1 Allgemein Wissenswertes 65 II von Feuerwerk auf Privatgrundstücken in der Silvester¬ § 3 Strafen nacht. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des Para¬ § 8 Modellflugkörper graphen 1 bilden eine Verwaltungsübertretung und sind in Sinne des § 18 Abs. 3 des Stadtrechtes der Landeshaupt¬ Mit Verbrennungsmotoren ausgestattete Modellflugkör¬ stadt Innsbruck mit einer Geldstrafe bis zu 5000 Schilling er dürfen in verbauten Teilen des Stadtgebietes nicht in Betrieb genommen werden. der mit Arrest bis zu drei Wochen zu bestrafen. § 9 Nachtruhe . Müllabfuhrordnung In der Zeit der Nachtruhe, das ist von 22 Uhr bis 6 Uhr (Gemeinderatsbeschluß vom 21. 11. 1973) ist — unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieser Ver¬ ordnung — die Erregung vermeidbaren Lärms verboten Auf Grund des § 13 des Gesetzes vom 23. 5. 1972 über die Abfuhr und die Beseitigung von Abfällen, LGBl. Nr. § 10 Strafbestimmungen vom 15. 3. 197 50/1972, in der Fassung des Gesetzes GBl. Nr. 47/1973, im folgenden kurz als Abfallbeseiti¬ Wer den in dieser Verordnung enthaltenen Verboten zu gungsgesetz bezeichnet, wird verordnet: viderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist m Sinne des § 18, Abs. 3, des Innsbrucker Stadtrechtes § 1 Geltungsbereich: Begriffs mit einer Geldstrafe bis zu S 5000.—, im Uneinbringlich bestimmungen keitsfalle mit Arrest bis zu drei Wochen, zu bestrafen )Diese Verordnung regelt die Belange der öffentlichen Müllabfuhr, welche die Stadtgemeinde Innsbruck in Erfül¬ 2. Verbot des Zettelanklebens an fremden Häusern und lung der Abfuhrpflicht nach s 3 des Abfallbeseitigungsge sonstigen straßenseitigen Objekten sowie des Bekritzelns setzes betreibt. Der öffentlichen Müllabfuhr obliegt die Ab und Verschmierens der Häuserfassaden fuhr des Haus- und Sperrmülls, der auf den im Pflichtbe¬ Magistratskundmachung vom 18. August 1906 reich (§ 2) gelegenen Grundstücken anfällt, von dieser Grundstücken zur öffentlichen Abfallbeseitigungsanlage der Das Zettelankleben an fremden Häusern und an sonstigen Stadtgemeinde Innsbruck. traßenseitigen Objekten sowie das Bekritzeln und Be¬ (2) Als Hausmüll (§ 2 Abs. 3 des Abfallbeseitigungsge¬ schmieren der Häuserfassaden wird mit Strafen in der etzes) gelten alle nichtflüssigen Abfälle, wie sie im Rahmer Höhe des jeweils gesetzlichen Ausmaßes geahndet. ines Haushaltes üblicherweise anfallen, wie Asche, Schlacke Ruß, Kehricht, Küchenabfälle, Speisereste, Lumpen, Papien 3. Ortspolizeiliche Verordnung zur Hintanhaltung des Verpackungsmaterial, Kunststoffbehälter, Blechdosen, Me Bettelns und Vagabundierens im Bereich der Landeshaupt¬ allgegenstände, Hohlglas, Glasscherben und kleinere Men stadt Innsbruck gen von Gartenabfällen, sowie die im Rahmen von Gewer¬ Gemeinderatsbeschluß vom 9. Mai 1975 be- und von Industriebetrieben anfallenden Abfälle ähn icher Art, sofern die Menge solcher Abfälle aus Gewerbe¬ § 18 Abs. 1 des Stadtrechtes der Landeshaupt Gemäß und Industriebetrieben die in § 4 Absatz 1 Punkt 3 festge tadt Innsbruck, LGBl. Nr. 17/1966, in der Fassung de egte Größenordnung nicht übersteigt Gesetze LGBl. Nr. 28/1969 und LGBl. Nr. 79/1972 wirc (3) Als Sperrmüll (§ 2 Abs. 4 des Abfallbeseitigungsge erordnet: setzes) gelten Abfälle im Sinne des Absatzes 2, die weger § 1 Verbot des Bettelns ihrer Größe oder äußeren Form nicht in den Müllbehältern (1) Das Betteln, das ist das Erbitten von Gaben (Almosen § 3) gesammelt werden können, wie Möbel und andere für den persönlichen Unterhalt bzw. Gebrauch, ist im Be Einrichtungsgegenstände. reich der Landeshauptstadt Innsbruck verboten. (4) Für die Abfuhr des Haus- und Sperrmülls, welcher (2) Es ist ferner untersagt, Kinder (das sind Personen bis auf Grundstücken anfällt, die im Sinne des § 7 Abs. 1 des ur Vollendung des 14. Lebensjahres) zum Betteln auszu Abfallbeseitigungsgesetzes an die öffentliche Müllabfuhr an¬ schicken oder zu verleiten. eschlossen sind, gelten die Bestimmungen dieser Verord nung sinngemäß. § 2 Verbot des Vagabundierens § 2 Pflichtbereich Das Vagabundieren, das ist das erwerbs- und beschäfti ungslose Umherziehen von Personen, die nicht nachweiser (1) Der Pflichtbereich (§ 4 Abs. 2 des Abfallbeseitigungs können, daß sie über die zu ihrem Unterhalt nötigen Mittel esetzes) umfaßt die in dem einen Bestandteil dieser Ver¬ echtmäßig verfügen oder diese redlich zu erwerben suchen ordnung bildenden Plan durch schwarze Umrandung aus st im Bereich der Landeshauptstadt Innsbruck verboten. ewiesenen Teile des Gemeindegebietes. (2) Abweichend von der Bestimmung des Absatzes 1 sind § 3 Strafen vom Pflichtbereich Grundstücke ausgenommen, deren Zu¬ fahrt sich auch nur zeitweilig in einem solchen Zustand be¬ Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der §8 indet, daß die Müllabfuhr der Stadtgemeinde wirtschaft¬ und 2 bilden eine Verwaltungsübertretung und sind I lich nicht zumutbar ist. inne des § 18 Abs. 3 des Stadtrechtes der Landeshaupt¬ stadt Innsbruck mit einer Geldstrafe bis zu 5000 Schilling § 3 Art der Müllbehälter; oder mit Arrest bis zu drei Wochen zu bestrafen. Benützungsregeln (1) Für die Sammlung des Hausmülls sind Müllbehälter 4. Ortspolizeiliche Verordnung zur Hintanhaltung der aus dauerhaftem Material zu verwenden. Prostitution im Bereich der Landeshauptstadt Innsbruc (2) Abweichend von den Bestimmungen des Absatzes Gemäß § 18 Abs. 1 des Stadtrechtes der Landeshauptstad hat die Sammlung des Hausmülls in Müllbehältern aus nicht nnsbruck, LGBl. Nr. 17/1966, in der Fassung LGBl. Nr dauerhaftem Material (Müllsäcken) zu erfolgen, wenn 28/1969 und LGBl. Nr. 79/1972, wird verordnet: die Grundstücke, auf denen der Müll anfällt, nicht mi den im Stadtgebiet allgemein eingesetzten Müllabfuhrfahr¬ § 1 Verbot der Prostitution zeugen erreicht werden können oder der anfallende Müll aus besonderen Umständen aus Die Ausübung der Prostitution, das ist die gewerbsmäßige nahmsweise in den gemäß § 4 bereitzustellenden Müllbe oder entgeltliche Hingabe des eigenen Köfpers durch Frauen jältern aus dauerhaftem Material nicht Platz findet (§ 1 an Personen anderen Geschlechts zum Zwecke der sexuelle Abs. 2 des Abfallbeseitigungsgesetzes — Sammlung vor Befriedigung, ist verboten. Dasselbe gilt für alle Handlunger bermüll) an öffentlichen Orten durch Frauenspersonen, welche die Hiebei muß sichergestellt sein, daß die Sammlung des Anbahnung von Beziehungen zur Ausübung der Prostitution Hausmülls sowie die Abholung und Verladung der Müllbe¬ zum unmittelbaren Ziele haben hälter in einer den Interessen der Gesundheitspolizei, der randverhütung und der allgemeinen Sicherheit entsprechen § 2 Ausnahmen den Weise sowie ohne unzumutbare Belästigung der Haus bewohner, der Nachbarschaft und der Verkehrsteilnehme Ausgenommen vom Verbote des Paragraphen 1 ist die durch Staub, üblen Geruch und Lärm erfolgen kann Ausübung der Prostitution in gesundheits-, sicherheits- und (3) Die Müllbehälter sowie allenfalls zu ihrer bestim enpolizeilich reglementierten Bordellen, soweit solche in Bereich der Stadtgemeind lungsgemäßen Benützung notwendige Einrichtungen, sin verde Innsbruck betrieben P