Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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Allgemein Wissenswertes
§ 4 Sonderregelungen für bestimmte Tage
c) Städtische Verordnungen und Vorschriften
(1) Am 24. Dezember (Heiliger Abend) sind Gastge¬
werbebetriebe spätestens um 16 Uhr zu schließen. Dies gilt
1. Verordnung zur Lärmbekämpfung im Bereich der
nicht für Gastgewerbebetriebe in der Betriebsart „Rasthaus“
Landeshauptstadt Innsbruck
n Autobahnen sowie für Gastgewerbebetriebe, die regel
(Auszug
mäßig Gäste beherbergen.
Gemäß § 18, Abs. 1, des Innsbrucker Stadtrechtes, LGB
(2) Für die Nacht vom 31. Dezember zum 1. sänne
17/1966, in der Fassung LGBl. Nr. 28/1969 und LGBl. Nr
Silvesternacht), wird für alle Gastgewerbebetriebe von de
79/1972, wird zur Bekämpfung des Lärms im Gemeinde
Festsetzung einer Sperrzeit abgesehen.
gebiet der Landeshauptstadt Innsbruck, soweit durch diesen
(3) In den Nächten vom Faschingssamstag bis zur
eine Störung des örtlichen Gemeinschaftslebens erfolgt, ver¬
Faschingsdienstag können Gastgewerbebetriebe um zwe
rdnet:
Studen länger, als sich aus den §§ 1 und 3 ergibt, offenge
Garagenbenützung
nalten werden.
(1) Das Befahren von Toreinfahrten,
Hausvorplätzen
(4) Während der Innsbrucker Messe können Gastgewerbe
und -höfen in verbauten Teilen des Stadtgebietes mit ein
betriebe, die ihren Standort in der Landeshauptstadt Inns
spurigen Kraftfahrzeugen oder Motorfahrrädern bei laufen
ruck haben, um eine Stunde länger, als sich aus den §§ 1
dem Motor ist verboten
und 3 ergibt, offengehalten werden.
(2) Außerhalb öffentlicher Verkehrsflächen ist:
(5) Auf Gastgewerbebetriebe in der Betriebsart „Brannt
das unnötige Laufenlassen von Fahrzeugmotoren,
veinschenke“ finden die Bestimmungen der Abs. 2 bis 4 keine
b)
die Erregung vermeidbaren Lärms beim Be- und Ent¬
Anwendung.
aden von Fahrzeugen,
c) die Abgabe von Schallzeichen, soweit diese nicht un¬
§ 5 Nicht konzessionspflichtige
mittelbar zu Warnzwecken dienen, und
Gastgewerbe
d) die Erregung vermeidbaren Lärms beim Schließen von
(1) Tätigkeiten im Rahmen von nicht konzessionspflichti
Fahrzeug- und Garagentüren
gen Gastgewerben im Sinne des § 190 Z. 4 bis 6 GewO 1973
verboten.
bei Veranstaltungen im Freien können frühestens eine Stund
vor der Veranstaltung begonnen und müssen spätestens eine
§ 2 Benützung von Tongeräten und
Stunde nach der Veranstaltung beendet werder
Musikinstrumenten
(2) Tätigkeiten im Rahmen von nicht konzessionspflicht:
(1) Die Benützung von Tonempfangs- und -wiedergabe
gen Gastgewerben im Sinne des § 190 Z. 4 bis 6 GewO 1973
geräten, wie Rundfunk- und Fernsehgeräten, Plattenspielern
auf der Straße können, soweit im folgenden nicht anderes
onbandgeräten, Lautsprechern u. dgl., sowie Musikinstru¬
bestimmt ist, von 8 Uhr bis 20 Uhr ausgeübt werden
menten in öffentlichen Anlagen der Stadtgemeinde Innsbrud
(3) Tätigkeiten im Rahmen von nicht konzessionspflichti¬
und von ihr betriebenen Sport-, Spiel- und Campingplätzen
gen Gastgewerben im Sinne des Abs. 2, die sich auf die
sowie Badeanstalten ist verboten
Verabreichung und den Verkauf von heißen Würsteln und
(2) Die Bestimungen des Absatzes 1 gelten nicht für
üblichen Arten von Beigaben, wie Essiggemüse, Senf, Kren,
a) Organe von Behörden, das Bundesheer sowie für
rot und Gebäck, beschränken („Würstelstände“), können
Zettungs-, Feuerwehr- oder Katastrophenhilfsdienste, sowei
in der Zeit von 18 Uhr bis 3 Uhr ausgeübt werden.
lie Verwendung von Tongeräten bei deren Einsätzen not
(4) Tätigkeiten im Rahmen von nicht konzessionspflichti¬
wvendig ist und
gen Gastgewerben im Sinne des Abs. 2, die sich auf die
b) gesetzlich erlaubte öffentliche Veranstaltungen aller
Verabreichung und den Verkauf von Brot, Gebäck und vor
Art.
mit Milchprodukten belegten Broten sowie auf den Aus
§ 3 Haus- und Gartenarbeiten
schank von Milch und Milchmischgetränken beschränken
Die Verrichtung lärmerregender Haus- und Gartenarbei¬
können in der Zeit von 19 Uhr bis 8 Uhr ausgeübt werden
en ist an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen überhaupt, ar
Werktagen in der Zeit von 12 Uhr bis 15 Uhr und vor
§ 6 Ankündigung der Sperrstunde
20 Uhr bis 6 Uhr verboten. Dies gilt insbesondere für die
Gastgewerbetreibende bzw. deren Geschäftsführer sind
Benützung von mit Verbrennungsmotoren betriebenen Gar
erpflichtet, die Gäste rechtzeitig, spätestens jedoch eine
ten- und Arbeitsgeräten sowie für das Ausklopfen von
der
Viertelstunde vorher, ausdrücklich auf den Eintritt
Teppichen, Decken, Matratzen u. dgl.
Sperrstunde aufmerksam zu machen. Diese Verpflichtung gil
nicht für Personen, die ein im § 5 bezeichnetes nicht kon
§ 4 Betrieb von Schnee-Erzeugungs
zessionspflichtiges Gastgewerbe ausüber
geräten
§ 7 Anzeigepflich
Der Betrieb von Schnee-Erzeugungsgeräten ist in der Zeit
on 22 Uhr bis 6 Uhr verboten
Gastgewerbetreibende bzw. deren Geschäftsführer, die von
den im § 3 Abs. 2 und 3 vorgesehenen Möglichkeiten Ge¬
§ 5 Bautätigkeiten
rauch machen wollen, haben dies vorher schriftlich der
örtlich zuständigen Gewerbebehörde anzuzeigen.
(1] Die Vornahme von lärmerregenden Bautätigkeiten
st an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen überhaupt, an
§ 8 Anschlagepflicht
WVerktagen in der Zeit der Nachtruhe, das ist von 22 Uh
bis 6 Uhr (§ 9), verboten.
(1) Gastgewerbetreibende bzw. deren Geschäftsführe
haben auf die Bestimmungen dieser Verordnung in den
(2) Vom Verbot ausgenommen sind Bautätigkeiten in¬
Gastlokalen deutlich sichtbar hinzuweisen
folge Notstandsmaßnahmen oder im öffentlichen Interesse
liegende Arbeiten
(2) Gastgewerbetreibende bzw. deren Geschäftsführer, die
egelmäßig den Gastgewerbebetrieb vor Eintritt der Sperr
§ 6 Werksignale
stunde (§§ 1 und 3 Abs. 4) schließen, haben in den Gast
okalen deutlich sichtbar darauf hinzuweisen
Die Abgabe von Werksignalen, welche außerhalb des
(3]) Die in den Abs. 1 und 2 enthaltenen Verpflichtunger
eweiligen Betriebsgeländes vernehmbar sind, ist — sofern
gelten nicht für Personen, die ein im § 5 bezeichnetes nich
liese nicht unmittelbar zu Warn- oder Alarmzwecken die¬
onzessionspflichtiges Gastgewerbe ausüben.
ien — verboten
§ 7 Knallkörper
(4) Gastgewerbetreibende bzw. deren Geschäftsführer, die
von der im § 3 Abs. 2 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch
(1) Außerhalb öffentlicher Verkehrsflächen ist das Ab¬
machen, haben auf der Speisenkarte sowie in den Gastloka¬
feuern von Knallkörpern und lärmentwickelnden Raketen
en deutlich sichtbar darauf hinzuweisen, daß sie bis minde
ller Art — ausgenommen das Böllerschießen im Zusammen¬
stens 23 Uhr warme Speisen à la carte anbieten.
hang mit Brauchtumsveranstaltungen und Kinderspielzeuge,
wie Zündplättchen oder Zündbänder — verboten.
§ 9 Schlußbestimmungen
(2) Die Bestimmungen des Absatzes 1 gelten nicht für
1] Diese
Verordnung tritt mit dem der Kundmachung
das Abfeuern von Knallkörpern und
lärmentwickelnde
folgenden Monatsersten in Kraft.
Raketen als Warn- oder Rettungssignale — insbesonder
(2) Gleichzeitig tritt gemäß § 375 Abs. 1 Z. 70 GewO
im Zusammenhang mit Einsätzen von Organen der Be¬
hörden, des Bundesheeres und von Rettungs-, Feuerwehr¬
auße
973 die Sperrzeitenverordnung 1971, LGBl. Nr. 57,
und Katastrophenhilfsdiensten — sowie für das Abbrenner
Kraft.
II