Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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56
Allgemein Wissenswertes
II
(2) Bei Bauwerken auf fremdem Grund und Boden (Super¬
) die Lagerung von Gebrauchsgegenständen auf Dach¬
ädifikate, Bauwerke als Zugehör eines Baurechtes)
gelten
böden, wenn keine Brandbekämpfungswege freigehalter
die für Grundstückseigentümer geltenden Vorschriften dieses
werden
Gesetzes sinngemäß auch für den Eigentümer des Bauwerke
e) die Ablage von Glut, heißer Asche und von Schlacken
uf fremdem Grund und Boden sowie für den Bauberech
in Behältern und an Stellen, die keine volle Sicherheit gegen
igten.
das Entstehen eines Brandes bieten;
)bewegliche Feuerstätten, wie nicht eingebaute Wasch
§ 9 Eigener Wirkungsbereich der
kessel, Brennkessel, Back- und Dörröfen, Futterdämpfer usw.
Gemeinde
n überdeckten Räumen aufzustellen, wenn der Rauchabzu
nicht an einen ordnungsgemäßen Rauchfang angeschlosser
Die von der Gemeinde nach diesem Gesetz zu besorgenden
st, sowie derartige Feuerstätten im Freien aufzustellen
Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
wenn die Entfernung von den umliegenden Baulichkeiten
weniger als zehn Meter beträgt und Brandgefahr durch Fun¬
§ 10 Strafbestimmunger
kenflug besteht
(1) Eine. Verwaltungsübertretung begeht und ist hiefür von
g) Holzvorräte und leicht brennbare Gegenstände in
der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu
nächster Nähe von Feuerungsöffnungen sowie im unmittel¬
20.000.— Schilling oder mit Arrest bis zu vier Wochen zu
baren Strahlungsbereich von Ofen und Herden zu lagern;
estrafen, wer
h) an elektrischen Anlagen unfachmännisch Arbeiten oder
a) den zur Ausführung dieses Gesetzes erlassenen Ver
Anderungen vorzunehmen, insbesondere die angebrachten
rdnungen oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
Sicherungen kurzzuschließen oder zu überbrücken;
Bescheiden zuwiderhandelt;
i) das Rauchen, das Wegwerfen von glimmenden Rück
b) an den im § 2 Abs. 2 bezeichneten Orten ungebührlich
ständen, die Verwendung offenen Lichtes sowie überhaup
üblen Geruch erregt;
ler Umgang mit Feuer an Stellen, an denen durch die ge
c) entgegen den Bestimmungen des § 7 das Betreten von
gebenen Umstände zu befürchten ist, daß ein Brand ent
Grundstücken, Gebäuden und sonstigen Anlagen, das An¬
stehen kann
bringen von Meßgeräten oder die Vornahme von Messungen
k) das Wegwerfen und Liegenlassen von Gläsern, Scher
nicht duldet.
ben usw., die wie Brenngläser wirken und leichtentzünd¬
liche Stoffe in Brand setzen können
2] Im Wiederholungsfall sowie bei Vorliegen sonstiger er
schwerender Umstände können Geldstrafen neben Arrest¬
strafen verhängt werden.
§ 6
(1) Alle Feuerungsanlagen müssen in den Monaten ihre
§ 11 Inkrafttreten
regelmäßigen Benützung durch den Rauchfangkehrer des
Dieses Gesetz tritt mit 1. fänner 1974 in Kraft.
Kehrbezirkes gekehrt werden.
(2) Bei Vorliegen der Voraussetzung nach Abs. 1 sind zu
7. Feuerpolizeiordnung vom 29. März 1949
kehren:
a) alle drei Monate: schliefbare Rauchfänge mit offenen
LGBl. Nr. 26 in der Fassung vom 20. März 1970, LGBl. Nr. 24
Feuerung;
(Auszug)
b) alle sechs Wochen: die übrigen Rauchfänge und die
angeschlossenen Feuerstätten mit den dazugehörigen Rauch¬
§ 3
abzügen
(1] Die Gemeinde hat im Bereich ihrer Zuständigkeit dafü
(3) Wenn es zur Feuersicherheit notwendig ist, hat der
zu sorgen, daß alles, was zum Ausbruch eines Brandes
Bürgermeister für einzelne Fälle die Kehrfrist nach Ein
führen, dessen Ausbreitung begünstigen oder die Lösch- und
holung eines Gutachtens eines beeideten Sachverständigen
ettungsarbeiten behindern kann, unterlassen oder besei
durch Bescheid zu verkürzen.
tigt wird
(4) Unbenützte Rauchabzüge sind vor ihrer Wiederbe¬
(2) Entsprechend den örtlichen Bedürfnissen (z. B. be
ützung durch den Rauchfangkehrer zu untersuchen und ab¬
nger Verbauung, Holzbauweise, bei Bestehen feuergefähr¬
zuziehen. Das Ergebnis der Untersuchung ist dem Haus¬
Löschwasserversorgung
Betriebe, unzureichender
licher
eigentümer oder seinem Vertreter mitzuteilen.
ann der Gemeinderat durch Verordnung besondere
u. dgl.
(5) Bei Dampfkesselanlagen obliegt die Kehrung den
Vorschriften zur Erhöhung des Brandschutzes erlassen, in¬
Rauchfangkehrer bis zum Rauchschieber, der die Kesselan¬
dem er Handlungen und Unterlassungen, die eine Brandge¬
age vom Rauchfang trennt.
ahr herbeiführen oder vergrößern können und die nicht
schon durch andere Vorschriften untersagt sind, unter Straf¬
brandgefährdeter
androhung verbietet und die Lagerung
§ 7
Gegenstände im Freien, unter Flugdächern oder in offenen
(1) Rauchfänge und Rauchabzüge, die durch Kehrung nich
Schuppen von einer Bewilligung abhängig macht. Die Lage
mehr gereinigt werden können, sind vom Rauchfangkehrer
rung von Erntegütern darf jedoch an keine Bewilligung ge¬
meister auszubrennen. Schadhafte und den baurechtlicher
bunden werden
Vorschriften nicht entsprechende Rauchfänge dürfen nicht
(4) Bei Feststellung feuergefährlicher Zustände außerhal
ausgebrannt werden. In bedenklichen Fällen hat der Rauch
der Feuerbeschau hat der Bürgermeister den Eigentüme
fangkehrermeister Feuerwehrhilfe anzufordern. Bei Däm¬
oder den sonst Verfügungsberechtigten mit Bescheid zus
merung und während der Nacht, bei starkem Wind oder
sofortigen Behebung der Mängel zu verhalten; bei Gefah
nhaltender Trockenheit ist das Ausbrennen zu unterlasser
im Verzug kann er oder das von ihm beauftragte Orgar
für den Rest des Tages hat der Hauseigentümer oder sein
auch ohne Anhörung des Verfügungsberechtigten, die e
Vertreter die Uberwachung des ausgebrannten Rauchfange
forderlichen Sicherheitsmaßnahmen auf dessen Gefahr und
der Rauchrohres zu übernehmen.
Kosten sofort vollziehen.
(2) Nach jedem Ausbrennen hat der Rauchfangkehrer¬
§ 5
meister die Zwischendecken und den Dachboden zu unter¬
uchen und festzustellen, ob keine Brandgefahr besteht.
Jedermann ist verpflichtet, nach Möglichkeit und Zumut
barkeit alles zu unterlassen, was das Entstehen oder die
(3] Der Rauchfangkehrermeister hat den Zeitpunkt des
usbreitung von Bränden verursachen, begünstigen oder die
Ausbrennens dem Hauseigentümer, den Mietparteien, dem
Brandbekämpfung verhindern oder erschweren kann. Ins
Gemeindeamt und dem zuständigen Orts-Feuerwehrkom¬
besondere ist verboten:
nandanten anzuzeigen.
a) Feuerstätten aller Art ohne Zustimmung der Gemeindt
§ 8
die nach ihrem Ermessen den zuständigen Rauchfangkehre
gutachtlich hören kann, auf- oder umzustellen;
(1) Die Hausbesitzer oder die sonst für die Instandhaltung
b) brennbare Gegenstände, insbesondere Holz, zwischer
les kehrpflichtigen Bauwerkes oder bestimmter Teile des¬
Baulichkeiten zu lagern, wenn dadurch ein Ubergreifen von
selben (Wohnungen, Betriebsanlagen usw.) verantwortlichen
Bränden begünstigt wird (Feuerbrücken);
Personen haben die kehrpflichtigen Rauchfänge, Feuerstätten
und deren Rauchabzüge innerhalb der in § 6 Abs. 2 ange
c) leichtentzündliche oder brennbare Gegenstände, wie
Heu, Stroh, loses Papier, Brennmaterial und Gerümpel,
gebenen Fristen durch den Rauchfangkehrer reinigen zu
lassen. Sie haben auch alles zu veranlassen, damit die Keh
auf Dachböden zu lagern; in landwirtschaftlichen Gebäuder
rung am verlautbarten Tag vorgenommen werden kann. Is
st, soweit nicht anderweitig genügend Lagerraum vorhanden
st, die Lagerung von Erntevorräten auch auf Dachböder
die Kehrung am festgesetzten Kehrtag nicht möglich, so ha
der Rauchfangkehrer die nachträgliche Kehrung unverzüglich
inter der Voraussetzung gestattet, daß die baupolizeilicher
zu veranlasser
rschriften eingehalten werden;


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