Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

vorhergehende ||| nächste Seite 56 Buch 1976
   
Neue Suche:
   


Volltext dieser Seite

48
Allgemein Wissenswertes
II
5. mit einem roten Rückstrahler mit einer Lichteintritts
Sachen beschädigen können, wie zum Beispiel ungeschützte
fläche von mindestens 20 cm’, der nicht höher als 60 ch
Sägen oder Sensen, geöffnete Schirme und dgl., dürfen am
über der Fahrbahn angebracht sein darf und bei Dunkelhei
Fahrrad nicht mitgeführt werden.
ind klarem Wetter im Lichte eines Scheinwerfers auf 150 n
sichtbar ist; der Rückstrahler darf mit dem Rücklicht (Z. 4
§ 69 Motorfahrräder
verbunden sein
(Fassung BGBl. Nr. 209/1969)
6. mit gelben Rückstrahlern an den Pedalen
(1) Mit Motorfahrrädern ist ausschließlich die Fahrbahn
(3) Die Beleuchtungseinrichtungen und Rückstrahler müs¬
zu benützen. Im Ortsgebiet hat der Lenker eines Motorfahr¬
en in einem solchen Zustand gehalten werden, daß sie voll
rades vor dem Uberqueren der Gehsteige und Gehwege (§ 8
wirksam sind.
Abs. 4) abzusteiger
(4) Für einspurige Fahrräder, die einen Anhänger mitfüh
(2) Für die Lenker von Motorfahrrädern gelten die Be¬
ren, gelten außer den Vorschriften des Abs. 1 noch folgende
stimmungen des § 68 Abs. 3 bis 5 über das Verhalten von
Bestimmungen:
Radfahrern sinngemäß. Uberdies ist ihnen verboten
1. eine der Bremsen (Abs. 2 Z. 1) muß feststellbar sein,
a) das Nebeneinanderfahren mit anderen Motorfahrrädern
2. der Tretmechanismus muß so übersetzt sein, daß der
oder Fahrrädern,
Lenker das Fahrrad sicher beherrschen kann.
b) Motorfahrräder neben einem anderen Motorfahrrad
(5) Der für ein mitfahrendes Kind bestimmte Sitz mul
oder Fahrrad zu schieben,
der Größe des Kindes entsprechend und mit dem Fahrrad
c) dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhall
est und sicher verbunden sein. Er muß so angebracht und
ines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals
eschaffen sein, daß der Radfahrer durch das Kind nicht in
hintereinander zu befahren oder den Motor am Stand län¬
seiner Sicht, Aufmerksamkeit oder Bewegungsfreiheit behin¬
ger als unbedingt notwendig laufen zu lassen
dert oder in seiner Sicherheit gefährdet werden kann
§ 76 Verhalten der Fußgänger
(6) Fahrräder zum Mitführen von Personen über ach
ahre müssen für diese einen eigenen Sitz, eine eigene Hal
(1) Fußgänger haben, auch wenn sie Kinderwagen oder
evorrichtung und eigene Tretkurbeln haben (Tandemfahr
ollstühle schieben oder ziehen, auf Gehsteigen oder Geh¬
räder). (Fassung BGBl. 209/1969)
vegen zu gehen; sie dürfen nicht überraschend die Fahrbahn
etreten. Sind Gehsteige oder Gehwege nicht vorhanden, s
haben Fußgänger das Straßenbankett und, wenn auch dieses
§ 67 Fahrradanhänger und
fehlt, den äußersten Fahrbahnrand zu benützen; hiebei haber
mehrspurige Fahrräder
ie auf Freilandstraßen, außer im Falle der Unzumutbarkeit,
(1) Fahrradanhänger dürfen nur einachsig sein; sie müs
auf dem linken Straßenbankett (auf dem linken Fahrbahn
zen mit dem Fahrrad gelenkig und betriebssicher verbunder
rand) zu gehen. (Fassung BGBl. Nr. 204/1964
und vorne mit zwei weißen und hinten mit zwei roten Rück¬
(2) Fußgänger in Gruppen auf Gehsteigen oder Gehwegen
trahlern ausgestattet sein, welche die Breite des Anhänger
auf dem Straßenbankett oder am Fahrbahnrand dürfer
erkennen lassen. Wird durch den Anhänger oder durch die
andere Straßenbenützer weder gefährden noch behindern
Ladung das Rücklicht des Fahrrades (§ 66 Abs. 2 Z. 4) ver¬
ußgänger haben, wenn es die Umstände erfordern, rechts
deckt, so ist am Anhänger ein entsprechendes Rücklicht an
auszuweichen und links vorzugehen.
ubringen
(3) An Stellen, wo der Verkehr für Fußgänger durch be
(2) Die Bestimmungen über die Beschaffenheit und Aus
sondere Lichtzeichen (§ 38 Abs. 8) geregelt ist, dürfen Fu߬
rüstung von einspurigen Fahrrädern und von Fahrradanhän¬
gänger nur bei grünem Licht die Fahrbahn überqueren. Ar
gern gelten für mehrspurige Fahrräder mit der Maßgabe
Stellen, wo der Verkehr sonst durch Arm- oder Lichtzeicher
daß bei diesen zwei Lampen (§ 66 Abs. 2 Z. 3) in gleiche
eregelt ist, dürfen Fußgänger die Fahrbahn nur überqueren
Höhe so angebracht sein müssen, daß sie die seitliche Be
wenn für den Fahrzeugverkehr auf dieser Fahrbahn da
grenzung des Fahrrades erkennen lassen.
Zeichen „Halt“ (§§ 37 Abs. 3 und 38 Abs. 5) gilt. Hält ein
(3) Das Ladegewicht darf bei der Beförderung von Lasten
Verkehrsposten einen Arm senkrecht nach oben oder leuch
mit mehrspurigen Fahrrädern 100 kg, mit Fahrradanhängern
tet gelbes, nicht blinkendes Licht, so dürfen Fußgänger di
50 kg nicht überschreiten. Zur Beförderung von schweren
Fahrbahn nicht betreten. Wenn Fußgänger die Fahrbahn in
asten und von Personen ist eine Bewilligung der Behörde
Ubereinstimmung mit den Arm- oder Lichtzeichen betrete
erforderlich, die dann zu erteilen ist, wenn unter Bedacht
haben, sich diese Zeichen jedoch ändern, während sich die
nahme auf die Beschaffenheit des Fahrrades und des Fahr
Fußgänger auf der Fahrbahn befinden, so dürfen sie die
radanhängers die Verkehrssicherheit nicht gefährdet ist. Die
Uberquerung der Fahrbahn fortsetzen, bei Vorhandenseir
Bewilligung kann unter Berücksichtigung der Verkehrssicher
einer Schutzinsel jedoch nur bis zu dieser. (Fassung BGBl
heit Bedingungen enthalten.
Nr. 209/1969
(4) An Stellen, wo der Verkehr weder durch Arm- noch
§ 68 Verhalten der Radfahrer
durch Lichtzeichen geregelt wird, dürfen Fußgänger,
a) einen Schutzweg nicht unmittelbar vor einem heran
(1] Auf Straßen mit Radwegen oder Radfahrstreifen ist
nahenden Fahrzeug und für dessen Lenker überraschend
mit einspurigen Fahrrädern ohne Anhänger der Radweg
etreten,
oder der Radfahrstreifen zu benützen. Mit mehrspurigen
b) wenn ein Schutzweg nicht vorhanden ist, erst dann auf
Fahrrädern und mit Fahrrädern mit Anhänger ist die Fahr¬
lie Fahrbahn treten, wenn sie sich vergewissert haben, da
bahn zu benützen. Auf Gehsteigen und Gehwegen ist das
sie hiebei andere Straßenbenützer nicht gefährden. (Fassung
Radfahren und das Schieben eines Fahrrades in der Längs
BGBl. Nr. 209/1969)
richtung verboten. In Ortsgebieten hat der Radfahrer von
dem Uberqueren der Gehsteige und Gehwege (§ 8 Abs. 4
(5) Fußgänger haben die Fahrbahn in angemessener Eile
abzusteigen
zu überqueren. Außerhalb von Schutzwegen haben sie den
kürzesten Weg zu wählen; hiebei dürfen sie den Fahrzeug¬
(2) Radfahrer dürfen nur auf Radwegen nebeneinander
verkehr nicht behindern
fahren. Fahrräder dürfen nicht nebeneinander geschober
werden. Radfahrer dürfen beim Einbiegen von Radwege
(6) Sind Schutzwege oder für Fußgänger bestimmte Unter¬
oder Radfahrstreifen auf die Fahrbahn andere Straßenbe¬
der Uberführungen vorhanden, so haben Fußgänger diese
rützer weder gefährden noch behindern.
inrichtungen zu benützen. Ist jedoch keine dieser Einrich¬
ungen vorhanden oder mehr als 25 m entfernt, so dürfen
(3) Es ist verboten,
a) auf einem Fahrrad freihändig zu fahren oder die Füße
Fußgänger im Ortsgebiet die Fahrbahn nur an Kreuzungen
überqueren, es sei denn, daß die Verkehrslage ein sicheres
ährend der Fahrt von den Treteinrichtungen zu entfernen,
b) sich mit einem Fahrrad an ein anderes Fahrzeug anzu
Uberqueren der Fahrbahn auch an anderen Stellen zweifel
hängen, um sich ziehen zu lassen,
os zuläßt
c) Fahrräder in einer nicht verkehrsgemäßen Art zu ge¬
(7) Fußgänger dürfen jedoch ungeachtet der Bestimmun
brauchen, zum Beispiel Karusselfahren, Wettfahren und dgl.
gen des Abs. 6 die Fahrbahn auf kürzestem Wege über
d) beim Radfahren andere Fahrzeuge oder Kleinfahrzeuge
ueren, um eine Haltestelleninsel zu erreichen oder zu ver
mitzuführen.
lassen, wenn der Verkehr weder durch Arm- noch durch
Lichtzeichen geregelt wirc
(4) Fahrräder sind so aufzustellen, daß sie nicht umfaller
oder den Verkehr behindern können
(8) An Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel darf die
(5) Gegenstände, die am Anzeigen der Fahrtrichtungsän¬
Fahrbahn zum Einsteigen in Schienenfahrzeuge erst nach
deren Einfahren in den Haltestellenbereich (§ 24 Abs.
derung und Geschwindigkeitsverminderung (§§ 11 und 21
hindern oder die freie Sicht oder die Bewegungsfreiheit des
lit. e), zum Einsteigen in andere Fahrzeuge erst nach deren
Stillstand betreten werden
Radfahrers beeinträchtigen oder Personen gefährden oder
5