II Allgemein Wissenswertes 53 ine andere Person nach den Vorschriften des bürgerlicher (2) Die Veranstaltungen sind anzumelden Rechtes zu ersetzen hat, so hat das Land im Rahmen de a) im allgemeinen beim Bürgermeister des Veranstaltungs Privatwirtschaftsverwaltung dem Geschädigten den Schade ortes oweit zu ersetzen, als der Geschädigte den Ersatz des Scha b) wenn sie sich auf das Gebiet mehrerer Gemeinden dens vom Jugendlichen oder von der sonst zum Ersatz diese eines politischen Bezirkes erstrecken, bei der Bezirksverwal¬ Schadens verpflichteten Person im Wege der Zwangsvoll¬ tungsbehörde streckung nicht erlangen kann. in ihrem örtlichen Wirkungsbereich bei der Bundespoli zeibehörde § 17 Mitwirkung bei der Vollziehung d) wenn sie sich auf das Gebiet mehrerer politischer Be zirke erstrecken, bei der nach lit. b oder c zuständigen Be Die Organe der Bundesgendarmerie haben bei der Voll¬ örde, in deren Bereich der Hauptteil der Veranstaltung iehung dieses Gesetzes durc fällt. a) Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungs Anmeldung übertretungen, b) Maßnahmen, die für die Einleitung oder Durchführung § 13 von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind und (1] Die Anmeldung ist schriftlich spätestens eine Woche c) Anwendung körperlichen Zwanges, soweit er gesetzlich vor Beginn der Veranstaltung zu erstatten. Sie kann sich auf vorgesehen ist, eine einzelne Veranstaltung oder eine Folge von Veranstal nitzuwirken ungen beziehen. § 18 Wirksamkeitsbeginn (2) Die Anmeldung hat zu enthalten: a) Name, Geburtsdaten, Anschrift und Beruf des Veran¬ Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgender talters, bei juristischen Personen des Geschäftsführers; Monatsersten in Kraft. Gleichzeitig tritt das Tiroler Jugend¬ b) Art, Ort, Zeit und Dauer der Veranstaltung; schutzgesetz, LGBl. Nr. 28/1958, in der Fassung des Gesetzes )Angaben über die Eignung der vorgesehenen Betriebs LGBl. Nr. 25/1960 außer Kraft. anlage (§§ 16 und 17) (3) Die Anmeldebehörde hat über die Anmeldung eine 3. Tiroler Veranstaltungsgesetz Bescheinigung auszustellen. LGBl. Nr. 27 vom 27. 9. 1958, novelliert 1960 und 1968 (4) Der Veranstalter kann mit der Veranstaltung beginnen wenn diese nicht binnen einer Woche nach Einbringung der (Auszug) Anmeldung untersagt wird. I. Anwendungsbereich Veranstaltungen öffentlich-rechtlicher S 1 Körperschaften (1) Offentliche Theatervorstellungen, Schaustellungen, § 15 Darbietungen und Belustigungen (Veranstaltungen) unterlie¬ mit Ausnahme der in § 2 angeführten Veranstaltungen Veranstaltungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften im enBestimmungen dieses Gesetzes. ahmen ihres Aufgabenbereiches bedürfen keiner Anmel¬ Veranstaltungen sind öffentlich, wenn sie nicht nur dung. persönlich geladenen Gästen des Veranstalters zugänglich IV. Betriebsanlagen sind. § 16 (3) Veranstalter ist, wer in der Offentlichkeit oder der (1) Veranstalter dürfen nur Betriebsanlagen [Räume, Behörde gegenüber als solcher auftritt, im Zweifel der In¬ Plätze, Anlagen und Einrichtungen) verwenden, die für die haber der Betriebsanlage. jeweilige Art der Veranstaltung vom Standpunkt der öffent¬ lichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit geeignet sind § 2 (2) Betriebsanlagen sind geeignet, wenn Anlagen und Ein¬ (1] Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf: richtungen nach Art und Inhalt der Veranstaltung in bau¬ a) Veranstaltungen der Religionsübung feuer- sicherheits-, gesundheits- und verkehrspolizeilicher b) Veranstaltungen im Aufgabenbereich von Unterrichts Hinsicht so gestaltet sind, daß sie die Hintanhaltung von anstalten und Veranstaltungen von Schülern (Kindern) im Gefahren für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Rahmen ihrer Schulen (Kindergärten, Heime Sicherheit von Menschen sowie einer Gefährdung und Belä¬ Veranstaltungen von Volksbildungseinrichtungen tigung der Umgebung gewährleisten. d) Veranstaltungen ortsüblichen Brauchtums. (2) Es findet, soweit eine Veranstaltung nicht schon nach S 17 Abs. 1 ausgenommen ist, ferner keine Anwendung auf Ver¬ (1) Als geeignete Betriebsanlagen sind insbesondere an¬ anstaltungen, die einer bundesgesetzlichen Regelung unter zusehen iegen oder durch besondere landesrechtliche Vorschrifter a) Räume von Gast- und Schankgewerbebetrieben, wenn geregelt sind. für die Veranstaltung nach ihrer Art keine über den Rahmen des regelmäßigen Gast- und Schankgewerbebetriebes hinaus¬ II. Bestimmungen über die Bewilligung gehende bau-, feuer- und sicherheitspolizeilichen Vorkehrun¬ von Veranstaltunger gen erforderlich sind; § 3 Bewilligungspflichtige Veranstal )nach dem Tiroler Lichtspielgesetz genehmigte Anlagen tungen; Bewilligungsbehörden venn für die Veranstaltung nach ihrer Art keine über die (1) Einer Bewilligung der Landesregierung bedürfen — un¬ Genehmigung hinausgehenden bau-, feuer- und sicherheits¬ beschadet der Bestimmungen des Abs. 2 — Theater-, Zirkus¬ polizeilichen Vorkehrungen erforderlich sind Varieté-, Kabarett-, Revue- und ähnliche Vorstellungen und Betriebsanlagen, die von der Behörde eines anderer alle im Umherziehen betriebenen Veranstaltungen. Bundeslandes für die jeweilige Art der Veranstaltung ge¬ (2) Einer Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde, in iehmigt sind, wenn die Genehmigung unter gleichen oder hrem örtlichen Wirkungsbereich der Bundespolizeibehörde ihnlichen Voraussetzungen erteilt wurde, wie sie dieses bedürfen: Gesetz aufzählt. a) Theatervorstellungen mit Laienkräften (2) Die Landesregierung hat durch Verordnung für be¬ ) als Volksfest, Waldfest, Seefest oder ähnlich bezeich¬ timmte Arten der Betriebsanlagen unter Zugrundelegung nete Veranstaltungen zur allgemeinen Belustigung und des jeweiligen Standes der technischen Entwicklung die Schauumzüge näheren Vorschriften über die baulichen Anlagen, die Be schaffenheit der Zuschauer-, Bühnen- und Nebenräume, die III. Bestimmungen über die Anmeldung Anlage der Verkehrswege, die Beleuchtung, Belüftung und von Veranstaltungen Beheizung, die technischen (mechanischen) Einrichtungen und Anmeldepflichtige Veranstaltungen elektrischen Installationen und über die Brandverhütungs Anmeldebehörden und Brandbekämpfungseinrichtungen zu erlassen. § 12 § 18 1) Alle nicht einer Bewilligung unterliegenden Veranstal¬ Der über die Betriebsanlage Verfügungsberechtigte darf tungen (§ 3) hat der Veranstalter, soweit nicht die Voraus ur zulas die Abhaltung einer Veranstaltun § 15 vorliegen, bei der zuständigen Behörde ng de 8 V instalter mit dem Bewilligung anzumelder SpIfue S0V 19