II Allgemein Wissenswertes 55 vöhnlichen Aufenthalt zu haben, vorübergehend aufhalten § 3 Allgemeine Luftreinhaltemaßnahmen und in gastgewerblichen Beherbergungsbetrieben, in Privat- (1) Die Landesregierung hat nach dem jeweiligen Stand unterkünften oder auf Campingplätzen nächtigen. der Wissenschaft und der Technik durch Verordnung Grenz Die Abgabepflicht beginnt mit dem Tage des Eintreffens werte für die im Sinne des § 1 höchstzulässige Konzentra ie endet am Tag der Abreise, spätestens jedoch mit dem ion von luftfremden Stoffen festzusetzen. Dabei sind Grenz Ablauf des 90. Tages nach dem Tag des Eintreffens. Bei de verte, die in bundesrechtlichen oder in Vorschriften andere Berechnung der Aufenthaltsabgabe werden der Ankunfts¬ änder festgesetzt sind, zu beachten. Die Grenzwerte können und der Abreisetag zusammen als ein Tag gerechne sowohl in bezug auf den Ort ihrer Entstehung (Emission Von der Entrichtung der Aufenthaltsabgabe sind befreit: ls auch den Ort ihrer Auswirkung (Immission) festgesetz a) Personen, die im Gebiet eines Fremdenverkehrsver verden bandes (Kurbezirkes) beruflich tätig oder bei einem Arbeit¬ (2) Die Landesregierung kann durch Verordnung einen geber beschäftigt sind zulässigen Höchstgehalt an Schwefel für feste Brennstoffe b) Personen, die sich ausschließlich zum Zwecke der Be festsetzen. Dieser Höchstgehalt ist nach dem jeweiligen rufsausbildung, des Schulbesuches oder anläßlich der Teil Stand der Wissenschaft und der Technik unter Beachtung nahme an Schulungen und religiösen Ubungen gesetzlich der allenfalls in bundesrechtlichen oder in Vorschriften an inerkannter Kirchen und Religionsgesellschaften im Gebiet derer Länder festgesetzten Werte zu bestimmen. Sie kann eines Fremdenverkehrsverbandes (Kurbezirkes) aufhalten; überdies durch Verordnung für das ganze Land oder für c) Personen, die in vom Bund, einem Land, einer Gemein¬ de oder einer sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaft eile des Landes die Verwendung von Heizmitteln, die we¬ gen ihrer chemischen Wirkung (z. B. Bildung von Schwefel¬ Interhaltenen Volksbildungsheimen (Schulungsheimen) an¬ dioxyd, Schwefelsäure, Kohlenoxyd, Benzpyren, Nitrogase äßlich von Schulungen nächtigen; ine Beeinträchtigung im Sinne des § 1 zur Folge hätten, d) Personen, die zu den Versorgungsberechtigten nach mengenmäßig und zeitlich beschränken. dem Kriegsopferve 80 ungsgesetz (BGBl. Nr. 152/57 in der geltenden Fassung) oder nach dem Opferfürsorgegesetz (3) Zur Vermeidung von Beeinträchtigungen im Sinne des [BGBl. Nr. 183 § 57, in der geltenden Fassung) gehören und ir § 1 durch das Lagern, Ausbreiten, Ausstreuen, Ausschütter Erholungsheimen der Organisation der Kriegsopfer bzw. der Zerstäuben und Versprühen von Stoffen hat die Landesre olitischen Opfer sowie Personen, die in Fürsorge-, Erho gierung nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft un lungs- und Mütterheimen karitativer Einrichtungen nächtigen ler Technik durch Verordnung die hiefür erforderlicher e) Pfleglinge in Krankenanstalten (Heil- und Pflegean¬ jäheren Bestimmungen zu erlassen. talten im Sinne des Tiroler Krankenanstaltengesetzes, LGB 4) Droht infolge besonderer meteorologischer Bedingun¬ Nr. 5/58, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 35/58); gen eine Beeinträchtigung im Sinne des § 1, so hat die f) Personen bis zum vollendeten 15. Lebensjahr andesregierung durch Aufruf in Presse und Rundfunk auf g) Eigentümer oder Pächter von im Gebiet eines Fremden¬ liese Gefahr aufmerksam zu machen und gleichzeitig Vor¬ verkehrsverbandes (Kurbezirkes) gelegenen Häusern oder chläge für die zu ihrer Vermeidung erforderlichen Maß etrieben, soweit sie dort nächtigen; ebenso ihre Haushalts nahmen bekanntzugeben angehörigen; h) Verwandte und Verschwägerte in gerader Linie un § 4 Besondere Luftreinhaltemaßnahmen Grad von erwandte in der Seitenlinie bis zum vierten (1) Der Bürgermeister hat die Eigentümer von Grund¬ (Kur¬ ständig im Gebiet eines Fremdenverkehrsverbandes stücken, auf denen sich Anlagen befinden oder auf dene bezirkes) wohnenden Personen, die bei diesen besuchsweise Maßnahmen durchgeführt werden, die Ursache einer Luft Aufenthalt nehmen, sofern für den Aufenthalt kein Entgelt verunreinigung durch ungebührliche Erregung üblen Geruches geleistet wird; sind, durch Bescheid zu verpflichten, die Anlagen oder di i) Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, die in Durchführung der Maßnahmen so zu ändern, daß eine Be¬ ugendherbergen nächtigen; j) Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, die in inträchtigung im Sinne des § 1 vermieden wird. ugendheimen oder Ferienlagern nächtigen, die von einer 2) Abs. 1 gilt sinngemäß bei anderen Beeinträchtigunger nländischen Jugendorganisation oder von einer inländischen im Sinne des § 1, sofern die Anlagen oder die Durchführung Vohlfahrtseinrichtung betrieben werden der Maßnahmen nicht nach anderen Rechtsvorschriften einer Auskünfte über die Höhe der Beiträge erteilt der Fremden¬ Bewilligung unterliegen. verkehrsverband Innsbruck-Igls und Umgebung, Innsbruck, Burggraben 3. § 5 Förderung der Luftreinhaltung ] Das Land und die Gemeinden sind als Träger von 6. Luftreinhaltegesetz Privatrechten verpflichtet, Maßnahmen zur Reinhaltung der freien Luft nach Kräften zu fördern. Gesetz vom 11. Juli 1973 über die Reinhaltung der Luft (2) Das Land und die Gemeinden sind ferner verpflichtet, Der Landtag hat beschlossen: ei Vorhaben im Rahmen ihrer Privatwirtschaftsverwaltung durch konstruktive, verfahrenstechnische und planerische § 1 Verbot der Luftverunreinigung Maßnahmen (wie Auswahl der Lage einer Anlage, Einbau von Staub- bzw. Gasfiltern, Brennstoffwahl) Beeinträchti¬ Jedermann ist verpflichtet, alles zu unterlassen, was die gungen im Sinne des § 1 zu vermeiden. atürliche Zusammensetzung der freien Luft durch luft remde Stoffe (wie Rauch, Ruß, Staub, Dampf, Gase und Ge¬ § 6 Messungen uchsstoffe) derart verändert, daß dadurch a) das Wohlbefinden von Menschen, Die Landesregierung hat dafür zu sorgen, daß in allen b) das Leben von Tieren und Pflanzen ode eilen des Landes fortgesetzt Messungen über Art und Sachen in ihren für den Menschen wertvollen Eigen Ausmaß der Verunreinigung der freien Luft vorgenommen schaften merklich beeinträchtigt werden ind die Auswirkungen der dabei ermittelten Luftverunreini¬ gungen auf Menschen, Tiere, Pflanzen und Sachen im Sinn des § 1 lit. c sowie im Hinblick auf § 3 Abs. 4 untersuch § 2 Geltungsbereich werden. (1] Dieses Gesetz gilt nicht in Angelegenheiten des Ge¬ verbes und der Industrie, des Verkehrswesens bezüglich § 7 Betreten von Grundstücken der Eisenbahnen, der Schiffahrt und der Luftfahrt, in Ange¬ Die Beauftragten der zur Vollziehung dieses Gesetzes be¬ egenheiten des Kraftfahrwesens und des Bergwesens sowic rufenen Behörden sind berechtigt, Grundstücke, Gebäude in sonstigen Angelegenheiten, in denen die Gesetzgebung ind sonstige Anlagen, von denen vermutlich unzulässige Bundessache ist. Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der freien (2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf die in Luft ausgehen, zu betreten sowie dort die erforderlichen Tirol üblichen Formen der Düngung und der Lagerung VOr Meßgeräte anzubringen und Messungen vorzunehmen. Dünger, soweit nicht durch eine ungebührliche Erregung üblen Geruches durch Dünger im unmittelbaren Umkreis vor § 8 Berechtigte und Verpflichtete 1 Altersheimen oder von Krankenanstalten eine dem § nmen¬ widerlaufende Veränderung der natürliche 1] Personen, die in ähnlicher Weise wie der Grundstücks setzung der freien Luft bewirkt wird. eigentümer zur Nutzung eines Grundstückes ausschließlig befugt sind (z. B. Fruchtnießer, Gebrauchsberechtigte, Mieter, (3) Die in anderen landesrechtlichen Vorschriften enthal Bestimmungen über ichter), unterliegen anstelle des Grundstückseigentümere nLuf ner die Reinhaltung de werden durch dieses Gesetz nicht b n für ihn geltenden Vorschriften dieses Gesetzes □ T 1 u ubi