52 Allgemein Wissenswertes I § 9 Aufenthalt und Ubernachtung in Gast (3) Unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 1 und 2 ist stätten und Beherbergungsbetrieben jede Handlung und Unterlassung verboten, durch die Kin¬ dern oder Jugendlichen Übertretungen dieses Gesetzes ode 1] Der Aufenthalt in Gaststätten aller Art ist der in seiner Durchführung erlassenen Verordnungen ermög Kindern nur in Begleitung einer Aufsichtsperson und icht oder erleichtert werden. überdies vor vollendetem zehnten Lebensjahr nur bis 21 Uhr ab vollendetem zehnten Lebensjahr nur bis 24 Uhr. § 15 Strafbestimmungen b) Jugendlichen ohne Begleitung einer Aufsichtsperson nur is 24 Uhr (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, sofern nicht ein estattet. gerichtlich zu ahndender Tatbestand vorliegt, wer (2) Der Aufenthalt in Gaststätten zur Einnahme vo a) einem Verbot, das in diesem Gesetz oder in einer auf Mahlzeiten oder zur Überbrückung notwendiger Wartezei Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung festgelegt ist ten unterliegt nicht den Bestimmungen des Abs. 1 zuwiderhandelt; (3) Der Aufenthalt in Nachtlokalen sowie in anderen Gast b) einer Verpflichtung nach § 10 Abs. 2 zweiter Satz oder nach § 14 Abs. 1 und 2 nicht nachkommt stätten und Beherbergungsbetrieben, die nach Art, Lage oder tändigem Besucherkreis eine besondere Gefahr für Kinder (2) Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksver¬ und jugendliche bilden, ist Kindern und jugendlichen nicht waltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich der Bundes¬ gestattet. polizeidirektion Innsbruck von dieser, zu bestrafen ) an Jugendlichen mit Geldstrafen bis zu 300.— Schilling (4) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat durch Verordnung ei erschwerenden Umständen, besonders im Wiederho¬ ene Gaststätten und Beherbergungsbetriebe festzustellen ungsfall, mit Geldstrafen bis zu 3000.— Schilling n welchen im Sinne des Abs. 3 Kindern und jugendlichen ) an anderen Personen mit Geldstrafen bis zu 3000.— der Aufenthalt nicht gestattet ist. Eine solche Verordnung Schilling oder Arrest bis zu einer Woche; bei erschwerender st im „Boten für Tirol“ kundzumachen. Umständen, besonders im Wiederholungsfall oder wenn der (5) Die Ubernachtung in Beherbergungsbetrieben alle Täter in gewinnsüchtiger Absicht gehandelt hat, mit Geld Art einschließlich der Campingplätze ist Kindern und jugend¬ strafen bis zu 30.000.— Schilling oder mit Arrest bis zu zehn ichen ohne Begleitung einer Aufsichtsperson nicht gestattet Vochen es sei denn, daß Jjugendliche anläßlich von Reisen, Ausflügen (3) Der Versuch ist strafbar oder Arbeitsleistungen außerhalb ihres ordentlichen Wohn¬ sitzes übernachten müssen und die Zustimmung des Erzie¬ hungsberechtigten hiezu vorliegt. § 16 Heranziehung zu sozialen Leistunger (1) Die Behörde hat, statt Strafen nach § 15 Abs. 2 lit. a § 10 Aufenthalt an allgemein zu verhängen, Jugendliche mit ihrer Zustimmung zu sozialer zugänglichen Orten Leistungen, wie Mithilfe bei Einrichtungen der Jugend¬ (1) An allgemein zugänglichen Orten dürfen sich Kinde Alters- oder Gesundheitsfürsorge oder bei sonstigen gemein¬ zwischen 21 Uhr und 5 Uhr, Jugendliche zwischen 24 Uhr nützigen Einrichtungen, heranzuziehen, wenn nach der Lage und 5 Uhr nicht ungerechtfertigt aufhalten. les Falles angenommen werden kann, daß dies unter Be¬ (2) Uberdies ist Kindern und jugendlichen der Aufenthalt lachtnahme auf die Zielsetzungen des § 1 geeignet ist, das erhalten des Jugendlichen zu bessern. n allgemein zugänglichen Orten, die nach Art, Lage oder ständigem Besucherkreis eine besondere Gefahr für Kinder (2) Jugendliche dürfen nur zu solchen sozialen Leistungen und jugendliche bilden, nicht gestattet. Sie haben solche herangezogen werden, deren Erbringung ihnen unter Berück¬ Orte über Aufforderung durch Organe der öffentlichen Auf¬ sichtigung ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere sicht unverzüglich zu verlassen. hres Alters, zumutbar ist. (3) Jugendliche dürfen zu sozialen Leistungen nur für die § 11 Glücksspiele und Unterhaltungs¬ Dauer von täglich höchstens vier und insgesamt höchstens spielapparate zwölf Stunden und nur in ihrer Freizeit herangezogen wer¬ den. Eine Entlohnung gebührt nicht. Kindern und jugendlichen ist die Teilnahme an Glücks 1) pielen um Geld oder Geldeswert und der Aufenthalt ir (4) Art und Ausmaß der sozialen Leistung ist mit Bescheid Räumen, in denen solche Spiele gespielt werden, nicht ge¬ estzusetzen. tattet. (5) Wird die soziale Leistung, zu der ein jugendlichen (2) Die Teilnahme an behördlich genehmigten Tombola erangezogen wurde, vollständig erbracht, so ist von de veranstaltungen, Lotterie- und Totospielen unterliegt nich Verhängung einer Strafe nach § 15 Abs. 2 lit. a abzusehen den Bestimmungen des Abs. 1. Wird hingegen die soziale Leistung innerhalb einer ange messenen Frist schuldhaft nicht oder nicht vollständig er (3) Kindern ist der Aufenthalt in Spiellokalen, in dene bracht, so ist das Strafverfahren fortzusetzen. Bei der Straf mehr als fünf Unterhaltungsspielapparate aufgestellt sinc bemessung ist eine nicht vollständig erbrachte soziale Lei licht gestattet. tung als mildernder Umstand zu berücksichtigen. Mit de Erlassung des Straferkenntnisses tritt der Bescheid über die § 12 Alkohol- und Nikotingenuß Festsetzung der Art und des Ausmaßes der sozialen Lei¬ (1) Kindern und jugendlichen vor vollendetem 16. Lebens stung außer Kraft ahr ist der Genuß von Alkohol überhaupt, jugendlichen al (6) Das Land hat Jjugendlichen, die in Erbringung einer vollendetem 16. Lebensjahr der Genuß von Branntwein und ozialen Leistung erkranken oder eine körperliche Schädi¬ branntweinähnlichen Getränken nicht gestattet. ung erleiden, Hilfe zu gewähren, soweit der Jugendliche (2) Kindern und jugendlichen vor vollendetem 16. Lebene keine Ansprüche auf gleichartige oder ähnliche Leistunger jahr ist das Rauchen nicht gestattet nach anderen Rechtsvorschriften geltend machen kann und ofern der Jugendliche die Gesundheitsstörung oder die kör perliche Schädigung nicht vorsätzlich herbeigeführt hat. § 13 Suchtmittel (7) Als Hilfe des Landes sind zu gewähren: Kindern und jugendlichen ist die Beschaffung, die Weiten a) die nach den Umständen des Falles gemäß § 7 des gabe und der Genuß von Drogen und Stoffen, die geeigne iroler Behinderten- und Pflegebeihilfengesetzes, LGBl sind, rauschähnliche Zustände, Süchtigkeit oder Aufput¬ Nr. 12/1965, in der jeweils geltenden Fassung vorgesehenen chung hervorzurufen, nicht gestattet. Leistungen, wobei die Bestimmungen des § 13 Abs. 1 übe die Einkommensgrenze und des § 33 über die Verpflichtung § 14 Allgemeine Gebote und Verbote zur Leistung von Kostenbeiträgen nicht anzuwenden sind; b) bei Zutreffen der sächlichen Voraussetzungen gemäß (1) Aufsichtspersonen haben dafür zu sorgen, daß die §§ 203 bis 209 des Allgemeinen Sozialversicherungsgeset¬ ihrer Aufsicht unterstehenden Kinder und Jugendlichen die es, BGBl. Nr. 189/1955, in der im Zeitpunkt des Inkraft Bestimmungen dieses Gesetzes und der in seiner Durch retens dieses Gesetzes geltenden Fassung die entsprechen führung erlassenen Verordnungen beachten. len Leistungen, wobei als Bemessungsgrundlage die Hälft (2) Unternehmer und Veranstalter haben auf die für ihrer ler Höchstbemessungsgrundlage (§ 45 Abs. 1 lit. b in Ver Betrieb oder ihre Veranstaltung maßgeblichen Bestimmun¬ bindung mit § 108b ASVG) anzunehmen ist. gen dieses Gesetzes deutlich sichtbar hinzuweisen und im (8) Die Entscheidung über Anträge auf Gewährung der Rahmen ihrer Möglichkeiten durch sonstige geeignete Ma߬ Hilfe des Landes obliegt der Bezirksverwaltungsbehörde. nahmen dafür zu sorgen, daß Kinder und jugendliche die estimmungen dieses Gesetzes und der in seiner Durchfüh 9) Fügt ein jugendlicher in Erbringung einer sozialen erlassenen Verordnungen beachte istung iner le dritten Person einen Schaden zu, den S