II Allgemein Wissenswertes 63 b) ein Tier ohne dringenden Anlaß zu Arbeitsleistungen S 7 erwendet, die offensichtlich seine Kräfte übersteigen, oden (1) Hat jemand Handlungen, die nach diesem Gesetz mit die ihm erhebliche Schmerzen bereiten, oder denen es in¬ Strafe bedroht sind, wiederholt begangen, so kann ihm die folge seines Zustandes nicht gewachsen ist Bezirksverwaltungsbehörde (Bundespolizeibehörde das c) ein Tier zu Abrichtungen, Filmaufnahmen, Schaustel Halten von bestimmten Tieren für bestimmte Zeit durch Be lungen oder ähnlichen Veranstaltungen verwendet, sowei scheid untersagen oder die Bestellung einer fachlich geeig. sie mit erheblichen Schmerzen oder Gesundheitsstörungen iete Person für die Beaufsichtigung oder Wartung dieser für das Tier verbunden sind; iere anordnen, wenn besondere Umstände die Befürchtung d) ein Haustier oder gefangenes Tier aussetzt, in der Ab rechtfertigen, daß die Tat wiederholt werde sicht, es umkommen zu lassen; (2) Verbotswidrig gehaltene Tiere sind für verfallen zu e) Hunde auf Schärfe an lebenden Tieren abrichtet oder erklären. rüft; f) einem über zwei Wochen alten Hund ohne sachgemäße 10. Sperrzeitenverordnung 1975 Betäubung die Ohren oder den Schwanz kürzt (kupiert); g) einem Pferd die Schweifrübe kürzt; das Kürzen is Verordnung des Landeshauptmannes vom 17. Februar 1977 zulässig, wenn es zur Behebung einer Untugend oder einer iber die Regelung der Sperrzeiten in den Gastgewerbe¬ Erkrankung der Schweifrübe durch einen Tierarzt unter Be¬ betrieben äubung vorgenommen wird Gemäß § 198 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. h) an einem Tier in unsachgemäßer Weise oder ohne Be¬ 0/1974, wird nach Anhören der Kammer der gewerblicher täubung einen schmerzhaften Eingriff vornimmt. Einer Be Virtschaft für Tirol und der Kammer für Arbeiter und Ange¬ äubung bedarf es nicht, sofern der mit dem Eingriff ver tellte für Tirol verordnet: bundene Schmerz nur geringfügig ist oder bei gleichen oder ähnlichen Eingriffen an Menschen eine Betäubung in der Regel unterbleibt, oder die Betäubung im Einzelfall nach tier¬ § 1 Sperrstunde ärztlichen Ermessen nicht durchführbar erscheint. Die Kastra (1) Gastgewerbebetriebe sind, soweit im folgenden nicht tion ist als schmerzlicher Eingriff anzusehen bei Pferden nderes bestimmt ist, spätestens um 24 Uhr zu schließen bei über vier Monate alten Rindern oder Schweinen un (2) Abweichend von der Bestimmung des Abs. 1 sind Gast bei geschlechtsreifen Schaf- und Ziegenböcken, mit Aus gewerbebetriebe nahme der unblutigen Kastration durch die Bordizza-Zange; a) in der Betriebsart „Jausenstation“, „Milchtrinkstube“ ein in einer Form gehaltenes Pelztier anders als unter Milchbar“, „Eisdiele“, „Eissalon“ und „Branntweinschenke““ Betäubung oder sonst schmerzlos tötet. spätestens um 22 Uhr, b) in der Betriebsart „Kaffeehaus“ spätestens um 1 Uhr § 2 und in der Betriebsart „Bar“ spätestens um 3 Uhr (2) Als Tierquälerei im Sinne dieses Gesetzes sind die zu schließen. Handlungen nicht anzusehen, die bei weidgerechter Aus¬ (3) Wenn in einem Gebäude ein Gastgewerbe in mehreren bung der Jagd oder Fischerei herkömmlich oder die zur Betriebsarten, für die verschiedene Sperrstunden festgesetz Vertilgung schädlicher Tiere geboten sind sind, ausgeübt wird und die den einzelnen Betriebsarten zugeordneten Gastlokale räumlich nicht völlig getrennt sind § 3 zilt für den gesamten Gastgewerbebetrieb die zuerst ein retende Sperrstunde. (1] Durch Verordnung der Landesregierung können zum Schutz der Tiere gegen Quälerei bestimmte Arten der Be¬ § 2 Aufsperrstunde handlung von Tieren und die Verwendung bestimmter Ge¬ schirre, Fesseln oder anderer Geräte bei der Ausnützun Gastgewerbebetriebe in der Betriebsart „Bar“ dürfen frü tierischer Arbeitskraft oder beim Tierfang verboten sowi hestens um 16 Uhr, alle übrigen Gastgewerbebetriebe, sowei Bestimmungen über das Schlachten von Tieren erlassen wer¬ im folgenden nicht anderes bestimmt ist, frühestens um 6 len. Uhr geöffnet werden. (2) Soweit durch die in Aussicht genommenen Verordnun¬ gen Interessen berührt werden, zu deren Wahrung bestimm¬ § 3 Sonderregelungen für bestimmte e Körperschaften gesetzlich berufen sind, müssen diese Kör¬ Gastgewerbebetriebe perschaften gehört werden. Gastgewerbebetriebe in der Betriebsart „Branntwein¬ § 4 schenke“ dürfen an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen nicht geöffnet werden. (1) Ubertretungen dieses Gesetzes oder der darauf be (2) Gastgewerbebetriebe in der Betriebsart „Hotel' gründeten Verordnungen und Verfügungen werden als Ver¬ können Restaurant“, „Café-Restaurant“ oder „Gasthof waltungsübertretung von der Bezirksverwaltungsbehörde (im nach erfolgter Anzeige (§ 7) bis 1 Uhr offengehalten werden, Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde von dieser wenn zumindest in der Zeit vom 1. Juli bis 30. September mit Arrest bis zu vier Wochen oder mit Geld bis zu 1000 chilling, bei vorsätzlicher Begehung oder bei besonders er oder vom 20. Dezember bis 31. März an allen Betriebstager schwerenden Umständen mit Arrest bis zu acht Wochen oder der Woche warme Speisen à la carte bis mindestens 23 Uh angeboten werden. nit Geld bis zu 2000 Schilling bestraft. (2) Ebenso wird bestraft, wer es duldet, daß eine al¬ (3) Gastgewerbebetriebe in der Betriebsart „Kaffeehaus können nach erfolgter Anzeige bis 2 Uhr offengehalten wer ierquälerei mit Strafe bedrohte Handlung durch eine Per¬ den, wenn zumindest während der im Abs. 2 angeführter son, die er zu beaufsichtigen, zu erziehen oder zu unter Zeiträume an allen Betriebstagen der Woche ein Berufsmu richten hat, begangen wird, obgleich er die Tat leicht hätte siker jeweils vier oder mehr Stunden beschäftigt wird. verhindern können. (3) Arbeitnehmer, die eine Tierquälerei im Auftrag des (4) Gastgewerbebetriebe in der Betriebsart „Bar“, die ihren Standort in der Landeshauptstadt Innsbruck haben, Arbeitgebers begangen haben, werden nicht bestraft, sofern können bis 4 Uhr offengehalten werden. hnen wegen ihrer wirtschaftlichen Abhängigkeit die Nicht¬ befolgung des Auftrages nicht zugemutet werden konnte. (5) Für Gastgewerbebetriebe in der Betriebsart „Rast haus“ an Bundesautobahnen wird von der Festsetzung einer (4) Der Versuch ist strafbar. Sperrzeit abgesehen (6) Gastgewerbebetriebe, für die im Konzessionsbescheid § 5 der — in den Fällen des § 343 Abs. 3 GewO 1973 — im Konzessionsdekret eine von den Bestimmungen dieser Ver¬ (1) Neben der Strafe können die zur Begehung der Ta ordnung abweichende Betriebszeit festgesetzt ist, sind ar gebrauchten oder bestimmten Geräte für verfallen erklär diese Betriebszeit gebunden. verden, wenn sie dem Täter oder einem Mitschuldigen ge ören oder ihnen vom Verfügungsberechtigten überlassen (7) Wird ein Gastgewerbe in räumlicher Verbindung mit rden sind. Ebenso kann das den Gegenstand der straf einem dem Ladenschlußgesetz, BGBl. Nr. 156/1958, in de enHandlung bildende Tier für verfallen erklärt werden assung der Ladenschlußgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 203 nn es dem Täter oder einem Mitschuldigen gehört. 1964, unterliegenden Gewerbe ausgeübt, so gelten dies Bundesgesetze und die Tiroler Ladenschlußverordnung 1965 Kann eine bestimmte Person verfolgt oder bestraft LGBl. Nr. 19, in ihrer jeweiligen Fassung auch für das Gast werden, so kann auf den Verfall selbständig erkannt werden 1 U rigen die Voraussetzungen hiefür vorlieger gewerbe 64 82200 ’uepten 3) AN 818