Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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1
Allgemein Wissenswertes
65
II
von Feuerwerk auf Privatgrundstücken in der Silvester¬
§ 3 Strafen
nacht.
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des Para¬
§ 8 Modellflugkörper
graphen 1 bilden eine Verwaltungsübertretung und sind in
Sinne des § 18 Abs. 3 des Stadtrechtes der Landeshaupt¬
Mit Verbrennungsmotoren ausgestattete Modellflugkör¬
stadt Innsbruck mit einer Geldstrafe bis zu 5000 Schilling
er dürfen in verbauten Teilen des Stadtgebietes nicht in
Betrieb genommen werden.
der mit Arrest bis zu drei Wochen zu bestrafen.
§ 9 Nachtruhe
. Müllabfuhrordnung
In der Zeit der Nachtruhe, das ist von 22 Uhr bis 6 Uhr
(Gemeinderatsbeschluß vom 21. 11. 1973)
ist — unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieser Ver¬
ordnung — die Erregung vermeidbaren Lärms verboten
Auf Grund des § 13 des Gesetzes vom 23. 5. 1972 über
die Abfuhr und die Beseitigung von Abfällen, LGBl. Nr.
§ 10 Strafbestimmungen
vom 15. 3. 197
50/1972, in der Fassung des Gesetzes
GBl. Nr. 47/1973, im folgenden kurz
als Abfallbeseiti¬
Wer den in dieser Verordnung enthaltenen Verboten zu
gungsgesetz bezeichnet, wird verordnet:
viderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist
m Sinne des § 18, Abs. 3, des Innsbrucker Stadtrechtes
§ 1 Geltungsbereich: Begriffs
mit einer Geldstrafe bis zu S 5000.—, im Uneinbringlich
bestimmungen
keitsfalle mit Arrest bis zu drei Wochen, zu bestrafen
)Diese Verordnung regelt die Belange der öffentlichen
Müllabfuhr, welche die Stadtgemeinde Innsbruck in Erfül¬
2. Verbot des Zettelanklebens an fremden Häusern und
lung der Abfuhrpflicht nach s 3 des Abfallbeseitigungsge
sonstigen straßenseitigen Objekten sowie des Bekritzelns
setzes betreibt. Der öffentlichen Müllabfuhr obliegt die Ab
und Verschmierens der Häuserfassaden
fuhr des Haus- und Sperrmülls, der auf den im Pflichtbe¬
Magistratskundmachung vom 18. August 1906
reich (§ 2) gelegenen Grundstücken anfällt, von dieser
Grundstücken zur öffentlichen Abfallbeseitigungsanlage der
Das Zettelankleben an fremden Häusern und an sonstigen
Stadtgemeinde Innsbruck.
traßenseitigen Objekten sowie das Bekritzeln und Be¬
(2) Als Hausmüll (§ 2 Abs. 3 des Abfallbeseitigungsge¬
schmieren der Häuserfassaden wird mit Strafen in der
etzes) gelten alle nichtflüssigen Abfälle, wie sie im Rahmer
Höhe des jeweils gesetzlichen Ausmaßes geahndet.
ines Haushaltes üblicherweise anfallen, wie Asche, Schlacke
Ruß, Kehricht, Küchenabfälle, Speisereste, Lumpen, Papien
3. Ortspolizeiliche Verordnung zur Hintanhaltung des
Verpackungsmaterial, Kunststoffbehälter, Blechdosen, Me
Bettelns und Vagabundierens im Bereich der Landeshaupt¬
allgegenstände, Hohlglas, Glasscherben und kleinere Men
stadt Innsbruck
gen von Gartenabfällen, sowie die im Rahmen von Gewer¬
Gemeinderatsbeschluß vom 9. Mai 1975
be- und von Industriebetrieben anfallenden Abfälle ähn
icher Art, sofern die Menge solcher Abfälle aus Gewerbe¬
§ 18 Abs. 1 des Stadtrechtes der Landeshaupt
Gemäß
und Industriebetrieben die in § 4 Absatz 1 Punkt 3 festge
tadt Innsbruck, LGBl. Nr. 17/1966, in der Fassung de
egte Größenordnung nicht übersteigt
Gesetze LGBl. Nr. 28/1969 und LGBl. Nr. 79/1972 wirc
(3) Als Sperrmüll (§ 2 Abs. 4 des Abfallbeseitigungsge
erordnet:
setzes) gelten Abfälle im Sinne des Absatzes 2, die weger
§ 1 Verbot des Bettelns
ihrer Größe oder äußeren Form nicht in den Müllbehältern
(1) Das Betteln, das ist das Erbitten von Gaben (Almosen
§ 3) gesammelt werden können, wie Möbel und andere
für den persönlichen Unterhalt bzw. Gebrauch, ist im Be
Einrichtungsgegenstände.
reich der Landeshauptstadt Innsbruck verboten.
(4) Für die Abfuhr des Haus- und Sperrmülls, welcher
(2) Es ist ferner untersagt, Kinder (das sind Personen bis
auf Grundstücken anfällt, die im Sinne des § 7 Abs. 1 des
ur Vollendung des 14. Lebensjahres) zum Betteln auszu
Abfallbeseitigungsgesetzes an die öffentliche Müllabfuhr an¬
schicken oder zu verleiten.
eschlossen sind, gelten die Bestimmungen dieser Verord
nung sinngemäß.
§ 2 Verbot des Vagabundierens
§ 2 Pflichtbereich
Das Vagabundieren, das ist das erwerbs- und beschäfti
ungslose Umherziehen von Personen, die nicht nachweiser
(1) Der Pflichtbereich (§ 4 Abs. 2 des Abfallbeseitigungs
können, daß sie über die zu ihrem Unterhalt nötigen Mittel
esetzes) umfaßt die in dem einen Bestandteil dieser Ver¬
echtmäßig verfügen oder diese redlich zu erwerben suchen
ordnung bildenden Plan durch schwarze Umrandung aus
st im Bereich der Landeshauptstadt Innsbruck verboten.
ewiesenen Teile des Gemeindegebietes.
(2) Abweichend von der Bestimmung des Absatzes 1 sind
§ 3 Strafen
vom Pflichtbereich Grundstücke ausgenommen, deren Zu¬
fahrt sich auch nur zeitweilig in einem solchen Zustand be¬
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der §8
indet, daß die Müllabfuhr der Stadtgemeinde wirtschaft¬
und 2 bilden eine Verwaltungsübertretung und sind
I
lich nicht zumutbar ist.
inne des § 18 Abs. 3 des Stadtrechtes der Landeshaupt¬
stadt Innsbruck mit einer Geldstrafe bis zu 5000 Schilling
§ 3 Art der Müllbehälter;
oder mit Arrest bis zu drei Wochen zu bestrafen.
Benützungsregeln
(1) Für die Sammlung des Hausmülls sind Müllbehälter
4. Ortspolizeiliche Verordnung zur Hintanhaltung der
aus dauerhaftem Material zu verwenden.
Prostitution im Bereich der Landeshauptstadt Innsbruc
(2) Abweichend von den Bestimmungen des Absatzes
Gemäß § 18 Abs. 1 des Stadtrechtes der Landeshauptstad
hat die Sammlung des Hausmülls in Müllbehältern aus nicht
nnsbruck, LGBl. Nr. 17/1966, in der Fassung LGBl. Nr
dauerhaftem Material (Müllsäcken) zu erfolgen, wenn
28/1969 und LGBl. Nr. 79/1972, wird verordnet:
die Grundstücke, auf denen der Müll anfällt, nicht mi
den im Stadtgebiet allgemein eingesetzten Müllabfuhrfahr¬
§ 1 Verbot der Prostitution
zeugen erreicht werden können oder
der anfallende Müll aus besonderen Umständen aus
Die Ausübung der Prostitution, das ist die gewerbsmäßige
nahmsweise in den gemäß § 4 bereitzustellenden Müllbe
oder entgeltliche Hingabe des eigenen Köfpers durch Frauen
jältern aus dauerhaftem Material nicht Platz findet (§ 1
an Personen anderen Geschlechts zum Zwecke der sexuelle
Abs. 2 des Abfallbeseitigungsgesetzes — Sammlung vor
Befriedigung, ist verboten. Dasselbe gilt für alle Handlunger
bermüll)
an öffentlichen Orten durch Frauenspersonen, welche die
Hiebei muß sichergestellt sein, daß die Sammlung des
Anbahnung von Beziehungen zur Ausübung der Prostitution
Hausmülls sowie die Abholung und Verladung der Müllbe¬
zum unmittelbaren Ziele haben
hälter in einer den Interessen der Gesundheitspolizei, der
randverhütung und der allgemeinen Sicherheit entsprechen
§ 2 Ausnahmen
den Weise sowie ohne unzumutbare Belästigung der Haus
bewohner, der Nachbarschaft und der Verkehrsteilnehme
Ausgenommen vom Verbote des Paragraphen 1 ist die
durch Staub, üblen Geruch und Lärm erfolgen kann
Ausübung der Prostitution in gesundheits-, sicherheits- und
(3) Die Müllbehälter sowie allenfalls zu ihrer bestim
enpolizeilich reglementierten Bordellen, soweit solche in
Bereich der Stadtgemeind
lungsgemäßen Benützung notwendige Einrichtungen, sin
verde
Innsbruck betrieben
P