Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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Allgemein Wissenswertes
II
das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 2 oder 4 zu bestrafer
(2) Die im § 99 Abs. 1 lit. a bis c enthaltenen Strafdro¬
hungen schließen einander aus.
st,
b) wer in anderer als der in Abs. 2 lit. a bezeichneten
(3) Als vorläufige Sicherheit zur Abwendung einer Fest¬
Weise gegen die Bestimmungen des § 4 verstößt, insbesor
nahme im Sinne des §
37a Verwaltungsstrafgesetz 1950
dere die Herbeiholung einer Hilfe nicht ermöglicht, den bei
kann festgesetzt werden
inem Verkehrsunfall entstandenen Sachschaden nicht mel
a) beim Verdacht einer Übertretung nach § 99 Abs. 1 ein
det oder als Zeuge eines Verkehrsunfalles nicht Hilfe lei¬
etrag von 5000 S,
tet,
b) beim Verdacht einer Ubertretung nach § 99 Abs. 2 ein
c) wer die Kennzeichnung „Arzt im Dienst“ unbefugt ode
Betrag von 1000 S. (Fassung BGBl. Nr. 209/1969)
zu anderen als im § 24 bezeichneten Zwecken gebraucht
(4] Die Bestrafung einer Ubertretung nach § 99 steht der
d) wer Straßen ohne Bewilligung zu verkehrsfremder
rlassung und Vollstreckung eines Bescheides, womit de
Zwecken (X. Abschnitt) benützt, insbesondere ohne Bewilli¬
Auftrag erteilt wird, einen den Vorschriften dieses Bundes¬
gung eine nach § 82 bewilligungspflichtige Tätigkeit oder
gesetzes zuwiderlaufenden Tatbestand zu beseitigen, nich
Herstellung vornimmt oder ohne Bewilligung sportliche Ver¬
entgegen
anstaltungen nach § 64 abhält,
(5) Bei einer Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs.
e) wer sich an Fahrzeuge anhängt, um sich ziehen zu
und 2 finden die Bestimmungen der §§ 21 und 50 des Ver¬
lassen,
valtungsstrafgesetzes 1950 keine Anwendung
f) wer Tiere an Fahrzeuge anhängt, um sie mitlaufen zu
assen, die Fälle des § 74 Abs. 3 ausgenommen,
6) Die Behörde hat im Straferkenntnis im Sinne des § 57
g) wer Straßenbenützer blendet
Verwaltungsstrafgesetz 1950 auch über die aus einer Über
h) wer als Besitzer eines Fuhrwerkes dieses einem ande
retung nach § 99 abgeleiteten privatrechtlichen Ansprüche
en in unvorschriftsmäßigem Zustand zum Betrieb überläßt
des Straßenerhalters gegen den Beschuldigten zu entschei
wer beim Betrieb eines Fahrzeuges oder bei einer Lade
den
ätigkeit vermeidbaren Lärm erregt oder sonst gegen die
(7) Die eingehobenen Strafgelder sind dem Erhalter jene
n diesem Bundesgesetz oder in Verordnungen auf Grunc
Straße abzuführen, auf der die Verwaltungsübertretung be
lieses Bundesgesetzes enthaltenen Bestimmungen zum
angen wurde und sind von diesem für die Straßenerhaltun
Schutze vor Lärmbelästigung, z. B. gegen § 69, verstöß
zu verwenden. Im Falle der Verwaltungsübertretung nach
(4) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit eine
§ 99 Abs. 4 lit. h gilt als Straßenerhalter der Erhalter der
Geldstrafe bis zu 1000 S, im Fall ihrer Uneinbringlichkei
ahrbahn; ist eine solche nicht vorhanden, so fließen die
nit Arrest bis zu 48 Stunden zu bestrafen,
Strafgelder dem Bezirksfürsorgeverband zu, dem der Ort
wer auf fahrende Fahrzeuge aufspringt oder von ihne
wo die Verwaltungsübertretung begangen wurde, angehört
§ 15 Verwaltungsstrafgesetz 1950). (Fassung BGBl. Nr. 209
abspringt,
er Erwerbstätigkeiten auf Straßen entgegen den Be
1969)
stimmungen des § 85 Abs. 1 ausübt oder durch Arbeiten ar
§ 101 Verkehrsunterricht
Schaufenstern den Verkehr behindert (§ 85 Abs. 2),
(1) Wer
Is Lenker eines Fahrzeuges wegen einer Uber
) wer Versammlungen, öffentliche oder ortsübliche Um
retung dieses Bundesgesetzes bestraft oder verwarnt (§ 2
züge, volkstümliche Feste, Prozessionen und Leichenbegäng
Verwaltungsstrafgesetz 1950) wurde, kann von der Behörde
nisse nicht gemäß § 86 anzeigt
seines ordentlichen Wohnsitzes durch Bescheid zur Teil¬
d) wer auf Straßen trotz Verbot Wintersport betreibt,
nahme an einem von ihr abzuhaltenden Verkehrsunterrich
e) wer durch Spiele auf oder neben der Straße oder sonst
bis zu einer Gesamtdauer von sechs Stunden verpflichte
gegen die Bestimmungen des § 88 verstößt oder als gesetz¬
wverden, wenn sein Verhalten im Straßenverkehr insbeson¬
licher Vertreter von Kindern zuläßt, daß sie gegen diese
dere mit Rücksicht auf wiederholte Beanstandungen vermu
Bestimmungen verstoßen,
ten läßt, daß er die Verkehrsvorschriften nicht beherrscht.
f) wer durch Arbeiten auf oder neben der Straße entge
(2) Zur Teilnahme am Verkehrsunterricht kann der Len¬
gen den Bestimmungen des § 90 den Straßenverkehr beein
ker eines Fahrzeuges bei Vorliegen der Voraussetzunger
trächtigt, an Einfriedungen spitze Gegenstände anbring
les Abs. 1 auch dann verpflichtet werden, wenn er lediglich
frisch gestrichene Gegenstände nicht kenntlich macht oder
nit Rücksicht auf die Bestimmungen des § 99 Abs. 6 lit.
lektrisch geladene Drahteinfriedungen weniger als 2 m von
von der Verwaltungsbehörde nicht bestraft wird
der Straße anbringt (§ 91)
verunreinigt oder als Besitzei
(3) Der
Verkehrsunterricht kann auch an Sonn- oder
g) wer Straßen gröblich
eines Hundes die in § 92 bezeichnete Sorgfaltpflicht ver
Feiertagen abgehalten werden, darf aber an solchen Tager
nicht länger als zwei Stunden dauern. Die Bestimmung des
etzt,
h) wer entgegen der sich für ihn aus § 93 ergebende
20 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950
erpflichtung nicht für die Säuberung oder Bestreuung de
ist anzuwenden
Straße sorgt,
i) wer in anderer als der in den Abs. 1 und 2 sowie im
6. Zivilflugplatz-Betriebsordnung
Abs. 3 lit. a bis h bezeichneten Weise die Gebote oder Ver¬
BGBl. Nr. 72 vom 14. März 1962 (Auszug)
ote nicht beachtet.
Verhalten auf Zivilflugplätzen
(5) Der Versuch ist strafbar. Wer in einem durch Alkohol
beeinträchtigten Zustand versucht, ein Fahrzeug in Betriel
zu nehmen, wird jedoch nicht bestraft, wenn er aus freier
§ 23 Allgemeiner Verhaltensgrundsatz
Stücken oder von wem immer auf seinen Zustand aufmerk
(1) Auf einem Zivilflugplatz ist jedes Verhalten verboten,
sam gemacht, die Ausführung aufgibt.
das geeignet ist, den Flugplatzbetrieb, den Flugbetrieb oder
(6) Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor
den Flugsicherungsbetrieb zu stören oder zu géfährden.
a) wenn durch die Tat lediglich Sachschaden entstanden
(2) Auf einem Zivilflugplatz befindliche Personen haben
ist,
den im Interesse eines sicheren Flugplatzbetriebes, Flugbe
b) wenn die Tat auf einer Straße ohne öffentlichen Ver
riebes oder Flugsicherungsbetriebes erteilten Anweisungen
kehr begangen wurde (§ 1 Abs. 2),
der am Zivilflugplatz tätigen behördlichen Organe bezie¬
c) wenn eine in Abs. 2, 3 oder Abs. 4 bezeichnete Tat der
hungsweise des Zivilflugplatzhalters und seiner Beauftragten
atbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallender
Folge zu leisten.
strafbaren Handlung bildet.
§ 24 Betreten und Befahren von
§ 100 Besondere Vorschriften
Zivilflugplatzanlager
für das Strafverfahren
(1] Das Betreten und Befahren sowie das Verlassen der
(1] Ist eine Person einer Verwaltungsübertretung nach
nicht allgemein zugänglichen Teile eines Zivilflugplatzes is
99 schuldig, derentwegen sie bereits einmal bestraft wor¬
nur an den hiefür vorgesehenen Stellen gestattet. Nicht all¬
den ist, so kann an Stelle der Geldstrafe eine Arreststraft
gemein zugängliche Teile eines Zivilflugplatzes dürfen nur
m Ausmaß der für die betreffende Tat angedrohten Ersatz¬
so lange und nur insoweit betreten oder befahren werden,
reiheitsstrafe verhängt werden; ist eine solche Person be¬
als dies mit Rücksicht auf den Zweck des Betretens oder
reits zweimal bestraft worden, so können Geld- und Arrest¬
Befahrens erforderlich ist
strafe auch nebeneinander verhängt werden. Bei Ubertretun¬
(2) Der Zivilflugplatzhalter hat dafür zu sorgen, daß Per
gen nach § 99 Abs. 3 und 4 ist die Verhängung einer Arrest¬
sonen, die mit den dem Flugbetrieb eigentümlichen Gefahren
strafe nach den vorstehenden Bestimmungen aber nur zu
nicht vertraut sind, vor dem Betreten und Befahren der nich
ässig, wenn es ihrer bedarf, um die betreffende Person von
allgemein zugänglichen Teile des Zivilflugplatzes die erfor¬
weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzu¬
derliche Belehrung erhalten. Personen, die zum Betreten un
en.

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