Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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52
Allgemein Wissenswertes
I
§ 9 Aufenthalt und Ubernachtung in Gast
(3) Unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 1 und 2 ist
stätten und Beherbergungsbetrieben
jede Handlung und Unterlassung verboten, durch die Kin¬
dern oder Jugendlichen Übertretungen dieses Gesetzes ode
1] Der Aufenthalt in Gaststätten aller Art ist
der in seiner Durchführung erlassenen Verordnungen ermög
Kindern nur in Begleitung einer Aufsichtsperson und
icht oder erleichtert werden.
überdies vor vollendetem zehnten Lebensjahr nur bis 21 Uhr
ab vollendetem zehnten Lebensjahr nur bis 24 Uhr.
§ 15 Strafbestimmungen
b) Jugendlichen ohne Begleitung einer Aufsichtsperson nur
is 24 Uhr
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, sofern nicht ein
estattet.
gerichtlich zu ahndender Tatbestand vorliegt, wer
(2) Der Aufenthalt in Gaststätten zur Einnahme vo
a) einem Verbot, das in diesem Gesetz oder in einer auf
Mahlzeiten oder zur Überbrückung notwendiger Wartezei
Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung festgelegt ist
ten unterliegt nicht den Bestimmungen des Abs. 1
zuwiderhandelt;
(3) Der Aufenthalt in Nachtlokalen sowie in anderen Gast
b) einer Verpflichtung nach § 10 Abs. 2 zweiter Satz oder
nach § 14 Abs. 1 und 2 nicht nachkommt
stätten und Beherbergungsbetrieben, die nach Art, Lage oder
tändigem Besucherkreis eine besondere Gefahr für Kinder
(2) Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksver¬
und jugendliche bilden, ist Kindern und jugendlichen nicht
waltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich der Bundes¬
gestattet.
polizeidirektion Innsbruck von dieser, zu bestrafen
) an Jugendlichen mit Geldstrafen bis zu 300.— Schilling
(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat durch Verordnung
ei erschwerenden Umständen, besonders im Wiederho¬
ene Gaststätten und Beherbergungsbetriebe festzustellen
ungsfall, mit Geldstrafen bis zu 3000.— Schilling
n welchen im Sinne des Abs. 3 Kindern und jugendlichen
) an anderen Personen mit Geldstrafen bis zu 3000.—
der Aufenthalt nicht gestattet ist. Eine solche Verordnung
Schilling oder Arrest bis zu einer Woche; bei erschwerender
st im „Boten für Tirol“ kundzumachen.
Umständen, besonders im Wiederholungsfall oder wenn der
(5) Die Ubernachtung in Beherbergungsbetrieben alle
Täter in gewinnsüchtiger Absicht gehandelt hat, mit Geld
Art einschließlich der Campingplätze ist Kindern und jugend¬
strafen bis zu 30.000.— Schilling oder mit Arrest bis zu zehn
ichen ohne Begleitung einer Aufsichtsperson nicht gestattet
Vochen
es sei denn, daß Jjugendliche anläßlich von Reisen, Ausflügen
(3) Der Versuch ist strafbar
oder Arbeitsleistungen außerhalb ihres ordentlichen Wohn¬
sitzes übernachten müssen und die Zustimmung des Erzie¬
hungsberechtigten hiezu vorliegt.
§ 16 Heranziehung zu sozialen Leistunger
(1) Die Behörde hat, statt Strafen nach § 15 Abs. 2 lit. a
§ 10 Aufenthalt an allgemein
zu verhängen, Jugendliche mit ihrer Zustimmung zu sozialer
zugänglichen Orten
Leistungen, wie Mithilfe bei Einrichtungen der Jugend¬
(1) An allgemein zugänglichen Orten dürfen sich Kinde
Alters- oder Gesundheitsfürsorge oder bei sonstigen gemein¬
zwischen 21 Uhr und 5 Uhr, Jugendliche zwischen 24 Uhr
nützigen Einrichtungen, heranzuziehen, wenn nach der Lage
und 5 Uhr nicht ungerechtfertigt aufhalten.
les Falles angenommen werden kann, daß dies unter Be¬
(2) Uberdies ist Kindern und jugendlichen der Aufenthalt
lachtnahme auf die Zielsetzungen des § 1 geeignet ist, das
erhalten des Jugendlichen zu bessern.
n allgemein zugänglichen Orten, die nach Art, Lage oder
ständigem Besucherkreis eine besondere Gefahr für Kinder
(2) Jugendliche dürfen nur zu solchen sozialen Leistungen
und jugendliche bilden, nicht gestattet. Sie haben solche
herangezogen werden, deren Erbringung ihnen unter Berück¬
Orte über Aufforderung durch Organe der öffentlichen Auf¬
sichtigung ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere
sicht unverzüglich zu verlassen.
hres Alters, zumutbar ist.
(3) Jugendliche dürfen zu sozialen Leistungen nur für die
§ 11 Glücksspiele und Unterhaltungs¬
Dauer von täglich höchstens vier und insgesamt höchstens
spielapparate
zwölf Stunden und nur in ihrer Freizeit herangezogen wer¬
den. Eine Entlohnung gebührt nicht.
Kindern und jugendlichen ist die Teilnahme an Glücks
1)
pielen um Geld oder Geldeswert und der Aufenthalt ir
(4) Art und Ausmaß der sozialen Leistung ist mit Bescheid
Räumen, in denen solche Spiele gespielt werden, nicht ge¬
estzusetzen.
tattet.
(5) Wird die soziale Leistung, zu der ein jugendlichen
(2) Die Teilnahme an behördlich genehmigten Tombola
erangezogen wurde, vollständig erbracht, so ist von de
veranstaltungen, Lotterie- und Totospielen unterliegt nich
Verhängung einer Strafe nach § 15 Abs. 2 lit. a abzusehen
den Bestimmungen des Abs. 1.
Wird hingegen die soziale Leistung innerhalb einer ange
messenen Frist schuldhaft nicht oder nicht vollständig er
(3) Kindern ist der Aufenthalt in Spiellokalen, in dene
bracht, so ist das Strafverfahren fortzusetzen. Bei der Straf
mehr als fünf Unterhaltungsspielapparate aufgestellt sinc
bemessung ist eine nicht vollständig erbrachte soziale Lei
licht gestattet.
tung als mildernder Umstand zu berücksichtigen. Mit de
Erlassung des Straferkenntnisses tritt der Bescheid über die
§ 12 Alkohol- und Nikotingenuß
Festsetzung der Art und des Ausmaßes der sozialen Lei¬
(1) Kindern und jugendlichen vor vollendetem 16. Lebens
stung außer Kraft
ahr ist der Genuß von Alkohol überhaupt, jugendlichen al
(6) Das Land hat Jjugendlichen, die in Erbringung einer
vollendetem 16. Lebensjahr der Genuß von Branntwein und
ozialen Leistung erkranken oder eine körperliche Schädi¬
branntweinähnlichen Getränken nicht gestattet.
ung erleiden, Hilfe zu gewähren, soweit der Jugendliche
(2) Kindern und jugendlichen vor vollendetem 16. Lebene
keine Ansprüche auf gleichartige oder ähnliche Leistunger
jahr ist das Rauchen nicht gestattet
nach anderen Rechtsvorschriften geltend machen kann und
ofern der Jugendliche die Gesundheitsstörung oder die kör
perliche Schädigung nicht vorsätzlich herbeigeführt hat.
§ 13 Suchtmittel
(7) Als Hilfe des Landes sind zu gewähren:
Kindern und jugendlichen ist die Beschaffung, die Weiten
a) die nach den Umständen des Falles gemäß § 7 des
gabe und der Genuß von Drogen und Stoffen, die geeigne
iroler Behinderten- und Pflegebeihilfengesetzes, LGBl
sind, rauschähnliche Zustände, Süchtigkeit oder Aufput¬
Nr. 12/1965, in der jeweils geltenden Fassung vorgesehenen
chung hervorzurufen, nicht gestattet.
Leistungen, wobei die Bestimmungen des § 13 Abs. 1 übe
die Einkommensgrenze und des § 33 über die Verpflichtung
§ 14 Allgemeine Gebote und Verbote
zur Leistung von Kostenbeiträgen nicht anzuwenden sind;
b) bei Zutreffen der sächlichen Voraussetzungen gemäß
(1) Aufsichtspersonen haben dafür zu sorgen, daß die
§§ 203 bis 209 des Allgemeinen Sozialversicherungsgeset¬
ihrer Aufsicht unterstehenden Kinder und Jugendlichen die
es, BGBl. Nr. 189/1955, in der im Zeitpunkt des Inkraft
Bestimmungen dieses Gesetzes und der in seiner Durch
retens dieses Gesetzes geltenden Fassung die entsprechen
führung erlassenen Verordnungen beachten.
len Leistungen, wobei als Bemessungsgrundlage die Hälft
(2) Unternehmer und Veranstalter haben auf die für ihrer
ler Höchstbemessungsgrundlage (§ 45 Abs. 1 lit. b in Ver
Betrieb oder ihre Veranstaltung maßgeblichen Bestimmun¬
bindung mit § 108b ASVG) anzunehmen ist.
gen dieses Gesetzes deutlich sichtbar hinzuweisen und im
(8) Die Entscheidung über Anträge auf Gewährung der
Rahmen ihrer Möglichkeiten durch sonstige geeignete Ma߬
Hilfe des Landes obliegt der Bezirksverwaltungsbehörde.
nahmen dafür zu sorgen, daß Kinder und jugendliche die
estimmungen dieses Gesetzes und der in seiner Durchfüh
9) Fügt ein jugendlicher in Erbringung einer sozialen
erlassenen Verordnungen beachte
istung
iner
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dritten Person einen Schaden zu, den
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