58 Allgemein Wissenswertes 1. Mängel anzuordnen, nötigenfalls sogleich auf Kosten des wie z.B. Kino- und Theatersälen, Versammlungs- und Aus¬ Verpflichteten durchführen zu lassen. tellungsräumen, Schulen, Kaufhäusern u. dgl., darf die La¬ erung nur in Heizöllagerräumen erfolgen, die außerdem sc gelegen sein müssen, daß eine Gefährdung der Besucher aus § 16 geschlossen ist. (1) Nach Ablauf der zur Behebung der Mängel festge (3) In Gebäuden nach 1.21 (2) und Gebäuden mit Aufent¬ etzten Frist hat der Bürgermeister oder sein Beauftragter altsräumen, wie Wohnhäusern, Bürogebäuden, Hotel lurch eine Nachbeschau festzustellen, ob den durch den Be¬ u. dgl., dürfen in einem Heizöllagerraum nicht mehr al scheid getroffenen Anordnungen entsprochen worden ist. 0.000 Liter, im gesamten Gebäude nicht mehr als 100.000 (2) Wurde den Anordnungen nicht entsprochen, so haf Liter gelagert werden. Heizöllagerräume, die nicht überbaut die Gemeinde, unbeschadet einer Bestrafung, die rechts sind, gelten nicht als zum Gebäude gehörig. kräftig verfügten Anordnungen auf Kosten des Verpflichte (4) Bei Industriebauten, die nur z. T. der Unterbringung en durchführen zu lassen von Büros dienen und die Wohnungen nur für Hausmeister und Betriebswärter enthalten, können nach Anhören eine § 28 Sachverständigen auch größere Mengen gelagert werden (1) Wer den Ausbruch eines Brandes wahrnimmt, hat un verzüglich Brandalarm zu geben und die Brandmeldung an .22 Außerhalb der Heizöllagerräume darf Heizöl lie nächste Brandmeldestelle zu erstatten gelagert werden: (2) Der Brandmeldestelle obliegt das Aufgebot der Feuer¬ 1) in Heizräumen in ortsfesten Behältern bis zu eine wehr. Gesamtmenge von 3000 Litern, wenn die Lagerstätte nach § 29 § 3 Pkt. 3.3 ausgebildet ist und die Lagerbehälter von der Feuerstätten, wozu auch die Rauchrohre gehören, einen jeder Gemeindebewohner und jede sich auch nur vor übergehend in der Gemeinde aufhaltende Person zwischer waagrechten Seitenabstand von mindestens 2 m haben dem 17. und 60. Lebensjahr hat bei Tauglichkeit über Auf Dieser kann bis auf im verringert werden, wenn die Be¬ hälter durch eine nicht brennbare fest angebrachte Abschir¬ forderung des Bürgermeisters an der Bekämpfung eines Brandes im Gemeindegebiet unentgeltlich mitzuwirken. Die mung vor Strahlungswärme geschützt werden. Gemeindebewohner sind ferner verpflichtet, die zur Herbei (2) in Wohnungen chaffung des Wassers, zum Löschen und zum Rettungs¬ a) in Kanistern bis zu 40 Liter je Wohnung oder lienst benötigten Geräte unentgeltlich zur Verfügung zu b) in ortsfesten Behältern bis zu 300 Liter je Wohnung. stellen. (3) außerhalb von Wohnungen im Erdgeschoß oder Kelle § 30 in lüftbaren Räumen, die nicht dem Aufenthalt von Menscher dienen oder den einzigen Zugang zu Aufenthaltsräumen (1] Die Besitzer der vom Brand betroffenen Grundstücke bilden sowie keine Feuerstätten, Gasmesser, Kaminputz Gebäude und Gebäudeteile haben bei Brandfällen der ürchen und Bodenabläufe ohne Olsperre enthalten bis zu euerwehren den Zutritt zu ihren Grundstücken und Ge¬ a) 200 Liter je Raum. Die Behälter sind in einer Tropt bäuden und deren Benutzung zur Vornahme der angeord¬ asse standfest aufzustellen und verschlossen zu halten; in neten Lösch- und Rettungsarbeiten zu gestatten und Umkreis von 1 m dürfen keine leicht brennbaren Stoffe oder Wasservorräte, die sich in ihrem Besitz befinden oder auf den Gegenstände gelagert werden. Es ist dafür zu sorgen, dal hren Grundstücken gewonnen werden können, für Löschdienst zur Verfügung zu stellen. Sie haben die vom durch die Ollagerung die Entstehung oder Ausbreitung eines Leiter der Löscharbeiten zur Durchführung der Lösch- und Brandes nicht begünstigt wird Rettungsarbeiten oder zur Verhütung weiteren Umsichgrei¬ b) 1000 Liter je Raum, wenn dieser brandbeständig Wände und zumindest brandhemmende Decken besitzt ens des Brandes angeordneten Maßnahmen, wie Räumung er Grundstücke oder Beseitigung von Pflanzen, Einfrie Dient der Raum nicht ausschließlich der Heizöllagerung lungen, Gebäudeteilen und Gebäuden, zu dulden. sind die Behälter in eigenen brandhemmenden Einbauter Abteilen) mit dichten selbstschließenden Türen unterzu¬ (2) Die gleiche Verpflichtung trifft auch die Besitzer nich bringen. om Brand betroffener Grundstücke, die für die wirksame Im Bereich der Behälter ist der Boden als Wanne gemäß Brandbekämpfung beansprucht werden müssen. 3 Pkt. 3.3 auszubilden. Die Gesamtlagerung nach Abs. darf je Gebäude 5000 Liter nicht überschreiten. Hievon § 34 lürfen in Kanistern höchstens 1000 Liter, in Fässern höch¬ (1) Die mißbräuchliche Verwendung von Brandmelde und stens 3000 Liter Hezöl gelagert werden. Löscheinrichtungen, die Verweigerung der in diesem Ge¬ setze vorgeschriebenen persönlichen und fachlichen Leistun § 3 Heizöllagerräume gen sowie andere Zuwiderhandlungen gegen die Vor¬ schriften dieses Gesetzes oder der darauf gegründeten An¬ 3.1 Allgemeines ordnungen und Verfügungen werden, wenn darin keine Heizöllagerräume dürfen nur der Lagerung von Heizö trenger zu bestrafende strafbare Handlung gelegen ist dienen; die Mitlagerung anderer brennbarer Flüssigkeiten on der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen bis st nur im Rahmen der hiefür geltenden einschlägigen Vor¬ zu 5000.— Schilling oder mit Arrest bis zu zwei Monaten be¬ schriften, die Mitlagerung von festen Brennstoffen dann zu straft; bei erschwerenden Umständen können Geld- unc ässig, wenn hiedurch die Entstehung eines Brandes nicht Arreststrafen nebeneinander verhängt werden. begünstigt wird und Vorkehrungen getroffen werden, daß ausfließendes Heizöl mit den festen Brennstoffen nicht in 8. Ulfeuerungsverordnung Berührung kommen kann. Dezember 1977 Verordnung der Landesregierung vom 10 3.2 Bauliche Ausbildung Olfeuerungsan über die Errichtung und den Betrieb von agen und die Lagerung von Heizöl. (Auszug Umfassungs- und tragende Bauteile müssen brandbestän¬ Auf Grund des § 3 Abs. 2 des Ölfeuerungsgesetzes, wird lig, bei Lagerungen bis 6000 Liter wenigstens hochbrand¬ verordnet: hemmend sein. Der Fußboden ist aus nicht brennbaren Bau¬ § 1 Heizöllagerung toffen herzustellen. Wird der Heizöllagerraum durch Ab¬ nauerung bestehender Kellerräume gewonnen, dürfen vor¬ 1.1 Allgemeines landene Fenster in ihrer Funktion nicht beeinträchtigt wer¬ Bei der Beurteilung der zulässigen Lagermenge ist vor den. der Gesamtmenge aller bestehenden und beabsichtigten 3.3 Ausbildung der Lagerstätte leizöllagerungen je Gebäude, je Wohnung und je Raun Im Bereich der Lagerstätte ist durch geeignete Vorkehrun¬ auszugehen. Ist ein Gebäude in Brandabschnitte unterteil en, wie Schwellen, Vertiefungen u. dgl., eine öldichte ilt die je Gebäude zulässige Lagermenge für jeden Brand Wanne auszubilden, in der allenfalls auslaufendes Heizö abschnitt. sicher aufgefangen wird. Die Wanne darf keine Bodenab 1.21 Ort der Lagerung äufe aufweisen und muß aus nicht brennbaren ölbeständigen (1) In Gebäuden ist Heizöl in besonderen im Erdgeschof Stoffen bestehen. Der Wanneninhalt hat zu betragen: oder Keller liegenden Räumen, die den Bestimmungen des a) bei einem oder mehreren miteinander kommunizierend § 3 genügen müssen (Heizöllagerräume), zu lagern; ausge¬ erbundenen Lagerbehältern (z. B. Batteriebehältern) die nommen sind nur Lagerungen nach Pkt. 1.22. gesamte Lagermenge ) bei mehreren nicht auf diese Weise verbundenen Lager¬ (2) In Gebäuden mit Räumen für Menschenansammlungen ehältern die Lagermenge des größten Behälters denen sich in der Regel mehr als 200 Personen aufhalter 1: —