Allgemein Wissenswertes II 45 § 23 Halten und Parken Die Bestimmungen der vorstehenden Absätze gelter licht für das Halten und Parken auf Autobahnen und Auto¬ (1) Der Lenker hat das Fahrzeug zum Halten oder Parker straßen; hiefür sind die Bestimmungen der §§ 46 und 47 nter Bedachtnahme auf die beste Ausnützung des vorhan¬ naßgebend. denen Platzes so aufzustellen, daß kein Straßenbenützer (5) Arzte, die zur selbständigen Berufsausübung berechtig gefährdet und kein Lenker eines anderen Fahrzeuges am ind, dürfen bei einer Fahrt zur Leistung ärztlicher Hilfe das Vorbeifahren oder am Wegfahren gehindert wird. von ihnen selbst gelenkte Fahrzeug für die Dauer der Hilfe (2) Außerhalb von Parkplätzen ist ein Fahrzeug, soferr eistung auch auf einer Straßenstelle, auf der das Halte sich aus Bodenmarkierungen (§ 9 Abs. 7) nichts anderes er der Parken verboten ist, abstellen, wenn in der unmitte ibt, zum Halten oder Parken am Rande der Fahrbahn und aren Nähe des Aufenthaltes des Kranken oder Verletzte parallel zum Fahrbahnrand aufzustellen. Einspurige Fahr¬ kein Platz frei ist, auf dem gehalten oder geparkt werden euge sind am Fahrbahnrand platzsparend schräg aufzuste darf, und durch das Aufstellen des Fahrzeuges die Sicher en. Ist auf Grund von Bodenmarkierungen das Aufsteller leit des Verkehrs nicht beeinträchtigt wird. Während einef von Fahrzeugen auf Gehsteigen vorgesehen, so dürfen auf olchen Aufstellung ist das Fahrzeug mit einer Tafel, welche diesen Flächen nur Fahrzeuge mit einem Gesamtgewicht lie Aufschrift „Arzt im Dienst“ und das Amtssiegel de § 2 Abs. 1 Z. 20) von nicht mehr als 2500 kg aufgestell irztekammer, welcher der Arzt angehört, tragen muß, zu werden. (Fassung BGBl. Nr. 209/1969 kennzeichnen. Außer in diesem Fall ist eine solche Kenn¬ (3) Vor Haus- oder Grundstückseingängen ist zwischen zeichnung von Fahrzeugen verboten. haltenden oder parkenden Fahrzeugen ein Zwischenraum (6) Ob und inwieweit das Halten und Parken im Bereich einzuhalten, der 1,50 m nicht nennenswert unterschreiten schienengleicher Eisenbahnübergänge verboten ist, richtet darf. sich nach den eisenbahnrechtlichen Vorschriften. (4) Die Türen des Fahrzeuges dürfen so lange nicht geöff net werden, als dadurch andere Straßenbenützer gefährde § 25 Kurzparkzone oder behindert werden können. (1) Hat die Behörde das Halten oder Parken auf Straßen (5) Bevor der Lenker das Fahrzeug verläßt, hat er es s oder Straßenstellen durch Verordnung (s 43) zeitlich be¬ zu sichern, daß es nicht abrollen kann. (Fassung BGBl. schränkt und besondere Maßnahmen zur Überwachung der Nr. 204/1964 Einhaltung der Halte- oder Parkzeiten angeordnet (Kurz (6) Unbespannte Fuhrwerke sowie Anhänger ohne ziehen¬ arkzone), so haben die Lenker von Fahrzeugen bei der des Fahrzeug dürfen nur während des Beladens oder Ent¬ Durchführung dieser Maßnahmen mitzuwirken ladens auf der Fahrbahn stehen gelassen werden. Ansonsten (2) Insoweit es das öffentliche Interesse erfordert, hat das dürfen die genannten Fahrzeuge nur dann auf der Fahrbahn undesministerium für Handel und Wiederaufbau für Ge¬ stehen gelassen werden, wenn sie nach der Ladetätigkeit biete mit annähernd den gleichen Verkehrsverhältnissen die icht sofort entfernt werden können oder wenn die Entfer¬ Dauer des Haltens oder Parkens in Kurzparkzonen und die nung eine unbillige Wirtschaftserschwernis wäre. Für das Art der Uberwachung der Einhaltung der festgelegten Zei Aufstellen der genannten Fahrzeuge gelten die Bestimmun ten, einschließlich der hiefür notwendigen Hilfsmittel, unten gen über das Halten und Parken sinngemäß. Bei unbespann¬ Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Ver¬ ten Fuhrwerken ist die Deichsel abzunehmen oder gesichert ehrs durch Verordnung zu bestimmen in eine solche Stellung zu bringen, daß niemand gefährde oder behindert wird. (Fassung BGBl. Nr. 209/1969 § 26 Einsatzfahrzeuge (1) Die Lenker solcher Fahrzeuge, die nach den kraftfahr¬ § 24 Halte- und Parkverbote Schallzeichen rechtlichen Bestimmungen mit Blaulicht und 1] Das Halten und das Parken ist verboten mit Aufeinanderfolge verschieden hoher Töne ausgestattet a) im Bereich des Vorschriftszeichens „Beschränkung fü sind, dürfen diese Signale nur bei Gefahr im Verzuge, zum Halten oder Parken“ nach Maßgabe der Bestimmungen des Beispiel auf Fahrten zum und vom Ort des dringenden Ein¬ Z. 13, atzes, verwenden. Das Blaulicht dürfen sie aus Gründen der 5 nStellen der Fahrbahn, im Bereich von Fahr¬ Verkehrssicherheit auch am Ort der Hilfeleistung oder des bahnkuppen oder von unübersichtlichen Kurven sowie auf sonstigen Einsatzes verwenden. Außer bei Gefahr im Ver¬ Brücken, in Unterführungen und in Straßentunnels zuge dürfen diese Signale soweit als notwendig nur noch auf Schutzwegen und, wenn deren Benützung nich verwendet werden zur Abwicklung eines protokollarisch durch Lichtzeichen geregelt ist, 5 m vor dem Schutzweg aus festgelegten Programms für Staatsbesuche, Staatsakte, der Sicht des ankommenden Verkehrs. (Fassung BGBl taatsbegräbnisse und Uberreichungen des Beglaubigungs Nr. 209/1969 schreibens. (Fassung BGBl. Nr. 204/1969 und 209/1969) d) im Bereich von weniger als 5 m vom nächsten Schnitt (2) Außer in den in Abs. 3 angeführten Fällen ist der punkt einander kreuzender Fahrbahnränder, (Fassung BGBl. Lenker eines Einsatzfahrzeuges bei seiner Fahrt an Ver¬ Nr. 204/1964) kehrsverbote oder an Verkehrsbeschränkungen nicht gebun¬ e) im Haltestellenbereich eines Massenbeförderungsmit¬ den. Er darf jedoch hiebei nicht Personen gefährden oder tels, das ist der Bereich innerhalb von 15 m vor und nach Sachen beschädigen den Haltestellentafeln, während der Betriebszeiten des Mas (3) Der Lenker eines Einsatzfahrzeuges darf in eine Kreu enbeförderungsmittels, (Fassung BGBl. Nr. 204/1964 zung nicht einfahren, wenn ihm ein Verkehrsposten durc f] auf Hauptfahrbahnen in Ortsgebieten, wenn das Fahm waagrechtes Ausstrecken eines Armes oder ein rotes Lich zeug auf einer Nebenfahrbahn aufgestellt werden kann alt gebietet. Einbahnstraßen darf er in der Gegenrichtung ohne daß hiedurch der Verkehr behindert wird. nur befahren, wenn er den Ort des Einsatzes anders nicht g) wenn durch das haltende oder parkende Fahrzeug de erreichen kann. enker eines anderen Fahrzeuges gehindert wird, Einrich (4) Beim Zusammentreffen von Einsatzfahrzeugen haben ungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs rechtzei der Reihe nach den Vorrang: tig wahrzunehmen. Rettungsfahrzeug
(2) Die in Abs. 1 lit. b bis g enthaltenen Verbote gelter Fahrzeuge der Feuerwehr, 2. licht, wenn sich aus Bodenmarkierungen (§ 9 Abs. 7) oder 3. Fahrzeuge des Sicherheitsdienstes, Hinweiszeichen (§ 53) etwas anderes ergibt. Auf Straßen¬ . sonstige Einsatzfahrzeuge stellen, auf denen die Ladetätigkeit (§ 62 Abs. 1) von einem (5) Alle Straßenbenützer haben einem herannahender Jalte- oder Parkverbot gemäß Abs. 1 lit. a ausgenommen Einsatzfahrzeug Platz zu machen. Kein Lenker eines anderen ist, darf zum Aus- oder Einsteigen kurz angehalten werden. Fahrzeuges darf unmittelbar hinter einem Einsatzfahrzeug (3) Das Parken ist außer in den im Abs. 1 angeführten nachfahren oder, außer um ihm Platz zu machen, vor ihm Fällen noch verboten: n eine Kreuzung einfahren. a) vor Haus- oder Grundstückseinfahrten, b) auf Gleisen von Schienenfahrzeugen, § 28 Schienenfahrzeuge c) auf Fahrbahnen mit Gegenverkehr, wenn nicht wenig (1) Die Führer von Schienenfahrzeugen sind von der Ein¬ stens zwei Fahrstreifen freibleiben, haltung der straßenpolizeilichen Vorschriften insoweit be¬ d) auf der linken Seite von Einbahnstraßen, wenn diese freit, als die Befolgung dieser Vorschriften wegen der Bin¬ ur eine Breite von 2 Fahrstreifen haben dung dieser Fahrzeuge an Gleise nicht möglich ist. e) auf Vorrangstraßen außerhalb von Ortsgebieten wäh (2) Sofern sich aus den Bestimmungen des § 19 Abs. 2 end der Dunkelheit, bei starkem Nebel oder bei sonstiger bis 6 über den Vorrang nichts anderes ergibt, haben beim Sichtbehinderung, Herannahen eines Schienenfahrzeuges andere Straßenbenüt entfällt (Fassung BGBl. Nr. 209/1969) leise jedenfalls Tankstellen. so rasch wie möglich zu verlasse 67 18Bu in0 1)