Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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58
Allgemein Wissenswertes
1.
Mängel anzuordnen, nötigenfalls sogleich auf Kosten des
wie z.B. Kino- und Theatersälen, Versammlungs- und Aus¬
Verpflichteten durchführen zu lassen.
tellungsräumen, Schulen, Kaufhäusern u. dgl., darf die La¬
erung nur in Heizöllagerräumen erfolgen, die außerdem sc
gelegen sein müssen, daß eine Gefährdung der Besucher aus
§ 16
geschlossen ist.
(1) Nach Ablauf der zur Behebung der Mängel festge
(3) In Gebäuden nach 1.21 (2) und Gebäuden mit Aufent¬
etzten Frist hat der Bürgermeister oder sein Beauftragter
altsräumen, wie Wohnhäusern, Bürogebäuden, Hotel
lurch eine Nachbeschau festzustellen, ob den durch den Be¬
u. dgl., dürfen in einem Heizöllagerraum nicht mehr al
scheid getroffenen Anordnungen entsprochen worden ist.
0.000 Liter, im gesamten Gebäude nicht mehr als 100.000
(2) Wurde den Anordnungen nicht entsprochen, so haf
Liter gelagert werden. Heizöllagerräume, die nicht überbaut
die Gemeinde, unbeschadet einer Bestrafung, die rechts
sind, gelten nicht als zum Gebäude gehörig.
kräftig verfügten Anordnungen auf Kosten des Verpflichte
(4) Bei Industriebauten, die nur z. T. der Unterbringung
en durchführen zu lassen
von Büros dienen und die Wohnungen nur für Hausmeister
und Betriebswärter enthalten, können nach Anhören eine
§ 28
Sachverständigen auch größere Mengen gelagert werden
(1) Wer den Ausbruch eines Brandes wahrnimmt, hat un
verzüglich Brandalarm zu geben und die Brandmeldung an
.22 Außerhalb der Heizöllagerräume darf Heizöl
lie nächste Brandmeldestelle zu erstatten
gelagert werden:
(2) Der Brandmeldestelle obliegt das Aufgebot der Feuer¬
1) in Heizräumen in ortsfesten Behältern bis zu eine
wehr.
Gesamtmenge von 3000 Litern, wenn die Lagerstätte nach
§ 29
§ 3 Pkt. 3.3 ausgebildet ist und die Lagerbehälter von der
Feuerstätten, wozu auch die Rauchrohre gehören, einen
jeder Gemeindebewohner und jede sich auch nur vor
übergehend in der Gemeinde aufhaltende Person zwischer
waagrechten Seitenabstand von mindestens 2 m haben
dem 17. und 60. Lebensjahr hat bei Tauglichkeit über Auf
Dieser kann bis auf im verringert werden, wenn die Be¬
hälter durch eine nicht brennbare fest angebrachte Abschir¬
forderung des Bürgermeisters an der Bekämpfung eines
Brandes im Gemeindegebiet unentgeltlich mitzuwirken. Die
mung vor Strahlungswärme geschützt werden.
Gemeindebewohner sind ferner verpflichtet, die zur Herbei
(2) in Wohnungen
chaffung des Wassers, zum Löschen und zum Rettungs¬
a) in Kanistern bis zu 40 Liter je Wohnung oder
lienst benötigten Geräte unentgeltlich zur Verfügung zu
b) in ortsfesten Behältern bis zu 300 Liter je Wohnung.
stellen.
(3) außerhalb von Wohnungen im Erdgeschoß oder Kelle
§ 30
in lüftbaren Räumen, die nicht dem Aufenthalt von Menscher
dienen oder den einzigen Zugang zu Aufenthaltsräumen
(1] Die Besitzer der vom Brand betroffenen Grundstücke
bilden sowie keine Feuerstätten, Gasmesser, Kaminputz
Gebäude und Gebäudeteile haben bei Brandfällen der
ürchen und Bodenabläufe ohne Olsperre enthalten bis zu
euerwehren den Zutritt zu ihren Grundstücken und Ge¬
a) 200 Liter je Raum. Die Behälter sind in einer Tropt
bäuden und deren Benutzung zur Vornahme der angeord¬
asse standfest aufzustellen und verschlossen zu halten; in
neten Lösch- und Rettungsarbeiten zu gestatten und
Umkreis von 1 m dürfen keine leicht brennbaren Stoffe oder
Wasservorräte, die sich in ihrem Besitz befinden oder auf
den
Gegenstände gelagert werden. Es ist dafür zu sorgen, dal
hren Grundstücken gewonnen werden können, für
Löschdienst zur Verfügung zu stellen. Sie haben die vom
durch die Ollagerung die Entstehung oder Ausbreitung eines
Leiter der Löscharbeiten zur Durchführung der Lösch- und
Brandes nicht begünstigt wird
Rettungsarbeiten oder zur Verhütung weiteren Umsichgrei¬
b) 1000 Liter je Raum, wenn dieser brandbeständig
Wände und zumindest brandhemmende Decken besitzt
ens des Brandes angeordneten Maßnahmen, wie Räumung
er Grundstücke oder Beseitigung von Pflanzen, Einfrie
Dient der Raum nicht ausschließlich der Heizöllagerung
lungen, Gebäudeteilen und Gebäuden, zu dulden.
sind die Behälter in eigenen brandhemmenden Einbauter
Abteilen) mit dichten selbstschließenden Türen unterzu¬
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft auch die Besitzer nich
bringen.
om Brand betroffener Grundstücke, die für die wirksame
Im Bereich der Behälter ist der Boden als Wanne gemäß
Brandbekämpfung beansprucht werden müssen.
3 Pkt. 3.3 auszubilden. Die Gesamtlagerung nach Abs.
darf je Gebäude 5000 Liter nicht überschreiten. Hievon
§ 34
lürfen in Kanistern höchstens 1000 Liter, in Fässern höch¬
(1) Die mißbräuchliche Verwendung von Brandmelde
und
stens 3000 Liter Hezöl gelagert werden.
Löscheinrichtungen, die Verweigerung der in diesem Ge¬
setze vorgeschriebenen persönlichen und fachlichen Leistun
§ 3 Heizöllagerräume
gen sowie andere Zuwiderhandlungen gegen die Vor¬
schriften dieses Gesetzes oder der darauf gegründeten An¬
3.1 Allgemeines
ordnungen und Verfügungen werden, wenn darin keine
Heizöllagerräume dürfen nur der Lagerung von Heizö
trenger zu bestrafende strafbare Handlung gelegen ist
dienen; die Mitlagerung anderer brennbarer Flüssigkeiten
on der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen bis
st nur im Rahmen der hiefür geltenden einschlägigen Vor¬
zu 5000.— Schilling oder mit Arrest bis zu zwei Monaten be¬
schriften, die Mitlagerung von festen Brennstoffen dann zu
straft; bei erschwerenden Umständen können Geld- unc
ässig, wenn hiedurch die Entstehung eines Brandes nicht
Arreststrafen nebeneinander verhängt werden.
begünstigt wird und Vorkehrungen getroffen werden, daß
ausfließendes Heizöl mit den festen Brennstoffen nicht in
8. Ulfeuerungsverordnung
Berührung kommen kann.
Dezember 1977
Verordnung der Landesregierung vom 10
3.2 Bauliche Ausbildung
Olfeuerungsan
über die Errichtung und den Betrieb von
agen und die Lagerung von Heizöl. (Auszug
Umfassungs- und tragende Bauteile müssen brandbestän¬
Auf Grund des § 3 Abs. 2 des Ölfeuerungsgesetzes, wird
lig, bei Lagerungen bis 6000 Liter wenigstens hochbrand¬
verordnet:
hemmend sein. Der Fußboden ist aus nicht brennbaren Bau¬
§ 1 Heizöllagerung
toffen herzustellen. Wird der Heizöllagerraum durch Ab¬
nauerung bestehender Kellerräume gewonnen, dürfen vor¬
1.1 Allgemeines
landene Fenster in ihrer Funktion nicht beeinträchtigt wer¬
Bei der Beurteilung der zulässigen Lagermenge ist vor
den.
der Gesamtmenge aller bestehenden und beabsichtigten
3.3 Ausbildung der Lagerstätte
leizöllagerungen je Gebäude, je Wohnung und je Raun
Im Bereich der Lagerstätte ist durch geeignete Vorkehrun¬
auszugehen. Ist ein Gebäude in Brandabschnitte unterteil
en, wie Schwellen, Vertiefungen u. dgl., eine öldichte
ilt die je Gebäude zulässige Lagermenge für jeden Brand
Wanne auszubilden, in der allenfalls auslaufendes Heizö
abschnitt.
sicher aufgefangen wird. Die Wanne darf keine Bodenab
1.21 Ort der Lagerung
äufe aufweisen und muß aus nicht brennbaren ölbeständigen
(1) In Gebäuden ist Heizöl in besonderen im Erdgeschof
Stoffen bestehen. Der Wanneninhalt hat zu betragen:
oder Keller liegenden Räumen, die den Bestimmungen des
a) bei einem oder mehreren miteinander kommunizierend
§ 3 genügen müssen (Heizöllagerräume), zu lagern; ausge¬
erbundenen Lagerbehältern (z. B. Batteriebehältern) die
nommen sind nur Lagerungen nach Pkt. 1.22.
gesamte Lagermenge
) bei mehreren nicht auf diese Weise verbundenen Lager¬
(2) In Gebäuden mit Räumen für Menschenansammlungen
ehältern die Lagermenge des größten Behälters
denen sich in der Regel mehr als 200 Personen aufhalter
1: