Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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Allgemein Wissenswertes
4
I
§ 17 Vorbeifahren
zeugen mit Vorrang weder zu unvermitteltem Bremsen noch
zum Ablenken ihrer Fahrzeuge nötigen.
(1) Das Vorbeifahren ist nur gestattet, wenn dadurch an
(8] Der Lenker eines Fahrzeuges darf auf seinen Vorrang
dere Straßenbenützer, insbesondere entgegenkommende
erzichten. Der Verzicht ist dem Wartepflichtigen deutlich
weder gefährdet noch behindert werden. Für die Anzeige
erkennbar zu machen. Der Wartepflichtige darf sein Verhal¬
des Vorbeifahrens, die Einhaltung eines Sicherheitsabstan¬
en nicht darauf einrichten, daß der Vorrangberechtigte au
les und das Vorbeifahren an Schienenfahrzeugen gelten die
seinen Vorrang verzichtet, es sei denn, daß ihm dieser Ver
eim Überholen zu beachtenden Vorschriften (§ 15). An
zicht zweifelsfrei erkennbar ist. Das Zum-Stillstand-Bringe
inem entsprechend eingeordneten Fahrzeug, dessen Len¬
eines Fahrzeuges aus welchem Grunde immer, insbesonder
ker die Absicht nach links einzubiegen anzeigt (§ 13 Abs. 2)
auch in Befolgung eines gesetzlichen Gebotes (zum Beispie
ist rechts vorbeizufahren
§ 17 Abs. 3, § 18 Abs. 3 und § 19 Abs. 4), gilt als Verzich
(2] Der Lenker eines Fahrzeuges darf an einem in einen
auf den Vorrang. Das Zum-Stillstand-Bringen eines Schie
Haltestelle stehenden Schienenfahrzeug auf der Seite, die
nenfahrzeuges in Haltestellen gilt jedoch nicht als Verzich
für das Ein- oder Aussteigen bestimmt ist, nur in Schritt¬
auf den Vorrang. (Fassung BGBl. Nr. 209/1969
geschwindigkeit und in einem der Verkehrssicherheit ent¬
sprechenden seitlichen Abstand vom Schienenfahrzeug vor¬
beifahren. Ein- oder aussteigende Personen dürfen hiebe
§ 20 Fahrgeschwindigkeit
weder gefährdet noch behindert werden; wenn es ihr
Sicherheit erfordert, ist anzuhalten.
(1] Der Lenker eines Fahrzeuges hat die Fahrgeschwin
ligkeit den gegebenen oder durch Straßenverkehrszeicher
(3) Das Vorbeifahren an Fahrzeugen, die vor Schutzwegen
angekündigten Umständen, insbesondere den Straßen-, Ver
anhalten, um Fußgängern das Überqueren der Straße zu
kehrs- und Sichtverhältnissen, sowie den Eigenschaften vor
ermöglichen, oder an Fahrzeugen, die anhalten, um den Ver
Fahrzeug und Ladung anzupassen. Er darf auch nicht s
kehr auf einer Querstraße oder Gleisanlage nicht zu behin
schnell fahren, daß er andere Straßenbenützer oder an de
dern (§ 18 Abs. 3), ist verboten. (Fassung BGBl. Nr. 204/1964
Straße gelegene Sachen beschmutzt oder Vieh verletzt, wenr
lies vermeidbar ist. Er darf auch nicht ohne zwingender
§ 18 Hintereinanderfahren
Grund so langsam fahren, daß er den übrigen Verkehr be¬
hindert.
(1] Der Lenker eines Fahrzeuges hat stets einen solchen
Abstand vom nächsten vor ihm fahrenden Fahrzeug einzu
(2) Sofern nicht die Behörde eine geringere Höchstge¬
halten, daß ihm jederzeit das rechtzeitige Anhalten möglich
schwindigkeit bestimmt (§ 43 Abs. 1) oder eine höhere Ge
schwindigkeit erlaubt (§ 43 Abs. 4), darf der Lenker eines
ist, auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebrems
vird.
Fahrzeuges im Ortsgebiet (§ 2 Abs. 1 Z. 15) nicht schneller
als 50 kmih fahren.
(2) Der Lenker eines Fahrzeuges hat von Schienenfahr
(3) Das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau
zeugen, die er nicht zu überholen beabsichtigt oder wegen
der Beschaffenheit seines Fahrzeuges nicht überholen kann
vird ermächtigt, durch Verordnung zu bestimmen, daß wäl
rend gewisser Zeiträume, innerhalb deren mit einer besor
einen den jeweiligen Straßen- und Witterungsverhältnisse
angemessenen Abstand (mindestens etwa 20 m) einzuhal
leren Dichte des Straßenverkehrs zu rechnen ist, die Lenker
aller oder bestimmter Fahrzeugarten eine unter Bedacht
ten.
nahme auf die Verkehrssicherheit festzusetzende Fahrge¬
3) Müssen die Lenker hintereinander fahrender Fahr
schwindigkeit nicht überschreiten dürfen.
zeuge anhalten und reicht die Reihe der anhaltenden Fahr
zeuge bis zu einer Querstraße oder einer die Fahrbahn
(4) Die Bestimmungen des Abs. 1 werden durch die Rege¬
querenden Gleisanlage zurück, so haben die Lenker weite¬
lungen nach Abs. 2 und 3 nicht berührt.
rer herannahender Fahrzeuge so anzuhalten, daß der Ver¬
kehr auf der Querstraße oder Gleisanlage nicht behindert
§ 21 Verminderung der
wird.
Fahrgeschwindigkeit
(4] Der Lenker eines Fahrzeuges mit größeren Längsab¬
messungen (Lastfahrzeuge, Omnibusse u. dgl.) hat auf Frei
(1) Der Lenker darf das Fahrzeug nicht jäh und für den
andstraßen (§.2 Abs. 1 Z. 16) nach zwei solchen Fahrzeugen
enker eines nachfolgenden Fahrzeuges überraschend ab¬
einen Abstand von mindestens 50 m einzuhalten. Beim Hin¬
bremsen, wenn andere Straßenbenützer dadurch gefährde
tereinanderfahren von Kraftwagenzügen ist dieser Abstanc
der behindert werden, es sei denn, daß es die Verkehrs¬
nach jedem Kraftwagenzug einzuhalten.
sicherheit erfordert.
(2) Der Lenker eines Fahrzeuges hat, wenn es die Ver
§ 19 Vorrang
kehrssicherheit erfordert, die bevorstehende Verminderung
der Geschwindigkeit den Lenkern nachfolgender Fahrzeug
(1] Fahrzeuge, die von rechts kommen, haben, sofern die
folgenden Absätze nichts anderes bestimmen, den Vorrang
nit den hiefür bestimmten, am Fahrzeug angebrachten Vor
richtungen anzuzeigen. Sind solche Vorrichtungen nicht vor
Schienenfahrzeuge jedoch auch dann, wenn sie von link
handen oder gestört, so ist die Geschwindigkeitsverminde
kommen
rung durch Hochheben eines Armes, wenn diese Zeicher
(2) Einsatzfahrzeuge (§ 2 Abs. 1 Z. 25) haben immer den
edoch wegen der Beschaffenheit des Fahrzeuges oder sei
Vorrang
ner Ladung nicht erkennbar sind, durch Hochheben einer
(3) Fahrzeuge, die auf einer Vorrangstraße fahren, haber
Signalstange anzuzeigen.
den Vorrang gegenüber Fahrzeugen auf kreuzenden oder
(3) Der Lenker hat die Anzeige der Geschwindigkeitsver¬
einmündenden Straßen.
minderung einzustellen, wenn er sein Vorhaben ausgeführt
(4) Ist vor einer Kreuzung das Gefahrenzeichen „Achtung
iat oder von ihm Abstand nimmt.
Vorrangverkehr“ (§ 50 Z. 5) oder das Vorschriftszeicher
(4] Ob und in welcher Weise die Führer von Schienen¬
Halt vor Kreuzung“ (§ 52 Z. 11] angebracht, so ist sowohl
fahrzeugen die Geschwindigkeitsverminderung anzuzeigen
den von rechts als auch den von links kommenden Fahr
aben, ergibt sich aus den eisenbahnrechtlichen Vorschrif¬
zeugen der Vorrang zu geben. Ist jedoch auf einer Zusatz¬
ten.
tafel (§ 54) ein besonderer Verlauf einer Vorrangstraße dar¬
gestellt, so ist den Fahrzeugen, die auf dem dargestellten
§ 22 Warnzeichen
Straßenzug kommen, von anderen Fahrzeugen der Vorrang
zu geben, gleichgültig, ob jene dem Straßenzug folgen oder
(1) Wenn es die Verkehrssicherheit erfordert, hat den
ihn verlassen; ansonsten gilt Abs. 1. Beim Vorschriftszeichen
Lenker eines Fahrzeuges andere Straßenbenützer mit den
Halt vor Kreuzung“ ist überdies anzuhalten. (Fassung BGBl
für eine solche Zeichengebung bestimmten Vorrichtungen
Nr. 209/1969
durch deutliche Schallzeichen, sind solche Vorrichtungen nich
(5) Fahrzeuge, die ihre Fahrtrichtung beibehalten oden
vorhanden oder gestört, durch deutliche Zurufe zu warnen.
ach rechts einbiegen, haben, sofern sich aus Abs. 4 nichts
Der Lenker darf auch durch Blinkzeichen warnen, wenn sie
entgegenkommen
anderes ergibt, den Vorrang gegenüber
ausreichen und nicht blenden.
den, nach links einbiegenden Fahrzeugen
(2) Die Abgabe von Schallzeichen (Abs. 1) ist unbeschadet
(6) Fahrzeuge im fließenden Verkehr haben den Vorrang
der Bestimmungen über das Hupverbot (§ 43 Abs. 2) ver
gegenüber Fahrzeugen, die aus Nebenfahrbahnen, von Park¬
boten, wenn es die Sicherheit des Verkehrs nicht erfordert
lätzen, von Haus- oder Grundstückseinfahrten, von Feld
Schallzeichen dürfen insbesondere vor Kirchen und gekenn¬
vegen, von Tankstellen oder dgl. kommen
zeichneten Schulen und Krankenhäusern sowie zur Nacht¬
(7) Wer keinen Vorrang hat (Wartepflichtiger), darf durch
zeit nicht länger als unbedingt nötig gegeben werden. (Fas
196
BGBl.
izen, Einbiegen oder Einordnen die Lenker von Fahr¬
r.20