Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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Allgemein Wissenswertes
II
45
§ 23 Halten und Parken
Die Bestimmungen der vorstehenden Absätze gelter
licht für das Halten und Parken auf Autobahnen und Auto¬
(1) Der Lenker hat das Fahrzeug zum Halten oder Parker
straßen; hiefür sind die Bestimmungen der §§ 46 und 47
nter Bedachtnahme auf die beste Ausnützung des vorhan¬
naßgebend.
denen Platzes so aufzustellen, daß kein Straßenbenützer
(5) Arzte, die zur selbständigen Berufsausübung berechtig
gefährdet und kein Lenker eines anderen Fahrzeuges am
ind, dürfen bei einer Fahrt zur Leistung ärztlicher Hilfe das
Vorbeifahren oder am Wegfahren gehindert wird.
von ihnen selbst gelenkte Fahrzeug für die Dauer der Hilfe
(2) Außerhalb von Parkplätzen ist ein Fahrzeug, soferr
eistung auch auf einer Straßenstelle, auf der das Halte
sich aus Bodenmarkierungen (§ 9 Abs. 7) nichts anderes er
der Parken verboten ist, abstellen, wenn in der unmitte
ibt, zum Halten oder Parken am Rande der Fahrbahn und
aren Nähe des Aufenthaltes des Kranken oder Verletzte
parallel zum Fahrbahnrand aufzustellen. Einspurige Fahr¬
kein Platz frei ist, auf dem gehalten oder geparkt werden
euge sind am Fahrbahnrand platzsparend schräg aufzuste
darf, und durch das Aufstellen des Fahrzeuges die Sicher
en. Ist auf Grund von Bodenmarkierungen das Aufsteller
leit des Verkehrs nicht beeinträchtigt wird. Während einef
von Fahrzeugen auf Gehsteigen vorgesehen, so dürfen auf
olchen Aufstellung ist das Fahrzeug mit einer Tafel, welche
diesen Flächen nur Fahrzeuge mit einem Gesamtgewicht
lie Aufschrift „Arzt im Dienst“ und das Amtssiegel de
§ 2 Abs. 1 Z. 20) von nicht mehr als 2500 kg aufgestell
irztekammer, welcher der Arzt angehört, tragen muß, zu
werden. (Fassung BGBl. Nr. 209/1969
kennzeichnen. Außer in diesem Fall ist eine solche Kenn¬
(3) Vor Haus- oder Grundstückseingängen ist zwischen
zeichnung von Fahrzeugen verboten.
haltenden oder parkenden Fahrzeugen ein Zwischenraum
(6) Ob und inwieweit das Halten und Parken im Bereich
einzuhalten, der 1,50 m nicht nennenswert unterschreiten
schienengleicher Eisenbahnübergänge verboten ist, richtet
darf.
sich nach den eisenbahnrechtlichen Vorschriften.
(4) Die Türen des Fahrzeuges dürfen so lange nicht geöff
net werden, als dadurch andere Straßenbenützer gefährde
§ 25 Kurzparkzone
oder behindert werden können.
(1) Hat die Behörde das Halten oder Parken auf Straßen
(5) Bevor der Lenker das Fahrzeug verläßt, hat er es s
oder Straßenstellen durch Verordnung (s 43) zeitlich be¬
zu sichern, daß es nicht abrollen kann. (Fassung BGBl.
schränkt und besondere Maßnahmen zur Überwachung der
Nr. 204/1964
Einhaltung der Halte- oder Parkzeiten angeordnet (Kurz
(6) Unbespannte Fuhrwerke sowie Anhänger ohne ziehen¬
arkzone), so haben die Lenker von Fahrzeugen bei der
des Fahrzeug dürfen nur während des Beladens oder Ent¬
Durchführung dieser Maßnahmen mitzuwirken
ladens auf der Fahrbahn stehen gelassen werden. Ansonsten
(2) Insoweit es das öffentliche Interesse erfordert, hat das
dürfen die genannten Fahrzeuge nur dann auf der Fahrbahn
undesministerium für Handel und Wiederaufbau für Ge¬
stehen gelassen werden, wenn sie nach der Ladetätigkeit
biete mit annähernd den gleichen Verkehrsverhältnissen die
icht sofort entfernt werden können oder wenn die Entfer¬
Dauer des Haltens oder Parkens in Kurzparkzonen und die
nung eine unbillige Wirtschaftserschwernis wäre. Für das
Art der Uberwachung der Einhaltung der festgelegten Zei
Aufstellen der genannten Fahrzeuge gelten die Bestimmun
ten, einschließlich der hiefür notwendigen Hilfsmittel, unten
gen über das Halten und Parken sinngemäß. Bei unbespann¬
Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Ver¬
ten Fuhrwerken ist die Deichsel abzunehmen oder gesichert
ehrs durch Verordnung zu bestimmen
in eine solche Stellung zu bringen, daß niemand gefährde
oder behindert wird. (Fassung BGBl. Nr. 209/1969
§ 26 Einsatzfahrzeuge
(1) Die Lenker solcher Fahrzeuge, die nach den kraftfahr¬
§ 24 Halte- und Parkverbote
Schallzeichen
rechtlichen Bestimmungen mit Blaulicht und
1] Das Halten und das Parken ist verboten
mit Aufeinanderfolge verschieden hoher Töne ausgestattet
a) im Bereich des Vorschriftszeichens „Beschränkung fü
sind, dürfen diese Signale nur bei Gefahr im Verzuge, zum
Halten oder Parken“ nach Maßgabe der Bestimmungen des
Beispiel auf Fahrten zum und vom Ort des dringenden Ein¬
Z. 13,
atzes, verwenden. Das Blaulicht dürfen sie aus Gründen der
5
nStellen der Fahrbahn, im Bereich von Fahr¬
Verkehrssicherheit auch am Ort der Hilfeleistung oder des
bahnkuppen oder von unübersichtlichen Kurven sowie auf
sonstigen Einsatzes verwenden. Außer bei Gefahr im Ver¬
Brücken, in Unterführungen und in Straßentunnels
zuge dürfen diese Signale soweit als notwendig nur noch
auf Schutzwegen und, wenn deren Benützung nich
verwendet werden zur Abwicklung eines protokollarisch
durch Lichtzeichen geregelt ist, 5 m vor dem Schutzweg aus
festgelegten Programms für Staatsbesuche, Staatsakte,
der Sicht des ankommenden Verkehrs. (Fassung BGBl
taatsbegräbnisse und Uberreichungen des Beglaubigungs
Nr. 209/1969
schreibens. (Fassung BGBl. Nr. 204/1969 und 209/1969)
d) im Bereich von weniger als 5 m vom nächsten Schnitt
(2) Außer in den in Abs. 3 angeführten Fällen ist der
punkt einander kreuzender Fahrbahnränder, (Fassung BGBl.
Lenker eines Einsatzfahrzeuges bei seiner Fahrt an Ver¬
Nr. 204/1964)
kehrsverbote oder an Verkehrsbeschränkungen nicht gebun¬
e) im Haltestellenbereich eines Massenbeförderungsmit¬
den. Er darf jedoch hiebei nicht Personen gefährden oder
tels, das ist der Bereich innerhalb von 15 m vor und nach
Sachen beschädigen
den Haltestellentafeln, während der Betriebszeiten des Mas
(3) Der Lenker eines Einsatzfahrzeuges darf in eine Kreu
enbeförderungsmittels, (Fassung BGBl. Nr. 204/1964
zung nicht einfahren, wenn ihm ein Verkehrsposten durc
f] auf Hauptfahrbahnen in Ortsgebieten, wenn das Fahm
waagrechtes Ausstrecken eines Armes oder ein rotes Lich
zeug auf einer Nebenfahrbahn aufgestellt werden kann
alt gebietet. Einbahnstraßen darf er in der Gegenrichtung
ohne daß hiedurch der Verkehr behindert wird.
nur befahren, wenn er den Ort des Einsatzes anders nicht
g) wenn durch das haltende oder parkende Fahrzeug de
erreichen kann.
enker eines anderen Fahrzeuges gehindert wird, Einrich
(4) Beim Zusammentreffen von Einsatzfahrzeugen haben
ungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs rechtzei
der Reihe nach den Vorrang:
tig wahrzunehmen.
Rettungsfahrzeug

(2) Die in Abs. 1 lit. b bis g enthaltenen Verbote gelter
Fahrzeuge der Feuerwehr,
2.
licht, wenn sich aus Bodenmarkierungen (§ 9 Abs. 7) oder
3. Fahrzeuge des Sicherheitsdienstes,
Hinweiszeichen (§ 53) etwas anderes ergibt. Auf Straßen¬
. sonstige Einsatzfahrzeuge
stellen, auf denen die Ladetätigkeit (§ 62 Abs. 1) von einem
(5) Alle Straßenbenützer haben einem herannahender
Jalte- oder Parkverbot gemäß Abs. 1 lit. a ausgenommen
Einsatzfahrzeug Platz zu machen. Kein Lenker eines anderen
ist, darf zum Aus- oder Einsteigen kurz angehalten werden.
Fahrzeuges darf unmittelbar hinter einem Einsatzfahrzeug
(3) Das Parken ist außer in den im Abs. 1 angeführten
nachfahren oder, außer um ihm Platz zu machen, vor ihm
Fällen noch verboten:
n eine Kreuzung einfahren.
a) vor Haus- oder Grundstückseinfahrten,
b) auf Gleisen von Schienenfahrzeugen,
§ 28 Schienenfahrzeuge
c) auf Fahrbahnen mit Gegenverkehr, wenn nicht wenig
(1) Die Führer von Schienenfahrzeugen sind von der Ein¬
stens zwei Fahrstreifen freibleiben,
haltung der straßenpolizeilichen Vorschriften insoweit be¬
d) auf der linken Seite von Einbahnstraßen, wenn diese
freit, als die Befolgung dieser Vorschriften wegen der Bin¬
ur eine Breite von 2 Fahrstreifen haben
dung dieser Fahrzeuge an Gleise nicht möglich ist.
e) auf Vorrangstraßen außerhalb von Ortsgebieten wäh
(2) Sofern sich aus den Bestimmungen des § 19 Abs. 2
end der Dunkelheit, bei starkem Nebel oder bei sonstiger
bis 6 über den Vorrang nichts anderes ergibt, haben beim
Sichtbehinderung,
Herannahen eines Schienenfahrzeuges andere Straßenbenüt
entfällt (Fassung BGBl. Nr. 209/1969)
leise jedenfalls
Tankstellen.
so rasch wie möglich zu verlasse
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