Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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Allgemein Wissenswertes
(2) Glöfen, die an einen eigenen Rauchfang angeschlossen
(11) Alle Absperr- und Sicherheitsvorrichtungen sind
sind, müssen mit einem Zugbegrenzer ausgestattet sein, der
monatlich auf Wirksamkeit und Leichtgängigkeit zu prüfen
einen unzulässigen Zug im Ofen selbsttätig verhindert, in
(12) Das in den Behältern anfallende Kondenswasser is
seiner Ansprechempfindlichkeit unverändert eingestell
i8
egelmäßig zu entfernen
und erst bei einer Zugstärke von 0,25 mbar [2,5 mm Wi
(13) Der Rostschutzanstrich der Behälter ist instand zu
kp/m*)] anspricht. Der Zugbegrenzer kann auch durch einen
halten.
elbsttätigen Verbrennungsluftbegrenzer ersetzt werden.
(14) Undichte Behälter sind unverzüglich zu entleeren und
(3) Glöfen, die an einen Rauchfang angeschlossen werden
dürfen erst nach fachmännischer Instandsetzung und neuer¬
der auch von anderen Feuerstätten mitbenützt wird, müsser
licher Uberprüfung durch einen Sachverständigen wieder be¬
mit einem selbsttätigen Verbrennungsluftbegrenzer ausge¬
nützt werden
stattet sein; ein etwa vorhandener Zugbegrenzer ist unwirk¬
(15) Bei der vollständigen Entleerung der Behälter müssen
sam zu machen.
lektrische Heizölvorwärmeeinrichtungen abgeschaltet wer¬
(4) Vor Inbetriebnahme des Glofens ist eine Bestätigung
den
des zuständigen Rauchfangkehrermeisters einzuholen, daß
(16) Das Einsteigen in die Behälter und das Arbeiten ir
der Rauchfang den notwendigen Querschnitt sowie den er
diesen dürfen nur unter Einhaltung der einschlägigen für
orderlichen Zug aufweist. Diese Bescheinigung ist aufzu¬
len Schutz der Dienstnehmer geltenden Vorschriften erfol¬
bewahren und der Behörde auf Verlangen vorzuweisen.
gen.
18.6 Olöfen mit elektromotorischen Einrichtungen
(17) Die Abgastemperatur und der Staub- und Rußgehalt
der Abgase von bewilligungspflichtigen Anlagen mit Zer
Solche Glöfen müssen mit einem Magnetventil ausge¬
stäubungsbrennern sind einmal jährlich messen zu lassen
tattet sein, das die Olzufuhr bei Ausfall dieser Einrichtun¬
Die hierüber auszustellenden Befunde sind aufzubewahren
gen unterbrich
und der Behörde über Verlangen vorzulegen. Die Messunger
§ 19 Andere Glöfen
können, außer von den einschlägigen Sachverständigen, auc
on Monteuren der Heizungs- und Brennerfirmen und vor
Andere Glöfen, wie z. B. solche größerer Leistung oder für
Rauchfangkehrern durchgeführt werden.
tagenheizungen, zentrale Warmluftheizungen oder kleine
Warmwasserzentralheizungen, sind nach den Bestimmungen
(18] Es dürfen nur Heizöle verwendet werden, die wenig.
stens den in den einschlägigen ÖNORMEN festgelegter
es § 18 Pkt. 18.2 herzustellen und zu betreiben. Darüber
ualitätsansprüchen genügen. Sollte durch öffentliche Ver
inaus bleibt es der Baubehörde überlassen, jene Bestim
mungen des III. Abschnittes anzuwenden, deren Beachtung
rdnungen die Einhaltung strengerer Bestimmungen verlang
im Interesse der Abwendung von Gefahren geboten ist.
werden, so gelten diese.
Betriebsvorschriften
§ 24 Anschläge
(1) Im Heizraum ist an gut sichtbarer Stelle eine Be¬
§ 22 Geltungsbereich
dienungsanweisung in dauerhafter Ausführung anzuschlagen,
Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für alle Ol
aus der
euerungsanlagen mit Ausnahme der Glöfen für Einzel¬
a) die Grenzwerte des für den Brenner geeigneten Heiz¬
heizung
öls,
§ 23 Vorschriften für die Benützung
die Wartung der Anlage
die Inbetriebnahme und das Stillsetzen des Ölbrenners
(1) Die Olfeuerungsanlagen sind in betriebssicherem Zu
die bei Störung oder Gefahr zu ergreifenden Maßnah¬

stand zu erhalten, zeitgerecht zu reinigen und entsprechenc
men hervorgehen.
zu beaufsichtigen. Zur Wartung dürfen nur verläßliche, mi
(2) An den Türen zu Räumen, in denen mehr als 100
der Einrichtung und Wirkungsweise der Anlage vertraute
Liter Heizöl gelagert wird, ist auf die Menge und Art des
Personen herangezogen werden
Lagergutes durch einen rot umrandeten Anschlag in der
(2) In Hochhäusern, Beherbergungsbetrieben, öffentlichen
Mindestgröße von 20 x 30 cm mit folgendem Text hinzu
Gebäuden und anderen Bauten mit Menschenansammlungen
wveisen:
ist die Olfeuerungsanlage jährlich mindestens einmal durch
Hier werden ........ Liter
einen Fachmann auf ihre Betriebssicherheit überprüfen zu
Heizöl gelagert!
assen
Rauchen und Hantieren mit offener Flamme verboten!
Die hierüber auszustellenden Prüfbescheinigungen sind
(3) An den Türen zu Heiz- und Lagerräumen ist anzu¬
gesammelt zu verwahren und der Behörde auf Verlangen
schlagen:
orzuzeigen.
Zutritt für Unberufene verboten!
(3) Die Heiz- und Öllagerräume sind stets rein zu halten.
(4) An der Füllstelle ist anzuschlagen:
rforderlichenfalls sind Tropftassen aus nicht brennbaren
a) Pflicht zur Feststellung des freien Tankraumes I§ 23
Baustoffen unterzustellen. Olverschmutzte Putzwolle dar
nur in dicht verschlossenen Behältern aus nicht brennbaren
5)
b) erforderlichenfalls das Verbot des Befüllens von Bat¬
Material aufbewahrt werden.
teriebehältern unter Druck [§ 23 (5
4) Im Heizraum dürfen außer der genehmigten Heizöl¬
c) die Art der eingebauten Überfüllsicherung [§ 7 Pkt. 7.2
menge keine brennbaren Stoffe gelagert werden. Im Heiz¬
3)1.
öllagerraum ist außer der genehmigten Lagerung von Heizöl
(5) In den Heiz- und Lagerräumen sind die hiefür gel
und anderen brennbaren Flüssigkeiten nur die Mitlagerun,
tenden Vorschriften für die Benützung nach § 23 anzuschla¬
von festen Brennstoffen im Rahmen der Bestimmungen de
gen
§ 3 Pkt. 3.1 zulässig.
Inkrafttreten
5) Vor der Befüllung der Lagerbehälter ist die zulässig
füllmenge zu ermitteln, um eine Überfüllung zu vermeiden
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1974 in Kraft.
Batteriebehälter dürfen nicht unter Druck gefüllt werden
leichzeitig tritt die Verordnung der Landesregierung vom
entsprechende Anschläge sind bei der Füllstelle anzubringen
1. September 1967, Bote für Tirol Nr. 234, über die Er
ichtung und den Betrieb von Olfeuerungsanlagen und die
(6) Das Ab- und Umfüllen von Heizöl darf nur unter Zu¬
Lagerung von Heizöl außer Kraft.
ilfenahme geeigneter Vorrichtungen, wie Zapfhähne, Pum¬
pen mit Schlauch, Tüllen, Trichter u. ä., erfolgen. Verschüt¬
tetes Heizöl ist unverzüglich zu entfernen.
9. Tierschutzgeset:
LCBl. Nr. 6/1949 (Auszug
(7) Stehen von mehreren Feuerungsanlagen, die an einer
gemeinsamen Rauchfang angeschlossen sind, nur einzelne
(1) Einer Tierquälerei macht sich schuldig, wer ein Tiel
in Betrieb, so müssen die unbenützten möglichst dicht ab
rausam behandelt oder wer ein Haustier oder gefangen¬
geschlossen werden.
ehaltenes Tier, dem das Weiterleben offenbar eine Qual
8] Vorrichtungen zur Drosselung des Rauchabzuges sind
bedeuten würde, zu einem anderen Zweck als zur alsbaldigen
bei Olfeuerungsbetrieb in offener Stellung so zu befestigen
schmerzlosen Tötung veräußert oder erwirbt, oder wer ein
daß sie nicht zufallen können
Tier aus bloßem Mutwillen tötet.
(9) Die Lüftungseinrichtungen des Heizraumes sind bei
(2) Insbesondere macht sich einer Tierquälerei schuldig
Betrieb der Anlage offenzuhalten.
wer
ein Tier in Haltung, Pflege oder Unterbringung oder
(10) Bei Auftreten von Störungen muß der Olzufluß zum
bei der Beförderung derart vernachlässigt, daß es dadurch
Brenner abgestellt werden. Die Wiederinbetriebnahme dar
chaden erleidet;
heb
erhebliche Schmerzen oder
ien
erst nach fachmännischer Behebung des Fehlers erfolge
II