Allgemein Wissenswertes II 59 c) bei beweglichen Lagerbehältern (z. B. Fässern, Kani¬ Besondere Anforderungen tern) die Hälfte der gesamten Lagermenge 1] Lagerbehälter nach Pkt. 4.31 (1) müssen, sofern sie Die Auffangwanne kann bei doppelwandigen Behälterr aus Flußstahl bestehen, aus gut schweißbaren Blechen ent¬ mit Leckanzeige bis 2000 Liter Inhalt entfallen, wenn die sprechend den einschlägigen ONORMEN hergestellt sein und äußere Hülle aus nicht brennbaren Baustoffen besteht und außen einen dauerhaften Rostschutzanstrich erhalten. Zug¬ den Anforderungen des § 4 entspricht. anker müssen zur Erhaltung der Begehbarkeit wenigstens 60 cm Abstand voneinander aufweisen. Außerdem gilt 3.4 Offnungen a) Allseits frei stehende Einzelbehälter Solche Behälter müssen in der Regel von Wänden und Der Heizöllagerraum darf nur die zur Belichtung und Be Decken und untereinander einen Abstand von 50 cm aufwei¬ üftung sowie für den Zugang notwendigen Offnungen auf sen; bei Lagerbehältern bis 20.000 Liter Fassungsvermöger weisen. Einstiegsöffnungen müssen im Lichtmaß mindesten“ genügt an zwei zusammenstoßenden Seiten ein Abstand von ,80 x 0,80 Meter groß sein und sind durch Türen zu ver¬ 15 cm. schließen. Diese müssen, soweit sie nicht unmittelbar ins Der Abstand vom Boden muß mindestens 15 cm betrager Freie führen, bei Lagermengen über 20.000 Liter zumindest Die Behälter sind an den Auflageflächen entsprechend z brandhemmend und selbstschließend, sonst zumindest als isolieren. Behälter, deren kleinste Grundrißabmessung Blechtüren mit Metallzargen und selbstschließend ausge¬ größer als 3 m ist, können satt auf eine leicht gewölbte bildet sein. solierte Fundamentplatte gestellt werden. 3.5 Zugänglichkeit Die Mindestwanddicke beträgt bei Stahlblechausführung Der Zugang zum Heizöllagerraum darf nicht über Aufent bei einem Inhalt von weniger als 3500 Liter 3 mm, bei einem halts- und Heizräume erfolge In bestehenden Gebäuden nhalt von mehr als 3500 Liter und weniger als 5000 Liter darf bei Lagermengen bis 20.000 Liter der Zugang über de mm und bei größerem Inhalt 5 mm Heizraum führen. Unter bestehenden Gebäuden sind solche b) Batteriebehälter zu verstehen, die vor Inkrafttreten der Ölfeuerungsverorc In einem Raum dürfen nicht mehr als 5 Batteriebehälte nung errichtet worden sind bzw. bisher nur mit festen ufgestellt werden. Ein Behälter darf nicht mehr als 2000 Brennstoffen beheizt wurden Liter fassen. Bezüglich der Abstände gilt lit. a mit der Er¬ eichterung, daß der Abstand untereinander nur 5 cm be¬ tragen muß. Mindestwanddicke bei Stahlblechausführung 3.6 Lüftung mm. Der Heizöllagerraum muß belüftet werden können, um die c) Haushaltsbehälter ostbildung an den Behältern zu vermeiden; bei Lagerunge Haushaltsbehälter dürfen Offnungen nur an der Oberseite n Fässern oder Kanistern sowie ortsfesten Behältern ohne aben. Mindestwanddicke bei Stahlblechausführung bis 650 eigene Lüftungsleitung ist eine ständig wirksame Lüftung Liter Inhalt 1,25 mm, darüber 2 mn vorzusehen. Lüftungsöffnungen sind mit feinmaschiger d) Ortsfeste Behälter in Wohnunger Drahtgittern von höchstens 3 mm Maschenweite abzuschlie Diese Behälter sind möglichst in einem Raum ohne Feuer¬ Ben. tätte aufzustellen. Ist dies nicht möglich, muß gegenüber der 3.7 Beleuchtung euerstätte ein Mindestabstand von 2 m eingehalten werder der bei Anbringung einer Abschirmung aus nicht brennbaren Der Heizöllagerraum ist ausreichend elektrisch zu be¬ austoffen auf im verringert werden kann. Mindestwand leuchten. licke bei Stahlblechausführungen 1,25 mm. Die Tragfähigkei 3.8 Unzulässige Einbauten les Fußbodens ist erforderlichenfalls durch einen Fachmani Im Heizöllagerraum sind Feuerstätten, Gasmesser und prüfen zu lassen. Die Behälter müssen in eine Tropftass aus nicht brennbaren ölfesten Baustoffen gestellt und geger Rauchfangkehrertürchen unzulässig. Luftheizungs-, Lüftungs und Gasleitungen sind, soweit sie im Lagerraum nicht über Umstürzen gesichtert werden. Die Aufstellung auf Holz haupt vermieden werden können, brandbeständig zu um¬ balkonen ist unzulässig. Auf brandbeständig ausgebildeter Balkonen ist der Behälter gegen Sonneneinstrahlung und manteln. Kälte zu schützen. Behälter mit einem Inhalt von mehr als 100 Liter müssen mit den Glöfen durch eine ortsfeste Lei¬ § 4 Lagerbehälter ung verbunden sein. Fässer dürfen in Wohnungen nicht ale 4.1 Allgemeines Lagerbehälter verwendet werden. Heizöl darf nur in dichten, allseitig geschlossenen, bruch Behältern aus ölbe icheren und standfest aufgestellten § 9 Brandbekämpfung ständigen Stoffen gelagert werden. Die Behälter müsser (1) In jedem Raum, in dem bis zu 1000 Liter Heizöl ge¬ zwischen minus 30 und plus 50 Grad Celsius dem möglicher agert werden, ist eine Kiste mit mindestens 25 Liter Lösch¬ Innen- und Außendruck dauernd standhalten können und sand mit Wurfschaufel leicht erreichbar bereitzustellen. die erforderliche Schlagzähigkeit besitzen Ibersteigt die Summe dieser Einzellagerungen 2000 Liter st außerdem an leicht zugänglicher Stelle ein für die Be Bewegliche Lagerbehälter: be¬ kämpfung von Ölbränden geeigneter Handfeuerlöscher reitzustellen. Kanister dürfen nicht mehr als 20 Liter fassen; sie sind nit Ausgußtüllen zu verseher (2) Bei Lagerungen von mehr als 1000 Liter sind in de Fässer dürfen nicht mehr als 200 Liter fassen; sie sind Nähe des Einganges zum Heizöllagerraum je nach Lage un nit geeigneten Entnahmevorrichtungen, wie Abfüllhahn oder Größe der Anlage ein oder mehrere derartige Feuerlöscher Pumpe mit Schlauch, auszustatten. bereitzuhalten. (3) Bei oberirdischen Öllagerungen im Freien sind die Bestimmungen der Punkte (1) und (2) sinngemäß anzuwen Ortsfeste Lagerbehälter den. Nach der Art der Aufstellung werden unterschieden: 1]) Lagerbehälter, deren Dichtheit von außen durch Augen¬ § 10 Uberprüfung und Instandhaltung schein überprüft werden kann. 10.1 Lagerbehälter Als solche gelten allseits frei stehende Einzelbehälter Die ortsfesten Lagerbehälter sind vor Inbetriebnahme a) Batteriebehälter, b) einer Überprüfung durch einen Sachverständigen zu unter¬ Haushaltsbehälter (einzelne nicht mit der Feuerstätte ziehen; die Uberprüfung kann auch im Herstellerwerk er erbundene Lagerbehälter bis zu 1000 Liter Inhalt) olgen. Lagerbehälter nach § 4 Pkt. 4.31 (1) und 4.42 dürfer 1) ortsfeste Behälter in Wohnungen. von einem Sachverständigen überprüft werden, der dem Herstellerbetrieb angehört. Behälter nach 4.43 dürfen nur (2) Lagerbehälter, deren Dichtheit im Betrieb auf diese von Sachverständigen überprüft werden, die einer techni Veise nicht oder nur schwer geprüft werden kann. schen Abteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung oder Is solche gelten dem TUV angehören a) Unterirdische ins Erdreich eingebettete Behälter, Durch die Prüfung sind festzustellen: b) andere nicht oder nur schwer zugängliche Behälte Die Verwendung des nach den einschlägigen NORMEN Für Lagerbehälter mit mehr als 300 Liter Inhalt ist de¬ zw. bei Kunststoffbehältern nach dem Gutachten der Ma¬ Pkt Nachweis zu erbringen, daß sie den Anforderungen nach terialprüfungsanstalt zugelassenen Werkstoffes; 4.1 genügen. Prüfzeugnisse, die die Ausführung nach den die Ausführung durch einen kotierten Plan in einem ge¬ zeltenden ONORMEN im Sinne des Normgesetzes, BGB 4/1954, igneten Maßsta estätigen, gelten als Nachwe UL)