Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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Allgemein Wissenswertes
I.
die Dichtheit und Druckfestigkeit
vermeidbar, müssen die Leitungen brandbeständig umman¬
lie vorschriftsmäßige Herstellung einer allfälligen Iso¬
telt sein.
lierung.
12.4 Zugänge
10.2 Rohrleitungen
Der Zugang zum Heizraum darf nicht über Aufenthalts
Alle ölführenden Leitungen sind vor Inbetriebnahme auf
der Brennstofflagerräume erfolgen. Die Türen müssen
Dichtheit zu prüfen, unter Druck stehende Leitungen minde
sperrbar sein, selbst schließen und in Fluchtrichtung auf¬
tens mit dem 1,5-fachen Betriebsdruck, jedoch wenigstens
schlagen und, soweit sie nicht unmittelbar ins Freie führen
mit 4 atü; die Anschlüsse an die Behälter und Feuerstätten
bei Mittel- und Großanlagen zumindest brandhemmend, be
ind unter Betriebsdruck zu prüfen.
Kleinanlagen zumindest als Blechtüren mit Metallzargen aus
gebildet werden. Die Türen müssen allseitig an Stock un
10.3 Nach Fertigstellung der Anlage nicht mehr zugäng
Schwelle anschlagen, die Schwelle muß den Heizraumboder
iche Behälter und Leitunger
3 cm überragen.
12.5 Großanlagen
Behälter und Leitungen aus nicht brennbaren Baustoffen
Heizräume für Großanlagen müssen zwei möglichst gegen
(1) Solche Behälter und Leitungen, z. B. unterirdisch ver
üiberliegende Ausgänge haben, von denen einer unmittelba
gte, sind von einem Sachverständigen bzw. Sachkundigen
ins Freie führen muß; als solcher genügt ein Ausstieg durch
unmittelbar vor und nach dem Einbau auf Unversehrtheit
ein Fenster (Steigeisen). Zugänge aus Stiegen und Gängen
der Isolierung zu prüfen; Schäden sind zu beheben. Die Voll¬
lie als einziger Fluchtweg des Hauses oder des Kellers in
vertigkeit der Isolierung ist erforderlichenfalls durch Hoch¬
Betracht kommen, müssen durch eine rauchdichte Schleuse
pannung nach § 4 Pkt. 4.33 (2) a) nachzuprüfen
aus nicht brennbaren Baustoffen führen. Die Schleusentüren
(2) Vor Zuschüttung bzw. Abdeckung der Behältergrube
müssen Pkt. 12.4 entsprechen.
sind diese Behälter und Leitungen durch einen Sachver¬
ständigen bzw. Sachkundigen einer Dichtheitsprobe mit 0,3
12.6 Fenster
atü Druckluft oder Stickstoff zu unterziehen. Bei Behältern
Der Heizraum muß in der Regel ein unmittelbar ins Freie
deren Dichtheit auf andere Weise nicht überprüft werder
ührendes Fenster haben. Das Lichtmaß soll mindestens 1/12
ann, ist diese Druckprobe nach größeren Instandsetzungen,
er Heizraumgrundfläche entsprechen. Verbindungsöffnunger
mindestens jedoch nach 5 Jahren zu wiederholen. Hiebe
zu anderen Räumen sind unzulässig.
st der zulässige Druckabfall mit Hilfe eines Standrohres
Ist die Anordnung eines Fensters nicht oder nur schwei
festzustellen.
nöglich, sind die Querschnitte der Zu- und Abluftöffnungen
(3) Nach 10 Jahren Bestanddauer ist zugleich mit den
gemäß § 12.7 (2) zu verdoppeln.
Viederholungsdruckproben [Pkt 10.31 (2)] eine Innenrevi¬
sion bei entleertem Behälter vorzunehmen
12.7 Lüftung
(4) Nach 30 Jahren Bestanddauer sind die Behälter und
(1) Heizräume müssen mit Zu- und Abluftöffnungen aus¬
eitungen durch einen Sachverständigen einer Wasserdruck¬
estattet werden; bei Kleinanlagen genügt zur Lüftung ein
probe mit 2 atü, die Behälter außerdem einer Innenrevision
Fenster mit entsprechender Feststellvorrichtung zum Offen¬
durch eine Fachfirma zu unterziehen. Uber die Prüfung ist
halten.
ein Vormerkbuch zu führen.
(2) Bei Mittel- und Großanlagen sowie Kleinanlagen ohn
(5) Bei doppelwandigen Behältern müssen nur die ange
Heizraumfenster sind eigene Zuluftöffnungen (Zuluftkanäle
schlossenen Rohrleitungen einer Wiederholungsdruckprob
ind Ablufteinrichtungen (Abluftöffnungen mit Abluftschacht
nach Pkt. 10.31 (2) unterzogen werden.
erzustellen. Die Mindestquerschnitte betragen für Zuluft
(6) Bei Behältern bis 25.000 Liter Inhalt können die Ube
öffnungen 50 Prozent und für Abluftöffnungen 25 Prozen
rüfungen nach (1) und (2) auch von einem Sachkundigen
ler Summe der heizungstechnisch erforderlichen Rauchfang
durchgeführt werden. Als sachkundig gelten der Inhabe
uerschnitte. Zuluftöffnungen dürfen höchstens 50 cm über
bzw. Geschäftsführer der Fachfirma, Angestellte mit inge¬
dem Fußboden liegen. Die Abluftöffnungen sind unmittelbai
ieurmäßiger Ausbildung und Fachkräfte, die nachweislich
unter der Decke anzuordnen und dürfen nicht vergittert wer¬
nindestens 10 Jahre bei einschlägigen Fachfirmen als Mon
den. Abluftschächte müssen wie Rauchfänge über Dach ge¬
tageleiter eingesetzt waren.
führt werden und sollen, um guten Auftrieb zu haben, neben
(7) Werden beim Einbau Schäden am Behälter selbst fest¬
Rauchfängen liegen.
gestellt, ist ein Sachverständiger beizuziehen, der über die
(3] Die Zugwirkung des Rauchfanges darf durch eine
wveiteren Maßnahmen zu entscheiden hat.
mechanische Heizraumlüftung nicht beeinträchtigt werden.
10.5 Prüfbescheinigungen
12.8 Brandbekämpfung
Uber die durchgeführten Prüfungen nach Pkt. 10.1 bis 10.4
In der Nähe des Zuganges zum Heizraum sind je nach
sind Prüfbescheinigungen auszustellen und der Behörde vor
Lage und Größe der Anlage ein oder mehrere zur Bekämp¬
zulegen
ung von Olbränden geeignete Handfeuerlöscher bereitzu¬
stellen. Bei Kleinanlagen bis 120.000kI/h (30.000 kcallh) ge
Olfeuerung
nügt die Bereithaltung einer Löschdecke oder einer Kiste
A. Olfeuerung „mit Zerstäubungs¬
Löschsand mit Wurfschaufel. Für die Öllagerung bereitge¬
renner für Heizungen und
stellte Löschmittel können bei günstiger Lage auf die oben
Warmwasserbereitung
angeführten Löschmittel angerechnet werden.
§ 12 Heizraum
§ 13 Olfeuerstätte
12.1 Allgemeines
13.1 Eignung der Ölbrenner
Für Feuerstätten mit einer Nennheizleistung von mehr als
Es dürfen nur solche Ölbrenner verwendet werden, die
0.000kI/h (20.000 kcalh), bei Betrieb mit Heizöl extra leicht
achweislich den allgemein anerkannten Regeln der Technik
steuerbegünstigtes Gasöl für Heizzwecke) von mehr als
entsprechen und in der Bauart und Leistung für den vorge¬
20.000 kl/h (30.000 kcallh) ist ein eigener Heizraum er
sehenen Heizkessel geeignet sind.
orderlich.
12.2 Abmessungen
13.2 Allgemeines
Der Heizraum ist so zu bemessen, daß die Feuerstätter
Die Heizölbrenner sind so zu bemessen, einzubauen und
ordnungsgemäß bedient und von allen Seiten gewartet und
inzustellen, daß die Flammen nicht schädigend auf Kessel
nstand gesetzt werden können. Die Mindesthöhe des Heiz
vandungen, insbesondere auf dampfberührte Heizflächen
aumes muß bei Kleinanlagen (bis 240.000 KIh) 2,10 m, bei
von Niederdruckdampfkesseln, einwirken können. Nötigen
Mittelanlagen (über 60.000 bis 250.000 kcal/h) 2,40 m und be
falls sind Kesselteile durch feuerfeste Auskleidungen zu
Großanlagen (über 1,000.000 KI/h = 250.000 kcallh) 3,00 m
schützen
betragen.
13.3 Sicherheitsvorkehrungen
12.3 Bauliche Ausbildung
(1) Selbsttätige Ölbrenner müssen so ausgestattet sein,
Umfassungs- und tragende Bauteile müssen brandbestän
aß sie nur dann in Betrieb gesetzt werden können, wenn
lig, bei Kleinanlagen wenigstens hochbrandhemmend sein
n Rauchabzüge eingebaute Saugvorrichtungen in Betrieb
Der Fußboden ist aus nicht brennbaren Baustoffen herzu
sind. Fällt die Saugvorrichtung aus, muß sich der Brenner
tellen. Bodenabläufe sind so auszuführen, daß ein Abfließen
selbsttätig abschalten.
von Heizöl sicher verhindert wird (z. B. Olsperre). Durch der
eizraum dürfen in der Regel keine Gas- und Lüftungslei
(2) Bei Luftheizungsanlagen mit Zwangsluftumwälzung
ungen geführt werden. Ist eine solche Leitungsführung un¬
ittels Ventilator muß beim Anlaufen und während de
zu