Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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II
Allgemein Wissenswertes
51
efahren von Bewegungsflächen berechtigt sind, müssen in
ler oder Jugendliche beruflich oder durch Übernahme in
besondere auch über die Bedeutung der in den Luftverkehrs¬
fremde Pflege anvertraut ist;
egeln festgelegten Lichtsignale belehrt und, falls dies au
c) Personen über 17 fahre, die in einer Jugendorganisatior
Sicherheitsgründen erforderlich ist, durch eine mit den Eigen
eine führende Stellung einnehmen, gegenüber den ihrer
arten des Flugbetriebes vertraute Person geführt werden.
Führung unterstehenden Kindern und Jugendlichen;
d) Personen über 17 Jahre, denen die Aufsicht über ein
(3) Organe der Zivilluftfahrtbehörden (§§ 139 und 14(
Kind oder einen Jugendlichen vom Erziehungsberechtigten
des Luftfahrtgesetzes) sind in Ausübung ihrer dienstlichen
anvertraut wurde.
bliegenheiten berechtigt, Anlagen und Einrichtungen von
Zivilflugplätzen jederzeit unter Einhaltung der Bestimmun¬
(4) Auf verheiratete Jugendliche findet dieses Gesetz keine
gen dieser Verordnung zu betreten und zu benützen.
Anwendung
(5) Wer behauptet, daß die Bestimmungen dieses Gesetzes
auf ihn keine Anwendung finden, hat dies nachzuweisen.
b) Landesgesetze
§ 4 Besuch öffentlicher Film¬
Die bisher in Artikel VIII Abs. 1 lit. a EGVG. 1950 geregelte
vorführungen
erletzung des öffentlichen Anstandes und die ungebühr
(1) Kinder und Jugendliche dürfen nur solche öffentliche
liche Erregung störenden Lärmes ist seit dem 8. Februar 197
Filmvorführungen besuchen, die nach den Bestimmungen des
nach dem tirolischen Gesetz LGBl. Nr. 11/1975 zu verfolgen
Tiroler Lichtspielgesetzes, LGBl. Nr. 29/1958, für die betref
fende Altersstufe zugelassen sind
1. Gesetz vom 28. November 1974, mit dem Angelegenheiten
(2) Der Besuch öffentlicher Filmvorführungen ist für Kin
der örtlichen Sicherheitspolizei geregelt werden.
der auf Vorstellungen, die spätestens um 21 Uhr enden, und
(Auszug
für Kinder ab vollendetem zehnten Lebensjahr in Begleitung
einer Aufsichtsperson sowie für Jugendliche auf Vorstellun¬
§ 1
gen, die spätestens um 24 Uhr enden, beschränkt
Wer den öffentlichen Anstand verletzt oder ungebührli
herweise störenden Lärm erregt, begeht eine Verwaltungs
§ 5 Besuch anderer öffentlicher
übertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, in
kultureller Veranstaltungen
örtlichen Wirkungsbereich der Bundespolizeidirektion Inns¬
Der Besuch anderer öffentlicher kultureller Veranstaltun
ruck von dieser, mit einer Geldstrafe bis zu 2000 S oder mit
gen ist für Kinder auf Veranstaltungen, die spätestens un
Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen
21 Uhr enden, und für Kinder ab vollendetem zehnten Le
ensjahr in Begleitung einer Aufsichtsperson sowie für su¬
§ 2
endliche auf Veranstaltungen, die spätestens um 24 Uhr
Die Organe der Bundesgendarmerie haben bei der Voll¬
enden, beschränkt.
ziehung dieses Gesetzes in dem durch das Gesetz LGBl
Nr. 2/1967 bestimmten Rahmen mitzuwirken.
§ 6 Besuch öffentliche
Tanzveranstaltunger
2. Gesetz vom 11. Dezember 1974 zum Schutz der Jugene
(1) Der Besuch öffentlicher Tanzveranstaltungen ist Kin¬
Tiroler Jugendschutzgesetz 1974
lern nur gestattet, wenn sie in Begleitung einer Aufsichte
person an Tanzveranstaltungen für Kinder, an Tanzübungen
§ 1 Zielsetzungen
lie ausschließlich örtlicher Brauchtumspflege dienen, oder ar
1) Dieses Gese
z dient zum Schutz der Jugend vor Gefah
Kunsttanzkursen und -vorführungen teilnehmen. Der Besuch
en für ihre gesunde körperliche, geistige und charakterlich
ist für Kinder vor vollendetem zehnten Lebensjahr auf Ver¬
Entwicklung durch Maßnahmen, die geeignet sind, die Er
nstaltungen, die spätestens um 21 Uhr enden, für Kinde
ziehungsberechtigten bei Erfüllung ihrer erzieherischen Auf¬
b vollendetem zehnten Lebensjahr auf Veranstaltungen.
gaben zu unterstützen und die Fähigkeit der Kinder unc
lie spätestens um 24 Uhr enden, beschränkt.
Jugendlichen zu eigenverantwortlichem Verhalten zu för¬
(2) Der Besuch öffentlicher Tanzveranstaltungen ist für
dern.
ugendliche ohne Begleitung einer Aufsichtsperson auf Ver¬
(2) Sonstige Rechtsvorschriften sowie die Zuständigkeit
anstaltungen, die spätestens um 24 Uhr enden, beschränkt.
des Bundes werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
§ 7 Besuch sonstiger öffentlicher
§ 2 Jugendberatungsdienst
Veranstaltungen
(1) Das Land hat im Rahmen der Privatwirtschaftsver¬
(1] Der Besuch von Varieté-, Kabarett- und ähnlichen
valtung zumindest im Sprengel jeder Bezirksverwaltungs
Veranstaltungen ist Kindern und Jugendlichen nicht gestat¬
behörde einen allgemein zugänglichen jugendberatungsdiens
tet.
einzurichten, der durch Aufklärung und Beratung Kinderr
ind Jugendlichen die Bewältigung der mit dem Heranwach
(2) Der Besuch sonstiger öffentlicher Veranstaltungen is
en verbundenen Probleme, Erziehungsberechtigten die Be
soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, für
wvältigung ihrer erzieherischen Aufgaben zu erleichtern haf
Kinder auf Veranstaltungen, die spätestens um 21 Uhr
enden, und für Kinder ab vollendetem zehnten Lebensjah
(2) Die Landesregierung hat in den Jugendberatungsdiens
in Begleitung einer Aufsichtsperson sowie für Jugendlich
Personen zu berufen, die auf Grund ihrer Kenntnisse und
auf Veranstaltungen, die spätestens um 24 Uhr enden, be¬
Erfahrungen in der Jugenderziehung die erforderliche Befä
schränkt.
igung besitzen.
(3) Die Aufklärung und Beratung ist kostenlos, nach sach
§ 8 Erleichterungen und Beschränkungen
lichen Gesichtspunkten und unter Wahrung der Anonymitä
der Ratsuchenden durchzuführen.
(1] Die Landesregierung kann für örtlich und zeitlich be
stimmte Veranstaltungen durch Verordnung Ausnahmen vor
(4) Die im Jugendberatungsdienst tätigen Personen sinc
len Beschränkungen der §§ 4 bis 7 gestatten, wenn dies in
zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus die
ser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichte
Interesse der Fortbildung oder der Gemeinschaftspflege ge
leren Geheimhaltung im Interesse der Ratsuchenden oder
egen is
einer Gebietskörperschaft geboten ist.
(2) Die Landesregierung kann den Besuch von Veranstal¬
tungen im Sinne der §§ 5 bis 7 hinsichtlich der Altersstufe
§ 3 Begriffsbestimmungen
oder der Besuchszeit durch Verordnung weitgehend be
schränken, wenn nach Art und Wirkung der Veranstaltung
(1) Kinder sind Personen bis zur Vollendung des 14. Le
in nachteiliger Einfluß auf Kinder oder jugendliche mit
ensjahres. Jugendliche sind Personen vom vollendeter
14. Lebensjahr bis zur Vollendung des 17. Lebensjahres
Grund zu befürchten ist
(3) Die Landesregierung hat vor Erlassung einer Verord¬
(2) Erziehungsberechtigte sind die Eltern, die Wahlelterr
nung nach Abs. 1 oder 2 Fachleute auf dem Gebiete der
ind der Vormund, sofern diesen Personen nach bürgerlicher
Recht das Erziehungsrecht zusteht, der Vater des unehelichen
Jugenderziehung und der Jugendfürsorge zu hören.
Kindes jedoch nur dann, wenn er die Sorge für den Minder
(4) Die Landesregierung kann eine Verordnung nach
jährigen tatsächlich ausübt.
Abs. 1 oder 2, deren rasche Verlautbarung erforderlich is
3] Aufsichtspersonen sind
durch die Tagespresse verlautbaren. Eine solche Verordnung
a) die Erziehungsberechtigten;
tritt, sofern nicht anderes bestimmt ist, mit dem Tag der
Personen über 17 Jahre, denen di
Verlautbarung in Kraft
2
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