64 Allgemein Wissenswertes § 4 Sonderregelungen für bestimmte Tage c) Städtische Verordnungen und Vorschriften (1) Am 24. Dezember (Heiliger Abend) sind Gastge¬ werbebetriebe spätestens um 16 Uhr zu schließen. Dies gilt 1. Verordnung zur Lärmbekämpfung im Bereich der nicht für Gastgewerbebetriebe in der Betriebsart „Rasthaus“ Landeshauptstadt Innsbruck n Autobahnen sowie für Gastgewerbebetriebe, die regel (Auszug mäßig Gäste beherbergen. Gemäß § 18, Abs. 1, des Innsbrucker Stadtrechtes, LGB (2) Für die Nacht vom 31. Dezember zum 1. sänne 17/1966, in der Fassung LGBl. Nr. 28/1969 und LGBl. Nr Silvesternacht), wird für alle Gastgewerbebetriebe von de 79/1972, wird zur Bekämpfung des Lärms im Gemeinde Festsetzung einer Sperrzeit abgesehen. gebiet der Landeshauptstadt Innsbruck, soweit durch diesen (3) In den Nächten vom Faschingssamstag bis zur eine Störung des örtlichen Gemeinschaftslebens erfolgt, ver¬ Faschingsdienstag können Gastgewerbebetriebe um zwe rdnet: Studen länger, als sich aus den §§ 1 und 3 ergibt, offenge Garagenbenützung nalten werden. (1) Das Befahren von Toreinfahrten, Hausvorplätzen (4) Während der Innsbrucker Messe können Gastgewerbe und -höfen in verbauten Teilen des Stadtgebietes mit ein betriebe, die ihren Standort in der Landeshauptstadt Inns spurigen Kraftfahrzeugen oder Motorfahrrädern bei laufen ruck haben, um eine Stunde länger, als sich aus den §§ 1 dem Motor ist verboten und 3 ergibt, offengehalten werden. (2) Außerhalb öffentlicher Verkehrsflächen ist: (5) Auf Gastgewerbebetriebe in der Betriebsart „Brannt das unnötige Laufenlassen von Fahrzeugmotoren, veinschenke“ finden die Bestimmungen der Abs. 2 bis 4 keine b) die Erregung vermeidbaren Lärms beim Be- und Ent¬ Anwendung. aden von Fahrzeugen, c) die Abgabe von Schallzeichen, soweit diese nicht un¬ § 5 Nicht konzessionspflichtige mittelbar zu Warnzwecken dienen, und Gastgewerbe d) die Erregung vermeidbaren Lärms beim Schließen von (1) Tätigkeiten im Rahmen von nicht konzessionspflichti Fahrzeug- und Garagentüren gen Gastgewerben im Sinne des § 190 Z. 4 bis 6 GewO 1973 verboten. bei Veranstaltungen im Freien können frühestens eine Stund vor der Veranstaltung begonnen und müssen spätestens eine § 2 Benützung von Tongeräten und Stunde nach der Veranstaltung beendet werder Musikinstrumenten (2) Tätigkeiten im Rahmen von nicht konzessionspflicht: (1) Die Benützung von Tonempfangs- und -wiedergabe gen Gastgewerben im Sinne des § 190 Z. 4 bis 6 GewO 1973 geräten, wie Rundfunk- und Fernsehgeräten, Plattenspielern auf der Straße können, soweit im folgenden nicht anderes onbandgeräten, Lautsprechern u. dgl., sowie Musikinstru¬ bestimmt ist, von 8 Uhr bis 20 Uhr ausgeübt werden menten in öffentlichen Anlagen der Stadtgemeinde Innsbrud (3) Tätigkeiten im Rahmen von nicht konzessionspflichti¬ und von ihr betriebenen Sport-, Spiel- und Campingplätzen gen Gastgewerben im Sinne des Abs. 2, die sich auf die sowie Badeanstalten ist verboten Verabreichung und den Verkauf von heißen Würsteln und (2) Die Bestimungen des Absatzes 1 gelten nicht für üblichen Arten von Beigaben, wie Essiggemüse, Senf, Kren, a) Organe von Behörden, das Bundesheer sowie für rot und Gebäck, beschränken („Würstelstände“), können Zettungs-, Feuerwehr- oder Katastrophenhilfsdienste, sowei in der Zeit von 18 Uhr bis 3 Uhr ausgeübt werden. lie Verwendung von Tongeräten bei deren Einsätzen not (4) Tätigkeiten im Rahmen von nicht konzessionspflichti¬ wvendig ist und gen Gastgewerben im Sinne des Abs. 2, die sich auf die b) gesetzlich erlaubte öffentliche Veranstaltungen aller Verabreichung und den Verkauf von Brot, Gebäck und vor Art. mit Milchprodukten belegten Broten sowie auf den Aus § 3 Haus- und Gartenarbeiten schank von Milch und Milchmischgetränken beschränken Die Verrichtung lärmerregender Haus- und Gartenarbei¬ können in der Zeit von 19 Uhr bis 8 Uhr ausgeübt werden en ist an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen überhaupt, ar Werktagen in der Zeit von 12 Uhr bis 15 Uhr und vor § 6 Ankündigung der Sperrstunde 20 Uhr bis 6 Uhr verboten. Dies gilt insbesondere für die Gastgewerbetreibende bzw. deren Geschäftsführer sind Benützung von mit Verbrennungsmotoren betriebenen Gar erpflichtet, die Gäste rechtzeitig, spätestens jedoch eine ten- und Arbeitsgeräten sowie für das Ausklopfen von der Viertelstunde vorher, ausdrücklich auf den Eintritt Teppichen, Decken, Matratzen u. dgl. Sperrstunde aufmerksam zu machen. Diese Verpflichtung gil nicht für Personen, die ein im § 5 bezeichnetes nicht kon § 4 Betrieb von Schnee-Erzeugungs zessionspflichtiges Gastgewerbe ausüber geräten § 7 Anzeigepflich Der Betrieb von Schnee-Erzeugungsgeräten ist in der Zeit on 22 Uhr bis 6 Uhr verboten Gastgewerbetreibende bzw. deren Geschäftsführer, die von den im § 3 Abs. 2 und 3 vorgesehenen Möglichkeiten Ge¬ § 5 Bautätigkeiten rauch machen wollen, haben dies vorher schriftlich der örtlich zuständigen Gewerbebehörde anzuzeigen. (1] Die Vornahme von lärmerregenden Bautätigkeiten st an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen überhaupt, an § 8 Anschlagepflicht WVerktagen in der Zeit der Nachtruhe, das ist von 22 Uh bis 6 Uhr (§ 9), verboten. (1) Gastgewerbetreibende bzw. deren Geschäftsführe haben auf die Bestimmungen dieser Verordnung in den (2) Vom Verbot ausgenommen sind Bautätigkeiten in¬ Gastlokalen deutlich sichtbar hinzuweisen folge Notstandsmaßnahmen oder im öffentlichen Interesse liegende Arbeiten (2) Gastgewerbetreibende bzw. deren Geschäftsführer, die egelmäßig den Gastgewerbebetrieb vor Eintritt der Sperr § 6 Werksignale stunde (§§ 1 und 3 Abs. 4) schließen, haben in den Gast okalen deutlich sichtbar darauf hinzuweisen Die Abgabe von Werksignalen, welche außerhalb des (3]) Die in den Abs. 1 und 2 enthaltenen Verpflichtunger eweiligen Betriebsgeländes vernehmbar sind, ist — sofern gelten nicht für Personen, die ein im § 5 bezeichnetes nich liese nicht unmittelbar zu Warn- oder Alarmzwecken die¬ onzessionspflichtiges Gastgewerbe ausüben. ien — verboten § 7 Knallkörper (4) Gastgewerbetreibende bzw. deren Geschäftsführer, die von der im § 3 Abs. 2 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch (1) Außerhalb öffentlicher Verkehrsflächen ist das Ab¬ machen, haben auf der Speisenkarte sowie in den Gastloka¬ feuern von Knallkörpern und lärmentwickelnden Raketen en deutlich sichtbar darauf hinzuweisen, daß sie bis minde ller Art — ausgenommen das Böllerschießen im Zusammen¬ stens 23 Uhr warme Speisen à la carte anbieten. hang mit Brauchtumsveranstaltungen und Kinderspielzeuge, wie Zündplättchen oder Zündbänder — verboten. § 9 Schlußbestimmungen (2) Die Bestimmungen des Absatzes 1 gelten nicht für 1] Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung das Abfeuern von Knallkörpern und lärmentwickelnde folgenden Monatsersten in Kraft. Raketen als Warn- oder Rettungssignale — insbesonder (2) Gleichzeitig tritt gemäß § 375 Abs. 1 Z. 70 GewO im Zusammenhang mit Einsätzen von Organen der Be¬ hörden, des Bundesheeres und von Rettungs-, Feuerwehr¬ auße 973 die Sperrzeitenverordnung 1971, LGBl. Nr. 57, und Katastrophenhilfsdiensten — sowie für das Abbrenner Kraft. II