Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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46
Allgemein Wissenswertes
II
im dem Schienenfahrzeug Platz zu machen; beim Halten auf
gen der Vorrang zu geben. Fahrzeuge, die von Hauptfahr
Gleisen müssen die Lenker während der Betriebszeiten der
bahnen kommen, haben den Vorrang gegenüber Fahrzeugen
Schienenfahrzeuge entweder im Fahrzeug oder in desser
die aus Nebenfahrbahnen kommen.
unmittelbarer und leicht erreichbarer Nähe verbleiben, un
(3) Blinkendes gelbes Licht bedeutet „Vorsicht“
dieser Verpflichtung nachkommen zu können. Unmittelbaj
(4) Grünes Licht gilt als Zeichen für „Freie Fahrt“. Be
vor und unmittelbar nach dem Vorüberfahren eines Schie
liesem Zeichen haben die Lenker von Fahrzeugen, wenn es
nenfahrzeuges dürfen die Gleise nicht überquert werden.
lie Verkehrslage zuläßt, weiterzufahren oder einzubieger
Bodenmarkierungen für das Einordnen der Fahrzeuge vor
Beim Einbiegen dürfen Fußgänger, welche die Fahrbahn im
Kreuzungen sind ungeachtet der Bestimmungen dieses Ab
Sinne der für sie geltenden Regelung (§ 76 Abs. 3) über¬
satzes zu beachten. (Fassung BGBl. Nr. 204/1964)
queren, und die Benützer der freigegebenen Fahrstreife
veder behindert noch gefährdet werden. Beim Einbiege
§ 36 Zeichengebung
ach links ist den entgegenkommenden geradeaus fahrende
sowie den entgegenkommenden nach rechts einbiegenden
Wenn der Verkehr durch Armzeichen oder Lichtzeicher
Fahrzeugen der Vorrang zu geben. Fahrzeuge, die von Haupt
geregelt wird, so gehen diese sowohl den Straßenverkehrs
fahrbahnen kommen, haben den Vorrang gegenüber Fahr¬
zeichen als auch den Bodenmarkierungen vor.
zeugen, die aus Nebenfahrbahnen kommen.
(5) Rotes Licht gilt als Zeichen für „Halt“. Bei diesem
§ 37 Bedeutung der Armzeichen
eichen haben die Lenker von Fahrzeugen unbeschadet der
(1) Hält ein auf der Fahrbahn stehender Verkehrsposter
estimmungen des Abs. 7 an den in Abs. 1 bezeichneten
einen Arm senkrecht nach oben, so gilt dies als Zeichen fü
Stellen anzuhalten.
Halt“. Bei diesem Zeichen haben die Lenker herannahende
(6) Grünes blinkendes Licht bedeutet das unmittelbar be
ahrzeuge vor dem Verkehrsposten anzuhalten. Wird diese
orstehende Ende des Zeichens für „Freie Fahrt“. Gleich¬
Zeichen auf einer Kreuzung gegeben, so haben die Lenke
zeitig mit dem roten Licht leuchtendes gelbes Licht bedeute
erannahender Fahrzeuge vor einem Schutzweg oder eine
Halt“ im Sinne des roten Lichtes und kündigt an, daß das
Haltelinie, sonst vor der Kreuzung anzuhalten oder, wenn
Zeichen für „Freie Fahrt“ unmittelbar folgen wird.
ihnen das Anhalten nicht mehr möglich ist, die Kreuzung zu
(7) Leuchtende grüne Pfeile gelten als Zeichen für „Freie
durchfahren. Fahrzeuglenker, die sich bei diesem Zeicher
Fahrt“ im Sinne des grünen Lichtes. In die Leuchtfläche des
mit ihren Fahrzeugen bereits auf der Kreuzung befinden
gelben nicht blinkenden Lichtes schwarz eingezeichnete
haben sie so rasch, wie dies möglich und erlaubt ist, zu ver
Pfeile gelten als Zeichen für „Halt“ im Sinne des gelben
assen. (Fassung BGBl. Nr. 204/1964)
nicht blinkenden Lichtes. In die Leuchtfläche des roten Lich¬
(2) Hält ein auf der Fahrbahn stehender Verkehrsposter
es schwarz eingezeichnete Pfeile gelten als Zeichen für
einen Arm quer zu einer Fahrtrichtung, so gilt dies als Zei¬
Halt“ im Sinne des roten Lichtes. Die Pfeilspitzen zeigen
chen für „Halt“ für den Verkehr in dieser Fahrtrichtung. Bei
eweils die Richtung an, für welche die Zeichen gelten.
liesem Zeichen haben die Lenker der in dieser Fahrtrichtung
(8) Auf verkehrsreichen Straßen dürfen, wenn es die Ver
fahrenden Fahrzeuge vor dem Verkehrsposten, wenn das
kehrssicherheit erfordert, überdies auch andere, in ihrer Be¬
Zeichen jedoch auf einer Kreuzung gegeben wird, vor der
deutung leicht erkennbare, den vorstehenden Absätzen ent¬
Kreuzung anzuhalten.
sprechende Lichtzeichen zur gesonderten Regelung des Ver
(3) Hält ein auf der Fahrbahn stehender Verkehrsposten
kehrs auf einzelnen Fahrstreifen oder für bestimmte Grux
beide Arme quer zu beiden Fahrtrichtungen, so gilt dies al
pen von Straßenbenützern, zum Beispiel für Fußgänger, ver
Zeichen für „Halt“ für den Verkehr in diesen Fahrtrichtun¬
wendet werden
gen. Bei diesem Zeichen haben die Lenker der in dieser
Fahrtrichtungen fahrenden Fahrzeuge vor dem Verkehrspo¬
ten, wenn das Zeichen jedoch auf einer Kreuzung gegeben
§39 Anordnung der Lichtzeichen
wird, vor der Kreuzung anzuhalten.
(1) Die Lichtzeichen sind untereinander in der Reihenfolg
(4) Wenn es die Verkehrslage zuläßt, hat ein Verkehrs
rot, gelb und grün anzuordnen. Sollen die Lichtzeichen auch
osten auch bei den Zeichen nach Abs. 2 und 3 das Einbiegen
noch durch ihre Form besonders hervorgehoben werden, sc
nach rechts durch Hilfszeichen (§ 41) zu gestatten.
muß die Leuchtfläche des roten Lichtes rund, die Leuchtfläche
(5) Hält ein auf der Fahrbahn stehender Verkehrsposte
des gelben Lichtes dreieckig und die Leuchtfläche des grünen
ichtes quadratisch sein
einen Arm oder beide Arme parallel zu den Fahrtrichtungen
so gilt dies als Zeichen für „Freie Fahrt“ für den Verkehr in
(2) Die Anlagen zur Abgabe von Lichtzeichen sind deutlich
diesen Fahrtrichtungen. Bei diesem Zeichen haben die Len¬
erkennbar anzubringen. Bei Vorhandensein mehrerer Fahr¬
ker von Fahrzeugen in der freigegebenen Fahrtrichtung
streifen ist sowohl eine getrennte als auch eine unterschied¬
weiterzufahren oder einzubiegen (§ 13). Beim Einbiegen
iche Regelung für verschiedene Fahrstreifen oder Fahrtrich
lürfen jedoch Fußgänger, welche die Fahrbahn im Sinne der
ungen zulässig (Spurensignalisation). Der Abstand zwischen
etroffenen Regelung überqueren, und die Benützer der frei¬
dem unteren Rand des Gehäuses und der Fahrbahn darf bei
gegebenen Fahrbahn nicht behindert werden.
Anordnung am Fahrbahnrand nicht weniger als 2 m und
nicht mehr als 3.50 m, bei Lichtanlagen über der Fahrbahr
(6) Ein Verkehrsposten darf, nachdem er die Armzeicher
nicht weniger als 4.50 m und nicht mehr als 5.50 m betragen.
gemäß Abs. 3 und 5 gegeben hat, die Arme wieder senken
In diesem Falle sind die senkrecht zur Brust und zum Rücker
Die Anbringung zusätzlicher Signale an anderen Stellen ist
les Verkehrsposten verlaufenden Fahrtrichtungen gesperrt
zulässig. (Fassung BGBl. Nr. 209/1969)
(Abs. 3).
(7) Bewegt ein Verkehrsposten einen Arm auf und ab, sc
§ 40 Signalscheibe
bedeutet dies, daß die Fahrgeschwindigkeit zu verringern
(1) Die Zeichen „Halt“ oder „Freie Fahrt“ nach den §§ 37
ist.
Abs. 3 und 5 und 38 Abs. 2 und 3 können, wenn eine solche
§ 38 Bedeutung der Lichtzeichen
Zeichengebung an einer Straßenstelle zur Aufrechterhaltung
Fassung BGBl. Nr. 209/1969
der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs
vorübergehend erforderlich ist, mittels besonderer, den ge
(1) Gelbes nicht blinkendes Licht gilt unbeschadet de
nannten Arm- oder Lichtzeichen im wesentlichen entspre¬
Vorschriften des § 53 Z. 10a über das Einbiegen der Straßen¬
henden Hilfseinrichtungen, insbesondere mittels roter und
ahn bei gelbem Licht als Zeichen für „Halt“. Bei diesem
grüner Signalscheiben, gegeben werden.
Zeichen haben die Lenker herannahender Fahrzeuge unbe
(2) Wenn bei Arbeiten auf der Straße nur ein Fahrstreifen
schadet der Bestimmungen des Abs. 7 anzuhalten:
befahrbar ist, hat die Behörde unter Bedachtnahme auf die
) wenn eine Haltelinie vorhanden ist, vor der Haltelinie;
Verkehrssicherheit zu bestimmen, ob und inwieweit der Ver¬
b) wenn ein Schutzweg (§ 2 Abs. 1 Z. 12) ohne Haltelini
kehr durch die in Abs. 1 bezeichneten Hilfsmittel besonder
vorhanden ist, vor dem Schutzweg
zu regeln ist. Sofern aus Gründen der Verkehrssicherhei
wenn eine Kreuzung (§ 2 Abs. 1 Z. 17) ohne Schutzweg
keine erheblichen Bedenken entgegenstehen, kann die Be¬
und ohne Haltelinie vorhanden ist, vor der Kreuzung
lörde mit einer solchen Regelung des Verkehrs ein mit der
ansonsten vor dem Lichtzeichen
Durchführung der Straßenbauarbeiten betrautes Unterneh¬
Fahrzeuglenker, die sich bei gelbem nicht blinkendem
2)
men beauftragen.
Lich
bereits auf der Kreuzung befinden, haben diese sc
rasch wie ihnen dies möglich und erlaubt ist, zu verlassen
§ 41 Hilfszeichen
Fahrzeuglenker, denen das Anhalten nach Abs. 1 nicht mög
ich ist, haben weiterzufahren. Beim Einbiegen nach link
(1) Wird der Verkehr durch Armzeichen oder Lichtzeichen
en entgegenkommenden (geradeaus fahrenden sowi
geregelt, so sind die Organe der Straßenaufsicht berechtigt,
tgegenkommenden nach rechts einbiegenden Fahrzeu
rch leicht verständliche und gut wahrnehmbare Zei
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