Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

vorhergehende ||| nächste Seite 55 Buch 1976
   
Neue Suche:
   


Volltext dieser Seite

Allgemein Wissenswertes
47
II
Straßenbenützern von einer solchen Regelung abweichende
§ 56 Schutzwegmarkierungen
Anordnungen zu geben (Hilfszeichen)
) In Ortsgebieten sind auf Straßenstellen, wo ständig
(2) Hilfszeichen dürfen nur gegeben werden, wenn
betriebene Lichtzeichen zur Regelung des Verkehrs oder zuf
a) es die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Ver¬
Abgabe blinkenden gelben Lichtes vorhanden sind, auch
kehrs erfordert und
Schutzwege (§ 2 Abs. 1 Z. 12) in entsprechender Anzah
b) ihre Befolgung ohne Gefährdung von Personen und
anzulegen, sofern für den Fußgängerverkehr nicht in andere
ohne Beschädigung von Sachen möglich ist.
Veise, etwa durch Über- oder Unterführungen, Vorsorge
getroffen ist.
Die Straßenbenützer, denen Hilfszeichen gegeben wei
(3)
den, haben sie nur zu befolgen, wenn dies ohne Gefährdung
(2) Auf anderen als den in Abs. 1 bezeichneten Straßen
von Personen und ohne Beschädigung von Sachen möglic
stellen sind Schutzwege dann anzulegen, wenn es Sicherhei
st.
ind Umfang des Fußgängerverkehrs erfordern. Die Benüt
zung solcher Schutzwege ist durch Lichtzeichen zu regeln.
(3) Solange es die Verkehrsverhältnisse nicht erfordern
§ 42 Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge
kann von einer Regelung des Verkehrs durch Lichtzeichen
bei den in Abs. 2 genannten Schutzwegen Abstand genom
1) An Samstagen ab 15 Uhr, an Sonntagen und an gesetz¬
men werden. In diesem Falle ist der Schutzweg mit blinken¬
chen Feiertagen von 0 Uhr bis 24 Uhr ist das Befahren von
dem gelben Licht (§ 38 Abs. 3) oder mit dem Richtzeichen
Straßen mit Lastkraftwagen mit Anhänger verboten; ausge¬
nach § 53 Z. 2a („Kennzeichnung eines Schutzweges“) zu
nommen ist die Beförderung von Milch
kennzeichnen. (Fassung BGBl. Nr. 209/1969
(2) In der in Abs. 1 angeführten Zeit ist ferner das Befah¬
envon Straßen mit Lastkraftwagen und Sattelkraftfahrzeu
§ 57 Einrichtungen neben und auf der
gen mit einer zulässigen Nutzlast von mehr als 3,5 t ver
Fahrbahn
boten.
(1) Zur besseren Kenntlichmachung des Verlaufes einer
(3) Von dem in Abs. 2 angeführten Verbot sind Fahrten
Straße können neben der Fahrbahn Leitpflöcke, Leitplanken,
ausgenommen, die ausschließlich der Beförderung von
chneestangen und dergleichen angebracht werden. Uberdies
Schlacht- oder Stechvieh oder leicht verderblichen Lebens
önnen an besonders gefährlichen Straßenstellen zur Siche
mitteln, der Getränkeversorgung in Ausflugsgebieten, unauf¬
rung des Straßenverkehrs Leitschienen oder ähnliche Ein
schiebbaren Reparaturen an Kühlanlagen, dem Abschlepp
ichtungen verwendet werden. Zur Ordnung und Sicherun
dienst, der Pannenhilfe, dem Einsatz in Katastrophenfällen
des Verkehrs, insbesondere zur Teilung der Verkehrsrich¬
dem Einsatz von Fahrzeugen des Straßenerhalters zur Auf¬
tungen, können auch auf der Fahrbahn straßenbauliche Ein¬
rechterhaltung des Straßenverkehrs oder der Instandsetzung
ichtungen vorgesehen werden.
der der Kontrolle der Gleise oder Oberleitungen dienen
sowie Fahrten im Ortsgebiet an den letzten beiden Sams
(2) Werden Einrichtungen gemäß Abs. 1 zur besseren Er
agen vor dem 24. Dezember. Diese Ausnahme gilt jedoc
kennbarkeit mit rückstrahlendem Material ausgestattet, st
licht für die Beförderung von Großvieh auf Autobahnen an
ist an der rechten Straßenseite im Sinne der Fahrtrichtun
amstagen ab 15 Uhr und an Sonntagen und gesetzlichen
die Farbe Rot, an der linken die Farbe Weiß zu verwenden
Auf der Fahrbahn befindliche straßenbauliche Einrichtunger
eiertagen von 0 Uhr bis 22 Uhr. (Fassung BGBl. Nr. 204
1964
können, um ihre Erkennbarkeit zu verbessern, mit gelber
icht, gelbem Rückstrahlmaterial oder mit gelber Farbe ver
sehen werden
§ 55 Bodenmarkierungen auf der Straße
§ 65 Benützung von Fahrrädern
(1) Zur Leitung, Sicherung und Ordnung des sich bewe
enden und des ruhenden Verkehrs können auf der Straße
Fahrrades (Radfahrer) muß minde¬
(1] Der Lenker eines
Bodenmarkierungen angebracht werden; sie können als
stens 12 Jahre alt sein. Kinder unter 12 Jahren dürfen ein
Quermarkierungen, Richtungspfeile
ängsmarkierungen,
ahrrad nur unter Aufsicht Erwachsener oder mit behörd¬
Schraffen, Kreuze, Schriftzeichen und dgl. ausgeführt wer¬
licher Bewilligung lenken
den.
(2) Die Behörde hat auf Antrag des gesetzlichen Vertre
(2) Längs- oder Quermarkierungen, die ein Verbot ode
ers des Kindes die Bewilligung (Abs. 1) zu erteilen, wenn
ein Gebot bedeuten, wie Sperrlinien (§ 9 Abs. 1), Haltelinien
es das 10. Lebensjahr vollendet hat und anzunehmen ist, daß
or Kreuzungen (§ 9 Abs. 3 und 4) und Längsmarkierungen
es die erforderliche körperliche und geistige Eignung be
die dazu dienen, den Fahrbahnrand anzuzeigen (Randlinien),
sitzt. Die Bewilligung gilt nur innerhalb des örtlichen Wir
sind als nicht unterbrochene Linien auszuführen. (Fassung
ungsbereiches der Behörde und ist, wenn es die Verkehr
BGBl. Nr. 204/1964 und 209/1969)
sicherheit erfordert, unter Bedingungen und mit Auflagen
zu erteilen. Die Behörde kann die Bewilligung widerrufer
(3] Längs- oder Quermarkierungen, die dazu dienen, den
wenn sich die Verkehrsverhältnisse seit der Erteilung geän¬
Verkehr zu leiten oder zu ordnen (Leit- oder Ordnungsli
dert haben oder nachträglich zutage tritt, daß das Kind di
nien) und Längsmarkierungen, die dazu dienen, die Fahr
erforderliche körperliche oder geistige Eignung nicht besitzt
bahn von anderen Verkehrsflächen, wie Einmündungen, Aus
ahrten u. dgl., abzugrenzen (Begrenzungslinien), sind als
(3) Radfahrer, die auf dem Fahrrad Personen mitführen
interbrochene Linien auszuführen. (Fassung BGBl. Nr. 204
müssen das 16. Lebensjahr vollendet haben. Ist die mitge¬
1964)
führte Person noch nicht 8 Jahre alt, so muß für sie ein
eigener, der Größe des Kindes entsprechender Sitz vorhan
(4) Teilflächen von Straßen oder Parkplätzen, die nicht be
den sein; ist sie mehr als 8 Jahre alt, so darf nur ein Fahr¬
ahren werden dürfen, sind durch Schraffen zu kennzeichnen
rad besonderer Bauart (§ 66 Abs. 6) verwendet werden. Dat
(„Sperrflächen“). Flächen, auf denen nicht geparkt werder
Mitführen von mehr als einer Person auf einem Fahrrad is
larf, sind, sofern das Verbot durch Bodenmarkierungen be¬
verboten
wirkt werden soll, mit Kreuzen zu bezeichnen.
(5) Wenn es die Anlage der Straße zuläßt, kann unmitte
§ 66 Beschaffenheit und Ausrüstung
ar neben einer Sperrlinie eine Leitlinie angebracht werder
des Fahrrades
§ 9 Abs. 1). Sind für eine Fahrtrichtung zwei oder meh
Fahrstreifen durch Markierung gekennzeichnet, dann sin
(1) Das Fahrrad muß der Größe des Benützers entspre¬
zur Trennung der Fahrtrichtungen zwei Sperrlinien neben
chen
inander anzubringen
(2) jedes einspurige Fahrrad muß ausgerüstet sein
(6) Bodenmarkierungen zur Regelung des sich bewegenden
1. mit zwei voneinander unabhängigen, sicher wirkenden
Verkehrs, ausgenommen Randlinien, Begrenzungslinien und
Bremsvorrichtungen
Schutzwege sind in gelber Farbe, solche zur Regelung de
mit einer helltönenden Glocke zum Abgeben von Warn¬
ruhenden Verkehrs sowie Randlinien, Begrenzungslinien und
zeichen,
chutzwege sind in weißer Farbe auszuführen. Bodenmar¬
3. mit einer helleuchtenden mit dem Fahrrad fest verbun
ierungen zur Kennzeichnung (Begrenzung) von Kurzpark¬
denen Lampe mit weißem oder gelblichem nicht blendendem
onen (§ 25) sind jedoch in weißer und blauer Farbe auszu¬
icht, das die Fahrbahn mindestens 15 m, jedoch nicht meh
führen. (Fassung BGBl. Nr. 204/1964 und 209/1969
als 20 m weit nach vorne ausreichend beleuchtet.
mit einem roten Rücklicht, dessen Wirksamkeit vom
7) Bodenmarkierungen können durch Bemalung der Fahr
Fahrer während der Fahrt überwacht werden kann, ohne
bahn oder durch in Reihen oder als Flächen in die Straßen
daß dieser in der sicheren Führung des Fahrrades beein¬
decke eingesetzte Steine, Punkte, Nägel, Metallplatten oder
zI.
rächtigt ist,
largestellt werden