50 Allgemein Wissenswertes II das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 2 oder 4 zu bestrafer (2) Die im § 99 Abs. 1 lit. a bis c enthaltenen Strafdro¬ hungen schließen einander aus. st, b) wer in anderer als der in Abs. 2 lit. a bezeichneten (3) Als vorläufige Sicherheit zur Abwendung einer Fest¬ Weise gegen die Bestimmungen des § 4 verstößt, insbesor nahme im Sinne des § 37a Verwaltungsstrafgesetz 1950 dere die Herbeiholung einer Hilfe nicht ermöglicht, den bei kann festgesetzt werden inem Verkehrsunfall entstandenen Sachschaden nicht mel a) beim Verdacht einer Übertretung nach § 99 Abs. 1 ein det oder als Zeuge eines Verkehrsunfalles nicht Hilfe lei¬ etrag von 5000 S, tet, b) beim Verdacht einer Ubertretung nach § 99 Abs. 2 ein c) wer die Kennzeichnung „Arzt im Dienst“ unbefugt ode Betrag von 1000 S. (Fassung BGBl. Nr. 209/1969) zu anderen als im § 24 bezeichneten Zwecken gebraucht (4] Die Bestrafung einer Ubertretung nach § 99 steht der d) wer Straßen ohne Bewilligung zu verkehrsfremder rlassung und Vollstreckung eines Bescheides, womit de Zwecken (X. Abschnitt) benützt, insbesondere ohne Bewilli¬ Auftrag erteilt wird, einen den Vorschriften dieses Bundes¬ gung eine nach § 82 bewilligungspflichtige Tätigkeit oder gesetzes zuwiderlaufenden Tatbestand zu beseitigen, nich Herstellung vornimmt oder ohne Bewilligung sportliche Ver¬ entgegen anstaltungen nach § 64 abhält, (5) Bei einer Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. e) wer sich an Fahrzeuge anhängt, um sich ziehen zu und 2 finden die Bestimmungen der §§ 21 und 50 des Ver¬ lassen, valtungsstrafgesetzes 1950 keine Anwendung f) wer Tiere an Fahrzeuge anhängt, um sie mitlaufen zu assen, die Fälle des § 74 Abs. 3 ausgenommen, 6) Die Behörde hat im Straferkenntnis im Sinne des § 57 g) wer Straßenbenützer blendet Verwaltungsstrafgesetz 1950 auch über die aus einer Über h) wer als Besitzer eines Fuhrwerkes dieses einem ande retung nach § 99 abgeleiteten privatrechtlichen Ansprüche en in unvorschriftsmäßigem Zustand zum Betrieb überläßt des Straßenerhalters gegen den Beschuldigten zu entschei wer beim Betrieb eines Fahrzeuges oder bei einer Lade den ätigkeit vermeidbaren Lärm erregt oder sonst gegen die (7) Die eingehobenen Strafgelder sind dem Erhalter jene n diesem Bundesgesetz oder in Verordnungen auf Grunc Straße abzuführen, auf der die Verwaltungsübertretung be lieses Bundesgesetzes enthaltenen Bestimmungen zum angen wurde und sind von diesem für die Straßenerhaltun Schutze vor Lärmbelästigung, z. B. gegen § 69, verstöß zu verwenden. Im Falle der Verwaltungsübertretung nach (4) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit eine § 99 Abs. 4 lit. h gilt als Straßenerhalter der Erhalter der Geldstrafe bis zu 1000 S, im Fall ihrer Uneinbringlichkei ahrbahn; ist eine solche nicht vorhanden, so fließen die nit Arrest bis zu 48 Stunden zu bestrafen, Strafgelder dem Bezirksfürsorgeverband zu, dem der Ort wer auf fahrende Fahrzeuge aufspringt oder von ihne wo die Verwaltungsübertretung begangen wurde, angehört § 15 Verwaltungsstrafgesetz 1950). (Fassung BGBl. Nr. 209 abspringt, er Erwerbstätigkeiten auf Straßen entgegen den Be 1969) stimmungen des § 85 Abs. 1 ausübt oder durch Arbeiten ar § 101 Verkehrsunterricht Schaufenstern den Verkehr behindert (§ 85 Abs. 2), (1) Wer Is Lenker eines Fahrzeuges wegen einer Uber ) wer Versammlungen, öffentliche oder ortsübliche Um retung dieses Bundesgesetzes bestraft oder verwarnt (§ 2 züge, volkstümliche Feste, Prozessionen und Leichenbegäng Verwaltungsstrafgesetz 1950) wurde, kann von der Behörde nisse nicht gemäß § 86 anzeigt seines ordentlichen Wohnsitzes durch Bescheid zur Teil¬ d) wer auf Straßen trotz Verbot Wintersport betreibt, nahme an einem von ihr abzuhaltenden Verkehrsunterrich e) wer durch Spiele auf oder neben der Straße oder sonst bis zu einer Gesamtdauer von sechs Stunden verpflichte gegen die Bestimmungen des § 88 verstößt oder als gesetz¬ wverden, wenn sein Verhalten im Straßenverkehr insbeson¬ licher Vertreter von Kindern zuläßt, daß sie gegen diese dere mit Rücksicht auf wiederholte Beanstandungen vermu Bestimmungen verstoßen, ten läßt, daß er die Verkehrsvorschriften nicht beherrscht. f) wer durch Arbeiten auf oder neben der Straße entge (2) Zur Teilnahme am Verkehrsunterricht kann der Len¬ gen den Bestimmungen des § 90 den Straßenverkehr beein ker eines Fahrzeuges bei Vorliegen der Voraussetzunger trächtigt, an Einfriedungen spitze Gegenstände anbring les Abs. 1 auch dann verpflichtet werden, wenn er lediglich frisch gestrichene Gegenstände nicht kenntlich macht oder nit Rücksicht auf die Bestimmungen des § 99 Abs. 6 lit. lektrisch geladene Drahteinfriedungen weniger als 2 m von von der Verwaltungsbehörde nicht bestraft wird der Straße anbringt (§ 91) verunreinigt oder als Besitzei (3) Der Verkehrsunterricht kann auch an Sonn- oder g) wer Straßen gröblich eines Hundes die in § 92 bezeichnete Sorgfaltpflicht ver Feiertagen abgehalten werden, darf aber an solchen Tager nicht länger als zwei Stunden dauern. Die Bestimmung des etzt, h) wer entgegen der sich für ihn aus § 93 ergebende 20 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950 erpflichtung nicht für die Säuberung oder Bestreuung de ist anzuwenden Straße sorgt, i) wer in anderer als der in den Abs. 1 und 2 sowie im 6. Zivilflugplatz-Betriebsordnung Abs. 3 lit. a bis h bezeichneten Weise die Gebote oder Ver¬ BGBl. Nr. 72 vom 14. März 1962 (Auszug) ote nicht beachtet. Verhalten auf Zivilflugplätzen (5) Der Versuch ist strafbar. Wer in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand versucht, ein Fahrzeug in Betriel zu nehmen, wird jedoch nicht bestraft, wenn er aus freier § 23 Allgemeiner Verhaltensgrundsatz Stücken oder von wem immer auf seinen Zustand aufmerk (1) Auf einem Zivilflugplatz ist jedes Verhalten verboten, sam gemacht, die Ausführung aufgibt. das geeignet ist, den Flugplatzbetrieb, den Flugbetrieb oder (6) Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor den Flugsicherungsbetrieb zu stören oder zu géfährden. a) wenn durch die Tat lediglich Sachschaden entstanden (2) Auf einem Zivilflugplatz befindliche Personen haben ist, den im Interesse eines sicheren Flugplatzbetriebes, Flugbe b) wenn die Tat auf einer Straße ohne öffentlichen Ver riebes oder Flugsicherungsbetriebes erteilten Anweisungen kehr begangen wurde (§ 1 Abs. 2), der am Zivilflugplatz tätigen behördlichen Organe bezie¬ c) wenn eine in Abs. 2, 3 oder Abs. 4 bezeichnete Tat der hungsweise des Zivilflugplatzhalters und seiner Beauftragten atbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallender Folge zu leisten. strafbaren Handlung bildet. § 24 Betreten und Befahren von § 100 Besondere Vorschriften Zivilflugplatzanlager für das Strafverfahren (1] Das Betreten und Befahren sowie das Verlassen der (1] Ist eine Person einer Verwaltungsübertretung nach nicht allgemein zugänglichen Teile eines Zivilflugplatzes is 99 schuldig, derentwegen sie bereits einmal bestraft wor¬ nur an den hiefür vorgesehenen Stellen gestattet. Nicht all¬ den ist, so kann an Stelle der Geldstrafe eine Arreststraft gemein zugängliche Teile eines Zivilflugplatzes dürfen nur m Ausmaß der für die betreffende Tat angedrohten Ersatz¬ so lange und nur insoweit betreten oder befahren werden, reiheitsstrafe verhängt werden; ist eine solche Person be¬ als dies mit Rücksicht auf den Zweck des Betretens oder reits zweimal bestraft worden, so können Geld- und Arrest¬ Befahrens erforderlich ist strafe auch nebeneinander verhängt werden. Bei Ubertretun¬ (2) Der Zivilflugplatzhalter hat dafür zu sorgen, daß Per gen nach § 99 Abs. 3 und 4 ist die Verhängung einer Arrest¬ sonen, die mit den dem Flugbetrieb eigentümlichen Gefahren strafe nach den vorstehenden Bestimmungen aber nur zu nicht vertraut sind, vor dem Betreten und Befahren der nich ässig, wenn es ihrer bedarf, um die betreffende Person von allgemein zugänglichen Teile des Zivilflugplatzes die erfor¬ weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzu¬ derliche Belehrung erhalten. Personen, die zum Betreten un en.