Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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57
Allgemein Wissenswertes
II
[2] Die in Abs. 1 genannten Personen haben die zur Unter¬
e) ob bei einem Brand die Feuerwehren durch baulicht
bringung der bei den Kehrarbeiten anfallenden Ablagerun¬
Mängel oder die Art der Benützung des Grundstückes i
ihrer Tätigkeit behindert werden können
gen erforderlichen feuersicheren Gefäße bereitzustellen
ob im Fall eines Brandes in besonders brandgefährdeten
(3] Das Ausräumen des Rußes, das bei jeder Kehrung
Bauten die persönliche Sicherheit der dort wohnenden oder
vorzunehmen ist, und das Uberleeren in die bereitgestellten
beschäftigten Personen gefährdet ist
Gefäße obliegt dem Rauchfangkehrer.
g) ob die Ölfeuerungsanlagen und die Lagerung von Heiz¬
(4) Das Entfernen der Ablagerungen aus den Wohnunger
en eine Brandgefahr bedeuten
ind Betriebsräumen obliegt den Benützern, aus allen übriger
h) ob die Gasanlagen eine Brandgefahr bedeuten.
Räumen des Hauses dem Hausbesitzer oder seinem Beauf
tragten; sie haben auch dafür zu sorgen, daß die Ablagerun¬
§ 14
en bis zur Abfuhr gefahrlos verwahrt werden.
(1] Die Feuerbeschau ist durch Feuerbeschaukommissionen
orzunehmen.
§ 9
(2) Die Feuerbeschaukommission wird vom Bürgermeister
jeder Hausbesitzer sowie jeder Wohnungs- und Betriebs¬
bestellt. Ihr gehören an
inhaber hat ein Kehrbuch zu führen, in dem der Rauchfang¬
1. der Bürgermeister oder ein von ihm bestellter Vertreter
kehrer den Tag der vollzogenen Kehrung einzutragen haf
als Leiter
Das Kehrbuch ist der Feuerbeschaukommission und auf Ver¬
2. ein Vertreter der Feuerwehr, in Betrieben mit einer
angen den Beauftragten der Gemeinde vorzuweisen.
Betriebsfeuerwehr überdies ein Vertreter dieser Wehr;
3. ein Bausachverständiger, bei größeren gewerblichen Be¬
§ 10
rieben oder Fabriksanlagen ein fachtechnischer Sachver¬
(1) Der Rauchfangkehrer hat seine Arbeiten fachgemäß
ständiger
4. der Rauchfangkehrermeister des Kehrbezirkes oder ein
ind zeitgerecht auszuführen. Er hat dem Hausbesitzer oder
anderer auf Vorschlag der Innung der Rauchfangkehrer
seinem Vertreter und den Wohnungs- und Betriebsinhaberr
bestellter Rauchfangkehrermeister
den Zeitpunkt der Kehrung bekanntzugeben
5. ein elektrotechnischer Sachverständiger.
(2) Der zuständige Rauchfangkehrermeister ist verpflichtet
(3) In Gemeinden mit einer eigenen bautechnischen Ab
mindestens einmal jährlich, unabhängig von der Feuerbe¬
eilung kann der dort befindliche Bausachverständige als
schau, in den Gebäuden, in denen er zur Kehrung verpflicht¬
Leiter der Feuerbeschaukommission bestellt werden. In die¬
tet ist, sämtliche Feuerungsanlagen persönlich zu besichtigen,
zem Fall hat die Beiziehung eines weiteren Bausachver¬
uf ihre Feuersicherheit zu prüfen und hiebei vorgefundene
ständigen zu unterbleiben.
Mängel zur befristeten Abstellung dem Gemeindeamt be¬
kanntzugeben. Diese Kontrolle ist im Kehrbuch einzutragen.
(4) Die Beschau der elektrischen und Blitzableiteranlager
kann gesondert durch den Bürgermeister oder ein von ihm
§ 11
als Vertreter bestelltes Mitglied der Feuerbeschaukommission
und den elektrotechnischen Sachverständigen vorgenommen
(1) Alleinstehende und von geschlossenen Ortsteilen min
werden.
destens einen Kilometer entfernte Alphütten, Schutzhütten
(5) Die Tiroler Landeskommission für Brandverhütung is
lie nicht den Charakter von Gastwirtschaften tragen
erpflichtet, über Anforderung der Gemeinde Sachverstän¬
Wochenend- und Jagdhäuser und andere nicht ständig be
dige nach Abs. 2 Z. 3 und 5 zur Verfügung zu stellen.
wohnte Gebäude unterliegen dann nicht der Kehrpflicht
wenn durch einen Brand umliegende Bauten oder Waldteile
(6) Den Versicherungsanstalten steht es frei, auf ihre
nicht gefährdet werden
Kosten an der Feuerbeschau jener Gebäude teilzunehmen
die bei ihnen gegen Brandfälle versichtert sind
(2) Den Besitzern oder Bewohnern von einzelstehender
Gebäuden, die von einem geschlossenen Ortsteil oder vom
(7 An Stelle der Feuerbeschau können die in § 11 Abs. 1
nächsten kehrpflichtigen Gebäude mindestens eine Weg.
genannten Gebäude vom Bürgermeister oder von seinem
stunde entfernt sind, kann der Bürgermeister gestatten, dal
Beauftragten zur Feststellung feuergefährlicher Zustände be
lie Feuerungsanlagen durch den Rauchfangkehrer in längerer
sichtigt werden.
Kehrfristen, mindestens aber einmal jährlich gekehrt wer
(8) In gewerblichen Betrieben und Fabriksanlagen, deren
den. Diese Personen haben jedoch zu den übrigen für di
Einrichtungen nur mit besonderen technischen Kenntnissen
Kehrung vorgeschriebenen Zeitpunkten die Reinigung selbs
bedient werden können, ist ein Sachverständiger des Be¬
vorzunehmen (Selbstkehrrecht).
riebes mit beratender Stimme der Feuerbeschaukommission
(3) Die Erteilung der Bewilligung erfolgt auf Ansucher
eizuziehen
des Hauseigentümers nach Anhörung des zuständigen Rauch
§ 15
angkehrermeisters
(1) Die Mitglieder der Feuerbeschaukommission genießer
(4) Ergeben sich im Rahmen des Selbstkehrrechtes Miß
während der Ausübung ihrer Tätigkeit den besonderen
stände, die auf die Feuersicherheit von Einfluß sein können,
chutz, den das Strafgesetz den in Ausübung ihres Dienstes
so hat der Bürgermeister nach den Bestimmungen des 8 #
begriffenen behördlichen Organen gewährt.
Abs. 4 vorzugehen. Werden die Mängel nicht innerhalb eine
(2) Den Mitgliedern der Feuerbeschaukommission gebühr
vom Bürgermeister festzusetzenden Frist behoben, so ist
auf Verlangen der Ersatz der Barauslagen und des Ver¬
das Selbstkehrrecht ganz oder teilweise zu widerrufen.
dienstentganges.
§ 16
§ 12
(1) Die Anberaumung der Feuerbeschau ist vom Bürger¬
(1) In allen Gebäuden des Gemeindegebietes ist wenig
neister ortsüblich und zeitgerecht bekanntzugeben
stens alle vier Jahre eine Feuerbeschau vorzunehmen
(2) Die Feuerbeschaukommission hat alle Räume der zu
(2) Die Feuerbeschau soll durch Ermittlung und Abstellung
beschauenden Gebäude zu besichtigen. Die über die Räume
feuergefährlicher Zustände und durch vorbeugende Maß
erfügungsberechtigten haben sie für die Besichtigung zu
nahmen das Entstehen und die Ausbreitung eines Brande:
gänglich zu machen sowie alle Auskünfte über die bauliche
verhindern.
Anlage und über die Benützungsart zu erteilen.
§ 13
(3) Die Feuerbeschau soll unter möglichster Schonung der
Die Feuerbeschau erstreckt sich auf die Feststellung,
nteressen der Bewohner vorgenommen werden. Den Ver¬
a) ob die im Interesse der Feuersicherheit erlassenen Vor¬
ügungsberechtigten ist durch Zuziehung zur Feuerbeschau
schriften von den Besitzern und Bewohnern der Gebäude
Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
eachtet werden;
b) ob feuergefährliche Bauschäden und andere feuerge¬
§ 17
ährliche Zustände vorhanden sind, insbesondere ob die
(1) Das Ergebnis der Feuerbeschau ist in einer Nieder¬
Rauchfänge und Feuerstätten sich in gutem Zustande be¬
schrift festzuhalten, in der die vorgefundenen Mängel und
inden, die Rauchabzüge und Putztüren freigehalten werder
lie zu deren Beseitigung erforderlichen Maßnahmen unten
und die Kehrung vorschriftsmäßig erfolgt;
Setzung einer angemessenen Frist einzutragen sind.
c) ob die beim Löschen von Bränden zu verwendender
(2) Ist eine andere Behörde zuständig, so hat der Bürger¬
runnen, Wasserspeicher, Wasserleitungen, Stauvorrichtun¬
neister dieser Behörde den Mangel zur Veranlassung der
gen und die sonstigen Löschgeräte sich in einsatzfähigem
Behebung anzuzeigen
Zustand befinden;
(3) Bei Gefahr im Verzug hat der Bürgermeister oder das
) ob die elektrischen Anlagen sowie die Blitzableiteran
von ihm beauftragte Organ die sofortige Beseitigung
en eine Brandgefahr bedeuten;
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