48 Allgemein Wissenswertes II 5. mit einem roten Rückstrahler mit einer Lichteintritts Sachen beschädigen können, wie zum Beispiel ungeschützte fläche von mindestens 20 cm’, der nicht höher als 60 ch Sägen oder Sensen, geöffnete Schirme und dgl., dürfen am über der Fahrbahn angebracht sein darf und bei Dunkelhei Fahrrad nicht mitgeführt werden. ind klarem Wetter im Lichte eines Scheinwerfers auf 150 n sichtbar ist; der Rückstrahler darf mit dem Rücklicht (Z. 4 § 69 Motorfahrräder verbunden sein (Fassung BGBl. Nr. 209/1969) 6. mit gelben Rückstrahlern an den Pedalen (1) Mit Motorfahrrädern ist ausschließlich die Fahrbahn (3) Die Beleuchtungseinrichtungen und Rückstrahler müs¬ zu benützen. Im Ortsgebiet hat der Lenker eines Motorfahr¬ en in einem solchen Zustand gehalten werden, daß sie voll rades vor dem Uberqueren der Gehsteige und Gehwege (§ 8 wirksam sind. Abs. 4) abzusteiger (4) Für einspurige Fahrräder, die einen Anhänger mitfüh (2) Für die Lenker von Motorfahrrädern gelten die Be¬ ren, gelten außer den Vorschriften des Abs. 1 noch folgende stimmungen des § 68 Abs. 3 bis 5 über das Verhalten von Bestimmungen: Radfahrern sinngemäß. Uberdies ist ihnen verboten 1. eine der Bremsen (Abs. 2 Z. 1) muß feststellbar sein, a) das Nebeneinanderfahren mit anderen Motorfahrrädern 2. der Tretmechanismus muß so übersetzt sein, daß der oder Fahrrädern, Lenker das Fahrrad sicher beherrschen kann. b) Motorfahrräder neben einem anderen Motorfahrrad (5) Der für ein mitfahrendes Kind bestimmte Sitz mul oder Fahrrad zu schieben, der Größe des Kindes entsprechend und mit dem Fahrrad c) dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhall est und sicher verbunden sein. Er muß so angebracht und ines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals eschaffen sein, daß der Radfahrer durch das Kind nicht in hintereinander zu befahren oder den Motor am Stand län¬ seiner Sicht, Aufmerksamkeit oder Bewegungsfreiheit behin¬ ger als unbedingt notwendig laufen zu lassen dert oder in seiner Sicherheit gefährdet werden kann § 76 Verhalten der Fußgänger (6) Fahrräder zum Mitführen von Personen über ach ahre müssen für diese einen eigenen Sitz, eine eigene Hal (1) Fußgänger haben, auch wenn sie Kinderwagen oder evorrichtung und eigene Tretkurbeln haben (Tandemfahr ollstühle schieben oder ziehen, auf Gehsteigen oder Geh¬ räder). (Fassung BGBl. 209/1969) vegen zu gehen; sie dürfen nicht überraschend die Fahrbahn etreten. Sind Gehsteige oder Gehwege nicht vorhanden, s haben Fußgänger das Straßenbankett und, wenn auch dieses § 67 Fahrradanhänger und fehlt, den äußersten Fahrbahnrand zu benützen; hiebei haber mehrspurige Fahrräder ie auf Freilandstraßen, außer im Falle der Unzumutbarkeit, (1) Fahrradanhänger dürfen nur einachsig sein; sie müs auf dem linken Straßenbankett (auf dem linken Fahrbahn zen mit dem Fahrrad gelenkig und betriebssicher verbunder rand) zu gehen. (Fassung BGBl. Nr. 204/1964 und vorne mit zwei weißen und hinten mit zwei roten Rück¬ (2) Fußgänger in Gruppen auf Gehsteigen oder Gehwegen trahlern ausgestattet sein, welche die Breite des Anhänger auf dem Straßenbankett oder am Fahrbahnrand dürfer erkennen lassen. Wird durch den Anhänger oder durch die andere Straßenbenützer weder gefährden noch behindern Ladung das Rücklicht des Fahrrades (§ 66 Abs. 2 Z. 4) ver¬ ußgänger haben, wenn es die Umstände erfordern, rechts deckt, so ist am Anhänger ein entsprechendes Rücklicht an auszuweichen und links vorzugehen. ubringen (3) An Stellen, wo der Verkehr für Fußgänger durch be (2) Die Bestimmungen über die Beschaffenheit und Aus sondere Lichtzeichen (§ 38 Abs. 8) geregelt ist, dürfen Fu߬ rüstung von einspurigen Fahrrädern und von Fahrradanhän¬ gänger nur bei grünem Licht die Fahrbahn überqueren. Ar gern gelten für mehrspurige Fahrräder mit der Maßgabe Stellen, wo der Verkehr sonst durch Arm- oder Lichtzeicher daß bei diesen zwei Lampen (§ 66 Abs. 2 Z. 3) in gleiche eregelt ist, dürfen Fußgänger die Fahrbahn nur überqueren Höhe so angebracht sein müssen, daß sie die seitliche Be wenn für den Fahrzeugverkehr auf dieser Fahrbahn da grenzung des Fahrrades erkennen lassen. Zeichen „Halt“ (§§ 37 Abs. 3 und 38 Abs. 5) gilt. Hält ein (3) Das Ladegewicht darf bei der Beförderung von Lasten Verkehrsposten einen Arm senkrecht nach oben oder leuch mit mehrspurigen Fahrrädern 100 kg, mit Fahrradanhängern tet gelbes, nicht blinkendes Licht, so dürfen Fußgänger di 50 kg nicht überschreiten. Zur Beförderung von schweren Fahrbahn nicht betreten. Wenn Fußgänger die Fahrbahn in asten und von Personen ist eine Bewilligung der Behörde Ubereinstimmung mit den Arm- oder Lichtzeichen betrete erforderlich, die dann zu erteilen ist, wenn unter Bedacht haben, sich diese Zeichen jedoch ändern, während sich die nahme auf die Beschaffenheit des Fahrrades und des Fahr Fußgänger auf der Fahrbahn befinden, so dürfen sie die radanhängers die Verkehrssicherheit nicht gefährdet ist. Die Uberquerung der Fahrbahn fortsetzen, bei Vorhandenseir Bewilligung kann unter Berücksichtigung der Verkehrssicher einer Schutzinsel jedoch nur bis zu dieser. (Fassung BGBl heit Bedingungen enthalten. Nr. 209/1969 (4) An Stellen, wo der Verkehr weder durch Arm- noch § 68 Verhalten der Radfahrer durch Lichtzeichen geregelt wird, dürfen Fußgänger, a) einen Schutzweg nicht unmittelbar vor einem heran (1] Auf Straßen mit Radwegen oder Radfahrstreifen ist nahenden Fahrzeug und für dessen Lenker überraschend mit einspurigen Fahrrädern ohne Anhänger der Radweg etreten, oder der Radfahrstreifen zu benützen. Mit mehrspurigen b) wenn ein Schutzweg nicht vorhanden ist, erst dann auf Fahrrädern und mit Fahrrädern mit Anhänger ist die Fahr¬ lie Fahrbahn treten, wenn sie sich vergewissert haben, da bahn zu benützen. Auf Gehsteigen und Gehwegen ist das sie hiebei andere Straßenbenützer nicht gefährden. (Fassung Radfahren und das Schieben eines Fahrrades in der Längs BGBl. Nr. 209/1969) richtung verboten. In Ortsgebieten hat der Radfahrer von dem Uberqueren der Gehsteige und Gehwege (§ 8 Abs. 4 (5) Fußgänger haben die Fahrbahn in angemessener Eile abzusteigen zu überqueren. Außerhalb von Schutzwegen haben sie den kürzesten Weg zu wählen; hiebei dürfen sie den Fahrzeug¬ (2) Radfahrer dürfen nur auf Radwegen nebeneinander verkehr nicht behindern fahren. Fahrräder dürfen nicht nebeneinander geschober werden. Radfahrer dürfen beim Einbiegen von Radwege (6) Sind Schutzwege oder für Fußgänger bestimmte Unter¬ oder Radfahrstreifen auf die Fahrbahn andere Straßenbe¬ der Uberführungen vorhanden, so haben Fußgänger diese rützer weder gefährden noch behindern. inrichtungen zu benützen. Ist jedoch keine dieser Einrich¬ ungen vorhanden oder mehr als 25 m entfernt, so dürfen (3) Es ist verboten, a) auf einem Fahrrad freihändig zu fahren oder die Füße Fußgänger im Ortsgebiet die Fahrbahn nur an Kreuzungen überqueren, es sei denn, daß die Verkehrslage ein sicheres ährend der Fahrt von den Treteinrichtungen zu entfernen, b) sich mit einem Fahrrad an ein anderes Fahrzeug anzu Uberqueren der Fahrbahn auch an anderen Stellen zweifel hängen, um sich ziehen zu lassen, os zuläßt c) Fahrräder in einer nicht verkehrsgemäßen Art zu ge¬ (7) Fußgänger dürfen jedoch ungeachtet der Bestimmun brauchen, zum Beispiel Karusselfahren, Wettfahren und dgl. gen des Abs. 6 die Fahrbahn auf kürzestem Wege über d) beim Radfahren andere Fahrzeuge oder Kleinfahrzeuge ueren, um eine Haltestelleninsel zu erreichen oder zu ver mitzuführen. lassen, wenn der Verkehr weder durch Arm- noch durch Lichtzeichen geregelt wirc (4) Fahrräder sind so aufzustellen, daß sie nicht umfaller oder den Verkehr behindern können (8) An Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel darf die (5) Gegenstände, die am Anzeigen der Fahrtrichtungsän¬ Fahrbahn zum Einsteigen in Schienenfahrzeuge erst nach deren Einfahren in den Haltestellenbereich (§ 24 Abs. derung und Geschwindigkeitsverminderung (§§ 11 und 21 hindern oder die freie Sicht oder die Bewegungsfreiheit des lit. e), zum Einsteigen in andere Fahrzeuge erst nach deren Stillstand betreten werden Radfahrers beeinträchtigen oder Personen gefährden oder 5