Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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66
Allgemein Wissenswertes
II
on der Stadtgemeinde Innsbruck zu beschaffen und durch
Gast- und Schankgewerbe ausgeübt werden — unbeschadet
lie Grundstückseigentümer von der Gemeinde zum Selbst
der Bestimmungen des Punktes 1 — je Gewerbebetrieb (In
kostenpreis zu erwerben sowie instandzuhalten. Abweichenc
lustriebetrieb) ein Normalmüllbehälter (§ 3 Abs. 4 lit. a
ievon können Müllbehälter aus nicht dauerhaftem Materia
darüber hinaus zusätzlich eine solche Zahl von Normalmüll¬
von den Grundstückseigentümern auch anderweitig beschaff
ehältern, daß darin bei wöchentlicher Entleerung der aus
verden, jedoch dürfen Müllsäcke mit einem Fassungsver
lem Gewerbebetrieb durchschnittlich anfallende Hausmül
nögen von weniger als 60 bzw. mehr als 120 Litern zuf
neiner dem § 10 Abs. 3 des Abfallbeseitigungsgesetzes
Sammlung des Hausmülls nicht verwendet werden. Die
entsprechenden Form gesammelt werden kann. Als Haus
Reinigung der Müllbehälter erfolgt bei Bedarf durch di
müll gilt jedenfalls nicht eine Abfallmenge von mehr al
tadtgemeinde Innsbruck auf Kosten der Grundstückseigen
fünf Kubikmetern pro Woche je Gewerbebetrieb. Diese Be
ümer.
stimmungen finden sinngemäß für Liegenschaften, auf dener
nicht der Gewerbeordnung unterliegende betriebliche oder
(4) Die Stadtgemeinde Innsbruck hat nur Müllbehälter
öffentliche Einrichtungen bestehen, in welchen sich ständig
zu beschaffen, die den Bestimmungen des § 8 Abs. 2 und
oder vorübergehend Personen aufhalten, sowie für Bau¬
les Abfallbeseitigungsgesetzes entsprechen und folgenden
telleneinrichtungen mit Arbeiterunterkünften Anwendung
Fassungsraum haben:
4. Zur Sammlung des Hausmülls in der nach § 3 Abs. 2
90 Liter (Normalmüllbehälter)
lit. a und b vorgesehenen Form sind vom Grundstückseigen
800 Liter (Müllcontainer) oder
tümer mindestens zu beschaffen und bereitzustellen bzw
5000 Liter und mehr (Müllgroßraumbehälter)
vorrätig zu halten
Müllsäcke müssen ein Fassungsvermögen von 60 bis 12
wenn zur Sammlung des Hausmülls ausschließlich
iter haben.
Müllbehälter aus nicht dauerhaftem Material verwende
(5) Müllbehälter aus dauerhaftem Material dürfen nu
werden (§ 3 Abs. 2 lit. a) Müllsäcke in solcher Zahl, da
so weit gefüllt werden, daß der Deckel stets ordnungsgemä
ihr Fassungsvermögen insgesamt nicht geringer ist als da
eschlossen gehalten werden kann, Müllbehälter aus nich
der Müllbehälter, welche für die betreffende Liegenschaf
dauerhaftem Material nur so weit, daß der Vorschrift des
ach den Bestimmungen der Punkte 1 bis 3 (unter Beachtung
Absatzes 2 Rechnung getragen wird
des Absatzes 2) bereitzustellen wären
6) Sondermüll (§ 2 Abs. 5 des Abfallbeseitigungsg
b) zur Sammlung des Übermülls (§ 3 Abs. 2 lit. b) fünf
setzes), das sind Abfälle anderer als in § 1 Abs. 2 genannter
Müllsäcke.
Arten und Mengen, wie
(2) Für gewerbliche Beherbergungsbetriebe erhöht sich die
a) Abfälle aus Gewerbe- und Industriebetrieben, soweit
nach Absatz 1 Punkte 1 und 2 bereitzustellende Anzahl von
zie nicht unter den Begriff Hausmüll fallen
Normalmüllbehältern für 1 bis 9 Fremdenbetten um einen
Abfälle aus landwirtschaftlichen Betrieben
b)
für 10 bis 20 Fremdenbetten um zwei und für je 10 weitere
Abfälle aus Laboratorien und Krankenanstalten sowie
Fremdenbetten um einen zusätzlichen Normalmüllbehälter.
Abfälle ähnlicher Art
(3) Statt der Normalmüllbehälter (§ 3 Abs. 4 lit. a) sind
d) Straßenkehricht;
Müllcontainer (§ 3 Abs. 4 lit. b) bereitzustellen, wenn hiefür
e) Erde, Schlamm, Schnee, Eis, größere Mengen von Laub
geeignete Aufstellungsplätze vorhanden sind und eine rege
ind Gartenabfällen
mäßige Entleerung ohne Schwierigkeiten bzw. vermeidbarer
f) kleinere Mengen von Aushub-, Abraum- und Abbruch
Zeitverlust möglich ist, wobei folgender Umrechnungs
naterial;
schlüssel gilt:
g) Fäkalien, Jauche, Schlamm und sonstiges Räumgut au
statt ein bis neun Normalmüllbehälter ein Müllcontaine
Haus- und Zentralkläranlagen;
statt zehn bis neunzehn Normalmüllbehälter zwei Müllcon
h) Fahrzeug- und Maschinenwracks und Teile davon
ainer usw
Altreifen;
(4] Der Bürgermeister kann für bestimmte Objekte die
i) nicht ausgekühlte Abfälle
chemisch aggressive, explosible und leicht entzündliche
Bereitstellung von Müllgroßraumbehältern (§ 3 Abs. 4 lit. c
Abfälle;
statt von Müllcontainern anordnen, wenn hiefür geeignet
k) Rückstände flüssiger Brenn- und Kraftstoffe auf Mi¬
Aufstellungsplätze vorhanden sind, eine regelmäßige Ent
naralölbasis sowie von Rohölen und die mit diesen Abfäller
eerung ohne Schwierigkeiten bzw. vermeidbaren Zeitver
durchsetzten Stoffe;
ust möglich ist und dies in Einzelfällen im Interesse der
sonstige Abfälle, die die Abfuhr oder die Beseitigung
weckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Abfuhr des
des Hausmülls gefährden oder wesentlich erschweren können
Hausmülls gelegen ist.
bereitzustellenden Müllbehältern
dürfen in den gemäß §
nicht gesammelt werden
§ 5 Aufstellung der Müllbehälter
Dasselbe gilt für die in § 2 Abs. 6 des Abfallbeseiti¬
Die Grundstückseigentümer haben unbeschadet allfälliger
gungsgesetzes bezeichneten Stoffe, welche nicht als Abfälle
behördlicher Vorschreibungen (insbesondere im Zusammen
gelten, das sind
hang mit der Erteilung von Bewilligungen) in bezug au
a) Kadaver und Konfiskate sowie Schlacht- und Metz¬
las jeweilige Objekt dafür Sorge zu tragen, daß die Müll¬
gereiabfälle;
behälter an stets leicht zugänglicher Stelle — und zwal
b) radioaktive Substanzen;
sofern dies nach den baulichen oder örtlichen Gegebenheiten
Schieß- und Sprengmittel;
C
nicht mit unverhältnismäßigen Aufwendungen oder Nachtei¬
Gifte und gifthaltige Stoffe und
len verbunden ist, ebenerdig — so aufgestellt werden, daß
größere Mengen von Aushub-, Abraum- und Abbruch
keine unzumutbare Belästigung der Hausbewohner und der
material.
Nachbarschaft durch Staub, üblen Geruch und Lärm erfolgen
kann, die Müllbehälter von den Hausbewohnern ordnungs¬
gemäß benützt und von den Beauftragten der Müllabfuhr
§ 4 Anzahl der Müllbehälte
ohne Schwierigkeiten und vermeidbaren Zeitverlust der Ent¬
(1) Von den Grundstückseigentümern sind zur Sammlung
eerung zugeführt bzw. abgeholt werden können. Insbeson¬
des Hausmülls mindestens zu beschaffen bzw. bereitzustellen
lere ist dafür Sorge zu tragen, daß die Zugänge zu den
I. auf Liegenschaften, auf denen sich ständig oder vor¬
Müllbehältern zum Zeitpunkt der Entleerung (Abholung)
übergehend bewohnte Objekte befinden für
nicht versperrt sind
bis zu vier Hausbewohner ein Normalmüllbehälter
Abs. 4 lit. a)
(S 3
§ 6 Entleerung (Abholung) der
b) fünf bis acht Hausbewohner zwei Normalmüllbehälter;
Müllbehälter
c)je vier weitere Hausbewohner ein zusätzlicher Norma
(1] Die Entleerung der Müllbehälter aus dauerhaftem
müllbehälter;
Material bzw. Abholung der Müllsäcke erfolgt im Pflicht¬
2. wenn auf der Liegenschaft das Gast- und Schankge¬
ereich einmal wöchentlich, und zwar von Montag bis
werbe ausgeübt wird — unbeschadet der Bestimmungen des
Samstag in der Zeit von 4 Uhr bis 20 Uhr
Punktes 1 — fü
a) 1 qm bis 29 qm Betriebsfläche oder 1 bis 9 Sitzplätze
(2) Machen es besondere Umstände wie zeitweilig en
ein Normalmüllbehälter;
höhter Anfall von Hausmüll, Verkehrsbehinderungen oder
b) 30 qm bis 60 qm Betriebsfläche oder 10 bis 20 Sitz
Maßnahmen im Zusammenhang mit der Aufrechterhaltung
plätze zwei Normalmüllbehälter;
des ordnungsgemäßen Dienstbetriebes bei der öffentlichen
c) je 30 weitere Quadratmeter Betriebsfläche oder je
Müllabfuhr erforderlich, kann die Entleerung der Müllbe
10
weitere Sitzplätze ein zusätzlicher Normalmüllbehälter,
hälter bzw. Abholung der Müllsäcke auch erfolgen:
a) an Wochentagen in der Zeit von 20 Uhr bis 4 Uhr
vobei zur Betriebsfläche Gasträume, Küchen sowie Toiletten
und Waschräume zählen
b) an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen in der Zeit von
Uhr bis 22 Uhr
wenn auf der Liegenschaft andere Gewerbe als das
IN