Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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II
Allgemein Wissenswertes
63
b) ein Tier ohne dringenden Anlaß zu Arbeitsleistungen
S 7
erwendet, die offensichtlich seine Kräfte übersteigen, oden
(1) Hat jemand Handlungen, die nach diesem Gesetz mit
die ihm erhebliche Schmerzen bereiten, oder denen es in¬
Strafe bedroht sind, wiederholt begangen, so kann ihm die
folge seines Zustandes nicht gewachsen ist
Bezirksverwaltungsbehörde (Bundespolizeibehörde
das
c) ein Tier zu Abrichtungen, Filmaufnahmen, Schaustel
Halten von bestimmten Tieren für bestimmte Zeit durch Be
lungen oder ähnlichen Veranstaltungen verwendet, sowei
scheid untersagen oder die Bestellung einer fachlich geeig.
sie mit erheblichen Schmerzen oder Gesundheitsstörungen
iete Person für die Beaufsichtigung oder Wartung dieser
für das Tier verbunden sind;
iere anordnen, wenn besondere Umstände die Befürchtung
d) ein Haustier oder gefangenes Tier aussetzt, in der Ab
rechtfertigen, daß die Tat wiederholt werde
sicht, es umkommen zu lassen;
(2) Verbotswidrig gehaltene Tiere sind für verfallen zu
e) Hunde auf Schärfe an lebenden Tieren abrichtet oder
erklären.
rüft;
f) einem über zwei Wochen alten Hund ohne sachgemäße
10. Sperrzeitenverordnung 1975
Betäubung die Ohren oder den Schwanz kürzt (kupiert);
g) einem Pferd die Schweifrübe kürzt; das Kürzen is
Verordnung des Landeshauptmannes vom 17. Februar 1977
zulässig, wenn es zur Behebung einer Untugend oder einer
iber die Regelung der Sperrzeiten in den Gastgewerbe¬
Erkrankung der Schweifrübe durch einen Tierarzt unter Be¬
betrieben
äubung vorgenommen wird
Gemäß § 198 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr.
h) an einem Tier in unsachgemäßer Weise oder ohne Be¬
0/1974, wird nach Anhören der Kammer der gewerblicher
täubung einen schmerzhaften Eingriff vornimmt. Einer Be
Virtschaft für Tirol und der Kammer für Arbeiter und Ange¬
äubung bedarf es nicht, sofern der mit dem Eingriff ver
tellte für Tirol verordnet:
bundene Schmerz nur geringfügig ist oder bei gleichen oder
ähnlichen Eingriffen an Menschen eine Betäubung in der
Regel unterbleibt, oder die Betäubung im Einzelfall nach tier¬
§ 1 Sperrstunde
ärztlichen Ermessen nicht durchführbar erscheint. Die Kastra
(1) Gastgewerbebetriebe sind, soweit im folgenden nicht
tion ist als schmerzlicher Eingriff anzusehen bei Pferden
nderes bestimmt ist, spätestens um 24 Uhr zu schließen
bei über vier Monate alten Rindern oder Schweinen un
(2) Abweichend von der Bestimmung des Abs. 1 sind Gast
bei geschlechtsreifen Schaf- und Ziegenböcken, mit Aus
gewerbebetriebe
nahme der unblutigen Kastration durch die Bordizza-Zange;
a) in der Betriebsart „Jausenstation“, „Milchtrinkstube“
ein in einer Form gehaltenes Pelztier anders als unter
Milchbar“, „Eisdiele“, „Eissalon“ und „Branntweinschenke““
Betäubung oder sonst schmerzlos tötet.
spätestens um 22 Uhr,
b) in der Betriebsart „Kaffeehaus“ spätestens um 1 Uhr
§ 2
und
in der Betriebsart „Bar“ spätestens um 3 Uhr
(2) Als Tierquälerei im Sinne dieses Gesetzes sind die
zu schließen.
Handlungen nicht anzusehen, die bei weidgerechter Aus¬
(3) Wenn in einem Gebäude ein Gastgewerbe in mehreren
bung der Jagd oder Fischerei herkömmlich oder die zur
Betriebsarten, für die verschiedene Sperrstunden festgesetz
Vertilgung schädlicher Tiere geboten sind
sind, ausgeübt wird und die den einzelnen Betriebsarten
zugeordneten Gastlokale räumlich nicht völlig getrennt sind
§ 3
zilt für den gesamten Gastgewerbebetrieb die zuerst ein
retende Sperrstunde.
(1] Durch Verordnung der Landesregierung können zum
Schutz der Tiere gegen Quälerei bestimmte Arten der Be¬
§ 2 Aufsperrstunde
handlung von Tieren und die Verwendung bestimmter Ge¬
schirre, Fesseln oder anderer Geräte bei der Ausnützun
Gastgewerbebetriebe in der Betriebsart „Bar“ dürfen frü
tierischer Arbeitskraft oder beim Tierfang verboten sowi
hestens um 16 Uhr, alle übrigen Gastgewerbebetriebe, sowei
Bestimmungen über das Schlachten von Tieren erlassen wer¬
im folgenden nicht anderes bestimmt ist, frühestens um 6
len.
Uhr geöffnet werden.
(2) Soweit durch die in Aussicht genommenen Verordnun¬
gen Interessen berührt werden, zu deren Wahrung bestimm¬
§ 3 Sonderregelungen für bestimmte
e Körperschaften gesetzlich berufen sind, müssen diese Kör¬
Gastgewerbebetriebe
perschaften gehört werden.
Gastgewerbebetriebe in der Betriebsart „Branntwein¬
§ 4
schenke“ dürfen an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen
nicht geöffnet werden.
(1) Ubertretungen dieses
Gesetzes oder der darauf be
(2) Gastgewerbebetriebe in der Betriebsart „Hotel'
gründeten Verordnungen und Verfügungen werden als Ver¬
können
Restaurant“, „Café-Restaurant“ oder „Gasthof
waltungsübertretung von der Bezirksverwaltungsbehörde (im
nach erfolgter Anzeige (§ 7) bis 1 Uhr offengehalten werden,
Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde von dieser
wenn zumindest in der Zeit vom 1. Juli bis 30. September
mit Arrest bis zu vier Wochen oder mit Geld bis zu 1000
chilling, bei vorsätzlicher Begehung oder bei besonders er
oder vom 20. Dezember bis 31. März an allen Betriebstager
schwerenden Umständen mit Arrest bis zu acht Wochen oder
der Woche warme Speisen à la carte bis mindestens 23 Uh
angeboten werden.
nit Geld bis zu 2000 Schilling bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer es duldet, daß eine al¬
(3) Gastgewerbebetriebe in der Betriebsart „Kaffeehaus
können nach erfolgter Anzeige bis 2 Uhr offengehalten wer
ierquälerei mit Strafe bedrohte Handlung durch eine Per¬
den, wenn zumindest während der im Abs. 2 angeführter
son, die er zu beaufsichtigen, zu erziehen oder zu unter
Zeiträume an allen Betriebstagen der Woche ein Berufsmu
richten hat, begangen wird, obgleich er die Tat leicht hätte
siker jeweils vier oder mehr Stunden beschäftigt wird.
verhindern können.
(3) Arbeitnehmer, die eine Tierquälerei im Auftrag des
(4) Gastgewerbebetriebe in der Betriebsart „Bar“, die
ihren Standort in der Landeshauptstadt Innsbruck haben,
Arbeitgebers begangen haben, werden nicht bestraft, sofern
können bis 4 Uhr offengehalten werden.
hnen wegen ihrer wirtschaftlichen Abhängigkeit die Nicht¬
befolgung des Auftrages nicht zugemutet werden konnte.
(5) Für Gastgewerbebetriebe in der Betriebsart „Rast
haus“ an Bundesautobahnen wird von der Festsetzung einer
(4) Der Versuch ist strafbar.
Sperrzeit abgesehen
(6) Gastgewerbebetriebe, für die im Konzessionsbescheid
§ 5
der — in den Fällen des § 343 Abs. 3 GewO 1973 — im
Konzessionsdekret eine von den Bestimmungen dieser Ver¬
(1) Neben der Strafe können die zur Begehung der Ta
ordnung abweichende Betriebszeit festgesetzt ist, sind ar
gebrauchten oder bestimmten Geräte für verfallen erklär
diese Betriebszeit gebunden.
verden, wenn sie dem Täter oder einem Mitschuldigen ge
ören oder ihnen vom Verfügungsberechtigten überlassen
(7) Wird ein Gastgewerbe in räumlicher Verbindung mit
rden sind. Ebenso kann das den Gegenstand der straf
einem dem Ladenschlußgesetz, BGBl. Nr. 156/1958, in de
enHandlung bildende Tier für verfallen erklärt werden
assung der Ladenschlußgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 203
nn es dem Täter oder einem Mitschuldigen gehört.
1964, unterliegenden Gewerbe ausgeübt, so gelten
dies
Bundesgesetze und die Tiroler Ladenschlußverordnung 1965
Kann eine bestimmte Person verfolgt oder bestraft
LGBl. Nr. 19, in ihrer jeweiligen Fassung auch für das Gast
werden, so kann auf den Verfall selbständig erkannt werden
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rigen die Voraussetzungen hiefür vorlieger
gewerbe
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