Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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II
Allgemein Wissenswertes
49
(9) Fußgänger dürfen Schranken, Seil- oder Kettenabsper
(3) Es ist verboten, die Ordnung des Straßenverkehrs
ungen nicht übersteigen, eigenmächtig öffnen oder unter
durch Werfen von Steinen, Schießen mit Schleudern, Aus
diesen Einrichtungen durchschlüpfen
lösen von Knallpräparaten, Eisschleifen, Eisstockschießen
Blenden mit Spiegeln und ähnlichen Betätigungen zu stören
(10) Mit anderen als den im Abs. 1 genannten Kleinfahr¬
oder Straßenbenützer auf diese Weise zu belästigen.
zeugen und von Lastenträgern dürfen Gehsteige
Gehwege
oder Straßenbankette dann benützt werden, wenn der Fu߬
gängerverkehr dadurch nicht übermäßig behindert wird, je
§ 92 Verunreinigung der Straße
doch dürfen Gehsteige oder Gehwege mit Schubkarren ir
1) jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützen
Ortsgebieten in der Nähe von Baustellen, landwirtschaftli¬
gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder
chen Betrieben oder Gärten in Längsrichtung befahren wer¬
lüssige Stoffe, insbesondere durch Schutt, Kehricht, Abfäll
den.
ind Unrat aller Art, sowie das Ausgießen von Flüssigkeiten
§ 77 Geschlossene Züge
bei Gefahr einer Glatteisbildung ist verboten. Haften ar
von Fußgängern
einem Fahrzeug, insbesondere auf seinen Rädern, größere
Geschlossene Züge von Fußgängern, insbesondere ge
rdmengen, so hat sie der Lenker vor dem Einfahren auf
schlossene Verbände des Bundesheeres oder des Sicherheits
eine staubfreie Straße zu entfernen. (Fassung BGBl. Nr. 204
dlienstes, Prozessionen, Leichenbegängnisse und sonstig
964
Imzüge haben die Fahrbahn zu benützen. Für geschlossene
(2) Die Besitzer von Hunden haben dafür zu sorgen, daß
Kinder
— oder Schülergruppen gilt dies jedoch nur dann
diese Gehsteige und Gehwege nicht verunreinigen
wenn Gehsteige, Gehwege oder Straßenbankette nicht vor¬
handen sind. Geschlossene Züge von Fußgängern dürfer
(3] Personen, die den Vorschriften der vorhergehenden
über Brücken und Stege nicht im Gleichschritt marschieren
Absätze zuwiderhandeln, können, abgesehen von den Straf¬
Für die Benützung der Fahrbahn durch solche Züge gelten
olgen, zur Entfernung, Reinigung oder zur Kostentragung
die Bestimmungen des II. Abschnittes sinngemäß. (Fassung
für die Entfernung oder Reinigung verhalten werden
BGBl. Nr. 204/1964)
(2) Bei Dämmerung, Dunkelheit, Nebel oder wenn es die
§ 99 Strafbestimmungen
Witterung sonst erfordert, ist, wenn die sonstige Beleuch
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit eine
ung nicht ausreicht, die Spitze eines die Fahrbahn benüt
Geldstrafe von 5000 S bis 30.000 S, im Fall ihrer Uneinbring¬
zenden geschlossenen Zuges durch nach vorne weiß und das
lichkeit mit Arrest von einer bis sechs Wochen zu bestrafen,
nde durch nach hinten rot leuchtende Lampen kenntlich zu
a) wer in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträch
machen. Besteht der Zug aus einer Reihe, so ist an Spitze
tigten Zustand ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt,
und Ende je eine Lampe, besteht er aus mehreren Reihen
b) wer sich bei Vorliegen der in § 5 bezeichneten Voraus
o sind an beiden Flügeln der Spitze und des Endes je eine
etzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt unter
Lampe mitzuführen
suchen oder sich einem Arzt vorführen zu lassen oder sic
(3) Ein geschlossener Zug von Fußgängern darf auch durd
ei Vorliegen der bezeichneten Voraussetzungen nicht der
mitfahrende Fahrzeuge beleuchtet werden. In einem solchen
ärztlichen Untersuchung unterzieh
Falle gelten die Bestimmungen des Abs. 2 sinngemäß. Das
c) (Verfassungsbestimmung) wer sich bei Vorliegen der
linke Licht muß in einer Linie mit den links gehenden Per¬
m § 5 Abs. 6 bezeichneten Voraussetzungen weigert, sich
onen liegen
Blut abnehmen zu lassen.
(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer
§ 78 Verhalten auf Gehsteigen und
Geldstrafe von 500 S bis 30.000 S, im Fall ihrer Uneinbring¬
Gehwegen in Ortsgebieten
lichkeit mit Arrest von 24 Stunden bis sechs Wochen zu be¬
Auf Gehsteigen und Gehwegen in Ortsgebieten ist ver
strafen,
boten
a) der Lenker eines Fahrzeuges, dessen Verhalten am
a) Gegenstände, insbesondere solche, die scharf, spitz
Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusam¬
oder sonst gefährlich sind, so zu tragen, daß andere Straßen
menhang steht, sofern er den Bestimmungen des § 4 Abs.
benützer gefährdet werden können,
und 2 zuwiderhandelt, insbesondere nicht anhält, nicht Hilfe
b) blendende Gegenstände unverhüllt zu tragen
leistet oder herbeiholt oder nicht die nächste Polizei- oder
den Ver¬
c) den Fußgängerverkehr, insbesondere durch
Gendarmeriedienststelle verständigt,
kauf oder die Verteilung von Programmen oder Eintritts
b) aufgehoben VfGH. 27. Juni 1963, Kundmachung vom
arten vor Theatern und Vergnügungsstätten, durch das
13. August 1963, BGBl. Nr. 228
erstellen des Weges, durch das Tragen von Reklameta
c) wer als Lenker eines Fahrzeuges, z. B. beim Überholen
eln sowie durch den Verkauf von Druckschriften, durch da
§§ 15 und 16) oder als Wartepflichtiger (§ 19), unter be
itführen von Tieren oder durch unbegründetes Stehenblei¬
sonders gefährlichen Verhältnissen oder mit besondere
en, zu behindern
Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern ge
gen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf
Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen ver¬
§ 87 Wintersport auf Straßen
stößt, insbesondere Fußgänger, die Schutzwege vorschrifts¬
(1) Auf Straßen in Ortsgebieten, auf Bundes- und Vor
mäßig benützen, gefährdet oder behindert
rangstraßen ist das Skifahren, Schlittschuhlaufen und Rodelr
d) wer im Bereich von Fahrbahnkuppen oder unübersicht¬
verboten. Wenn es das öffentliche Interesse erfordert und
lichen Kurven auf den von den Lenkern herannahender Fahr¬
keine erheblichen Interessen am unbehinderten Straßenver
zeuge zu benützenden Fahrstreifen hält oder parkt oder wer
ehr entgegenstehen, hat die Behörde durch Verordnung
auf Vorrangstraßen außerhalb von Ortsgebieten während
einzelne Straßen von diesem Verbot auszunehmen und für
der Dunkelheit, bei starkem Nebel oder bei sonstiger Sicht¬
den übrigen Verkehr zu sperren
ehinderung parkt (§ 24) oder ein Verkehrshindernis nicht
kennzeichnet (§ 89). (Fassung BGBl. Nr. 204/1964)
(2) Eine Verordnung nach Abs. 1 ist durch Anschlag aus
wer Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des
der Amtstafel der Behörde kundzumachen
Verkehrs unbefugt anbringt, entfernt, verdeckt oder in ihrer
(3) Personen, die auf Straßen skifahren, schlittschuhlau
Lage und Bedeutung verändert oder solche Einrichtunger
fen oder rodeln, haben auf andere Straßenbenützer Rück
beschädigt, es sei denn, die Beschädigung ist bei einem Ver¬
sicht zu nehmen und ihnen auszuweichen.
kehrsunfall entstanden und die nächste Polizei- oder Gen¬
larmeriedienststelle oder der Straßenerhalter ist von der
§ 88 Spielen auf Straßer
Beschädigung unter Bekanntgabe der Identität des Beschädi¬
gers ohne unnötigen Aufschub verständigt worden, und
(1] Spiele auf der Fahrbahn sind verboten, es sei denn,
daß für die Fahrbahn ein allgemeines und uneingeschränk¬
lie Bestimmungen über das Verhalten bei einem Verkehrs¬
unfall mit bloßem Sachschaden (§ 4 Abs. 5) eingehalten
es Fahrverbot gilt. Eine solche Fahrbahn darf jedoch mit
worden sind. (Fassung BGBl. Nr. 204/1964 und 209/1969
Rollschuhen, fahrzeugähnlichem Kinderspielzeug und ähn
wer ein Fahrzeug lenkt, obwohl ihm dies gemäß § 59
ichen Bewegungsmitteln nur befahren werden, wenn sie
eben oder annähernd eben ist.
verboten ist.
(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einen
(2) Spiele auf Gehsteigen oder Gehwegen und deren Be¬
Geldstrafe bis zu 10.000 S, im Fall ihrer Uneinbringlichkei
fahren mit Rollschuhen, fahrzeugähnlichem Kinderspielzeug
nit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen
und ähnlichen Bewegungsmitteln sind verboten, wenn hie¬
a) wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als
durch der Verkehr auf der Fahrbahn oder Fußgänger ge¬
di
Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen
fährdet oder behindert werden. Kinder müssen, wenn sie
orschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund
be¬
Gehsteige oder Gehwege mit den genannten Geräten
s erlassenen Verordnungen verstöß
en, überdies
ses
von Erwachsenen beaufsichtigt werd
undesgesetze
M81.50
15 1. 1 82
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