0 Allgemein Wissenswertes I. die Dichtheit und Druckfestigkeit vermeidbar, müssen die Leitungen brandbeständig umman¬ lie vorschriftsmäßige Herstellung einer allfälligen Iso¬ telt sein. lierung. 12.4 Zugänge 10.2 Rohrleitungen Der Zugang zum Heizraum darf nicht über Aufenthalts Alle ölführenden Leitungen sind vor Inbetriebnahme auf der Brennstofflagerräume erfolgen. Die Türen müssen Dichtheit zu prüfen, unter Druck stehende Leitungen minde sperrbar sein, selbst schließen und in Fluchtrichtung auf¬ tens mit dem 1,5-fachen Betriebsdruck, jedoch wenigstens schlagen und, soweit sie nicht unmittelbar ins Freie führen mit 4 atü; die Anschlüsse an die Behälter und Feuerstätten bei Mittel- und Großanlagen zumindest brandhemmend, be ind unter Betriebsdruck zu prüfen. Kleinanlagen zumindest als Blechtüren mit Metallzargen aus gebildet werden. Die Türen müssen allseitig an Stock un 10.3 Nach Fertigstellung der Anlage nicht mehr zugäng Schwelle anschlagen, die Schwelle muß den Heizraumboder iche Behälter und Leitunger 3 cm überragen. 12.5 Großanlagen Behälter und Leitungen aus nicht brennbaren Baustoffen Heizräume für Großanlagen müssen zwei möglichst gegen (1) Solche Behälter und Leitungen, z. B. unterirdisch ver üiberliegende Ausgänge haben, von denen einer unmittelba gte, sind von einem Sachverständigen bzw. Sachkundigen ins Freie führen muß; als solcher genügt ein Ausstieg durch unmittelbar vor und nach dem Einbau auf Unversehrtheit ein Fenster (Steigeisen). Zugänge aus Stiegen und Gängen der Isolierung zu prüfen; Schäden sind zu beheben. Die Voll¬ lie als einziger Fluchtweg des Hauses oder des Kellers in vertigkeit der Isolierung ist erforderlichenfalls durch Hoch¬ Betracht kommen, müssen durch eine rauchdichte Schleuse pannung nach § 4 Pkt. 4.33 (2) a) nachzuprüfen aus nicht brennbaren Baustoffen führen. Die Schleusentüren (2) Vor Zuschüttung bzw. Abdeckung der Behältergrube müssen Pkt. 12.4 entsprechen. sind diese Behälter und Leitungen durch einen Sachver¬ ständigen bzw. Sachkundigen einer Dichtheitsprobe mit 0,3 12.6 Fenster atü Druckluft oder Stickstoff zu unterziehen. Bei Behältern Der Heizraum muß in der Regel ein unmittelbar ins Freie deren Dichtheit auf andere Weise nicht überprüft werder ührendes Fenster haben. Das Lichtmaß soll mindestens 1/12 ann, ist diese Druckprobe nach größeren Instandsetzungen, er Heizraumgrundfläche entsprechen. Verbindungsöffnunger mindestens jedoch nach 5 Jahren zu wiederholen. Hiebe zu anderen Räumen sind unzulässig. st der zulässige Druckabfall mit Hilfe eines Standrohres Ist die Anordnung eines Fensters nicht oder nur schwei festzustellen. nöglich, sind die Querschnitte der Zu- und Abluftöffnungen (3) Nach 10 Jahren Bestanddauer ist zugleich mit den gemäß § 12.7 (2) zu verdoppeln. Viederholungsdruckproben [Pkt 10.31 (2)] eine Innenrevi¬ sion bei entleertem Behälter vorzunehmen 12.7 Lüftung (4) Nach 30 Jahren Bestanddauer sind die Behälter und (1) Heizräume müssen mit Zu- und Abluftöffnungen aus¬ eitungen durch einen Sachverständigen einer Wasserdruck¬ estattet werden; bei Kleinanlagen genügt zur Lüftung ein probe mit 2 atü, die Behälter außerdem einer Innenrevision Fenster mit entsprechender Feststellvorrichtung zum Offen¬ durch eine Fachfirma zu unterziehen. Uber die Prüfung ist halten. ein Vormerkbuch zu führen. (2) Bei Mittel- und Großanlagen sowie Kleinanlagen ohn (5) Bei doppelwandigen Behältern müssen nur die ange Heizraumfenster sind eigene Zuluftöffnungen (Zuluftkanäle schlossenen Rohrleitungen einer Wiederholungsdruckprob ind Ablufteinrichtungen (Abluftöffnungen mit Abluftschacht nach Pkt. 10.31 (2) unterzogen werden. erzustellen. Die Mindestquerschnitte betragen für Zuluft (6) Bei Behältern bis 25.000 Liter Inhalt können die Ube öffnungen 50 Prozent und für Abluftöffnungen 25 Prozen rüfungen nach (1) und (2) auch von einem Sachkundigen ler Summe der heizungstechnisch erforderlichen Rauchfang durchgeführt werden. Als sachkundig gelten der Inhabe uerschnitte. Zuluftöffnungen dürfen höchstens 50 cm über bzw. Geschäftsführer der Fachfirma, Angestellte mit inge¬ dem Fußboden liegen. Die Abluftöffnungen sind unmittelbai ieurmäßiger Ausbildung und Fachkräfte, die nachweislich unter der Decke anzuordnen und dürfen nicht vergittert wer¬ nindestens 10 Jahre bei einschlägigen Fachfirmen als Mon den. Abluftschächte müssen wie Rauchfänge über Dach ge¬ tageleiter eingesetzt waren. führt werden und sollen, um guten Auftrieb zu haben, neben (7) Werden beim Einbau Schäden am Behälter selbst fest¬ Rauchfängen liegen. gestellt, ist ein Sachverständiger beizuziehen, der über die (3] Die Zugwirkung des Rauchfanges darf durch eine wveiteren Maßnahmen zu entscheiden hat. mechanische Heizraumlüftung nicht beeinträchtigt werden. 10.5 Prüfbescheinigungen 12.8 Brandbekämpfung Uber die durchgeführten Prüfungen nach Pkt. 10.1 bis 10.4 In der Nähe des Zuganges zum Heizraum sind je nach sind Prüfbescheinigungen auszustellen und der Behörde vor Lage und Größe der Anlage ein oder mehrere zur Bekämp¬ zulegen ung von Olbränden geeignete Handfeuerlöscher bereitzu¬ stellen. Bei Kleinanlagen bis 120.000kI/h (30.000 kcallh) ge Olfeuerung nügt die Bereithaltung einer Löschdecke oder einer Kiste A. Olfeuerung „mit Zerstäubungs¬ Löschsand mit Wurfschaufel. Für die Öllagerung bereitge¬ renner für Heizungen und stellte Löschmittel können bei günstiger Lage auf die oben Warmwasserbereitung angeführten Löschmittel angerechnet werden. § 12 Heizraum § 13 Olfeuerstätte 12.1 Allgemeines 13.1 Eignung der Ölbrenner Für Feuerstätten mit einer Nennheizleistung von mehr als Es dürfen nur solche Ölbrenner verwendet werden, die 0.000kI/h (20.000 kcalh), bei Betrieb mit Heizöl extra leicht achweislich den allgemein anerkannten Regeln der Technik steuerbegünstigtes Gasöl für Heizzwecke) von mehr als entsprechen und in der Bauart und Leistung für den vorge¬ 20.000 kl/h (30.000 kcallh) ist ein eigener Heizraum er sehenen Heizkessel geeignet sind. orderlich. 12.2 Abmessungen 13.2 Allgemeines Der Heizraum ist so zu bemessen, daß die Feuerstätter Die Heizölbrenner sind so zu bemessen, einzubauen und ordnungsgemäß bedient und von allen Seiten gewartet und inzustellen, daß die Flammen nicht schädigend auf Kessel nstand gesetzt werden können. Die Mindesthöhe des Heiz vandungen, insbesondere auf dampfberührte Heizflächen aumes muß bei Kleinanlagen (bis 240.000 KIh) 2,10 m, bei von Niederdruckdampfkesseln, einwirken können. Nötigen Mittelanlagen (über 60.000 bis 250.000 kcal/h) 2,40 m und be falls sind Kesselteile durch feuerfeste Auskleidungen zu Großanlagen (über 1,000.000 KI/h = 250.000 kcallh) 3,00 m schützen betragen. 13.3 Sicherheitsvorkehrungen 12.3 Bauliche Ausbildung (1) Selbsttätige Ölbrenner müssen so ausgestattet sein, Umfassungs- und tragende Bauteile müssen brandbestän aß sie nur dann in Betrieb gesetzt werden können, wenn lig, bei Kleinanlagen wenigstens hochbrandhemmend sein n Rauchabzüge eingebaute Saugvorrichtungen in Betrieb Der Fußboden ist aus nicht brennbaren Baustoffen herzu sind. Fällt die Saugvorrichtung aus, muß sich der Brenner tellen. Bodenabläufe sind so auszuführen, daß ein Abfließen selbsttätig abschalten. von Heizöl sicher verhindert wird (z. B. Olsperre). Durch der eizraum dürfen in der Regel keine Gas- und Lüftungslei (2) Bei Luftheizungsanlagen mit Zwangsluftumwälzung ungen geführt werden. Ist eine solche Leitungsführung un¬ ittels Ventilator muß beim Anlaufen und während de zu