarer Stelle derart zur Abholung bereitzustellen, daß Klär- und Sickergruben sowie die Abfuhr der Fäkalien is keine unzumutbare Belästigung der Hausbewohner, der im verbauten Stadtgebiet nur in der Zeit von 20 Uhr bis Nachbarschaft und der Verkehrsteilnehmer erfolgt und er 3 Uhr gestattet durch die Beauftragten der öffentlichen Müllabfuhr ohne vermeidbaren Zeitverlust abgeholt werden kann. Die Be (2) Die Bestimmung des Absatzes 1 findet auf bäuerlich reitstellung darf frühestens am Vorabend des Abholtages Betriebe keine Anwendung. Die dort entnommene Jauche erfolgen. Das Verstreuen des zur Abholung bereitgestellten st, falls sie nicht an Ort und Stelle verbraucht wird, sofor Sperrmülls ist untersagt. n bereitgehaltene, wasserdichte Behälterwagen zu verfüller Die Ein- und Abfüllöffnungen der Behälter müssen dich verschließbar sein. § 8 Anzeigepflicht für Neu-, Zu- und Umbauten (3] Die Räumung der Abort- [Jauche-), Klär- und Sicker gruben durch Absaugen des Grubeninhaltes in einen dichten Die Grundstückseigentümer haben den Beginn der Be Kessel ohne Zutagetreten der Fäkalien kann jederzeit er¬ ützung aller auf ihren Liegenschaften nach dem Inkraft folgen. treten dieser Verordnung errichteten Neu-, Zu- und Um § 3 Transport bauten, für welche gemäß den Bestimmungen der §§ 3 un 4 Müllbehälter zu beschaffen bzw. bereitzustellen sind, un Der Transport von Dünger (Stallmist) im verbauten verzüglich dem Stadtmagistrat anzuzeigen. Stadtgebiet darf nur in gedeckten Fuhren erfolgen. § 9 Abfuhr von Sondermüll § 4 Düngung 1) Die Düngung der im Stadtgebiet gelegenen Wiesen Bei Zutreffen der Voraussetzungen des § 15 Abs. 3 de bfallbeseitigungsgesetzes kann die Stadtgemeinde Inns Acker und Gärten mit Jauche ist zur Tageszeit nur gestattet, ruck die Abfuhr von Sondermüll (§ 3 Abs. 5) durch die venn hiedurch eine Geruchsbelästigung nicht entsteht. öffentliche Müllabfuhr (§ 1 Abs. 1) auf Grund besonderer 2] Gärten und Acker dürfen mit menschlichen Fäkalien Vereinbarungen übernehmen. und Jauche nur dann gedüngt werden, wenn diese Kultur¬ flächen nach dem Ausguß sofort umgeackert (umgebau werden. § 10 Ubergang von Verpflichtunger § 5 Verpflichtete (1) Personen, die in ähnlicher Weise wie der Grundstücks¬ (1] Die in den vorstehenden Bestimmungen enthaltenen igentümer zur Nutzung einer Liegenschaft ausschließlich Ge- und Verbote über die Räumung (Reinigung) von Abort¬ befugt sind (zum Beispiel Fruchtnießer, Gebrauchsberech Jauche-), Klär- und Sickergruben sowie die Verwendung igte, Mieter und Pächter), unterliegen an seiner Stelle der (das Ausgießen) von Jauche (Fäkalien) zu Düngerzwecken für ihn geltenden Vorschriften dieser Verordnung richten sich an den Grundstückseigentümer. Personen, welche (2) Beim Bestand von Bauwerken auf fremdem Grun nähnlicher Weise wie dieser zur Nutzung eines Grund und Boden (Superädifikate, Bauwerke als Zugehör eine stückes ausschließlich befugt sind (z. B. Fruchtnießer, Ge aurechtes) binden die für den Grundstückseigentümer gel brauchsberechtigte, Mieter, Pächter), unterliegen an seine tenden Vorschriften dieser Verordnung sinngemäß auch den Stelle den für ihn geltenden Vorschriften. Eigentümer des betreffenden Bauwerkes sowie den Baube¬ (2) Bei Bauwerken auf fremden Grund und Boden rechtigten. (Superädifikate, Bauwerke als Zugehör eines Baurechtes § 11 Strafen gelten die den Grundstückseigentümer verpflichtenden Vor schriften dieser Verordnung sinngemäß auch für den Eigen Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Ver ümer des Bauwerkes auf fremden Boden sowie für den ordnung werden im Sinne des § 42 des Abfallbeseitigungs¬ Zauberechtigten. gesetzes von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwal ungsübertretungen mit Geldstrafe bis zu 30.000 Schilling (3) Die in den vorstehenden Bestimmungen enthaltener oder mit Arrest bis zu sechs Wochen bestraft. Vorschriften über den Transport von Jauche (Fäkalien, Im Wiederholungsfalle sowie bei Vorliegen sonstiger er¬ richten sich an den für die Beförderung solcher Stoffe Ver¬ chwerender Umstände können Geldstrafen neben Arrest¬ antwortlichen. strafen verhängt werden. § 6 Strafen Wer den in dieser Verordnung niedergelegten Ge- oder § 12 Inkrafttreten Verboten zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertre¬ ung und ist im Sinne des § 18 Abs. 3 des Stadtrechtes der (1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung Landeshauptstadt Innsbruck mit einer Geldstrafe bis zu 5000 folgenden Tag in Kraft. Schilling oder mit Arrest bis zu drei Wochen zu bestrafen. (2) Gleichzeitig treten alle die Abfuhr von Müll regelnder orschriften der Stadtgemeinde Innsbruck, insbesondere die § 7 Inkrafttreten § 1 bis 4 des Gemeinderatsbeschlusses vom 18. 12. 1921 etreffend die Müllabfuhr im Gebiet der Landeshauptstad Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig verliert der Beschlu nnsbruck, Zl. 20330/1925, außer Kraft les Gemeinderates der Landeshauptstadt Innsbruck vor 20. 12. 1951 betreffend Vorschriften über die Räumung vor 6. Vorschriften über die Räumung von Abort- [auche-), Abort-, Klär- und Sickergruben, die Beförderung von Jauch Klär- und Sickergruben, die Beförderung von Jauche und und Stallmist und das Ausgießen von Jauche im verbauter Stallmist und das Ausgießen von auche im verbauten Stadtgebiete seine Wirksamkeit. Stadtgebie 7. Verordnung zum Schutze der städtischen Parkanlagen (Gemeinderatsbeschluß vom 16. 5. 1974 Gemäß § 18 Abs. 1 des Stadtrechtes der Landeshauptstad Gemäß § 18 Abs. 1 des Stadtrechtes der Landeshaupt nnsbruck, LGBl. Nr. 17/1966, wird zum Schutze der stadt Innsbruck, LGBl. Nr. 17/1966, in der Fassung LGBl städtischen Parkanlagen folgende Verordnung erlassen: Nr. 28/1969 und LGBl. Nr. 79/1972, werden folgende Vorschriften über die Räumung von Abort- (Jauche-), Klär § 1 Geltungsbereic ind Sickergruben, die Beförderung von Jauche und Stallmie und das Ausgießen von Jauche im verbauten Stadtgebiete (1) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelte Landeshauptstadt Innsbr assen: uepust 118 anx ——