Allgemein Wissenswertes 47 II Straßenbenützern von einer solchen Regelung abweichende § 56 Schutzwegmarkierungen Anordnungen zu geben (Hilfszeichen) ) In Ortsgebieten sind auf Straßenstellen, wo ständig (2) Hilfszeichen dürfen nur gegeben werden, wenn betriebene Lichtzeichen zur Regelung des Verkehrs oder zuf a) es die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Ver¬ Abgabe blinkenden gelben Lichtes vorhanden sind, auch kehrs erfordert und Schutzwege (§ 2 Abs. 1 Z. 12) in entsprechender Anzah b) ihre Befolgung ohne Gefährdung von Personen und anzulegen, sofern für den Fußgängerverkehr nicht in andere ohne Beschädigung von Sachen möglich ist. Veise, etwa durch Über- oder Unterführungen, Vorsorge getroffen ist. Die Straßenbenützer, denen Hilfszeichen gegeben wei (3) den, haben sie nur zu befolgen, wenn dies ohne Gefährdung (2) Auf anderen als den in Abs. 1 bezeichneten Straßen von Personen und ohne Beschädigung von Sachen möglic stellen sind Schutzwege dann anzulegen, wenn es Sicherhei st. ind Umfang des Fußgängerverkehrs erfordern. Die Benüt zung solcher Schutzwege ist durch Lichtzeichen zu regeln. (3) Solange es die Verkehrsverhältnisse nicht erfordern § 42 Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge kann von einer Regelung des Verkehrs durch Lichtzeichen bei den in Abs. 2 genannten Schutzwegen Abstand genom 1) An Samstagen ab 15 Uhr, an Sonntagen und an gesetz¬ men werden. In diesem Falle ist der Schutzweg mit blinken¬ chen Feiertagen von 0 Uhr bis 24 Uhr ist das Befahren von dem gelben Licht (§ 38 Abs. 3) oder mit dem Richtzeichen Straßen mit Lastkraftwagen mit Anhänger verboten; ausge¬ nach § 53 Z. 2a („Kennzeichnung eines Schutzweges“) zu nommen ist die Beförderung von Milch kennzeichnen. (Fassung BGBl. Nr. 209/1969 (2) In der in Abs. 1 angeführten Zeit ist ferner das Befah¬ envon Straßen mit Lastkraftwagen und Sattelkraftfahrzeu § 57 Einrichtungen neben und auf der gen mit einer zulässigen Nutzlast von mehr als 3,5 t ver Fahrbahn boten. (1) Zur besseren Kenntlichmachung des Verlaufes einer (3) Von dem in Abs. 2 angeführten Verbot sind Fahrten Straße können neben der Fahrbahn Leitpflöcke, Leitplanken, ausgenommen, die ausschließlich der Beförderung von chneestangen und dergleichen angebracht werden. Uberdies Schlacht- oder Stechvieh oder leicht verderblichen Lebens önnen an besonders gefährlichen Straßenstellen zur Siche mitteln, der Getränkeversorgung in Ausflugsgebieten, unauf¬ rung des Straßenverkehrs Leitschienen oder ähnliche Ein schiebbaren Reparaturen an Kühlanlagen, dem Abschlepp ichtungen verwendet werden. Zur Ordnung und Sicherun dienst, der Pannenhilfe, dem Einsatz in Katastrophenfällen des Verkehrs, insbesondere zur Teilung der Verkehrsrich¬ dem Einsatz von Fahrzeugen des Straßenerhalters zur Auf¬ tungen, können auch auf der Fahrbahn straßenbauliche Ein¬ rechterhaltung des Straßenverkehrs oder der Instandsetzung ichtungen vorgesehen werden. der der Kontrolle der Gleise oder Oberleitungen dienen sowie Fahrten im Ortsgebiet an den letzten beiden Sams (2) Werden Einrichtungen gemäß Abs. 1 zur besseren Er agen vor dem 24. Dezember. Diese Ausnahme gilt jedoc kennbarkeit mit rückstrahlendem Material ausgestattet, st licht für die Beförderung von Großvieh auf Autobahnen an ist an der rechten Straßenseite im Sinne der Fahrtrichtun amstagen ab 15 Uhr und an Sonntagen und gesetzlichen die Farbe Rot, an der linken die Farbe Weiß zu verwenden Auf der Fahrbahn befindliche straßenbauliche Einrichtunger eiertagen von 0 Uhr bis 22 Uhr. (Fassung BGBl. Nr. 204 1964 können, um ihre Erkennbarkeit zu verbessern, mit gelber icht, gelbem Rückstrahlmaterial oder mit gelber Farbe ver sehen werden § 55 Bodenmarkierungen auf der Straße § 65 Benützung von Fahrrädern (1) Zur Leitung, Sicherung und Ordnung des sich bewe enden und des ruhenden Verkehrs können auf der Straße Fahrrades (Radfahrer) muß minde¬ (1] Der Lenker eines Bodenmarkierungen angebracht werden; sie können als stens 12 Jahre alt sein. Kinder unter 12 Jahren dürfen ein Quermarkierungen, Richtungspfeile ängsmarkierungen, ahrrad nur unter Aufsicht Erwachsener oder mit behörd¬ Schraffen, Kreuze, Schriftzeichen und dgl. ausgeführt wer¬ licher Bewilligung lenken den. (2) Die Behörde hat auf Antrag des gesetzlichen Vertre (2) Längs- oder Quermarkierungen, die ein Verbot ode ers des Kindes die Bewilligung (Abs. 1) zu erteilen, wenn ein Gebot bedeuten, wie Sperrlinien (§ 9 Abs. 1), Haltelinien es das 10. Lebensjahr vollendet hat und anzunehmen ist, daß or Kreuzungen (§ 9 Abs. 3 und 4) und Längsmarkierungen es die erforderliche körperliche und geistige Eignung be die dazu dienen, den Fahrbahnrand anzuzeigen (Randlinien), sitzt. Die Bewilligung gilt nur innerhalb des örtlichen Wir sind als nicht unterbrochene Linien auszuführen. (Fassung ungsbereiches der Behörde und ist, wenn es die Verkehr BGBl. Nr. 204/1964 und 209/1969) sicherheit erfordert, unter Bedingungen und mit Auflagen zu erteilen. Die Behörde kann die Bewilligung widerrufer (3] Längs- oder Quermarkierungen, die dazu dienen, den wenn sich die Verkehrsverhältnisse seit der Erteilung geän¬ Verkehr zu leiten oder zu ordnen (Leit- oder Ordnungsli dert haben oder nachträglich zutage tritt, daß das Kind di nien) und Längsmarkierungen, die dazu dienen, die Fahr erforderliche körperliche oder geistige Eignung nicht besitzt bahn von anderen Verkehrsflächen, wie Einmündungen, Aus ahrten u. dgl., abzugrenzen (Begrenzungslinien), sind als (3) Radfahrer, die auf dem Fahrrad Personen mitführen interbrochene Linien auszuführen. (Fassung BGBl. Nr. 204 müssen das 16. Lebensjahr vollendet haben. Ist die mitge¬ 1964) führte Person noch nicht 8 Jahre alt, so muß für sie ein eigener, der Größe des Kindes entsprechender Sitz vorhan (4) Teilflächen von Straßen oder Parkplätzen, die nicht be den sein; ist sie mehr als 8 Jahre alt, so darf nur ein Fahr¬ ahren werden dürfen, sind durch Schraffen zu kennzeichnen rad besonderer Bauart (§ 66 Abs. 6) verwendet werden. Dat („Sperrflächen“). Flächen, auf denen nicht geparkt werder Mitführen von mehr als einer Person auf einem Fahrrad is larf, sind, sofern das Verbot durch Bodenmarkierungen be¬ verboten wirkt werden soll, mit Kreuzen zu bezeichnen. (5) Wenn es die Anlage der Straße zuläßt, kann unmitte § 66 Beschaffenheit und Ausrüstung ar neben einer Sperrlinie eine Leitlinie angebracht werder des Fahrrades § 9 Abs. 1). Sind für eine Fahrtrichtung zwei oder meh Fahrstreifen durch Markierung gekennzeichnet, dann sin (1) Das Fahrrad muß der Größe des Benützers entspre¬ zur Trennung der Fahrtrichtungen zwei Sperrlinien neben chen inander anzubringen (2) jedes einspurige Fahrrad muß ausgerüstet sein (6) Bodenmarkierungen zur Regelung des sich bewegenden 1. mit zwei voneinander unabhängigen, sicher wirkenden Verkehrs, ausgenommen Randlinien, Begrenzungslinien und Bremsvorrichtungen Schutzwege sind in gelber Farbe, solche zur Regelung de mit einer helltönenden Glocke zum Abgeben von Warn¬ ruhenden Verkehrs sowie Randlinien, Begrenzungslinien und zeichen, chutzwege sind in weißer Farbe auszuführen. Bodenmar¬ 3. mit einer helleuchtenden mit dem Fahrrad fest verbun ierungen zur Kennzeichnung (Begrenzung) von Kurzpark¬ denen Lampe mit weißem oder gelblichem nicht blendendem onen (§ 25) sind jedoch in weißer und blauer Farbe auszu¬ icht, das die Fahrbahn mindestens 15 m, jedoch nicht meh führen. (Fassung BGBl. Nr. 204/1964 und 209/1969 als 20 m weit nach vorne ausreichend beleuchtet. mit einem roten Rücklicht, dessen Wirksamkeit vom 7) Bodenmarkierungen können durch Bemalung der Fahr Fahrer während der Fahrt überwacht werden kann, ohne bahn oder durch in Reihen oder als Flächen in die Straßen daß dieser in der sicheren Führung des Fahrrades beein¬ decke eingesetzte Steine, Punkte, Nägel, Metallplatten oder zI. rächtigt ist, largestellt werden