Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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II
Allgemein Wissenswertes
53
ine andere Person nach den Vorschriften des bürgerlicher
(2) Die Veranstaltungen sind anzumelden
Rechtes zu ersetzen hat, so hat das Land im Rahmen de
a) im allgemeinen beim Bürgermeister des Veranstaltungs
Privatwirtschaftsverwaltung dem Geschädigten den Schade
ortes
oweit zu ersetzen, als der Geschädigte den Ersatz des Scha
b) wenn sie sich auf das Gebiet mehrerer Gemeinden
dens vom Jugendlichen oder von der sonst zum Ersatz diese
eines politischen Bezirkes erstrecken, bei der Bezirksverwal¬
Schadens verpflichteten Person im Wege der Zwangsvoll¬
tungsbehörde
streckung nicht erlangen kann.
in ihrem örtlichen Wirkungsbereich bei der Bundespoli
zeibehörde
§ 17 Mitwirkung bei der Vollziehung
d) wenn sie sich auf das Gebiet mehrerer politischer Be
zirke erstrecken, bei der nach lit. b oder c zuständigen Be
Die Organe der Bundesgendarmerie haben bei der Voll¬
örde, in deren Bereich der Hauptteil der Veranstaltung
iehung dieses Gesetzes durc
fällt.
a) Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungs
Anmeldung
übertretungen,
b) Maßnahmen, die für die Einleitung oder Durchführung
§ 13
von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind und
(1] Die Anmeldung ist schriftlich spätestens eine Woche
c) Anwendung körperlichen Zwanges, soweit er gesetzlich
vor Beginn der Veranstaltung zu erstatten. Sie kann sich auf
vorgesehen ist,
eine einzelne Veranstaltung oder eine Folge von Veranstal
nitzuwirken
ungen beziehen.
§ 18 Wirksamkeitsbeginn
(2) Die Anmeldung hat zu enthalten:
a) Name, Geburtsdaten, Anschrift und Beruf des Veran¬
Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgender
talters, bei juristischen Personen des Geschäftsführers;
Monatsersten in Kraft. Gleichzeitig tritt das Tiroler Jugend¬
b) Art, Ort, Zeit und Dauer der Veranstaltung;
schutzgesetz, LGBl. Nr. 28/1958, in der Fassung des Gesetzes
)Angaben über die Eignung der vorgesehenen Betriebs
LGBl. Nr. 25/1960 außer Kraft.
anlage (§§ 16 und 17)
(3) Die Anmeldebehörde
hat über die Anmeldung eine
3. Tiroler Veranstaltungsgesetz
Bescheinigung auszustellen.
LGBl. Nr. 27 vom 27. 9. 1958, novelliert 1960 und 1968
(4) Der Veranstalter kann mit der Veranstaltung beginnen
wenn diese nicht binnen einer Woche nach Einbringung der
(Auszug)
Anmeldung untersagt wird.
I. Anwendungsbereich
Veranstaltungen öffentlich-rechtlicher
S 1
Körperschaften
(1) Offentliche Theatervorstellungen, Schaustellungen,
§ 15
Darbietungen und Belustigungen (Veranstaltungen) unterlie¬
mit Ausnahme der in § 2 angeführten Veranstaltungen
Veranstaltungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften im
enBestimmungen dieses Gesetzes.
ahmen ihres Aufgabenbereiches bedürfen keiner Anmel¬
Veranstaltungen sind öffentlich, wenn sie nicht nur
dung.
persönlich geladenen Gästen des Veranstalters zugänglich
IV. Betriebsanlagen
sind.
§ 16
(3) Veranstalter ist, wer in der Offentlichkeit oder der
(1) Veranstalter dürfen nur Betriebsanlagen [Räume,
Behörde gegenüber als solcher auftritt, im Zweifel der In¬
Plätze, Anlagen und Einrichtungen) verwenden, die für die
haber der Betriebsanlage.
jeweilige Art der Veranstaltung vom Standpunkt der öffent¬
lichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit geeignet sind
§ 2
(2) Betriebsanlagen sind geeignet, wenn Anlagen und Ein¬
(1] Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf:
richtungen nach Art und Inhalt der Veranstaltung in bau¬
a) Veranstaltungen der Religionsübung
feuer- sicherheits-, gesundheits- und verkehrspolizeilicher
b) Veranstaltungen im Aufgabenbereich von Unterrichts
Hinsicht so gestaltet sind, daß sie die Hintanhaltung von
anstalten und Veranstaltungen von Schülern (Kindern) im
Gefahren für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche
Rahmen ihrer Schulen (Kindergärten, Heime
Sicherheit von Menschen sowie einer Gefährdung und Belä¬
Veranstaltungen von Volksbildungseinrichtungen
tigung der Umgebung gewährleisten.
d)
Veranstaltungen ortsüblichen Brauchtums.
(2) Es findet, soweit eine Veranstaltung nicht schon nach
S 17
Abs. 1 ausgenommen ist, ferner keine Anwendung auf Ver¬
(1) Als geeignete Betriebsanlagen sind insbesondere an¬
anstaltungen, die einer bundesgesetzlichen Regelung unter
zusehen
iegen oder durch besondere landesrechtliche Vorschrifter
a) Räume von Gast- und Schankgewerbebetrieben, wenn
geregelt sind.
für die Veranstaltung nach ihrer Art keine über den Rahmen
des regelmäßigen Gast- und Schankgewerbebetriebes hinaus¬
II. Bestimmungen über die Bewilligung
gehende bau-, feuer- und sicherheitspolizeilichen Vorkehrun¬
von Veranstaltunger
gen erforderlich sind;
§ 3 Bewilligungspflichtige Veranstal
)nach dem Tiroler Lichtspielgesetz genehmigte Anlagen
tungen; Bewilligungsbehörden
venn für die Veranstaltung nach ihrer Art keine über die
(1) Einer Bewilligung der Landesregierung bedürfen — un¬
Genehmigung hinausgehenden bau-, feuer- und sicherheits¬
beschadet der Bestimmungen des Abs. 2 — Theater-, Zirkus¬
polizeilichen Vorkehrungen erforderlich sind
Varieté-, Kabarett-, Revue- und ähnliche Vorstellungen und
Betriebsanlagen, die von der Behörde eines anderer
alle im Umherziehen betriebenen Veranstaltungen.
Bundeslandes für die jeweilige Art der Veranstaltung ge¬
(2) Einer Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde, in
iehmigt sind, wenn die Genehmigung unter gleichen oder
hrem örtlichen Wirkungsbereich der Bundespolizeibehörde
ihnlichen Voraussetzungen erteilt wurde, wie sie dieses
bedürfen:
Gesetz aufzählt.
a) Theatervorstellungen mit Laienkräften
(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung für be¬
) als Volksfest, Waldfest, Seefest oder ähnlich bezeich¬
timmte Arten der Betriebsanlagen unter Zugrundelegung
nete Veranstaltungen zur allgemeinen Belustigung und
des jeweiligen Standes der technischen Entwicklung die
Schauumzüge
näheren Vorschriften über die baulichen Anlagen, die Be
schaffenheit der Zuschauer-, Bühnen- und Nebenräume, die
III. Bestimmungen über die Anmeldung
Anlage der Verkehrswege, die Beleuchtung, Belüftung und
von Veranstaltungen
Beheizung, die technischen (mechanischen) Einrichtungen und
Anmeldepflichtige Veranstaltungen
elektrischen Installationen und über die Brandverhütungs
Anmeldebehörden
und Brandbekämpfungseinrichtungen zu erlassen.
§ 12
§ 18
1) Alle nicht einer Bewilligung unterliegenden Veranstal¬
Der über die Betriebsanlage Verfügungsberechtigte darf
tungen (§ 3) hat der Veranstalter, soweit nicht die Voraus
ur zulas
die Abhaltung einer Veranstaltun
§ 15 vorliegen, bei der zuständigen Behörde
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instalter mit dem Bewilligung
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