Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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Allgemein Wissenswertes
II
59
c) bei beweglichen Lagerbehältern (z. B. Fässern, Kani¬
Besondere Anforderungen
tern) die Hälfte der gesamten Lagermenge
1] Lagerbehälter nach Pkt. 4.31 (1) müssen, sofern sie
Die Auffangwanne kann bei doppelwandigen Behälterr
aus Flußstahl bestehen, aus gut schweißbaren Blechen ent¬
mit Leckanzeige bis 2000 Liter Inhalt entfallen, wenn die
sprechend den einschlägigen ONORMEN hergestellt sein und
äußere Hülle aus nicht brennbaren Baustoffen besteht und
außen einen dauerhaften Rostschutzanstrich erhalten. Zug¬
den Anforderungen des § 4 entspricht.
anker müssen zur Erhaltung der Begehbarkeit wenigstens
60 cm Abstand voneinander aufweisen. Außerdem gilt
3.4 Offnungen
a) Allseits frei stehende Einzelbehälter
Solche Behälter müssen in der Regel von Wänden und
Der Heizöllagerraum darf nur die zur Belichtung und Be
Decken und untereinander einen Abstand von 50 cm aufwei¬
üftung sowie für den Zugang notwendigen Offnungen auf
sen; bei Lagerbehältern bis 20.000 Liter Fassungsvermöger
weisen. Einstiegsöffnungen müssen im Lichtmaß mindesten“
genügt an zwei zusammenstoßenden Seiten ein Abstand von
,80 x 0,80 Meter groß sein und sind durch Türen zu ver¬
15 cm.
schließen. Diese müssen, soweit sie nicht unmittelbar ins
Der Abstand vom Boden muß mindestens 15 cm betrager
Freie führen, bei Lagermengen über 20.000 Liter zumindest
Die Behälter sind an den Auflageflächen entsprechend z
brandhemmend und selbstschließend, sonst zumindest als
isolieren. Behälter, deren kleinste Grundrißabmessung
Blechtüren
mit Metallzargen und selbstschließend ausge¬
größer als 3 m ist, können satt auf eine leicht gewölbte
bildet sein.
solierte Fundamentplatte gestellt werden.
3.5 Zugänglichkeit
Die Mindestwanddicke beträgt bei Stahlblechausführung
Der Zugang zum Heizöllagerraum darf nicht über Aufent
bei einem Inhalt von weniger als 3500 Liter 3 mm, bei einem
halts- und Heizräume erfolge
In bestehenden Gebäuden
nhalt von mehr als 3500 Liter und weniger als 5000 Liter
darf bei Lagermengen bis 20.000 Liter der Zugang über de
mm und bei größerem Inhalt 5 mm
Heizraum führen. Unter bestehenden Gebäuden sind solche
b) Batteriebehälter
zu verstehen, die vor Inkrafttreten der Ölfeuerungsverorc
In einem Raum dürfen nicht mehr als 5 Batteriebehälte
nung errichtet worden sind
bzw. bisher nur mit festen
ufgestellt werden. Ein Behälter darf nicht mehr als 2000
Brennstoffen beheizt wurden
Liter fassen. Bezüglich der Abstände gilt lit. a mit der Er¬
eichterung, daß der Abstand untereinander nur 5 cm be¬
tragen muß. Mindestwanddicke bei Stahlblechausführung
3.6 Lüftung
mm.
Der Heizöllagerraum muß belüftet werden können, um die
c) Haushaltsbehälter
ostbildung an den Behältern zu vermeiden; bei Lagerunge
Haushaltsbehälter dürfen Offnungen nur an der Oberseite
n Fässern oder Kanistern sowie ortsfesten Behältern ohne
aben. Mindestwanddicke bei Stahlblechausführung bis 650
eigene Lüftungsleitung ist eine ständig wirksame Lüftung
Liter Inhalt 1,25 mm, darüber 2 mn
vorzusehen. Lüftungsöffnungen sind mit feinmaschiger
d) Ortsfeste Behälter in Wohnunger
Drahtgittern von höchstens 3 mm Maschenweite abzuschlie
Diese Behälter sind möglichst in einem Raum ohne Feuer¬
Ben.
tätte aufzustellen. Ist dies nicht möglich, muß gegenüber der
3.7 Beleuchtung
euerstätte ein Mindestabstand von 2 m eingehalten werder
der bei Anbringung einer Abschirmung aus nicht brennbaren
Der Heizöllagerraum ist ausreichend elektrisch zu be¬
austoffen auf im verringert werden kann. Mindestwand
leuchten.
licke bei Stahlblechausführungen 1,25 mm. Die Tragfähigkei
3.8 Unzulässige Einbauten
les Fußbodens ist erforderlichenfalls durch einen Fachmani
Im Heizöllagerraum sind Feuerstätten, Gasmesser und
prüfen zu lassen. Die Behälter müssen in eine Tropftass
aus nicht brennbaren ölfesten Baustoffen gestellt und geger
Rauchfangkehrertürchen unzulässig. Luftheizungs-, Lüftungs
und Gasleitungen sind, soweit sie im Lagerraum nicht über
Umstürzen gesichtert werden. Die Aufstellung auf Holz
haupt vermieden werden können, brandbeständig zu um¬
balkonen ist unzulässig. Auf brandbeständig ausgebildeter
Balkonen ist der Behälter gegen Sonneneinstrahlung und
manteln.
Kälte zu schützen. Behälter mit einem Inhalt von mehr als
100 Liter müssen mit den Glöfen durch eine ortsfeste Lei¬
§ 4 Lagerbehälter
ung verbunden sein. Fässer dürfen in Wohnungen nicht ale
4.1 Allgemeines
Lagerbehälter verwendet werden.
Heizöl darf nur in dichten, allseitig
geschlossenen, bruch
Behältern aus ölbe
icheren und standfest aufgestellten
§ 9 Brandbekämpfung
ständigen Stoffen gelagert werden. Die Behälter müsser
(1) In jedem Raum, in dem bis zu 1000 Liter Heizöl ge¬
zwischen minus 30 und plus 50 Grad Celsius dem möglicher
agert werden, ist eine Kiste mit mindestens 25 Liter Lösch¬
Innen- und Außendruck dauernd standhalten können und
sand mit Wurfschaufel leicht erreichbar bereitzustellen.
die erforderliche Schlagzähigkeit besitzen
Ibersteigt die Summe dieser Einzellagerungen 2000 Liter
st außerdem an leicht zugänglicher Stelle ein für die Be
Bewegliche Lagerbehälter:
be¬
kämpfung von Ölbränden geeigneter Handfeuerlöscher
reitzustellen.
Kanister dürfen nicht mehr als 20 Liter fassen; sie sind
nit Ausgußtüllen zu verseher
(2) Bei Lagerungen von mehr als 1000 Liter sind in de
Fässer dürfen nicht mehr als 200 Liter fassen; sie sind
Nähe des Einganges zum Heizöllagerraum je nach Lage un
nit geeigneten Entnahmevorrichtungen, wie Abfüllhahn oder
Größe der Anlage ein oder mehrere derartige Feuerlöscher
Pumpe mit Schlauch, auszustatten.
bereitzuhalten.
(3) Bei oberirdischen Öllagerungen im Freien sind die
Bestimmungen der Punkte (1) und (2) sinngemäß anzuwen
Ortsfeste Lagerbehälter
den.
Nach der Art der Aufstellung werden unterschieden:
1]) Lagerbehälter, deren Dichtheit von außen durch Augen¬
§ 10 Uberprüfung und Instandhaltung
schein überprüft werden kann.
10.1 Lagerbehälter
Als solche gelten
allseits frei stehende Einzelbehälter
Die ortsfesten Lagerbehälter sind vor Inbetriebnahme
a)
Batteriebehälter,
b)
einer Überprüfung durch einen Sachverständigen zu unter¬
Haushaltsbehälter (einzelne nicht mit der Feuerstätte
ziehen; die Uberprüfung kann auch im Herstellerwerk er
erbundene Lagerbehälter bis zu 1000 Liter Inhalt)
olgen. Lagerbehälter nach § 4 Pkt. 4.31 (1) und 4.42 dürfer
1) ortsfeste Behälter in Wohnungen.
von einem Sachverständigen überprüft werden, der dem
Herstellerbetrieb angehört. Behälter nach 4.43 dürfen nur
(2) Lagerbehälter, deren Dichtheit im Betrieb auf diese
von Sachverständigen überprüft werden, die einer techni
Veise nicht oder nur schwer geprüft werden kann.
schen Abteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung oder
Is solche gelten
dem TUV angehören
a) Unterirdische ins Erdreich eingebettete Behälter,
Durch die Prüfung sind festzustellen:
b) andere nicht oder nur schwer zugängliche Behälte
Die Verwendung des nach den einschlägigen NORMEN
Für Lagerbehälter mit mehr als 300 Liter Inhalt ist de¬
zw. bei Kunststoffbehältern nach dem Gutachten der Ma¬
Pkt
Nachweis zu erbringen, daß sie den Anforderungen nach
terialprüfungsanstalt zugelassenen Werkstoffes;
4.1 genügen. Prüfzeugnisse, die die Ausführung nach den
die Ausführung durch einen kotierten Plan in einem ge¬
zeltenden ONORMEN im Sinne des Normgesetzes, BGB
4/1954,
igneten Maßsta
estätigen, gelten als Nachwe
UL)