Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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Allgemein Wissenswertes
II
nicht die Voraussetzungen des § 15 vorliegen, der Anmelde¬
b) die Zahl der für die Beherbergung von Fremden bereit¬
bescheinigung ausweist.
gestellten Betten darf zehn nicht überschreiten;
c) die mit der Beherbergung von Fremden verbundenen
Dienstleistungen dürfen nur durch die gewöhnlichen Mit¬
V. Verbote und Beschränkungen
glieder des Hausstandes des Vermieters besorgt werden
Verbotene Veranstaltungen
) durch die Beherbergung von Fremden darf die Unter
bringung der zum Haushalt des Vermieters gehörenden Per¬
S 25
Verboten sind:
sonen in gesundheitlicher und sittlicher Hinsicht nicht beein¬
rächtigt werden
1. Veranstaltungen, die das Ansehen eines Berufsstandes
(2) Die zu vermietenden Räume müssen den bau-, feuer¬
herabsetzen, das sittliche, religiöse oder vaterländische
und sanitätspolizeilichen Vorschriften entsprechen und nach
Empfinden verletzen oder verrohend und sittenschädigend
den örtlichen Verhältnissen für die Beherbergung von Frem¬
wirken;
den geeignet sein
2. Vorführungen, die die Besucher der Veranstaltung ge¬
fährden können, insbesondere Vorführungen von Hypnose
§ 3 Persönliche Voraussetzungen
und Suggestion, bei denen sich der
Veranstalter Personer
lus dem Kreise der Besucher bedient
Der Vermieter und die zu seinem Haushalt gehörenden
ersonen müssen die für die Beherbergung von Fremden
3. das Bettelmusizieren
erforderliche Verläßlichkeit besitzen.
4. der Betrieb von Geldspielautomaten, d. s. Geschicklich
keitsspielautomaten, die als Gewinn Geld oder Wertmarken
§ 4 Anzeige
luswerfen.
1) Der Vermieter hat die beabsichtigte Zimmervermietung
dem Bürgermeister schriftlich anzuzeigen, der die Anzeige
Zeitliche und örtliche Beschränkungen
zu bestätigen hat.
§ 26
(2) Die Anzeige hat die Lage und Größe der Zimmer, ihre
während der Advents- und Fastenr
(1) Tanzunterhaltungen
Ausstattung (Bettenzahl, Heizung, Wasserversorgung usw.),
zeit sind verboten, soweit nicht die Landesregierung nach
die für die Vermietung geforderten Preise und die Zahl der
Anhören der Gemeinde für einzelne dem internationaler
zum Haushalt des Vermieters gehörenden Personen zu ent¬
Fremdenverkehr dienende Unternehmen oder für geschlos
halten.
sene Veranstaltungen aus besonderen Gründen Ausnahme
(3) Der Bürgermeister hat die Anzeige evident zu halten;
zuläßt.
er ist berechtigt, die angezeigten Räume zu besichtigen oder
(2) Am 1. und 2. November, am 24. Dezember, am Grün¬
durch von ihm beauftragte Sachverständige besichtigen zu
donnerstag und Karfreitag, ferner am Karsamstag bis 21 Uhr
assen
ind alle Veranstaltungen, die der Bedeutung dieser Tag
4) Bei wesentlicher Anderung der für die Anzeige (Abs. 1)
licht entsprechen, verboten.
maßgebenden Umstände hat der Vermieter eine neue An¬
(3) An Sonn- und Feiertagen — mit Ausnahme des 1. Ma
zeige zu erstatten.
sind Veranstaltungen vor 10 Uhr verboten, soweit nich
die Landesregierung nach Anhören der Gemeindeln) für ein
§ 5 Untersagung
zelne bestimmte Veranstaltungen mit Rücksicht auf
ihr
(1) Liegen die Voraussetzungen nach den §§ 2 und 3 nich
Dauer und ihren Umfang einen früheren Beginn zuläß
vor, hat der Bürgermeister dem Vermieter bis zur Behebung
(4) Im Bereich kirchlicher Feiern sind Veranstaltungen
es Mangels die Privatzimmervermietung mit Bescheid zu
mit großen Menschenansammlungen untersag
intersagen.
(5) Vom Verbot des Abs. 3 sind kulturelle und sportlich
(2) In gleicher Weise ist vorzugehen, wenn sich der Mangel
eranstaltungen ausgenommen.
einer der Voraussetzungen der §§ 2 und 3 nachträglich
(6) Aus Anlaß von Staats- und Landestrauer oder beson
herausstellt oder eintritt.
deren Staats- und Landesfeiern kann die Landesregierung
(3) Gegen Bescheide des Bürgermeisters steht die Be
ür den Anlaß ungeziemende Veranstaltungen verbieten. Da¬
rufung an die Bezirksverwaltungsbehörde offen. Gegen ihre
Verbot wird durch die Verlautbarung im Rundfunk oder ir
Entscheidung ist eine weitere Berufung nicht zulässig
den Tageszeitungen rechtsverbindlich
(4) Gegen Bescheide des Bürgermeisters der Landeshaupt¬
stadt Innsbruck steht die Berufung an den Stadtsenat offen
Strafbestimmungen
Gegen seine Entscheidung ist eine weitere Berufung nich
zulässig
§ 30
§ 6 Ankündigung
1) Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz sind von der
(1) Die öffentliche Ankündigung der Privatzimmervermie¬
Bezirksverwaltungsbehörde, in ihrem örtlichen Wirkungsbe¬
ung ist nur durch einfache Hinweise gestattet.
reich von der Bundespolizeibehörde mit Geldstrafen bis
zu 3000.— Schilling oder mit Arrest bis zu drei Wochen zu
2] Die Vermietung von Privatzimmern darf weiters ar
bestrafen.
nkündigungstafeln der Gemeinde und des Verkehrsvereine
sowie im Zimmernachweis des Verkehrsvereines angekün¬
(2) Bei erschwerenden Umständen können Geld- und
digt werden.
rreststrafen nebeneinander verhängt und der Verfall von
Gegenständen, die mit der Übertretung in Zusammenhang
(3] Die persönliche Anwerbung („Staffeln“) von Gästen
stehen, ausgesprochen werden.
in Bahnhöfen, in den öffentlichen Verkehrsmitteln und an
ihren Haltestellen und auf öffentlichen Plätzen und Straßer
st verboten.
4. Privatzimmervermietungsgesetz
§ 7 Zimmerpreise
LGBl. Nr. 29 vom 26. Juni 1959 (Auszug)
Der Vermieter ist verpflichtet, die in der Anzeige (§ 4)
ür die Vermietung geforderten Preise samt Zuschläge für
§ 1 Anwendungsbereich
Beheizung und Aufenthaltsbeiträgen im Zimmer auffallend
ersichtlich zu machen und einzuhalter
(1) Die Beherbergung von Fremden als häusliche Neben¬
beschäftigung (Privatzimmervermietung) im Sinne des Art
§ 8 Strafbestimmungen
V lit. e des Kundmachungspatentes zur Gewerbeordnung
unterliegt den Bestimmungen dieses Gesetzes
Soweit nicht Übertretungen der gewerberechtlichen Vor¬
(2) Als Fremde im Sinne dieses Gesetzes gelten Personer
schriften vorliegen, sind Zuwiderhandlungen gegen dieses
lie nicht zum ständigen Haushalt des Vermieters gehören
Gesetz von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geld bis zu
und in der Wohnung des Vermieters gegen Entgelt zum
3000 Schilling, im Uneinbringlichkeitsfall mit Arrest bis zu
Zwecke der Erholung vorübergehend Aufenthalt nehmen.
wei Wochen zu bestrafen.
§ 2 Sachliche Voraussetzung
5. Aufenthaltsabgabe
(1] Die Beherbergung von Fremden als häusliche Neben
LGBl. Nr. 21 vom 25. März 197
(Auszug
beschäftigung darf nur unter folgenden Voraussetzunger
ausgeübt werden:
Zur Entrichtung der Aufenthaltsabgabe sind alle Personer
a) die zu vermietenden Wohnräume müssen Bestandteile
verpflichtet, die sich im Gebiet des Fremdenverkehr
rWohnung des Vermieters sein
ohne dort ihrer
bandes Innsbruck-Igls und Umgebung
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