II Allgemein Wissenswertes 51 efahren von Bewegungsflächen berechtigt sind, müssen in ler oder Jugendliche beruflich oder durch Übernahme in besondere auch über die Bedeutung der in den Luftverkehrs¬ fremde Pflege anvertraut ist; egeln festgelegten Lichtsignale belehrt und, falls dies au c) Personen über 17 fahre, die in einer Jugendorganisatior Sicherheitsgründen erforderlich ist, durch eine mit den Eigen eine führende Stellung einnehmen, gegenüber den ihrer arten des Flugbetriebes vertraute Person geführt werden. Führung unterstehenden Kindern und Jugendlichen; d) Personen über 17 Jahre, denen die Aufsicht über ein (3) Organe der Zivilluftfahrtbehörden (§§ 139 und 14( Kind oder einen Jugendlichen vom Erziehungsberechtigten des Luftfahrtgesetzes) sind in Ausübung ihrer dienstlichen anvertraut wurde. bliegenheiten berechtigt, Anlagen und Einrichtungen von Zivilflugplätzen jederzeit unter Einhaltung der Bestimmun¬ (4) Auf verheiratete Jugendliche findet dieses Gesetz keine gen dieser Verordnung zu betreten und zu benützen. Anwendung (5) Wer behauptet, daß die Bestimmungen dieses Gesetzes auf ihn keine Anwendung finden, hat dies nachzuweisen. b) Landesgesetze § 4 Besuch öffentlicher Film¬ Die bisher in Artikel VIII Abs. 1 lit. a EGVG. 1950 geregelte vorführungen erletzung des öffentlichen Anstandes und die ungebühr (1) Kinder und Jugendliche dürfen nur solche öffentliche liche Erregung störenden Lärmes ist seit dem 8. Februar 197 Filmvorführungen besuchen, die nach den Bestimmungen des nach dem tirolischen Gesetz LGBl. Nr. 11/1975 zu verfolgen Tiroler Lichtspielgesetzes, LGBl. Nr. 29/1958, für die betref fende Altersstufe zugelassen sind 1. Gesetz vom 28. November 1974, mit dem Angelegenheiten (2) Der Besuch öffentlicher Filmvorführungen ist für Kin der örtlichen Sicherheitspolizei geregelt werden. der auf Vorstellungen, die spätestens um 21 Uhr enden, und (Auszug für Kinder ab vollendetem zehnten Lebensjahr in Begleitung einer Aufsichtsperson sowie für Jugendliche auf Vorstellun¬ § 1 gen, die spätestens um 24 Uhr enden, beschränkt Wer den öffentlichen Anstand verletzt oder ungebührli herweise störenden Lärm erregt, begeht eine Verwaltungs § 5 Besuch anderer öffentlicher übertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, in kultureller Veranstaltungen örtlichen Wirkungsbereich der Bundespolizeidirektion Inns¬ Der Besuch anderer öffentlicher kultureller Veranstaltun ruck von dieser, mit einer Geldstrafe bis zu 2000 S oder mit gen ist für Kinder auf Veranstaltungen, die spätestens un Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen 21 Uhr enden, und für Kinder ab vollendetem zehnten Le ensjahr in Begleitung einer Aufsichtsperson sowie für su¬ § 2 endliche auf Veranstaltungen, die spätestens um 24 Uhr Die Organe der Bundesgendarmerie haben bei der Voll¬ enden, beschränkt. ziehung dieses Gesetzes in dem durch das Gesetz LGBl Nr. 2/1967 bestimmten Rahmen mitzuwirken. § 6 Besuch öffentliche Tanzveranstaltunger 2. Gesetz vom 11. Dezember 1974 zum Schutz der Jugene (1) Der Besuch öffentlicher Tanzveranstaltungen ist Kin¬ Tiroler Jugendschutzgesetz 1974 lern nur gestattet, wenn sie in Begleitung einer Aufsichte person an Tanzveranstaltungen für Kinder, an Tanzübungen § 1 Zielsetzungen lie ausschließlich örtlicher Brauchtumspflege dienen, oder ar 1) Dieses Gese z dient zum Schutz der Jugend vor Gefah Kunsttanzkursen und -vorführungen teilnehmen. Der Besuch en für ihre gesunde körperliche, geistige und charakterlich ist für Kinder vor vollendetem zehnten Lebensjahr auf Ver¬ Entwicklung durch Maßnahmen, die geeignet sind, die Er nstaltungen, die spätestens um 21 Uhr enden, für Kinde ziehungsberechtigten bei Erfüllung ihrer erzieherischen Auf¬ b vollendetem zehnten Lebensjahr auf Veranstaltungen. gaben zu unterstützen und die Fähigkeit der Kinder unc lie spätestens um 24 Uhr enden, beschränkt. Jugendlichen zu eigenverantwortlichem Verhalten zu för¬ (2) Der Besuch öffentlicher Tanzveranstaltungen ist für dern. ugendliche ohne Begleitung einer Aufsichtsperson auf Ver¬ (2) Sonstige Rechtsvorschriften sowie die Zuständigkeit anstaltungen, die spätestens um 24 Uhr enden, beschränkt. des Bundes werden durch dieses Gesetz nicht berührt. § 7 Besuch sonstiger öffentlicher § 2 Jugendberatungsdienst Veranstaltungen (1) Das Land hat im Rahmen der Privatwirtschaftsver¬ (1] Der Besuch von Varieté-, Kabarett- und ähnlichen valtung zumindest im Sprengel jeder Bezirksverwaltungs Veranstaltungen ist Kindern und Jugendlichen nicht gestat¬ behörde einen allgemein zugänglichen jugendberatungsdiens tet. einzurichten, der durch Aufklärung und Beratung Kinderr ind Jugendlichen die Bewältigung der mit dem Heranwach (2) Der Besuch sonstiger öffentlicher Veranstaltungen is en verbundenen Probleme, Erziehungsberechtigten die Be soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, für wvältigung ihrer erzieherischen Aufgaben zu erleichtern haf Kinder auf Veranstaltungen, die spätestens um 21 Uhr enden, und für Kinder ab vollendetem zehnten Lebensjah (2) Die Landesregierung hat in den Jugendberatungsdiens in Begleitung einer Aufsichtsperson sowie für Jugendlich Personen zu berufen, die auf Grund ihrer Kenntnisse und auf Veranstaltungen, die spätestens um 24 Uhr enden, be¬ Erfahrungen in der Jugenderziehung die erforderliche Befä schränkt. igung besitzen. (3) Die Aufklärung und Beratung ist kostenlos, nach sach § 8 Erleichterungen und Beschränkungen lichen Gesichtspunkten und unter Wahrung der Anonymitä der Ratsuchenden durchzuführen. (1] Die Landesregierung kann für örtlich und zeitlich be stimmte Veranstaltungen durch Verordnung Ausnahmen vor (4) Die im Jugendberatungsdienst tätigen Personen sinc len Beschränkungen der §§ 4 bis 7 gestatten, wenn dies in zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus die ser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichte Interesse der Fortbildung oder der Gemeinschaftspflege ge leren Geheimhaltung im Interesse der Ratsuchenden oder egen is einer Gebietskörperschaft geboten ist. (2) Die Landesregierung kann den Besuch von Veranstal¬ tungen im Sinne der §§ 5 bis 7 hinsichtlich der Altersstufe § 3 Begriffsbestimmungen oder der Besuchszeit durch Verordnung weitgehend be schränken, wenn nach Art und Wirkung der Veranstaltung (1) Kinder sind Personen bis zur Vollendung des 14. Le in nachteiliger Einfluß auf Kinder oder jugendliche mit ensjahres. Jugendliche sind Personen vom vollendeter 14. Lebensjahr bis zur Vollendung des 17. Lebensjahres Grund zu befürchten ist (3) Die Landesregierung hat vor Erlassung einer Verord¬ (2) Erziehungsberechtigte sind die Eltern, die Wahlelterr nung nach Abs. 1 oder 2 Fachleute auf dem Gebiete der ind der Vormund, sofern diesen Personen nach bürgerlicher Recht das Erziehungsrecht zusteht, der Vater des unehelichen Jugenderziehung und der Jugendfürsorge zu hören. Kindes jedoch nur dann, wenn er die Sorge für den Minder (4) Die Landesregierung kann eine Verordnung nach jährigen tatsächlich ausübt. Abs. 1 oder 2, deren rasche Verlautbarung erforderlich is 3] Aufsichtspersonen sind durch die Tagespresse verlautbaren. Eine solche Verordnung a) die Erziehungsberechtigten; tritt, sofern nicht anderes bestimmt ist, mit dem Tag der Personen über 17 Jahre, denen di Verlautbarung in Kraft 2 un deqn Hpisin