57 Allgemein Wissenswertes II [2] Die in Abs. 1 genannten Personen haben die zur Unter¬ e) ob bei einem Brand die Feuerwehren durch baulicht bringung der bei den Kehrarbeiten anfallenden Ablagerun¬ Mängel oder die Art der Benützung des Grundstückes i ihrer Tätigkeit behindert werden können gen erforderlichen feuersicheren Gefäße bereitzustellen ob im Fall eines Brandes in besonders brandgefährdeten (3] Das Ausräumen des Rußes, das bei jeder Kehrung Bauten die persönliche Sicherheit der dort wohnenden oder vorzunehmen ist, und das Uberleeren in die bereitgestellten beschäftigten Personen gefährdet ist Gefäße obliegt dem Rauchfangkehrer. g) ob die Ölfeuerungsanlagen und die Lagerung von Heiz¬ (4) Das Entfernen der Ablagerungen aus den Wohnunger en eine Brandgefahr bedeuten ind Betriebsräumen obliegt den Benützern, aus allen übriger h) ob die Gasanlagen eine Brandgefahr bedeuten. Räumen des Hauses dem Hausbesitzer oder seinem Beauf tragten; sie haben auch dafür zu sorgen, daß die Ablagerun¬ § 14 en bis zur Abfuhr gefahrlos verwahrt werden. (1] Die Feuerbeschau ist durch Feuerbeschaukommissionen orzunehmen. § 9 (2) Die Feuerbeschaukommission wird vom Bürgermeister jeder Hausbesitzer sowie jeder Wohnungs- und Betriebs¬ bestellt. Ihr gehören an inhaber hat ein Kehrbuch zu führen, in dem der Rauchfang¬ 1. der Bürgermeister oder ein von ihm bestellter Vertreter kehrer den Tag der vollzogenen Kehrung einzutragen haf als Leiter Das Kehrbuch ist der Feuerbeschaukommission und auf Ver¬ 2. ein Vertreter der Feuerwehr, in Betrieben mit einer angen den Beauftragten der Gemeinde vorzuweisen. Betriebsfeuerwehr überdies ein Vertreter dieser Wehr; 3. ein Bausachverständiger, bei größeren gewerblichen Be¬ § 10 rieben oder Fabriksanlagen ein fachtechnischer Sachver¬ (1) Der Rauchfangkehrer hat seine Arbeiten fachgemäß ständiger 4. der Rauchfangkehrermeister des Kehrbezirkes oder ein ind zeitgerecht auszuführen. Er hat dem Hausbesitzer oder anderer auf Vorschlag der Innung der Rauchfangkehrer seinem Vertreter und den Wohnungs- und Betriebsinhaberr bestellter Rauchfangkehrermeister den Zeitpunkt der Kehrung bekanntzugeben 5. ein elektrotechnischer Sachverständiger. (2) Der zuständige Rauchfangkehrermeister ist verpflichtet (3) In Gemeinden mit einer eigenen bautechnischen Ab mindestens einmal jährlich, unabhängig von der Feuerbe¬ eilung kann der dort befindliche Bausachverständige als schau, in den Gebäuden, in denen er zur Kehrung verpflicht¬ Leiter der Feuerbeschaukommission bestellt werden. In die¬ tet ist, sämtliche Feuerungsanlagen persönlich zu besichtigen, zem Fall hat die Beiziehung eines weiteren Bausachver¬ uf ihre Feuersicherheit zu prüfen und hiebei vorgefundene ständigen zu unterbleiben. Mängel zur befristeten Abstellung dem Gemeindeamt be¬ kanntzugeben. Diese Kontrolle ist im Kehrbuch einzutragen. (4) Die Beschau der elektrischen und Blitzableiteranlager kann gesondert durch den Bürgermeister oder ein von ihm § 11 als Vertreter bestelltes Mitglied der Feuerbeschaukommission und den elektrotechnischen Sachverständigen vorgenommen (1) Alleinstehende und von geschlossenen Ortsteilen min werden. destens einen Kilometer entfernte Alphütten, Schutzhütten (5) Die Tiroler Landeskommission für Brandverhütung is lie nicht den Charakter von Gastwirtschaften tragen erpflichtet, über Anforderung der Gemeinde Sachverstän¬ Wochenend- und Jagdhäuser und andere nicht ständig be dige nach Abs. 2 Z. 3 und 5 zur Verfügung zu stellen. wohnte Gebäude unterliegen dann nicht der Kehrpflicht wenn durch einen Brand umliegende Bauten oder Waldteile (6) Den Versicherungsanstalten steht es frei, auf ihre nicht gefährdet werden Kosten an der Feuerbeschau jener Gebäude teilzunehmen die bei ihnen gegen Brandfälle versichtert sind (2) Den Besitzern oder Bewohnern von einzelstehender Gebäuden, die von einem geschlossenen Ortsteil oder vom (7 An Stelle der Feuerbeschau können die in § 11 Abs. 1 nächsten kehrpflichtigen Gebäude mindestens eine Weg. genannten Gebäude vom Bürgermeister oder von seinem stunde entfernt sind, kann der Bürgermeister gestatten, dal Beauftragten zur Feststellung feuergefährlicher Zustände be lie Feuerungsanlagen durch den Rauchfangkehrer in längerer sichtigt werden. Kehrfristen, mindestens aber einmal jährlich gekehrt wer (8) In gewerblichen Betrieben und Fabriksanlagen, deren den. Diese Personen haben jedoch zu den übrigen für di Einrichtungen nur mit besonderen technischen Kenntnissen Kehrung vorgeschriebenen Zeitpunkten die Reinigung selbs bedient werden können, ist ein Sachverständiger des Be¬ vorzunehmen (Selbstkehrrecht). riebes mit beratender Stimme der Feuerbeschaukommission (3) Die Erteilung der Bewilligung erfolgt auf Ansucher eizuziehen des Hauseigentümers nach Anhörung des zuständigen Rauch § 15 angkehrermeisters (1) Die Mitglieder der Feuerbeschaukommission genießer (4) Ergeben sich im Rahmen des Selbstkehrrechtes Miß während der Ausübung ihrer Tätigkeit den besonderen stände, die auf die Feuersicherheit von Einfluß sein können, chutz, den das Strafgesetz den in Ausübung ihres Dienstes so hat der Bürgermeister nach den Bestimmungen des 8 # begriffenen behördlichen Organen gewährt. Abs. 4 vorzugehen. Werden die Mängel nicht innerhalb eine (2) Den Mitgliedern der Feuerbeschaukommission gebühr vom Bürgermeister festzusetzenden Frist behoben, so ist auf Verlangen der Ersatz der Barauslagen und des Ver¬ das Selbstkehrrecht ganz oder teilweise zu widerrufen. dienstentganges. § 16 § 12 (1) Die Anberaumung der Feuerbeschau ist vom Bürger¬ (1) In allen Gebäuden des Gemeindegebietes ist wenig neister ortsüblich und zeitgerecht bekanntzugeben stens alle vier Jahre eine Feuerbeschau vorzunehmen (2) Die Feuerbeschaukommission hat alle Räume der zu (2) Die Feuerbeschau soll durch Ermittlung und Abstellung beschauenden Gebäude zu besichtigen. Die über die Räume feuergefährlicher Zustände und durch vorbeugende Maß erfügungsberechtigten haben sie für die Besichtigung zu nahmen das Entstehen und die Ausbreitung eines Brande: gänglich zu machen sowie alle Auskünfte über die bauliche verhindern. Anlage und über die Benützungsart zu erteilen. § 13 (3) Die Feuerbeschau soll unter möglichster Schonung der Die Feuerbeschau erstreckt sich auf die Feststellung, nteressen der Bewohner vorgenommen werden. Den Ver¬ a) ob die im Interesse der Feuersicherheit erlassenen Vor¬ ügungsberechtigten ist durch Zuziehung zur Feuerbeschau schriften von den Besitzern und Bewohnern der Gebäude Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. eachtet werden; b) ob feuergefährliche Bauschäden und andere feuerge¬ § 17 ährliche Zustände vorhanden sind, insbesondere ob die (1) Das Ergebnis der Feuerbeschau ist in einer Nieder¬ Rauchfänge und Feuerstätten sich in gutem Zustande be¬ schrift festzuhalten, in der die vorgefundenen Mängel und inden, die Rauchabzüge und Putztüren freigehalten werder lie zu deren Beseitigung erforderlichen Maßnahmen unten und die Kehrung vorschriftsmäßig erfolgt; Setzung einer angemessenen Frist einzutragen sind. c) ob die beim Löschen von Bränden zu verwendender (2) Ist eine andere Behörde zuständig, so hat der Bürger¬ runnen, Wasserspeicher, Wasserleitungen, Stauvorrichtun¬ neister dieser Behörde den Mangel zur Veranlassung der gen und die sonstigen Löschgeräte sich in einsatzfähigem Behebung anzuzeigen Zustand befinden; (3) Bei Gefahr im Verzug hat der Bürgermeister oder das ) ob die elektrischen Anlagen sowie die Blitzableiteran von ihm beauftragte Organ die sofortige Beseitigung en eine Brandgefahr bedeuten; 15 APITTNN PP