II Allgemein Wissenswertes 49 (9) Fußgänger dürfen Schranken, Seil- oder Kettenabsper (3) Es ist verboten, die Ordnung des Straßenverkehrs ungen nicht übersteigen, eigenmächtig öffnen oder unter durch Werfen von Steinen, Schießen mit Schleudern, Aus diesen Einrichtungen durchschlüpfen lösen von Knallpräparaten, Eisschleifen, Eisstockschießen Blenden mit Spiegeln und ähnlichen Betätigungen zu stören (10) Mit anderen als den im Abs. 1 genannten Kleinfahr¬ oder Straßenbenützer auf diese Weise zu belästigen. zeugen und von Lastenträgern dürfen Gehsteige Gehwege oder Straßenbankette dann benützt werden, wenn der Fu߬ gängerverkehr dadurch nicht übermäßig behindert wird, je § 92 Verunreinigung der Straße doch dürfen Gehsteige oder Gehwege mit Schubkarren ir 1) jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützen Ortsgebieten in der Nähe von Baustellen, landwirtschaftli¬ gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder chen Betrieben oder Gärten in Längsrichtung befahren wer¬ lüssige Stoffe, insbesondere durch Schutt, Kehricht, Abfäll den. ind Unrat aller Art, sowie das Ausgießen von Flüssigkeiten § 77 Geschlossene Züge bei Gefahr einer Glatteisbildung ist verboten. Haften ar von Fußgängern einem Fahrzeug, insbesondere auf seinen Rädern, größere Geschlossene Züge von Fußgängern, insbesondere ge rdmengen, so hat sie der Lenker vor dem Einfahren auf schlossene Verbände des Bundesheeres oder des Sicherheits eine staubfreie Straße zu entfernen. (Fassung BGBl. Nr. 204 dlienstes, Prozessionen, Leichenbegängnisse und sonstig 964 Imzüge haben die Fahrbahn zu benützen. Für geschlossene (2) Die Besitzer von Hunden haben dafür zu sorgen, daß Kinder — oder Schülergruppen gilt dies jedoch nur dann diese Gehsteige und Gehwege nicht verunreinigen wenn Gehsteige, Gehwege oder Straßenbankette nicht vor¬ handen sind. Geschlossene Züge von Fußgängern dürfer (3] Personen, die den Vorschriften der vorhergehenden über Brücken und Stege nicht im Gleichschritt marschieren Absätze zuwiderhandeln, können, abgesehen von den Straf¬ Für die Benützung der Fahrbahn durch solche Züge gelten olgen, zur Entfernung, Reinigung oder zur Kostentragung die Bestimmungen des II. Abschnittes sinngemäß. (Fassung für die Entfernung oder Reinigung verhalten werden BGBl. Nr. 204/1964) (2) Bei Dämmerung, Dunkelheit, Nebel oder wenn es die § 99 Strafbestimmungen Witterung sonst erfordert, ist, wenn die sonstige Beleuch (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit eine ung nicht ausreicht, die Spitze eines die Fahrbahn benüt Geldstrafe von 5000 S bis 30.000 S, im Fall ihrer Uneinbring¬ zenden geschlossenen Zuges durch nach vorne weiß und das lichkeit mit Arrest von einer bis sechs Wochen zu bestrafen, nde durch nach hinten rot leuchtende Lampen kenntlich zu a) wer in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträch machen. Besteht der Zug aus einer Reihe, so ist an Spitze tigten Zustand ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, und Ende je eine Lampe, besteht er aus mehreren Reihen b) wer sich bei Vorliegen der in § 5 bezeichneten Voraus o sind an beiden Flügeln der Spitze und des Endes je eine etzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt unter Lampe mitzuführen suchen oder sich einem Arzt vorführen zu lassen oder sic (3) Ein geschlossener Zug von Fußgängern darf auch durd ei Vorliegen der bezeichneten Voraussetzungen nicht der mitfahrende Fahrzeuge beleuchtet werden. In einem solchen ärztlichen Untersuchung unterzieh Falle gelten die Bestimmungen des Abs. 2 sinngemäß. Das c) (Verfassungsbestimmung) wer sich bei Vorliegen der linke Licht muß in einer Linie mit den links gehenden Per¬ m § 5 Abs. 6 bezeichneten Voraussetzungen weigert, sich onen liegen Blut abnehmen zu lassen. (2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer § 78 Verhalten auf Gehsteigen und Geldstrafe von 500 S bis 30.000 S, im Fall ihrer Uneinbring¬ Gehwegen in Ortsgebieten lichkeit mit Arrest von 24 Stunden bis sechs Wochen zu be¬ Auf Gehsteigen und Gehwegen in Ortsgebieten ist ver strafen, boten a) der Lenker eines Fahrzeuges, dessen Verhalten am a) Gegenstände, insbesondere solche, die scharf, spitz Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusam¬ oder sonst gefährlich sind, so zu tragen, daß andere Straßen menhang steht, sofern er den Bestimmungen des § 4 Abs. benützer gefährdet werden können, und 2 zuwiderhandelt, insbesondere nicht anhält, nicht Hilfe b) blendende Gegenstände unverhüllt zu tragen leistet oder herbeiholt oder nicht die nächste Polizei- oder den Ver¬ c) den Fußgängerverkehr, insbesondere durch Gendarmeriedienststelle verständigt, kauf oder die Verteilung von Programmen oder Eintritts b) aufgehoben VfGH. 27. Juni 1963, Kundmachung vom arten vor Theatern und Vergnügungsstätten, durch das 13. August 1963, BGBl. Nr. 228 erstellen des Weges, durch das Tragen von Reklameta c) wer als Lenker eines Fahrzeuges, z. B. beim Überholen eln sowie durch den Verkauf von Druckschriften, durch da §§ 15 und 16) oder als Wartepflichtiger (§ 19), unter be itführen von Tieren oder durch unbegründetes Stehenblei¬ sonders gefährlichen Verhältnissen oder mit besondere en, zu behindern Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern ge gen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen ver¬ § 87 Wintersport auf Straßen stößt, insbesondere Fußgänger, die Schutzwege vorschrifts¬ (1) Auf Straßen in Ortsgebieten, auf Bundes- und Vor mäßig benützen, gefährdet oder behindert rangstraßen ist das Skifahren, Schlittschuhlaufen und Rodelr d) wer im Bereich von Fahrbahnkuppen oder unübersicht¬ verboten. Wenn es das öffentliche Interesse erfordert und lichen Kurven auf den von den Lenkern herannahender Fahr¬ keine erheblichen Interessen am unbehinderten Straßenver zeuge zu benützenden Fahrstreifen hält oder parkt oder wer ehr entgegenstehen, hat die Behörde durch Verordnung auf Vorrangstraßen außerhalb von Ortsgebieten während einzelne Straßen von diesem Verbot auszunehmen und für der Dunkelheit, bei starkem Nebel oder bei sonstiger Sicht¬ den übrigen Verkehr zu sperren ehinderung parkt (§ 24) oder ein Verkehrshindernis nicht kennzeichnet (§ 89). (Fassung BGBl. Nr. 204/1964) (2) Eine Verordnung nach Abs. 1 ist durch Anschlag aus wer Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des der Amtstafel der Behörde kundzumachen Verkehrs unbefugt anbringt, entfernt, verdeckt oder in ihrer (3) Personen, die auf Straßen skifahren, schlittschuhlau Lage und Bedeutung verändert oder solche Einrichtunger fen oder rodeln, haben auf andere Straßenbenützer Rück beschädigt, es sei denn, die Beschädigung ist bei einem Ver¬ sicht zu nehmen und ihnen auszuweichen. kehrsunfall entstanden und die nächste Polizei- oder Gen¬ larmeriedienststelle oder der Straßenerhalter ist von der § 88 Spielen auf Straßer Beschädigung unter Bekanntgabe der Identität des Beschädi¬ gers ohne unnötigen Aufschub verständigt worden, und (1] Spiele auf der Fahrbahn sind verboten, es sei denn, daß für die Fahrbahn ein allgemeines und uneingeschränk¬ lie Bestimmungen über das Verhalten bei einem Verkehrs¬ unfall mit bloßem Sachschaden (§ 4 Abs. 5) eingehalten es Fahrverbot gilt. Eine solche Fahrbahn darf jedoch mit worden sind. (Fassung BGBl. Nr. 204/1964 und 209/1969 Rollschuhen, fahrzeugähnlichem Kinderspielzeug und ähn wer ein Fahrzeug lenkt, obwohl ihm dies gemäß § 59 ichen Bewegungsmitteln nur befahren werden, wenn sie eben oder annähernd eben ist. verboten ist. (3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einen (2) Spiele auf Gehsteigen oder Gehwegen und deren Be¬ Geldstrafe bis zu 10.000 S, im Fall ihrer Uneinbringlichkei fahren mit Rollschuhen, fahrzeugähnlichem Kinderspielzeug nit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen und ähnlichen Bewegungsmitteln sind verboten, wenn hie¬ a) wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als durch der Verkehr auf der Fahrbahn oder Fußgänger ge¬ di Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen fährdet oder behindert werden. Kinder müssen, wenn sie orschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund be¬ Gehsteige oder Gehwege mit den genannten Geräten s erlassenen Verordnungen verstöß en, überdies ses von Erwachsenen beaufsichtigt werd undesgesetze M81.50 15 1. 1 82 #