56 Allgemein Wissenswertes II (2) Bei Bauwerken auf fremdem Grund und Boden (Super¬ ) die Lagerung von Gebrauchsgegenständen auf Dach¬ ädifikate, Bauwerke als Zugehör eines Baurechtes) gelten böden, wenn keine Brandbekämpfungswege freigehalter die für Grundstückseigentümer geltenden Vorschriften dieses werden Gesetzes sinngemäß auch für den Eigentümer des Bauwerke e) die Ablage von Glut, heißer Asche und von Schlacken uf fremdem Grund und Boden sowie für den Bauberech in Behältern und an Stellen, die keine volle Sicherheit gegen igten. das Entstehen eines Brandes bieten; )bewegliche Feuerstätten, wie nicht eingebaute Wasch § 9 Eigener Wirkungsbereich der kessel, Brennkessel, Back- und Dörröfen, Futterdämpfer usw. Gemeinde n überdeckten Räumen aufzustellen, wenn der Rauchabzu nicht an einen ordnungsgemäßen Rauchfang angeschlosser Die von der Gemeinde nach diesem Gesetz zu besorgenden st, sowie derartige Feuerstätten im Freien aufzustellen Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches. wenn die Entfernung von den umliegenden Baulichkeiten weniger als zehn Meter beträgt und Brandgefahr durch Fun¬ § 10 Strafbestimmunger kenflug besteht (1) Eine. Verwaltungsübertretung begeht und ist hiefür von g) Holzvorräte und leicht brennbare Gegenstände in der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu nächster Nähe von Feuerungsöffnungen sowie im unmittel¬ 20.000.— Schilling oder mit Arrest bis zu vier Wochen zu baren Strahlungsbereich von Ofen und Herden zu lagern; estrafen, wer h) an elektrischen Anlagen unfachmännisch Arbeiten oder a) den zur Ausführung dieses Gesetzes erlassenen Ver Anderungen vorzunehmen, insbesondere die angebrachten rdnungen oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Sicherungen kurzzuschließen oder zu überbrücken; Bescheiden zuwiderhandelt; i) das Rauchen, das Wegwerfen von glimmenden Rück b) an den im § 2 Abs. 2 bezeichneten Orten ungebührlich ständen, die Verwendung offenen Lichtes sowie überhaup üblen Geruch erregt; ler Umgang mit Feuer an Stellen, an denen durch die ge c) entgegen den Bestimmungen des § 7 das Betreten von gebenen Umstände zu befürchten ist, daß ein Brand ent Grundstücken, Gebäuden und sonstigen Anlagen, das An¬ stehen kann bringen von Meßgeräten oder die Vornahme von Messungen k) das Wegwerfen und Liegenlassen von Gläsern, Scher nicht duldet. ben usw., die wie Brenngläser wirken und leichtentzünd¬ liche Stoffe in Brand setzen können 2] Im Wiederholungsfall sowie bei Vorliegen sonstiger er schwerender Umstände können Geldstrafen neben Arrest¬ strafen verhängt werden. § 6 (1) Alle Feuerungsanlagen müssen in den Monaten ihre § 11 Inkrafttreten regelmäßigen Benützung durch den Rauchfangkehrer des Dieses Gesetz tritt mit 1. fänner 1974 in Kraft. Kehrbezirkes gekehrt werden. (2) Bei Vorliegen der Voraussetzung nach Abs. 1 sind zu 7. Feuerpolizeiordnung vom 29. März 1949 kehren: a) alle drei Monate: schliefbare Rauchfänge mit offenen LGBl. Nr. 26 in der Fassung vom 20. März 1970, LGBl. Nr. 24 Feuerung; (Auszug) b) alle sechs Wochen: die übrigen Rauchfänge und die angeschlossenen Feuerstätten mit den dazugehörigen Rauch¬ § 3 abzügen (1] Die Gemeinde hat im Bereich ihrer Zuständigkeit dafü (3) Wenn es zur Feuersicherheit notwendig ist, hat der zu sorgen, daß alles, was zum Ausbruch eines Brandes Bürgermeister für einzelne Fälle die Kehrfrist nach Ein führen, dessen Ausbreitung begünstigen oder die Lösch- und holung eines Gutachtens eines beeideten Sachverständigen ettungsarbeiten behindern kann, unterlassen oder besei durch Bescheid zu verkürzen. tigt wird (4) Unbenützte Rauchabzüge sind vor ihrer Wiederbe¬ (2) Entsprechend den örtlichen Bedürfnissen (z. B. be ützung durch den Rauchfangkehrer zu untersuchen und ab¬ nger Verbauung, Holzbauweise, bei Bestehen feuergefähr¬ zuziehen. Das Ergebnis der Untersuchung ist dem Haus¬ Löschwasserversorgung Betriebe, unzureichender licher eigentümer oder seinem Vertreter mitzuteilen. ann der Gemeinderat durch Verordnung besondere u. dgl. (5) Bei Dampfkesselanlagen obliegt die Kehrung den Vorschriften zur Erhöhung des Brandschutzes erlassen, in¬ Rauchfangkehrer bis zum Rauchschieber, der die Kesselan¬ dem er Handlungen und Unterlassungen, die eine Brandge¬ age vom Rauchfang trennt. ahr herbeiführen oder vergrößern können und die nicht schon durch andere Vorschriften untersagt sind, unter Straf¬ brandgefährdeter androhung verbietet und die Lagerung § 7 Gegenstände im Freien, unter Flugdächern oder in offenen (1) Rauchfänge und Rauchabzüge, die durch Kehrung nich Schuppen von einer Bewilligung abhängig macht. Die Lage mehr gereinigt werden können, sind vom Rauchfangkehrer rung von Erntegütern darf jedoch an keine Bewilligung ge¬ meister auszubrennen. Schadhafte und den baurechtlicher bunden werden Vorschriften nicht entsprechende Rauchfänge dürfen nicht (4) Bei Feststellung feuergefährlicher Zustände außerhal ausgebrannt werden. In bedenklichen Fällen hat der Rauch der Feuerbeschau hat der Bürgermeister den Eigentüme fangkehrermeister Feuerwehrhilfe anzufordern. Bei Däm¬ oder den sonst Verfügungsberechtigten mit Bescheid zus merung und während der Nacht, bei starkem Wind oder sofortigen Behebung der Mängel zu verhalten; bei Gefah nhaltender Trockenheit ist das Ausbrennen zu unterlasser im Verzug kann er oder das von ihm beauftragte Orgar für den Rest des Tages hat der Hauseigentümer oder sein auch ohne Anhörung des Verfügungsberechtigten, die e Vertreter die Uberwachung des ausgebrannten Rauchfange forderlichen Sicherheitsmaßnahmen auf dessen Gefahr und der Rauchrohres zu übernehmen. Kosten sofort vollziehen. (2) Nach jedem Ausbrennen hat der Rauchfangkehrer¬ § 5 meister die Zwischendecken und den Dachboden zu unter¬ uchen und festzustellen, ob keine Brandgefahr besteht. Jedermann ist verpflichtet, nach Möglichkeit und Zumut barkeit alles zu unterlassen, was das Entstehen oder die (3] Der Rauchfangkehrermeister hat den Zeitpunkt des usbreitung von Bränden verursachen, begünstigen oder die Ausbrennens dem Hauseigentümer, den Mietparteien, dem Brandbekämpfung verhindern oder erschweren kann. Ins Gemeindeamt und dem zuständigen Orts-Feuerwehrkom¬ besondere ist verboten: nandanten anzuzeigen. a) Feuerstätten aller Art ohne Zustimmung der Gemeindt § 8 die nach ihrem Ermessen den zuständigen Rauchfangkehre gutachtlich hören kann, auf- oder umzustellen; (1) Die Hausbesitzer oder die sonst für die Instandhaltung b) brennbare Gegenstände, insbesondere Holz, zwischer les kehrpflichtigen Bauwerkes oder bestimmter Teile des¬ Baulichkeiten zu lagern, wenn dadurch ein Ubergreifen von selben (Wohnungen, Betriebsanlagen usw.) verantwortlichen Bränden begünstigt wird (Feuerbrücken); Personen haben die kehrpflichtigen Rauchfänge, Feuerstätten und deren Rauchabzüge innerhalb der in § 6 Abs. 2 ange c) leichtentzündliche oder brennbare Gegenstände, wie Heu, Stroh, loses Papier, Brennmaterial und Gerümpel, gebenen Fristen durch den Rauchfangkehrer reinigen zu lassen. Sie haben auch alles zu veranlassen, damit die Keh auf Dachböden zu lagern; in landwirtschaftlichen Gebäuder rung am verlautbarten Tag vorgenommen werden kann. Is st, soweit nicht anderweitig genügend Lagerraum vorhanden st, die Lagerung von Erntevorräten auch auf Dachböder die Kehrung am festgesetzten Kehrtag nicht möglich, so ha der Rauchfangkehrer die nachträgliche Kehrung unverzüglich inter der Voraussetzung gestattet, daß die baupolizeilicher zu veranlasser rschriften eingehalten werden;