54 Allgemein Wissenswertes II nicht die Voraussetzungen des § 15 vorliegen, der Anmelde¬ b) die Zahl der für die Beherbergung von Fremden bereit¬ bescheinigung ausweist. gestellten Betten darf zehn nicht überschreiten; c) die mit der Beherbergung von Fremden verbundenen Dienstleistungen dürfen nur durch die gewöhnlichen Mit¬ V. Verbote und Beschränkungen glieder des Hausstandes des Vermieters besorgt werden Verbotene Veranstaltungen ) durch die Beherbergung von Fremden darf die Unter bringung der zum Haushalt des Vermieters gehörenden Per¬ S 25 Verboten sind: sonen in gesundheitlicher und sittlicher Hinsicht nicht beein¬ rächtigt werden 1. Veranstaltungen, die das Ansehen eines Berufsstandes (2) Die zu vermietenden Räume müssen den bau-, feuer¬ herabsetzen, das sittliche, religiöse oder vaterländische und sanitätspolizeilichen Vorschriften entsprechen und nach Empfinden verletzen oder verrohend und sittenschädigend den örtlichen Verhältnissen für die Beherbergung von Frem¬ wirken; den geeignet sein 2. Vorführungen, die die Besucher der Veranstaltung ge¬ fährden können, insbesondere Vorführungen von Hypnose § 3 Persönliche Voraussetzungen und Suggestion, bei denen sich der Veranstalter Personer lus dem Kreise der Besucher bedient Der Vermieter und die zu seinem Haushalt gehörenden ersonen müssen die für die Beherbergung von Fremden 3. das Bettelmusizieren erforderliche Verläßlichkeit besitzen. 4. der Betrieb von Geldspielautomaten, d. s. Geschicklich keitsspielautomaten, die als Gewinn Geld oder Wertmarken § 4 Anzeige luswerfen. 1) Der Vermieter hat die beabsichtigte Zimmervermietung dem Bürgermeister schriftlich anzuzeigen, der die Anzeige Zeitliche und örtliche Beschränkungen zu bestätigen hat. § 26 (2) Die Anzeige hat die Lage und Größe der Zimmer, ihre während der Advents- und Fastenr (1) Tanzunterhaltungen Ausstattung (Bettenzahl, Heizung, Wasserversorgung usw.), zeit sind verboten, soweit nicht die Landesregierung nach die für die Vermietung geforderten Preise und die Zahl der Anhören der Gemeinde für einzelne dem internationaler zum Haushalt des Vermieters gehörenden Personen zu ent¬ Fremdenverkehr dienende Unternehmen oder für geschlos halten. sene Veranstaltungen aus besonderen Gründen Ausnahme (3) Der Bürgermeister hat die Anzeige evident zu halten; zuläßt. er ist berechtigt, die angezeigten Räume zu besichtigen oder (2) Am 1. und 2. November, am 24. Dezember, am Grün¬ durch von ihm beauftragte Sachverständige besichtigen zu donnerstag und Karfreitag, ferner am Karsamstag bis 21 Uhr assen ind alle Veranstaltungen, die der Bedeutung dieser Tag 4) Bei wesentlicher Anderung der für die Anzeige (Abs. 1) licht entsprechen, verboten. maßgebenden Umstände hat der Vermieter eine neue An¬ (3) An Sonn- und Feiertagen — mit Ausnahme des 1. Ma zeige zu erstatten. sind Veranstaltungen vor 10 Uhr verboten, soweit nich die Landesregierung nach Anhören der Gemeindeln) für ein § 5 Untersagung zelne bestimmte Veranstaltungen mit Rücksicht auf ihr (1) Liegen die Voraussetzungen nach den §§ 2 und 3 nich Dauer und ihren Umfang einen früheren Beginn zuläß vor, hat der Bürgermeister dem Vermieter bis zur Behebung (4) Im Bereich kirchlicher Feiern sind Veranstaltungen es Mangels die Privatzimmervermietung mit Bescheid zu mit großen Menschenansammlungen untersag intersagen. (5) Vom Verbot des Abs. 3 sind kulturelle und sportlich (2) In gleicher Weise ist vorzugehen, wenn sich der Mangel eranstaltungen ausgenommen. einer der Voraussetzungen der §§ 2 und 3 nachträglich (6) Aus Anlaß von Staats- und Landestrauer oder beson herausstellt oder eintritt. deren Staats- und Landesfeiern kann die Landesregierung (3) Gegen Bescheide des Bürgermeisters steht die Be ür den Anlaß ungeziemende Veranstaltungen verbieten. Da¬ rufung an die Bezirksverwaltungsbehörde offen. Gegen ihre Verbot wird durch die Verlautbarung im Rundfunk oder ir Entscheidung ist eine weitere Berufung nicht zulässig den Tageszeitungen rechtsverbindlich (4) Gegen Bescheide des Bürgermeisters der Landeshaupt¬ stadt Innsbruck steht die Berufung an den Stadtsenat offen Strafbestimmungen Gegen seine Entscheidung ist eine weitere Berufung nich zulässig § 30 § 6 Ankündigung 1) Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz sind von der (1) Die öffentliche Ankündigung der Privatzimmervermie¬ Bezirksverwaltungsbehörde, in ihrem örtlichen Wirkungsbe¬ ung ist nur durch einfache Hinweise gestattet. reich von der Bundespolizeibehörde mit Geldstrafen bis zu 3000.— Schilling oder mit Arrest bis zu drei Wochen zu 2] Die Vermietung von Privatzimmern darf weiters ar bestrafen. nkündigungstafeln der Gemeinde und des Verkehrsvereine sowie im Zimmernachweis des Verkehrsvereines angekün¬ (2) Bei erschwerenden Umständen können Geld- und digt werden. rreststrafen nebeneinander verhängt und der Verfall von Gegenständen, die mit der Übertretung in Zusammenhang (3] Die persönliche Anwerbung („Staffeln“) von Gästen stehen, ausgesprochen werden. in Bahnhöfen, in den öffentlichen Verkehrsmitteln und an ihren Haltestellen und auf öffentlichen Plätzen und Straßer st verboten. 4. Privatzimmervermietungsgesetz § 7 Zimmerpreise LGBl. Nr. 29 vom 26. Juni 1959 (Auszug) Der Vermieter ist verpflichtet, die in der Anzeige (§ 4) ür die Vermietung geforderten Preise samt Zuschläge für § 1 Anwendungsbereich Beheizung und Aufenthaltsbeiträgen im Zimmer auffallend ersichtlich zu machen und einzuhalter (1) Die Beherbergung von Fremden als häusliche Neben¬ beschäftigung (Privatzimmervermietung) im Sinne des Art § 8 Strafbestimmungen V lit. e des Kundmachungspatentes zur Gewerbeordnung unterliegt den Bestimmungen dieses Gesetzes Soweit nicht Übertretungen der gewerberechtlichen Vor¬ (2) Als Fremde im Sinne dieses Gesetzes gelten Personer schriften vorliegen, sind Zuwiderhandlungen gegen dieses lie nicht zum ständigen Haushalt des Vermieters gehören Gesetz von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geld bis zu und in der Wohnung des Vermieters gegen Entgelt zum 3000 Schilling, im Uneinbringlichkeitsfall mit Arrest bis zu Zwecke der Erholung vorübergehend Aufenthalt nehmen. wei Wochen zu bestrafen. § 2 Sachliche Voraussetzung 5. Aufenthaltsabgabe (1] Die Beherbergung von Fremden als häusliche Neben LGBl. Nr. 21 vom 25. März 197 (Auszug beschäftigung darf nur unter folgenden Voraussetzunger ausgeübt werden: Zur Entrichtung der Aufenthaltsabgabe sind alle Personer a) die zu vermietenden Wohnräume müssen Bestandteile verpflichtet, die sich im Gebiet des Fremdenverkehr rWohnung des Vermieters sein ohne dort ihrer bandes Innsbruck-Igls und Umgebung 1 11