Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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II
Allgemein Wissenswertes
67
§ 7 Abfuhr und Bereitstellung von
§ 1 Räumung
Sperrmüll
Die Räumung von Abort- [sauche-),
Klär- und Sicker¬
(1) Der auf den im Pflichtbereich gelegenen Grundstücker
gruben hat so zeitgerecht zu erfolgen, daß kein Austrit
anfallende Sperrmüll wird jährlich mindestens einmal von
von [auche oder Abwässern aus den Gruben ins Freie er
der öffentlichen Müllabfuhr abgeholt.
olgen kann. Erforderlichenfalls muß eine Teilräumung de
Gruben vorgenommen werden, so daß ein Überlauf jeder¬
(2) In welchen Teilen (Straßenzügen) des Pflichtbereichs
zeit ausgeschlossen ist. Hiebei sind die Bestimmungen de
und an welchen Tagen bzw. Tageszeiten (Abfuhrtermin
Lärmbekämpfungsverordnung (Gemeinderatsbeschluß vom
die Abholung erfolgt, wird jeweils durch Anschlag an der
26. 7. 1973) sinngemäß anzuwenden.
Amtstafel und Verlautbarung in der Tagespresse bekanntge¬
geben.
§ 2
(3) Sperrmüll ist an geeigneter, mit Straßenfahrzeuger
(1) Die Räumung und Reinigung von Abort- [Jauche-),
rreichbarer Stelle derart zur Abholung bereitzustellen, daß
Klär- und Sickergruben sowie die Abfuhr der Fäkalien is
keine unzumutbare Belästigung der Hausbewohner, der
im verbauten Stadtgebiet nur in der Zeit von 20 Uhr bis
Nachbarschaft und der Verkehrsteilnehmer erfolgt und er
3 Uhr gestattet
durch die Beauftragten der öffentlichen Müllabfuhr ohne
vermeidbaren Zeitverlust abgeholt werden kann. Die Be
(2) Die Bestimmung des Absatzes 1 findet auf bäuerlich
reitstellung darf frühestens am Vorabend des Abholtages
Betriebe keine Anwendung. Die dort entnommene Jauche
erfolgen. Das Verstreuen des zur Abholung bereitgestellten
st, falls sie nicht an Ort und Stelle verbraucht wird, sofor
Sperrmülls ist untersagt.
n bereitgehaltene, wasserdichte Behälterwagen zu verfüller
Die Ein- und Abfüllöffnungen der Behälter müssen dich
verschließbar sein.
§ 8 Anzeigepflicht für Neu-, Zu- und
Umbauten
(3] Die Räumung der Abort- [Jauche-), Klär- und Sicker
gruben durch Absaugen des Grubeninhaltes in einen dichten
Die Grundstückseigentümer haben den Beginn der Be
Kessel ohne Zutagetreten der Fäkalien kann jederzeit er¬
ützung aller auf ihren Liegenschaften nach dem Inkraft
folgen.
treten dieser Verordnung errichteten Neu-, Zu- und Um
§ 3 Transport
bauten, für welche gemäß den Bestimmungen der §§ 3 un
4 Müllbehälter zu beschaffen bzw. bereitzustellen sind, un
Der Transport von Dünger (Stallmist) im verbauten
verzüglich dem Stadtmagistrat anzuzeigen.
Stadtgebiet darf nur in gedeckten Fuhren erfolgen.
§ 9 Abfuhr von Sondermüll
§ 4 Düngung
1) Die Düngung der im Stadtgebiet gelegenen Wiesen
Bei Zutreffen der Voraussetzungen des § 15 Abs. 3 de
bfallbeseitigungsgesetzes kann die Stadtgemeinde Inns
Acker und Gärten mit Jauche ist zur Tageszeit nur gestattet,
ruck die Abfuhr von Sondermüll (§ 3 Abs. 5) durch die
venn hiedurch eine Geruchsbelästigung nicht entsteht.
öffentliche Müllabfuhr (§ 1 Abs. 1) auf Grund besonderer
2] Gärten und Acker dürfen mit menschlichen Fäkalien
Vereinbarungen übernehmen.
und Jauche nur dann gedüngt werden, wenn diese Kultur¬
flächen nach dem Ausguß sofort umgeackert (umgebau
werden.
§ 10 Ubergang von Verpflichtunger
§ 5 Verpflichtete
(1) Personen, die in ähnlicher Weise wie der Grundstücks¬
(1] Die in den vorstehenden Bestimmungen enthaltenen
igentümer zur Nutzung einer Liegenschaft ausschließlich
Ge- und Verbote über die Räumung (Reinigung) von Abort¬
befugt sind (zum Beispiel Fruchtnießer, Gebrauchsberech
Jauche-), Klär- und Sickergruben sowie die Verwendung
igte, Mieter und Pächter), unterliegen an seiner Stelle der
(das Ausgießen) von Jauche (Fäkalien) zu Düngerzwecken
für ihn geltenden Vorschriften dieser Verordnung
richten sich an den Grundstückseigentümer. Personen, welche
(2) Beim Bestand von Bauwerken auf fremdem Grun
nähnlicher Weise wie dieser zur Nutzung eines Grund
und Boden (Superädifikate, Bauwerke als Zugehör eine
stückes ausschließlich befugt sind (z. B. Fruchtnießer, Ge
aurechtes) binden die für den Grundstückseigentümer gel
brauchsberechtigte, Mieter, Pächter), unterliegen an seine
tenden Vorschriften dieser Verordnung sinngemäß auch den
Stelle den für ihn geltenden Vorschriften.
Eigentümer des betreffenden Bauwerkes sowie den Baube¬
(2) Bei Bauwerken auf fremden Grund und Boden
rechtigten.
(Superädifikate, Bauwerke als Zugehör eines Baurechtes
§ 11 Strafen
gelten die den Grundstückseigentümer verpflichtenden Vor
schriften dieser Verordnung sinngemäß auch für den Eigen
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Ver
ümer des Bauwerkes auf fremden Boden sowie für den
ordnung werden im Sinne des § 42 des Abfallbeseitigungs¬
Zauberechtigten.
gesetzes von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwal
ungsübertretungen mit Geldstrafe bis zu 30.000 Schilling
(3) Die in den vorstehenden Bestimmungen enthaltener
oder mit Arrest bis zu sechs Wochen bestraft.
Vorschriften über den Transport von Jauche (Fäkalien,
Im Wiederholungsfalle sowie bei Vorliegen sonstiger er¬
richten sich an den für die Beförderung solcher Stoffe Ver¬
chwerender Umstände können Geldstrafen neben Arrest¬
antwortlichen.
strafen verhängt werden.
§ 6 Strafen
Wer den in dieser Verordnung niedergelegten Ge- oder
§ 12 Inkrafttreten
Verboten zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertre¬
ung und ist im Sinne des § 18 Abs. 3 des Stadtrechtes der
(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung
Landeshauptstadt Innsbruck mit einer Geldstrafe bis zu 5000
folgenden Tag in Kraft.
Schilling oder mit Arrest bis zu drei Wochen zu bestrafen.
(2) Gleichzeitig treten alle die Abfuhr von Müll regelnder
orschriften der Stadtgemeinde Innsbruck, insbesondere die
§ 7 Inkrafttreten
§ 1 bis 4 des Gemeinderatsbeschlusses vom 18. 12. 1921
etreffend die Müllabfuhr im Gebiet der Landeshauptstad
Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung
folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig verliert der Beschlu
nnsbruck, Zl. 20330/1925, außer Kraft
les Gemeinderates der Landeshauptstadt Innsbruck vor
20. 12. 1951 betreffend Vorschriften über die Räumung vor
6. Vorschriften über die Räumung von Abort- [auche-),
Abort-, Klär- und Sickergruben, die Beförderung von Jauch
Klär- und Sickergruben, die Beförderung von Jauche und
und Stallmist und das Ausgießen von Jauche im verbauter
Stallmist und das Ausgießen von
auche im verbauten
Stadtgebiete seine Wirksamkeit.
Stadtgebie
7. Verordnung zum Schutze der städtischen Parkanlagen
(Gemeinderatsbeschluß vom 16. 5. 1974
Gemäß § 18 Abs. 1 des Stadtrechtes der Landeshauptstad
Gemäß § 18 Abs. 1 des Stadtrechtes der Landeshaupt
nnsbruck, LGBl. Nr. 17/1966, wird zum Schutze der
stadt Innsbruck, LGBl. Nr. 17/1966, in der Fassung LGBl
städtischen Parkanlagen folgende Verordnung erlassen:
Nr. 28/1969 und LGBl. Nr. 79/1972, werden folgende
Vorschriften über die Räumung von Abort- (Jauche-), Klär
§ 1 Geltungsbereic
ind Sickergruben, die Beförderung von Jauche und Stallmie
und das Ausgießen von Jauche im verbauten Stadtgebiete
(1) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelte
Landeshauptstadt Innsbr
assen:
uepust
118 anx
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