46 Allgemein Wissenswertes II im dem Schienenfahrzeug Platz zu machen; beim Halten auf gen der Vorrang zu geben. Fahrzeuge, die von Hauptfahr Gleisen müssen die Lenker während der Betriebszeiten der bahnen kommen, haben den Vorrang gegenüber Fahrzeugen Schienenfahrzeuge entweder im Fahrzeug oder in desser die aus Nebenfahrbahnen kommen. unmittelbarer und leicht erreichbarer Nähe verbleiben, un (3) Blinkendes gelbes Licht bedeutet „Vorsicht“ dieser Verpflichtung nachkommen zu können. Unmittelbaj (4) Grünes Licht gilt als Zeichen für „Freie Fahrt“. Be vor und unmittelbar nach dem Vorüberfahren eines Schie liesem Zeichen haben die Lenker von Fahrzeugen, wenn es nenfahrzeuges dürfen die Gleise nicht überquert werden. lie Verkehrslage zuläßt, weiterzufahren oder einzubieger Bodenmarkierungen für das Einordnen der Fahrzeuge vor Beim Einbiegen dürfen Fußgänger, welche die Fahrbahn im Kreuzungen sind ungeachtet der Bestimmungen dieses Ab Sinne der für sie geltenden Regelung (§ 76 Abs. 3) über¬ satzes zu beachten. (Fassung BGBl. Nr. 204/1964) queren, und die Benützer der freigegebenen Fahrstreife veder behindert noch gefährdet werden. Beim Einbiege § 36 Zeichengebung ach links ist den entgegenkommenden geradeaus fahrende sowie den entgegenkommenden nach rechts einbiegenden Wenn der Verkehr durch Armzeichen oder Lichtzeicher Fahrzeugen der Vorrang zu geben. Fahrzeuge, die von Haupt geregelt wird, so gehen diese sowohl den Straßenverkehrs fahrbahnen kommen, haben den Vorrang gegenüber Fahr¬ zeichen als auch den Bodenmarkierungen vor. zeugen, die aus Nebenfahrbahnen kommen. (5) Rotes Licht gilt als Zeichen für „Halt“. Bei diesem § 37 Bedeutung der Armzeichen eichen haben die Lenker von Fahrzeugen unbeschadet der (1) Hält ein auf der Fahrbahn stehender Verkehrsposter estimmungen des Abs. 7 an den in Abs. 1 bezeichneten einen Arm senkrecht nach oben, so gilt dies als Zeichen fü Stellen anzuhalten. Halt“. Bei diesem Zeichen haben die Lenker herannahende (6) Grünes blinkendes Licht bedeutet das unmittelbar be ahrzeuge vor dem Verkehrsposten anzuhalten. Wird diese orstehende Ende des Zeichens für „Freie Fahrt“. Gleich¬ Zeichen auf einer Kreuzung gegeben, so haben die Lenke zeitig mit dem roten Licht leuchtendes gelbes Licht bedeute erannahender Fahrzeuge vor einem Schutzweg oder eine Halt“ im Sinne des roten Lichtes und kündigt an, daß das Haltelinie, sonst vor der Kreuzung anzuhalten oder, wenn Zeichen für „Freie Fahrt“ unmittelbar folgen wird. ihnen das Anhalten nicht mehr möglich ist, die Kreuzung zu (7) Leuchtende grüne Pfeile gelten als Zeichen für „Freie durchfahren. Fahrzeuglenker, die sich bei diesem Zeicher Fahrt“ im Sinne des grünen Lichtes. In die Leuchtfläche des mit ihren Fahrzeugen bereits auf der Kreuzung befinden gelben nicht blinkenden Lichtes schwarz eingezeichnete haben sie so rasch, wie dies möglich und erlaubt ist, zu ver Pfeile gelten als Zeichen für „Halt“ im Sinne des gelben assen. (Fassung BGBl. Nr. 204/1964) nicht blinkenden Lichtes. In die Leuchtfläche des roten Lich¬ (2) Hält ein auf der Fahrbahn stehender Verkehrsposter es schwarz eingezeichnete Pfeile gelten als Zeichen für einen Arm quer zu einer Fahrtrichtung, so gilt dies als Zei¬ Halt“ im Sinne des roten Lichtes. Die Pfeilspitzen zeigen chen für „Halt“ für den Verkehr in dieser Fahrtrichtung. Bei eweils die Richtung an, für welche die Zeichen gelten. liesem Zeichen haben die Lenker der in dieser Fahrtrichtung (8) Auf verkehrsreichen Straßen dürfen, wenn es die Ver fahrenden Fahrzeuge vor dem Verkehrsposten, wenn das kehrssicherheit erfordert, überdies auch andere, in ihrer Be¬ Zeichen jedoch auf einer Kreuzung gegeben wird, vor der deutung leicht erkennbare, den vorstehenden Absätzen ent¬ Kreuzung anzuhalten. sprechende Lichtzeichen zur gesonderten Regelung des Ver (3) Hält ein auf der Fahrbahn stehender Verkehrsposten kehrs auf einzelnen Fahrstreifen oder für bestimmte Grux beide Arme quer zu beiden Fahrtrichtungen, so gilt dies al pen von Straßenbenützern, zum Beispiel für Fußgänger, ver Zeichen für „Halt“ für den Verkehr in diesen Fahrtrichtun¬ wendet werden gen. Bei diesem Zeichen haben die Lenker der in dieser Fahrtrichtungen fahrenden Fahrzeuge vor dem Verkehrspo¬ ten, wenn das Zeichen jedoch auf einer Kreuzung gegeben §39 Anordnung der Lichtzeichen wird, vor der Kreuzung anzuhalten. (1) Die Lichtzeichen sind untereinander in der Reihenfolg (4) Wenn es die Verkehrslage zuläßt, hat ein Verkehrs rot, gelb und grün anzuordnen. Sollen die Lichtzeichen auch osten auch bei den Zeichen nach Abs. 2 und 3 das Einbiegen noch durch ihre Form besonders hervorgehoben werden, sc nach rechts durch Hilfszeichen (§ 41) zu gestatten. muß die Leuchtfläche des roten Lichtes rund, die Leuchtfläche (5) Hält ein auf der Fahrbahn stehender Verkehrsposte des gelben Lichtes dreieckig und die Leuchtfläche des grünen ichtes quadratisch sein einen Arm oder beide Arme parallel zu den Fahrtrichtungen so gilt dies als Zeichen für „Freie Fahrt“ für den Verkehr in (2) Die Anlagen zur Abgabe von Lichtzeichen sind deutlich diesen Fahrtrichtungen. Bei diesem Zeichen haben die Len¬ erkennbar anzubringen. Bei Vorhandensein mehrerer Fahr¬ ker von Fahrzeugen in der freigegebenen Fahrtrichtung streifen ist sowohl eine getrennte als auch eine unterschied¬ weiterzufahren oder einzubiegen (§ 13). Beim Einbiegen iche Regelung für verschiedene Fahrstreifen oder Fahrtrich lürfen jedoch Fußgänger, welche die Fahrbahn im Sinne der ungen zulässig (Spurensignalisation). Der Abstand zwischen etroffenen Regelung überqueren, und die Benützer der frei¬ dem unteren Rand des Gehäuses und der Fahrbahn darf bei gegebenen Fahrbahn nicht behindert werden. Anordnung am Fahrbahnrand nicht weniger als 2 m und nicht mehr als 3.50 m, bei Lichtanlagen über der Fahrbahr (6) Ein Verkehrsposten darf, nachdem er die Armzeicher nicht weniger als 4.50 m und nicht mehr als 5.50 m betragen. gemäß Abs. 3 und 5 gegeben hat, die Arme wieder senken In diesem Falle sind die senkrecht zur Brust und zum Rücker Die Anbringung zusätzlicher Signale an anderen Stellen ist les Verkehrsposten verlaufenden Fahrtrichtungen gesperrt zulässig. (Fassung BGBl. Nr. 209/1969) (Abs. 3). (7) Bewegt ein Verkehrsposten einen Arm auf und ab, sc § 40 Signalscheibe bedeutet dies, daß die Fahrgeschwindigkeit zu verringern (1) Die Zeichen „Halt“ oder „Freie Fahrt“ nach den §§ 37 ist. Abs. 3 und 5 und 38 Abs. 2 und 3 können, wenn eine solche § 38 Bedeutung der Lichtzeichen Zeichengebung an einer Straßenstelle zur Aufrechterhaltung Fassung BGBl. Nr. 209/1969 der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs vorübergehend erforderlich ist, mittels besonderer, den ge (1) Gelbes nicht blinkendes Licht gilt unbeschadet de nannten Arm- oder Lichtzeichen im wesentlichen entspre¬ Vorschriften des § 53 Z. 10a über das Einbiegen der Straßen¬ henden Hilfseinrichtungen, insbesondere mittels roter und ahn bei gelbem Licht als Zeichen für „Halt“. Bei diesem grüner Signalscheiben, gegeben werden. Zeichen haben die Lenker herannahender Fahrzeuge unbe (2) Wenn bei Arbeiten auf der Straße nur ein Fahrstreifen schadet der Bestimmungen des Abs. 7 anzuhalten: befahrbar ist, hat die Behörde unter Bedachtnahme auf die ) wenn eine Haltelinie vorhanden ist, vor der Haltelinie; Verkehrssicherheit zu bestimmen, ob und inwieweit der Ver¬ b) wenn ein Schutzweg (§ 2 Abs. 1 Z. 12) ohne Haltelini kehr durch die in Abs. 1 bezeichneten Hilfsmittel besonder vorhanden ist, vor dem Schutzweg zu regeln ist. Sofern aus Gründen der Verkehrssicherhei wenn eine Kreuzung (§ 2 Abs. 1 Z. 17) ohne Schutzweg keine erheblichen Bedenken entgegenstehen, kann die Be¬ und ohne Haltelinie vorhanden ist, vor der Kreuzung lörde mit einer solchen Regelung des Verkehrs ein mit der ansonsten vor dem Lichtzeichen Durchführung der Straßenbauarbeiten betrautes Unterneh¬ Fahrzeuglenker, die sich bei gelbem nicht blinkendem 2) men beauftragen. Lich bereits auf der Kreuzung befinden, haben diese sc rasch wie ihnen dies möglich und erlaubt ist, zu verlassen § 41 Hilfszeichen Fahrzeuglenker, denen das Anhalten nach Abs. 1 nicht mög ich ist, haben weiterzufahren. Beim Einbiegen nach link (1) Wird der Verkehr durch Armzeichen oder Lichtzeichen en entgegenkommenden (geradeaus fahrenden sowi geregelt, so sind die Organe der Straßenaufsicht berechtigt, tgegenkommenden nach rechts einbiegenden Fahrzeu rch leicht verständliche und gut wahrnehmbare Zei 1