62 Allgemein Wissenswertes (2) Glöfen, die an einen eigenen Rauchfang angeschlossen (11) Alle Absperr- und Sicherheitsvorrichtungen sind sind, müssen mit einem Zugbegrenzer ausgestattet sein, der monatlich auf Wirksamkeit und Leichtgängigkeit zu prüfen einen unzulässigen Zug im Ofen selbsttätig verhindert, in (12) Das in den Behältern anfallende Kondenswasser is seiner Ansprechempfindlichkeit unverändert eingestell i8 egelmäßig zu entfernen und erst bei einer Zugstärke von 0,25 mbar [2,5 mm Wi (13) Der Rostschutzanstrich der Behälter ist instand zu kp/m*)] anspricht. Der Zugbegrenzer kann auch durch einen halten. elbsttätigen Verbrennungsluftbegrenzer ersetzt werden. (14) Undichte Behälter sind unverzüglich zu entleeren und (3) Glöfen, die an einen Rauchfang angeschlossen werden dürfen erst nach fachmännischer Instandsetzung und neuer¬ der auch von anderen Feuerstätten mitbenützt wird, müsser licher Uberprüfung durch einen Sachverständigen wieder be¬ mit einem selbsttätigen Verbrennungsluftbegrenzer ausge¬ nützt werden stattet sein; ein etwa vorhandener Zugbegrenzer ist unwirk¬ (15) Bei der vollständigen Entleerung der Behälter müssen sam zu machen. lektrische Heizölvorwärmeeinrichtungen abgeschaltet wer¬ (4) Vor Inbetriebnahme des Glofens ist eine Bestätigung den des zuständigen Rauchfangkehrermeisters einzuholen, daß (16) Das Einsteigen in die Behälter und das Arbeiten ir der Rauchfang den notwendigen Querschnitt sowie den er diesen dürfen nur unter Einhaltung der einschlägigen für orderlichen Zug aufweist. Diese Bescheinigung ist aufzu¬ len Schutz der Dienstnehmer geltenden Vorschriften erfol¬ bewahren und der Behörde auf Verlangen vorzuweisen. gen. 18.6 Olöfen mit elektromotorischen Einrichtungen (17) Die Abgastemperatur und der Staub- und Rußgehalt der Abgase von bewilligungspflichtigen Anlagen mit Zer Solche Glöfen müssen mit einem Magnetventil ausge¬ stäubungsbrennern sind einmal jährlich messen zu lassen tattet sein, das die Olzufuhr bei Ausfall dieser Einrichtun¬ Die hierüber auszustellenden Befunde sind aufzubewahren gen unterbrich und der Behörde über Verlangen vorzulegen. Die Messunger § 19 Andere Glöfen können, außer von den einschlägigen Sachverständigen, auc on Monteuren der Heizungs- und Brennerfirmen und vor Andere Glöfen, wie z. B. solche größerer Leistung oder für Rauchfangkehrern durchgeführt werden. tagenheizungen, zentrale Warmluftheizungen oder kleine Warmwasserzentralheizungen, sind nach den Bestimmungen (18] Es dürfen nur Heizöle verwendet werden, die wenig. stens den in den einschlägigen ÖNORMEN festgelegter es § 18 Pkt. 18.2 herzustellen und zu betreiben. Darüber ualitätsansprüchen genügen. Sollte durch öffentliche Ver inaus bleibt es der Baubehörde überlassen, jene Bestim mungen des III. Abschnittes anzuwenden, deren Beachtung rdnungen die Einhaltung strengerer Bestimmungen verlang im Interesse der Abwendung von Gefahren geboten ist. werden, so gelten diese. Betriebsvorschriften § 24 Anschläge (1) Im Heizraum ist an gut sichtbarer Stelle eine Be¬ § 22 Geltungsbereich dienungsanweisung in dauerhafter Ausführung anzuschlagen, Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für alle Ol aus der euerungsanlagen mit Ausnahme der Glöfen für Einzel¬ a) die Grenzwerte des für den Brenner geeigneten Heiz¬ heizung öls, § 23 Vorschriften für die Benützung die Wartung der Anlage die Inbetriebnahme und das Stillsetzen des Ölbrenners (1) Die Olfeuerungsanlagen sind in betriebssicherem Zu die bei Störung oder Gefahr zu ergreifenden Maßnah¬
stand zu erhalten, zeitgerecht zu reinigen und entsprechenc men hervorgehen. zu beaufsichtigen. Zur Wartung dürfen nur verläßliche, mi (2) An den Türen zu Räumen, in denen mehr als 100 der Einrichtung und Wirkungsweise der Anlage vertraute Liter Heizöl gelagert wird, ist auf die Menge und Art des Personen herangezogen werden Lagergutes durch einen rot umrandeten Anschlag in der (2) In Hochhäusern, Beherbergungsbetrieben, öffentlichen Mindestgröße von 20 x 30 cm mit folgendem Text hinzu Gebäuden und anderen Bauten mit Menschenansammlungen wveisen: ist die Olfeuerungsanlage jährlich mindestens einmal durch Hier werden ........ Liter einen Fachmann auf ihre Betriebssicherheit überprüfen zu Heizöl gelagert! assen Rauchen und Hantieren mit offener Flamme verboten! Die hierüber auszustellenden Prüfbescheinigungen sind (3) An den Türen zu Heiz- und Lagerräumen ist anzu¬ gesammelt zu verwahren und der Behörde auf Verlangen schlagen: orzuzeigen. Zutritt für Unberufene verboten! (3) Die Heiz- und Öllagerräume sind stets rein zu halten. (4) An der Füllstelle ist anzuschlagen: rforderlichenfalls sind Tropftassen aus nicht brennbaren a) Pflicht zur Feststellung des freien Tankraumes I§ 23 Baustoffen unterzustellen. Olverschmutzte Putzwolle dar nur in dicht verschlossenen Behältern aus nicht brennbaren 5) b) erforderlichenfalls das Verbot des Befüllens von Bat¬ Material aufbewahrt werden. teriebehältern unter Druck [§ 23 (5 4) Im Heizraum dürfen außer der genehmigten Heizöl¬ c) die Art der eingebauten Überfüllsicherung [§ 7 Pkt. 7.2 menge keine brennbaren Stoffe gelagert werden. Im Heiz¬ 3)1. öllagerraum ist außer der genehmigten Lagerung von Heizöl (5) In den Heiz- und Lagerräumen sind die hiefür gel und anderen brennbaren Flüssigkeiten nur die Mitlagerun, tenden Vorschriften für die Benützung nach § 23 anzuschla¬ von festen Brennstoffen im Rahmen der Bestimmungen de gen § 3 Pkt. 3.1 zulässig. Inkrafttreten 5) Vor der Befüllung der Lagerbehälter ist die zulässig füllmenge zu ermitteln, um eine Überfüllung zu vermeiden Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1974 in Kraft. Batteriebehälter dürfen nicht unter Druck gefüllt werden leichzeitig tritt die Verordnung der Landesregierung vom entsprechende Anschläge sind bei der Füllstelle anzubringen 1. September 1967, Bote für Tirol Nr. 234, über die Er ichtung und den Betrieb von Olfeuerungsanlagen und die (6) Das Ab- und Umfüllen von Heizöl darf nur unter Zu¬ Lagerung von Heizöl außer Kraft. ilfenahme geeigneter Vorrichtungen, wie Zapfhähne, Pum¬ pen mit Schlauch, Tüllen, Trichter u. ä., erfolgen. Verschüt¬ tetes Heizöl ist unverzüglich zu entfernen. 9. Tierschutzgeset: LCBl. Nr. 6/1949 (Auszug (7) Stehen von mehreren Feuerungsanlagen, die an einer gemeinsamen Rauchfang angeschlossen sind, nur einzelne (1) Einer Tierquälerei macht sich schuldig, wer ein Tiel in Betrieb, so müssen die unbenützten möglichst dicht ab rausam behandelt oder wer ein Haustier oder gefangen¬ geschlossen werden. ehaltenes Tier, dem das Weiterleben offenbar eine Qual 8] Vorrichtungen zur Drosselung des Rauchabzuges sind bedeuten würde, zu einem anderen Zweck als zur alsbaldigen bei Olfeuerungsbetrieb in offener Stellung so zu befestigen schmerzlosen Tötung veräußert oder erwirbt, oder wer ein daß sie nicht zufallen können Tier aus bloßem Mutwillen tötet. (9) Die Lüftungseinrichtungen des Heizraumes sind bei (2) Insbesondere macht sich einer Tierquälerei schuldig Betrieb der Anlage offenzuhalten. wer ein Tier in Haltung, Pflege oder Unterbringung oder (10) Bei Auftreten von Störungen muß der Olzufluß zum bei der Beförderung derart vernachlässigt, daß es dadurch Brenner abgestellt werden. Die Wiederinbetriebnahme dar chaden erleidet; heb erhebliche Schmerzen oder ien erst nach fachmännischer Behebung des Fehlers erfolge II