Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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II
Allgemein Wissenswertes
55
vöhnlichen Aufenthalt zu haben, vorübergehend aufhalten
§ 3 Allgemeine Luftreinhaltemaßnahmen
und in gastgewerblichen Beherbergungsbetrieben, in Privat-
(1) Die Landesregierung hat nach dem jeweiligen Stand
unterkünften oder auf Campingplätzen nächtigen.
der Wissenschaft und der Technik durch Verordnung Grenz
Die Abgabepflicht beginnt mit dem Tage des Eintreffens
werte für die im Sinne des § 1 höchstzulässige Konzentra
ie endet am Tag der Abreise, spätestens jedoch mit dem
ion von luftfremden Stoffen festzusetzen. Dabei sind Grenz
Ablauf des 90. Tages nach dem Tag des Eintreffens. Bei de
verte, die in bundesrechtlichen oder in Vorschriften andere
Berechnung der Aufenthaltsabgabe werden der Ankunfts¬
änder festgesetzt sind, zu beachten. Die Grenzwerte können
und der Abreisetag zusammen als ein Tag gerechne
sowohl in bezug auf den Ort ihrer Entstehung (Emission
Von der Entrichtung der Aufenthaltsabgabe sind befreit:
ls auch den Ort ihrer Auswirkung (Immission) festgesetz
a) Personen, die im Gebiet eines Fremdenverkehrsver
verden
bandes (Kurbezirkes) beruflich tätig oder bei einem Arbeit¬
(2) Die Landesregierung kann durch Verordnung einen
geber beschäftigt sind
zulässigen Höchstgehalt an Schwefel für feste Brennstoffe
b) Personen, die sich ausschließlich zum Zwecke der Be
festsetzen. Dieser Höchstgehalt ist nach dem jeweiligen
rufsausbildung, des Schulbesuches oder anläßlich der
Teil
Stand der Wissenschaft und der Technik unter Beachtung
nahme an Schulungen und religiösen Ubungen gesetzlich
der allenfalls in bundesrechtlichen oder in Vorschriften an
inerkannter Kirchen und Religionsgesellschaften im Gebiet
derer Länder festgesetzten Werte zu bestimmen. Sie kann
eines Fremdenverkehrsverbandes (Kurbezirkes) aufhalten;
überdies durch Verordnung für das ganze Land oder für
c) Personen, die in vom Bund, einem Land, einer Gemein¬
de oder einer sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaft
eile des Landes die Verwendung von Heizmitteln, die we¬
gen ihrer chemischen Wirkung (z. B. Bildung von Schwefel¬
Interhaltenen Volksbildungsheimen (Schulungsheimen) an¬
dioxyd, Schwefelsäure, Kohlenoxyd, Benzpyren, Nitrogase
äßlich von Schulungen nächtigen;
ine Beeinträchtigung im Sinne des § 1 zur Folge hätten,
d) Personen, die zu den Versorgungsberechtigten nach
mengenmäßig und zeitlich beschränken.
dem Kriegsopferve
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ungsgesetz (BGBl. Nr. 152/57 in
der geltenden Fassung) oder nach dem Opferfürsorgegesetz
(3) Zur Vermeidung von Beeinträchtigungen im Sinne des
[BGBl. Nr. 183 § 57, in der geltenden Fassung) gehören und ir
§ 1 durch das Lagern, Ausbreiten, Ausstreuen, Ausschütter
Erholungsheimen der Organisation der Kriegsopfer bzw. der
Zerstäuben und Versprühen von Stoffen hat die Landesre
olitischen Opfer sowie Personen, die in Fürsorge-, Erho
gierung nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft un
lungs- und Mütterheimen karitativer Einrichtungen nächtigen
ler Technik durch Verordnung die hiefür erforderlicher
e) Pfleglinge in Krankenanstalten (Heil- und Pflegean¬
jäheren Bestimmungen zu erlassen.
talten im Sinne des Tiroler Krankenanstaltengesetzes, LGB
4) Droht infolge besonderer meteorologischer Bedingun¬
Nr. 5/58, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 35/58);
gen eine Beeinträchtigung im Sinne des § 1, so hat die
f) Personen bis zum vollendeten 15. Lebensjahr
andesregierung durch Aufruf in Presse und Rundfunk auf
g) Eigentümer oder Pächter von im Gebiet eines Fremden¬
liese Gefahr aufmerksam zu machen und gleichzeitig Vor¬
verkehrsverbandes (Kurbezirkes) gelegenen Häusern oder
chläge für die zu ihrer Vermeidung erforderlichen Maß
etrieben, soweit sie dort nächtigen; ebenso ihre Haushalts
nahmen bekanntzugeben
angehörigen;
h) Verwandte und Verschwägerte in gerader Linie un
§ 4 Besondere Luftreinhaltemaßnahmen
Grad von
erwandte in der Seitenlinie bis zum vierten
(1) Der Bürgermeister hat die Eigentümer von Grund¬
(Kur¬
ständig im Gebiet eines Fremdenverkehrsverbandes
stücken, auf denen sich Anlagen befinden oder auf dene
bezirkes) wohnenden Personen, die bei diesen besuchsweise
Maßnahmen durchgeführt werden, die Ursache einer Luft
Aufenthalt nehmen, sofern für den Aufenthalt kein Entgelt
verunreinigung durch ungebührliche Erregung üblen Geruches
geleistet wird;
sind, durch Bescheid zu verpflichten, die Anlagen oder di
i) Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, die in
Durchführung der Maßnahmen so zu ändern, daß eine Be¬
ugendherbergen nächtigen;
j) Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, die in
inträchtigung im Sinne des § 1 vermieden wird.
ugendheimen oder Ferienlagern nächtigen, die von einer
2) Abs. 1 gilt sinngemäß bei anderen Beeinträchtigunger
nländischen Jugendorganisation oder von einer inländischen
im Sinne des § 1, sofern die Anlagen oder die Durchführung
Vohlfahrtseinrichtung betrieben werden
der Maßnahmen nicht nach anderen Rechtsvorschriften einer
Auskünfte über die Höhe der Beiträge erteilt der Fremden¬
Bewilligung unterliegen.
verkehrsverband Innsbruck-Igls und Umgebung, Innsbruck,
Burggraben 3.
§ 5 Förderung der Luftreinhaltung
] Das Land und die Gemeinden sind als Träger von
6. Luftreinhaltegesetz
Privatrechten verpflichtet, Maßnahmen zur Reinhaltung der
freien Luft nach Kräften zu fördern.
Gesetz vom 11. Juli 1973 über die Reinhaltung der Luft
(2) Das Land und die Gemeinden sind ferner verpflichtet,
Der Landtag hat beschlossen:
ei Vorhaben im Rahmen ihrer Privatwirtschaftsverwaltung
durch konstruktive, verfahrenstechnische und planerische
§ 1 Verbot der Luftverunreinigung
Maßnahmen (wie Auswahl der Lage einer Anlage, Einbau
von Staub- bzw. Gasfiltern, Brennstoffwahl) Beeinträchti¬
Jedermann ist verpflichtet, alles zu unterlassen, was die
gungen im Sinne des § 1 zu vermeiden.
atürliche Zusammensetzung der freien Luft durch luft
remde Stoffe (wie Rauch, Ruß, Staub, Dampf, Gase und Ge¬
§ 6 Messungen
uchsstoffe) derart verändert, daß dadurch
a) das Wohlbefinden von Menschen,
Die Landesregierung hat dafür zu sorgen, daß in allen
b) das Leben von Tieren und Pflanzen ode
eilen des Landes fortgesetzt Messungen über Art und
Sachen in ihren für den Menschen wertvollen Eigen
Ausmaß der Verunreinigung der freien Luft vorgenommen
schaften merklich beeinträchtigt werden
ind die Auswirkungen der dabei ermittelten Luftverunreini¬
gungen auf Menschen, Tiere, Pflanzen und Sachen im Sinn
des § 1 lit. c sowie im Hinblick auf § 3 Abs. 4 untersuch
§ 2 Geltungsbereich
werden.
(1] Dieses Gesetz gilt nicht in Angelegenheiten des Ge¬
verbes und der Industrie, des Verkehrswesens bezüglich
§ 7 Betreten von Grundstücken
der Eisenbahnen, der Schiffahrt und der Luftfahrt, in Ange¬
Die Beauftragten der zur Vollziehung dieses Gesetzes be¬
egenheiten des Kraftfahrwesens und des Bergwesens sowic
rufenen Behörden sind berechtigt, Grundstücke, Gebäude
in sonstigen Angelegenheiten, in denen die Gesetzgebung
ind sonstige Anlagen, von denen vermutlich unzulässige
Bundessache ist.
Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der freien
(2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf die in
Luft ausgehen, zu betreten sowie dort die erforderlichen
Tirol üblichen Formen der Düngung und der Lagerung
VOr
Meßgeräte anzubringen und Messungen vorzunehmen.
Dünger, soweit nicht durch eine ungebührliche Erregung
üblen Geruches durch Dünger im unmittelbaren Umkreis vor
§ 8 Berechtigte und Verpflichtete
1
Altersheimen oder von Krankenanstalten eine dem §
nmen¬
widerlaufende Veränderung der natürliche
1] Personen, die in ähnlicher Weise wie der Grundstücks
setzung der freien Luft bewirkt wird.
eigentümer zur Nutzung eines Grundstückes ausschließlig
befugt sind (z. B. Fruchtnießer, Gebrauchsberechtigte, Mieter,
(3) Die in anderen landesrechtlichen Vorschriften enthal
Bestimmungen über
ichter), unterliegen anstelle des Grundstückseigentümere
nLuf
ner
die Reinhaltung de
werden durch dieses Gesetz nicht b
n
für ihn geltenden Vorschriften dieses Gesetzes

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