Allgemein Wissenswertes 4 I § 17 Vorbeifahren zeugen mit Vorrang weder zu unvermitteltem Bremsen noch zum Ablenken ihrer Fahrzeuge nötigen. (1) Das Vorbeifahren ist nur gestattet, wenn dadurch an (8] Der Lenker eines Fahrzeuges darf auf seinen Vorrang dere Straßenbenützer, insbesondere entgegenkommende erzichten. Der Verzicht ist dem Wartepflichtigen deutlich weder gefährdet noch behindert werden. Für die Anzeige erkennbar zu machen. Der Wartepflichtige darf sein Verhal¬ des Vorbeifahrens, die Einhaltung eines Sicherheitsabstan¬ en nicht darauf einrichten, daß der Vorrangberechtigte au les und das Vorbeifahren an Schienenfahrzeugen gelten die seinen Vorrang verzichtet, es sei denn, daß ihm dieser Ver eim Überholen zu beachtenden Vorschriften (§ 15). An zicht zweifelsfrei erkennbar ist. Das Zum-Stillstand-Bringe inem entsprechend eingeordneten Fahrzeug, dessen Len¬ eines Fahrzeuges aus welchem Grunde immer, insbesonder ker die Absicht nach links einzubiegen anzeigt (§ 13 Abs. 2) auch in Befolgung eines gesetzlichen Gebotes (zum Beispie ist rechts vorbeizufahren § 17 Abs. 3, § 18 Abs. 3 und § 19 Abs. 4), gilt als Verzich (2] Der Lenker eines Fahrzeuges darf an einem in einen auf den Vorrang. Das Zum-Stillstand-Bringen eines Schie Haltestelle stehenden Schienenfahrzeug auf der Seite, die nenfahrzeuges in Haltestellen gilt jedoch nicht als Verzich für das Ein- oder Aussteigen bestimmt ist, nur in Schritt¬ auf den Vorrang. (Fassung BGBl. Nr. 209/1969 geschwindigkeit und in einem der Verkehrssicherheit ent¬ sprechenden seitlichen Abstand vom Schienenfahrzeug vor¬ beifahren. Ein- oder aussteigende Personen dürfen hiebe § 20 Fahrgeschwindigkeit weder gefährdet noch behindert werden; wenn es ihr Sicherheit erfordert, ist anzuhalten. (1] Der Lenker eines Fahrzeuges hat die Fahrgeschwin ligkeit den gegebenen oder durch Straßenverkehrszeicher (3) Das Vorbeifahren an Fahrzeugen, die vor Schutzwegen angekündigten Umständen, insbesondere den Straßen-, Ver anhalten, um Fußgängern das Überqueren der Straße zu kehrs- und Sichtverhältnissen, sowie den Eigenschaften vor ermöglichen, oder an Fahrzeugen, die anhalten, um den Ver Fahrzeug und Ladung anzupassen. Er darf auch nicht s kehr auf einer Querstraße oder Gleisanlage nicht zu behin schnell fahren, daß er andere Straßenbenützer oder an de dern (§ 18 Abs. 3), ist verboten. (Fassung BGBl. Nr. 204/1964 Straße gelegene Sachen beschmutzt oder Vieh verletzt, wenr lies vermeidbar ist. Er darf auch nicht ohne zwingender § 18 Hintereinanderfahren Grund so langsam fahren, daß er den übrigen Verkehr be¬ hindert. (1] Der Lenker eines Fahrzeuges hat stets einen solchen Abstand vom nächsten vor ihm fahrenden Fahrzeug einzu (2) Sofern nicht die Behörde eine geringere Höchstge¬ halten, daß ihm jederzeit das rechtzeitige Anhalten möglich schwindigkeit bestimmt (§ 43 Abs. 1) oder eine höhere Ge schwindigkeit erlaubt (§ 43 Abs. 4), darf der Lenker eines ist, auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebrems vird. Fahrzeuges im Ortsgebiet (§ 2 Abs. 1 Z. 15) nicht schneller als 50 kmih fahren. (2) Der Lenker eines Fahrzeuges hat von Schienenfahr (3) Das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau zeugen, die er nicht zu überholen beabsichtigt oder wegen der Beschaffenheit seines Fahrzeuges nicht überholen kann vird ermächtigt, durch Verordnung zu bestimmen, daß wäl rend gewisser Zeiträume, innerhalb deren mit einer besor einen den jeweiligen Straßen- und Witterungsverhältnisse angemessenen Abstand (mindestens etwa 20 m) einzuhal leren Dichte des Straßenverkehrs zu rechnen ist, die Lenker aller oder bestimmter Fahrzeugarten eine unter Bedacht ten. nahme auf die Verkehrssicherheit festzusetzende Fahrge¬ 3) Müssen die Lenker hintereinander fahrender Fahr schwindigkeit nicht überschreiten dürfen. zeuge anhalten und reicht die Reihe der anhaltenden Fahr zeuge bis zu einer Querstraße oder einer die Fahrbahn (4) Die Bestimmungen des Abs. 1 werden durch die Rege¬ querenden Gleisanlage zurück, so haben die Lenker weite¬ lungen nach Abs. 2 und 3 nicht berührt. rer herannahender Fahrzeuge so anzuhalten, daß der Ver¬ kehr auf der Querstraße oder Gleisanlage nicht behindert § 21 Verminderung der wird. Fahrgeschwindigkeit (4] Der Lenker eines Fahrzeuges mit größeren Längsab¬ messungen (Lastfahrzeuge, Omnibusse u. dgl.) hat auf Frei (1) Der Lenker darf das Fahrzeug nicht jäh und für den andstraßen (§.2 Abs. 1 Z. 16) nach zwei solchen Fahrzeugen enker eines nachfolgenden Fahrzeuges überraschend ab¬ einen Abstand von mindestens 50 m einzuhalten. Beim Hin¬ bremsen, wenn andere Straßenbenützer dadurch gefährde tereinanderfahren von Kraftwagenzügen ist dieser Abstanc der behindert werden, es sei denn, daß es die Verkehrs¬ nach jedem Kraftwagenzug einzuhalten. sicherheit erfordert. (2) Der Lenker eines Fahrzeuges hat, wenn es die Ver § 19 Vorrang kehrssicherheit erfordert, die bevorstehende Verminderung der Geschwindigkeit den Lenkern nachfolgender Fahrzeug (1] Fahrzeuge, die von rechts kommen, haben, sofern die folgenden Absätze nichts anderes bestimmen, den Vorrang nit den hiefür bestimmten, am Fahrzeug angebrachten Vor richtungen anzuzeigen. Sind solche Vorrichtungen nicht vor Schienenfahrzeuge jedoch auch dann, wenn sie von link handen oder gestört, so ist die Geschwindigkeitsverminde kommen rung durch Hochheben eines Armes, wenn diese Zeicher (2) Einsatzfahrzeuge (§ 2 Abs. 1 Z. 25) haben immer den edoch wegen der Beschaffenheit des Fahrzeuges oder sei Vorrang ner Ladung nicht erkennbar sind, durch Hochheben einer (3) Fahrzeuge, die auf einer Vorrangstraße fahren, haber Signalstange anzuzeigen. den Vorrang gegenüber Fahrzeugen auf kreuzenden oder (3) Der Lenker hat die Anzeige der Geschwindigkeitsver¬ einmündenden Straßen. minderung einzustellen, wenn er sein Vorhaben ausgeführt (4) Ist vor einer Kreuzung das Gefahrenzeichen „Achtung iat oder von ihm Abstand nimmt. Vorrangverkehr“ (§ 50 Z. 5) oder das Vorschriftszeicher (4] Ob und in welcher Weise die Führer von Schienen¬ Halt vor Kreuzung“ (§ 52 Z. 11] angebracht, so ist sowohl fahrzeugen die Geschwindigkeitsverminderung anzuzeigen den von rechts als auch den von links kommenden Fahr aben, ergibt sich aus den eisenbahnrechtlichen Vorschrif¬ zeugen der Vorrang zu geben. Ist jedoch auf einer Zusatz¬ ten. tafel (§ 54) ein besonderer Verlauf einer Vorrangstraße dar¬ gestellt, so ist den Fahrzeugen, die auf dem dargestellten § 22 Warnzeichen Straßenzug kommen, von anderen Fahrzeugen der Vorrang zu geben, gleichgültig, ob jene dem Straßenzug folgen oder (1) Wenn es die Verkehrssicherheit erfordert, hat den ihn verlassen; ansonsten gilt Abs. 1. Beim Vorschriftszeichen Lenker eines Fahrzeuges andere Straßenbenützer mit den Halt vor Kreuzung“ ist überdies anzuhalten. (Fassung BGBl für eine solche Zeichengebung bestimmten Vorrichtungen Nr. 209/1969 durch deutliche Schallzeichen, sind solche Vorrichtungen nich (5) Fahrzeuge, die ihre Fahrtrichtung beibehalten oden vorhanden oder gestört, durch deutliche Zurufe zu warnen. ach rechts einbiegen, haben, sofern sich aus Abs. 4 nichts Der Lenker darf auch durch Blinkzeichen warnen, wenn sie entgegenkommen anderes ergibt, den Vorrang gegenüber ausreichen und nicht blenden. den, nach links einbiegenden Fahrzeugen (2) Die Abgabe von Schallzeichen (Abs. 1) ist unbeschadet (6) Fahrzeuge im fließenden Verkehr haben den Vorrang der Bestimmungen über das Hupverbot (§ 43 Abs. 2) ver gegenüber Fahrzeugen, die aus Nebenfahrbahnen, von Park¬ boten, wenn es die Sicherheit des Verkehrs nicht erfordert lätzen, von Haus- oder Grundstückseinfahrten, von Feld Schallzeichen dürfen insbesondere vor Kirchen und gekenn¬ vegen, von Tankstellen oder dgl. kommen zeichneten Schulen und Krankenhäusern sowie zur Nacht¬ (7) Wer keinen Vorrang hat (Wartepflichtiger), darf durch zeit nicht länger als unbedingt nötig gegeben werden. (Fas 196 BGBl. izen, Einbiegen oder Einordnen die Lenker von Fahr¬ r.20