66 Allgemein Wissenswertes II on der Stadtgemeinde Innsbruck zu beschaffen und durch Gast- und Schankgewerbe ausgeübt werden — unbeschadet lie Grundstückseigentümer von der Gemeinde zum Selbst der Bestimmungen des Punktes 1 — je Gewerbebetrieb (In kostenpreis zu erwerben sowie instandzuhalten. Abweichenc lustriebetrieb) ein Normalmüllbehälter (§ 3 Abs. 4 lit. a ievon können Müllbehälter aus nicht dauerhaftem Materia darüber hinaus zusätzlich eine solche Zahl von Normalmüll¬ von den Grundstückseigentümern auch anderweitig beschaff ehältern, daß darin bei wöchentlicher Entleerung der aus verden, jedoch dürfen Müllsäcke mit einem Fassungsver lem Gewerbebetrieb durchschnittlich anfallende Hausmül nögen von weniger als 60 bzw. mehr als 120 Litern zuf neiner dem § 10 Abs. 3 des Abfallbeseitigungsgesetzes Sammlung des Hausmülls nicht verwendet werden. Die entsprechenden Form gesammelt werden kann. Als Haus Reinigung der Müllbehälter erfolgt bei Bedarf durch di müll gilt jedenfalls nicht eine Abfallmenge von mehr al tadtgemeinde Innsbruck auf Kosten der Grundstückseigen fünf Kubikmetern pro Woche je Gewerbebetrieb. Diese Be ümer. stimmungen finden sinngemäß für Liegenschaften, auf dener nicht der Gewerbeordnung unterliegende betriebliche oder (4) Die Stadtgemeinde Innsbruck hat nur Müllbehälter öffentliche Einrichtungen bestehen, in welchen sich ständig zu beschaffen, die den Bestimmungen des § 8 Abs. 2 und oder vorübergehend Personen aufhalten, sowie für Bau¬ les Abfallbeseitigungsgesetzes entsprechen und folgenden telleneinrichtungen mit Arbeiterunterkünften Anwendung Fassungsraum haben: 4. Zur Sammlung des Hausmülls in der nach § 3 Abs. 2 90 Liter (Normalmüllbehälter) lit. a und b vorgesehenen Form sind vom Grundstückseigen 800 Liter (Müllcontainer) oder tümer mindestens zu beschaffen und bereitzustellen bzw 5000 Liter und mehr (Müllgroßraumbehälter) vorrätig zu halten Müllsäcke müssen ein Fassungsvermögen von 60 bis 12 wenn zur Sammlung des Hausmülls ausschließlich iter haben. Müllbehälter aus nicht dauerhaftem Material verwende (5) Müllbehälter aus dauerhaftem Material dürfen nu werden (§ 3 Abs. 2 lit. a) Müllsäcke in solcher Zahl, da so weit gefüllt werden, daß der Deckel stets ordnungsgemä ihr Fassungsvermögen insgesamt nicht geringer ist als da eschlossen gehalten werden kann, Müllbehälter aus nich der Müllbehälter, welche für die betreffende Liegenschaf dauerhaftem Material nur so weit, daß der Vorschrift des ach den Bestimmungen der Punkte 1 bis 3 (unter Beachtung Absatzes 2 Rechnung getragen wird des Absatzes 2) bereitzustellen wären 6) Sondermüll (§ 2 Abs. 5 des Abfallbeseitigungsg b) zur Sammlung des Übermülls (§ 3 Abs. 2 lit. b) fünf setzes), das sind Abfälle anderer als in § 1 Abs. 2 genannter Müllsäcke. Arten und Mengen, wie (2) Für gewerbliche Beherbergungsbetriebe erhöht sich die a) Abfälle aus Gewerbe- und Industriebetrieben, soweit nach Absatz 1 Punkte 1 und 2 bereitzustellende Anzahl von zie nicht unter den Begriff Hausmüll fallen Normalmüllbehältern für 1 bis 9 Fremdenbetten um einen Abfälle aus landwirtschaftlichen Betrieben b) für 10 bis 20 Fremdenbetten um zwei und für je 10 weitere Abfälle aus Laboratorien und Krankenanstalten sowie Fremdenbetten um einen zusätzlichen Normalmüllbehälter. Abfälle ähnlicher Art (3) Statt der Normalmüllbehälter (§ 3 Abs. 4 lit. a) sind d) Straßenkehricht; Müllcontainer (§ 3 Abs. 4 lit. b) bereitzustellen, wenn hiefür e) Erde, Schlamm, Schnee, Eis, größere Mengen von Laub geeignete Aufstellungsplätze vorhanden sind und eine rege ind Gartenabfällen mäßige Entleerung ohne Schwierigkeiten bzw. vermeidbarer f) kleinere Mengen von Aushub-, Abraum- und Abbruch Zeitverlust möglich ist, wobei folgender Umrechnungs naterial; schlüssel gilt: g) Fäkalien, Jauche, Schlamm und sonstiges Räumgut au statt ein bis neun Normalmüllbehälter ein Müllcontaine Haus- und Zentralkläranlagen; statt zehn bis neunzehn Normalmüllbehälter zwei Müllcon h) Fahrzeug- und Maschinenwracks und Teile davon ainer usw Altreifen; (4] Der Bürgermeister kann für bestimmte Objekte die i) nicht ausgekühlte Abfälle chemisch aggressive, explosible und leicht entzündliche Bereitstellung von Müllgroßraumbehältern (§ 3 Abs. 4 lit. c Abfälle; statt von Müllcontainern anordnen, wenn hiefür geeignet k) Rückstände flüssiger Brenn- und Kraftstoffe auf Mi¬ Aufstellungsplätze vorhanden sind, eine regelmäßige Ent naralölbasis sowie von Rohölen und die mit diesen Abfäller eerung ohne Schwierigkeiten bzw. vermeidbaren Zeitver durchsetzten Stoffe; ust möglich ist und dies in Einzelfällen im Interesse der sonstige Abfälle, die die Abfuhr oder die Beseitigung weckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Abfuhr des des Hausmülls gefährden oder wesentlich erschweren können Hausmülls gelegen ist. bereitzustellenden Müllbehältern dürfen in den gemäß § nicht gesammelt werden § 5 Aufstellung der Müllbehälter Dasselbe gilt für die in § 2 Abs. 6 des Abfallbeseiti¬ Die Grundstückseigentümer haben unbeschadet allfälliger gungsgesetzes bezeichneten Stoffe, welche nicht als Abfälle behördlicher Vorschreibungen (insbesondere im Zusammen gelten, das sind hang mit der Erteilung von Bewilligungen) in bezug au a) Kadaver und Konfiskate sowie Schlacht- und Metz¬ las jeweilige Objekt dafür Sorge zu tragen, daß die Müll¬ gereiabfälle; behälter an stets leicht zugänglicher Stelle — und zwal b) radioaktive Substanzen; sofern dies nach den baulichen oder örtlichen Gegebenheiten Schieß- und Sprengmittel; C nicht mit unverhältnismäßigen Aufwendungen oder Nachtei¬ Gifte und gifthaltige Stoffe und len verbunden ist, ebenerdig — so aufgestellt werden, daß größere Mengen von Aushub-, Abraum- und Abbruch keine unzumutbare Belästigung der Hausbewohner und der material. Nachbarschaft durch Staub, üblen Geruch und Lärm erfolgen kann, die Müllbehälter von den Hausbewohnern ordnungs¬ gemäß benützt und von den Beauftragten der Müllabfuhr § 4 Anzahl der Müllbehälte ohne Schwierigkeiten und vermeidbaren Zeitverlust der Ent¬ (1) Von den Grundstückseigentümern sind zur Sammlung eerung zugeführt bzw. abgeholt werden können. Insbeson¬ des Hausmülls mindestens zu beschaffen bzw. bereitzustellen lere ist dafür Sorge zu tragen, daß die Zugänge zu den I. auf Liegenschaften, auf denen sich ständig oder vor¬ Müllbehältern zum Zeitpunkt der Entleerung (Abholung) übergehend bewohnte Objekte befinden für nicht versperrt sind bis zu vier Hausbewohner ein Normalmüllbehälter Abs. 4 lit. a) (S 3 § 6 Entleerung (Abholung) der b) fünf bis acht Hausbewohner zwei Normalmüllbehälter; Müllbehälter c)je vier weitere Hausbewohner ein zusätzlicher Norma (1] Die Entleerung der Müllbehälter aus dauerhaftem müllbehälter; Material bzw. Abholung der Müllsäcke erfolgt im Pflicht¬ 2. wenn auf der Liegenschaft das Gast- und Schankge¬ ereich einmal wöchentlich, und zwar von Montag bis werbe ausgeübt wird — unbeschadet der Bestimmungen des Samstag in der Zeit von 4 Uhr bis 20 Uhr Punktes 1 — fü a) 1 qm bis 29 qm Betriebsfläche oder 1 bis 9 Sitzplätze (2) Machen es besondere Umstände wie zeitweilig en ein Normalmüllbehälter; höhter Anfall von Hausmüll, Verkehrsbehinderungen oder b) 30 qm bis 60 qm Betriebsfläche oder 10 bis 20 Sitz Maßnahmen im Zusammenhang mit der Aufrechterhaltung plätze zwei Normalmüllbehälter; des ordnungsgemäßen Dienstbetriebes bei der öffentlichen c) je 30 weitere Quadratmeter Betriebsfläche oder je Müllabfuhr erforderlich, kann die Entleerung der Müllbe 10 weitere Sitzplätze ein zusätzlicher Normalmüllbehälter, hälter bzw. Abholung der Müllsäcke auch erfolgen: a) an Wochentagen in der Zeit von 20 Uhr bis 4 Uhr vobei zur Betriebsfläche Gasträume, Küchen sowie Toiletten und Waschräume zählen b) an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen in der Zeit von Uhr bis 22 Uhr wenn auf der Liegenschaft andere Gewerbe als das IN